8C_749/2025
22. Januar 2026Deutsch5 min
Source bger.ch
Urteil vom 22. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 8. September 2025 (S 2025 63).
Erwägungen
1.
Der 1979 geborene A.________ bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom 19. Dezember 2024 (bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 17. April 2025) wurde er für sechs respektive acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen die Einspracheentscheide erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2025 ab. Mit elektronischer Eingabe vom 26. Dezember 2025 führt A.________ hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
2.
2.1
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2
2.2.1
Das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 12. September 2025 an die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans kantonale Gericht angegebene Wohnadresse versandt und ihm am 15. September 2025 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet (Abholungseinladung). Der Beschwerdeführer musste zu jener Zeit mit Korrespondenz seitens des kantonalen Gerichts rechnen, da die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Deshalb gilt die Sendung mit dem kantonalgerichtlichen Urteil vom 8. September 2025 gemäss der "Zustellfiktion" nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 22. September 2025, als zugestellt. Die erst am 26. Dezember 2025 dem Bundesgericht elektronisch eingereichte Beschwerde ist somit verspätet.
2.2.2
Der zweite Versand des Urteils per A-Post, der erfolgte, weil die Post die Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert hatte, vermochte keine neue Beschwerdefrist auszulösen. Darauf hatte das kantonale Gericht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Urteilsexemplar im Übrigen ausdrücklich hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner telefonischen Erkundigung beim Gericht davon erfahren hatte, dass das Urteil bereits ergangen war, wurde ihm dieses auf seinen Wunsch am 25. November 2025 auch noch elektronisch zugestellt. Entgegen seiner Ansicht vermochte auch diese Zustellung keine neue Beschwerdefrist auszulösen. Seine Rüge, sowohl seine E-Mail-Adresse als auch seine Mobiltelefonnummer seien dem Gericht bekannt gewesen und dieses hätte wissen müssen, dass er inzwischen obdachlos geworden sei, weil er infolge eines Eheschutzverfahrens die Familienwohnung verlassen habe, ist unbehelflich. Es wäre bei laufendem Prozessrechtsverhältnis nämlich klarerweise am Beschwerdeführer selber gelegen, dem kantonalen Gericht eine neue Zustelladresse (z.B. bei einer bekannten oder verwandten Person) mitzuteilen. Auch mit dem Vorbringen, das kantonale Gericht habe offensichtlich über die Möglichkeit einer elektronischen Urteilszustellung verfügt, weshalb die Zustellfiktion hier unwirksam sei, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Denn der elektronische Rechtsverkehr mit dem kantonalen Verwaltungsgericht umfasst vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung von Entscheiden durch das Gericht, wie unter anderem schon der Website des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist (abrufbar unter: https://zg.ch/de/recht-justiz/verwaltungsgerichtsverfahren/einleitung-verwaltungsgerichtsverfahren/elektronische-eingaben; vgl. Verordnung des Kantons Zug über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren vom 1. September 2015 [BGS 162.13]).
3.
Ein Eintreten auf die Beschwerde kommt somit nur in Betracht, wenn die verpasste Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann. Massgebend ist dabei Art. 50 Abs. 1 BGG. Danach wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei, die durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer selber anzurechnen, dass er das vorinstanzliche Urteil nicht empfangen konnte, weil er dem kantonalen Gericht bei laufendem Prozessrechtsverhältnis keine neue Zustelladresse gemeldet hatte (vgl. E. 2 hiervor). Ein unverschuldeter Hinderungsgrund liegt damit offensichtlich nicht vor. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 BGG für eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist sind folglich nicht erfüllt.
4.
Die verspätet eingereichte Beschwerde erweist sich zusammenfassend als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist.
5.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz