8C_759/2025
4. Februar 2026Deutsch2 min
Source bger.ch
Urteil vom 4. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2025 (IV.2025.00742).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2025,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vollständiger angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 8. Januar 2026 angesetzten, am 19. Januar 2025 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass die Beschwerde überdies den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da darin mit keinen Wort auf das vorinstanzliche Nichteintreten eingegangen wird (vgl. BGE 123 V 335),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
Erwägungen
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel