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Entscheid

8C_98/2026

7. Mai 2026Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Scherrer Reber

Der Gerichtsschreiber: Wüest

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