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Entscheid

8F_9/2007

21. November 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz