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Entscheid

90-028

Verwaltungsbehörden 25.09.1990 90.028

25. September 1990Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

9.

auf 7 Mitglieder zu reduzieren. Im weiteren wurde beschlossen, das Stimm- und Wahlrechtsalter von 20 auf 18 Jahre herabzusetzen. Die Reduktion der Mitglieder des Regierungsrates von 9 auf 7 hätte an sich zu wenig Ueberlegungen Anlass gegeben. Aber zur Diskussion stand dann doch der Bezug zu einer anderen bernischen Verfassungsbestimmung, wonach dem Berner Jura ein Minimalanspruch von einem Sitz im Regierungsrat garantiert ist. Aus der Verringerung der Mitgliederzahl des Regierungsrates hat sich eine Aufwertung dieser jurafreundlichen Klausel ergeben. Lieber dieses Problem breitet sich dann die Botschaft mit auffallender Gründlichkeit aus. Es wird bis ins letzte Jahrhundert zurück argumentiert. Man kommt zum Schluss, dass aufgrund der Verfassung eine sprachliche und regionale Minderheit in einer siebenköpfigen Regierung vertreten sein müsse, und zwar aus Gründen, die in jeder Beziehung als vernünftig gelten müssen. Insbesondere werde damit auch keine Vertretung anderer Kantonsteile unmöglich gemacht oder unverhältnismässig erschwert. Die Regelung verstosse somit nicht gegen Artikel 4 der Bundesverfassung und sei zu gewährleisten. Der erste Beschluss, den wir zu fassen hätten, wäre also, dass diese Aenderung der Kantonsverfassung des Kantons Bern kein Bundesrecht verletzt und somit von uns zu gewährleisten wäre. Schon gar kein Problem bietet die Herabsetzung des Stimmund Wahlrechtsalters von 20 auf 18 Jahre. Ich brauche mich darüber nicht auszulassen. Das nächste wäre dann eine Verfassungsänderung im Kanton Uri: Dabei geht es um das Wahlsystem für den Landrat. Neuerdings gilt dort für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Also soll nun für die Landratswahlen im Kanton Uri eine Kombination von Proporz und Majorz gelten. Die vorliegende Botschaft gelangt zum Schluss, dass dieses neue Wahlsystem innerhalb des Rahmens liegt, den die Bundesverfassung für die kantonalen Verfassungen vorsieht, und dass vom Bundesrecht her keine Einwände gegen die Mischung von Majorz- und Proporzsystem erhoben werden müssen; wir hätten also auch hier die Gewährleistung zu beschliessen. So kommen wir dann schliesslich noch zum dritten Problem, zur Aufhebung von Vorbehalten, die bis jetzt gegenüber Bestimmungen der Kantonsverfassungen von Bern und von Basel-Stadt in Kraft waren. Hier ist folgendes zu sehen: Mit der Botschaft vom 11. Januar 1989 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Gewährleistung eines neuen Paragraphen 1 Absatz 3 der Kantonsverfassung von Basel-Landschaft beantragt, der die kantonalen Behörden verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Kanton bundesrechtlich den Status eines Vollkantons erhält. Am 21. Juni 1989 haben die Räte dieser fraglichen Bestimmung die vorbehaltlose Gewährleistung erteilt. Mit dieser Praxisänderung ist eine Rechtsungleichheit gegenüber anderen Kantonen eingetreten, insbesondere gegenüber dem Kanton Basel-Stadt. Da haben wir nämlich - ich nehme den Kanton Bern voraus - eine Bestimmung in der Verfassung des Kantons Bern, beruhend auf einer Volksabstimmung vom 1. März 1970, die die Verfassungsgrundlagen enthält, die für die später erfolgte Trennung der jurassischen Bezirke vom Kanton Bern sowie für einen allfälligen Anschluss des bernischen Laufentals an einen anderen Kanton gelten - dies unter Vorbehalt. In der Volksabstimmung vom 2. Oktober 1938-eine reichlich angegraute Geschichte - wurden von den baselstädtischen Stimmbürgern in bezug auf die Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt Bestrebungen für eine Wiedervereinigung mit dem Kanton Basel-Landschaft beschlossen - so theoretisch, als man sich dies nur vorstellen kann. Die Bestimmung steht im Gegensatz zum vorbehaltlos gewährleisteten Paragraphen der Kantonsverfassung von Baselland, den ich Ihnen vorhin zitiert habe und der nicht nur eine Wiedervereinigung ausschliesst, sondern sich eben auch für den Status eines Vollkantons ausspricht und die basellandschaftlichen Behörden dazu verpflichtet, für diesen Status einzutreten. Betrachtet man nun diese beiden unter Vorbehalt ausgesprochenen Verfassungsänderungen im Lichte dessen, was den Landschäftlern in bezug auf den Vollkanton zugestanden worden ist, so ergibt sich eine Rechtsungleichheit. Man muss dann den Bernern das auch zugestehen und den Basel-Städtern in bezug auf ihre alte Formulierung «Wiedervereinigung» auch. Hinzu kommt, dass die beiden Vorbehalte durch die seitherige Entwicklung, durch die ganze politische Praxis faktisch gegenstandslos geworden sind. Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, die Anträge betreffend Bern und Uri gutzuheissen und die Vorbehalte in bezug auf die Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteils und die Verfassung von Basel-Stadt betreffend die Einleitung der Wiedervereinigung mit Basel-Landschaft aufzuheben. Hunziker: Ich stimme diesen Gewährleistungsanträgen als Kommissionsmitglied selbstverständlich zu. Ich möchte einmal mehr darauf hinweisen, dass das ganze Instrument der Gewährleistung eine reine Farce ist. Wie wollen wir heute etwas ändern? Die Berner Verfassung ist seit vier Monaten in Kraft: Es sind sieben und nicht mehr neun Regierungsräte im Amt. Jetzt kommen wir wie die alte Fasnacht hintendrein und sagen: Wir sind einverstanden, dass diese Verfassung seit vier Monaten in Kraft ist. Das wäre etwa gleich, wenn wir sagen würden, der Ständerat ist heute Dienstag damit einverstanden, dass gestern Montag gewesen ist. Es ist schade, wenn ein so prinzipielles Instrument wie die Gewährleistung der Kantonsverfassungen auf dieses Niveau absinkt.

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Motion Küchler 690 25 septembre 1990 Wir haben das jahrelang praktiziert. Wenn ich darauf verzichte, eine Verfassungsänderung zu beantragen, dann nur deshalb, weil ja in absehbarer Zeit so oder so eine Total- oder eine grössere Partialrevision der Bundesverfassung aktuell sein wird. Bundespräsident Koller: Vielleicht doch ein kurzes Wort zum Votum von Herrn Ständerat Hunziker. Ich gebe zu, dass dieses Gewährleistungsverfahren etwas spät kommt. Es liegt an zwei Dingen: Einerseits haben wir die Uebung eingeführt, dass wir die Gewährleistung mehrerer Verfassungen in einer sogenannten Sammelbotschaft zusammenfassen. Den zweiten Grund sehe ich darin, dass die Räte nicht mehr wie früher die Gewährleistungen in beiden Räten in der gleichen Session erteilen. Ich bin aber gerne bereit, im Sinne Ihrer Anregung diese Frage zu überprüfen. Es würde mehr Sinn machen, wenn dieses Gewährleistungsverfahren viel rascher nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen in den Kantonen erfolgen könnte. Wir müssten dann von diesen Sammelbotschaften wegkommen, gleichzeitig aber auch erreichen, dass jeweilen die Gewährleistung im National-und im Ständerat in der gleichen Session erfolgt. Ich nehme das als Anregung gerne entgegen. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1-3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung-Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 90.039 Kanton Solothurn. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton de Soleure. Attribution de compétence au Tribunal fédéral Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Mai 1990 (BBIII, 1057) Message et projet d'arrêté du 23 mai 1990 (FF II, 997) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Miville, Berichterstatter: Jetzt geht es um den Kanton Solothurn; unser Vizepräsident wird mir also ganz besonders aufmerksam auf die Finger schauen. Die Stimmbürger dieses Kantons haben am 27. April 1989 eine Verfassungsänderung beschlossen. Bis jetzt war es so, dass gegen bestimmte Disziplinarentscheide des Kantonsrates gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Steuergerichts, den hauptamtlichen Mitgliedern des Schwurgerichts und den hauptamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden konnte. Nun wird das Bundesgericht auch gegen Disziplinarentscheide des Kantonsrates gegenüber dem Ratssekretär, dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter eingesetzt. Die Aenderung hat damit zu tun, dass die Stellungen des Ratssekretärs, des Staatsschreibers und seines Stellvertreters innerhalb der kantonalen Behördenorganisation aufgewertet worden sind und dass ein direkt dem Parlament zugeordneter Ratssekretär eingesetzt worden ist. Daher nun diese neue Kompetenzordnung. Aufgrund der Botschaft, die wir erhalten haben, ist gegen diese Kompetenzordnung, diese Neuerung, nichts einzuwenden, da das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz, nicht als erste Instanz angerufen wird, die Bundesversammlung somit keinen Anlass hat, von Artikel 121 OG abzuweichen, der in dieser Frage entscheidend ist. Der Beschluss des solothurnischen Souveräns betrifft also eine innerkantonale Angelegenheit, die vom Bundesrecht her nicht zu beanstanden ist, und wir ersuchen Sie, diese Neuerung gutzuheissen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 90.520 Motion Küchler Revision der Bundesrechtspflege Réforme de la procédure judiciaire Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament umgehend einen neuen Entwurf zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dergestalt vorzulegen, dass die diesbezügliche Vorlage, welche von den Stimmbürgern in diesem Frühjahr abgelehnt wurde, ohne die beiden umstrittenen Punkte bezüglich Erhöhung der Streitwertgrenze und dem Vorprüfungsverfahren erneut aufgegriffen wird. Texte de la motion du 5 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les meilleurs délais un nouveau projet de révision de la loi d'organisation judiciaire - révision rejetée ce printemps par le peuple suisse dans lequel il renoncera aux deux points controversés -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kantonsverfassungen (BE, UR). Gewährleistung Constitutions cantonales (BE, UR). Garantie In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.028 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.09.1990 - 08:00 Date Data Seite 689-690 Page Pagina Ref. No 20 019 210 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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