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Entscheid

90-031

Verwaltungsbehörden 19.03.1991 90.031

19. März 1991Deutsch26 min

Source admin.ch

Erwägungen

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000 francs au moins lorsqu'il s'agit de bâtiments neufs. La commission a visité les lieux et a pu en constater le bon état, ce qui l'a incitée à approuver l'exercice du droit d'emption. Antrag der Kommission Die erweiterte Bautengruppe beantragt einstimmig und ohne Enthaltung (zwei Kommissionsmitglieder traten in den Ausstand), es sei auf den Bundesbeschluss über den Erwerb der Liegenschaft Haslerstrasse 16 in Bern einzutreten und dafür ein Objektkredit von 11 Millionen Franken zu bewilligen. Proposition de la commission Le Groupe des constructions élargi propose à l'unanimité et sans abstention (deux membres se sont récusés) d'entrer en matière sur l'arrêté fédéral concernant l'acquisition de l'immeuble sis à la Haslerstrasse 16, à Berne, et d'approuver l'ouverture d'un crédit de 11 millions de francs. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 101 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 90.031 Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1990, Seite 2028 - Voir année 1990, page 2028 Beschluss des Ständerates vom 24. Januar 1991 Décision du Conseil des Etats du 24 Janvier 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68RCN A. Beamtengesetz A. Statut des fonctionnaires Spalti, Berichterstatter: Der Ständerat hat die Aenderung des Beamtengesetzes anlässlich der Sondersession im Januar 1991 behandelt und der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 28 Stimmen einstimmig zugestimmt. Damit ist insbesondere - ich glaube, es ist es wert, festgehalten zu werden - die wichtige Frage des Inkrafttretens dieses Gesetzes und somit auch der Reallohnerhöhung auf den 1. Juli 1991 entschieden. Nach den Beschlüssen des Ständerates bestehen aber vier Differenzen zu unserm Rat, nämlich - damit möchte ich Sie auf die Fahne verweisen - bei Artikel 36 Absatz 4, bei Artikel 43 Absätze 3 und 4 und bei Artikel 57 Absatz 1 bis und Ziffer Ibis Uebergangsbestimmung. Diese Punkte haben wir im Differenzbereinigungsverfahren zu behandeln. M. Darbellay, rapporteur: Le projet de modification du statut des fonctionnaires nous revient du Conseil des Etats avec trois divergences. La première se rapporte à la compétence que nous donnions au Conseil fédéral d'augmenter les salaires de

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pour cent en cas de modification des conditions de travail dans le privé. La deuxième se rapporte à l'allocation familiale et la troisième à l'âge de la retraite. Les deux dernières sont plutôt d'ordre formel. Par contre, la première revêt une certaine importance, nous y reviendrons dans le détail. Art. 36 Abs. 4 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Vollmer, Eggenberger Georges, Hafner Rudolf, Haller, Meizoz, Reimann Fritz) Festhalten -- 1 of 5 -Statut des fonctionnaires. Modification 570 N 19 mars 1991 Art. 36 al. 4 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Vollmer, Eggenberger Georges, Hafner Rudolf, Haller, Meizoz, Reimann Fritz) Maintenir Vollmer, Sprecher der Minderheit: Ich möchte Ihnen hier im Namen der Minderheit beantragen, an unserem Beschluss festzuhalten. Ist das eine sture Position? Wir meinen nein. Ohne die hier bereits geführte Diskussion zu diesem Artikel in der ersten Debatte zu wiederholen, möchte ich doch drei Bemerkungen machen, die das Festhalten begründen. Die Vorlage des Bundesrates hat ja bereits durch den Beschluss dieses Rates eine ganz logische und klare Begründung. Man wollte dem Bundesrat die Möglichkeit geben, auf veränderte Situationen rasch und zielgerichtet zu reagieren. Das war insofern sachlich gerechtfertigt, als man festgestellt hat, dass die Besoldungsentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung es unbedingt nötig machen, dass auch der Bund in seiner Personal- und Besoldungspolitik diese Flexibilität erhält, um in einem notwendigen Zeitpunkt möglichst rasch zu reagieren. Damit sollte insbesondere sichergestellt werden, dass man auf die Verhältnisse bei den Regiebetrieben PTT und SBB, wo es eben immer noch grosse Rekrutierungsprobleme gibt, zielgerichtet und gut reagieren kann. So wird vermieden, dass die prekären Personalverhältnisse noch zusehends verschärft werden. Die Kompetenzdelegation ist ja jetzt noch auf diese fünf Prozent beschränkt. Das bedeutet, dass danach das Parlament in jedem Fall wiederum zum Zuge kommt und wieder einen Beschluss fassen muss. Wir geben hier also nicht eine Besoldungskompetenz ad infinitum an den Bundesrat, sondern ganz klar begrenzt auf diese fünf Prozent im Hinblick auf die nächsten Jahre. Dieses Vorgehen entspricht - so meint es die Minderheit - eigentlich genau dem Willen des Rates, hat er doch anlässlich der letzten Beratung mit einer Motion im Bereiche der Beamtengesetzgebung mehr Flexibilität gefordert. Jetzt, wo es um die Konkretisierung dieser Flexibilität geht, krebst man schon wieder zurück. Die Formulierung des Ständerates möchte ich hier schlicht als Augenwischerei bezeichnen. Man gewinnt damit überhaupt nichts. Hingegen bringt sie mehr Bürokratie und mehr parlamentarischen Aufwand, also genau das, was wir nicht wollen und zu verhindern haben. Noch eine Bemerkung zu den Fristen: Ich bin froh, dass der Kommissionspräsident hier ganz klar und deutlich festgehalten hat, dass bezüglich des Inkrafttretens dieser Vorlage keine Differenz mehr besteht und das Inkrafttreten Bestandteil dieses Bundesbeschlusses ist. Wenn wir also heute der Minderheit zustimmen und diese kleine Differenz zum Ständerat schaffen, ist es ohne weiteres möglich, diese Differenz noch in dieser Woche auszuräumen. Anderseits ist es auch verwaltungsseitig absolut möglich, dass die Abwicklung der Vorbereitung des unbestrittenen Pakets im Hinblick auf den 1. Juli dieses Jahres geschehen kann. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen. Es ist eigentlich eine politische Konsequenz unseres eigenen Beschlusses, sich nun etwas flexibler zu zeigen und dem Bundesrat diese Kompetenz zu geben. Verfehlt wäre es, mit dem Beschluss des Ständerates unser parlamentarisches Verfahren in Zukunft einmal mehr unnötig zu belasten. Präsident: Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie mit der Minderheit stimmen wird. Die CVP- und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie mit der Mehrheit und dem Ständerat stimmen werden. 1 Eggenberger Georges: Im Namen der einstimmigen sozialdemokratischen Fraktion empfehle ich Ihnen bei Artikel 36 Absatz 4 Festhalten an der Fassung des Nationalrates. Der von unserem Rat beschlossene Text für diese Kompetenzdelegation entspricht bereits nicht mehr jenem, den der Bundesrat aufgrund der Verhandlungen mit den Verbänden dem Parlament vorschlug. Schon die vorbereitende Kommission hat die bundesrätliche Fassung mit der Auflage verknüpft, dass der Bundesrat die Kompetenz für Reallohnerhöhungen nur dann ganz ausschöpfen darf, wenn er bei einem Teil der Erhöhungen die Leistungen des Beamten angemessen berücksichtigt. Diese Fassung fand im Rat mit 87 zu 52 Gegenstimmen, die für eine vollständige Streichung votierten, deutlich Zustimmung. Der Beschluss des Ständerates, dem nun leider die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission gefolgt ist, entwertet die Kompetenzdelegation vollständig. Anstelle der begrenzten Kompetenzdelegation an den Bundesrat soll nun die Bundesversammlung das Recht erhalten, mit einfachem Bundesbeschluss Reallohnerhöhungen bis zu 5 Prozent zu beschliessen. Die materiellen Auflagen - nach Massgabe der Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage sowie unter teilweiser Berücksichtigung der Leistung - bleiben dieselben. Wenn die 5 Prozent ausgeschöpft sind, braucht es für weitere Reallohnerhöhungen-wie heute-eine Revision des Beamtengesetzes. Gegenüber einer Gesetzesrevision bringt die Kompetenzdelegation nach Fassung des Ständerates lediglich den Zeitgewinn der Referendumsfrist, die wegfällt. Das ganze übrige, langwierige parlamentarische Verfahren bleibt unverändert. Eine Reallohnerhöhung mit wenigen Prozenten wird unter Einbezug der Verhandlungen mit den Verbänden, deren Mitspracherecht nicht geschmälert werden soll, nach wie vor rund zwei Jahre dauern. Der Zeitgewinn in der Fassung des Ständerates bleibt zudem rein theoretisch. Die drei Monate Referendumsfrist werden heute für die Vorbereitung des Vollzugs gebraucht. Die Kompetenzdelegation in der Fassung des Ständerates ist ein reines Lippenbekenntnis. Sie ist nicht nur ein Lippenbekenntnis, das dem Bundesrat den dringend benötigten Handlungsspielraum in Besoldungsfragen vorenthält. Diese Pseudo-Kompetenzdelegation widerspricht auch dem Ruf des Parlamentes nach mehr Flexibilität und der Motion der beiden Räte für eine Totalrevision des Beamtengesetzes mit der gleichen Stossrichtung. Bereits beim ersten Prüfstein für mehr Flexibilität im Dienstrecht des Bundespersonals trifft nun der Hammer des Parlamentes nich nur den Nagel auf den Kopf, sondern die Finger des Bundesrates. Die Motion des Parlamentes wird unglaubwürdig, wenn wir hier dem Ständerat folgen. Unser Vertrauen in die Landesregierung ist ja auch nicht unbegrenzt. Aber das Misstrauen des Ständerates, der dem Bundesrat diese Kompetenz für bescheidene 5 Prozent Reallohnerhöhung nicht geben will, hat die Regierung auch nicht verdient. Davorstehen wir das Parlament nochmals nicht. In der Wintersession 1990, bei der ersten Beratung dieser Vorlage, wollte eine starke Minderheit dieses Rates mit dem Antrag Allenspach einigen tausend Chefs des Bundes aller Stufen die Kompetenz zum Verteilen bis zu 6 Prozent Reallohnerhöhung geben. Nun wollen die gleichen Parlamentarierinnen und Parlamentarier den sieben Landesvätern die Kompetenz für 5 Prozent verweigern. Diese Rechnung geht nicht auf. Schliesslich halte ich noch fest, dass die Personalverbände dem Verhandlungsresultat mit lediglich 3 Prozent Reallohnerhöhung und insgesamt 4 Prozent realer Verbesserung nur zustimmen konnten, weil eben die Kompetenzdelegation dem Bundesrat etwas lohnpolitischen Spielraum schafft. Der Minderheitsantrag ist nur deshalb zahlen- und fraktionsmässig nicht breiter abgestützt, weil einige Kollegen, die materiell mit uns einig sind, befürchten, mit einem Festhalten werde das Inkrafttreten auf den 1. Juli 1991 in Frage gestellt. Nun, beide Räte haben ohne Opposition den Schlussbestimmungen mit Inkrafttreten auf den 1. Juli 1991 zugestimmt. Dieser klare Wille des Parlamentes muss im Differenzbereinigungsverfahren respektiert werden. Das heisst, dass die beiden Räte auf jeden Fall die Differenzen noch in dieser Session bereinigen müssen. Das ist mit gutem Willen durchaus möglich, auch wenn wir jetzt in einem Punkt dem Zweitrat nicht zustimmen.

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März 1991 N 571 Beamtengesetz. Aenderung Ich fasse zusammen: Die Fassung des Ständerates in Artikel 36 Absatz 4 verfehlt das Ziel. Nur die Kompetenzdelegation an den Bundesrat gibt dem Bund und seinen Betrieben mehr von der dringend benötigten Handlungsfreiheit in der Lohnpolitik und auf dem Arbeitsmarkt. Wir bitten Sie deshalb, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Dünki: Ich kann mich ganz kurz fassen: Die LdU/EVP-Fraktion hat bei der ersten Behandlung dieser Vorlage für die bundesrätliche Lösung gestimmt, und zwar aus Ueberzeugung. Materiell haben wir unsere Gesinnung nicht geändert. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass wir dem Bundesrat die Kompetenz geben sollten, die nächste Reallohnerhöhung auf einfache Art und Weise in die Wege zu leiten. Dem Parlament würde kein Stein aus der Krone fallen. Ein Missbrauch wäre auch nicht zu befürchten. Trotzdem stimmen wir der Kommissionsmehrheit zu. Wir schliessen uns also heute dem Ständerat an. Weshalb? Zuhanden des Protokolls will ich dies kurz begründen. Der Streit über die Richtigkeit der künftigen Massnahmen bezüglich Reallohnerhöhungen würde nämlich auf dem Buckel des Personals ausgetragen, denn wenn wir heute keine Einigung erzielen, kann der Beschluss nach unserer Auffassung unmöglich auf den 1. Juli 1991 in Kraft treten. Der Ständerat wird zweifellos an seiner Auffassung festhalten. Heute haben wir Dienstag; am Freitag gehen wir wieder nach Hause. Das Personal will jetzt, und zwar sofort, die verdiente Aufbesserung. Die grosse Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat jetzt Anspruch auf eine Lohnaufbesserung in bar. Ein theoretisches Guthaben nützt im Moment dem Personal nicht viel. Ihm ist es auch egal, wer künftig Reallohnerhöhungen beschliesst, ob es der Bundesrat ist oder das Parlament. Wichtig ist, dass sie kommen, und zwar wenn die Forderung ausgewiesen ist. Wir glauben, dass jetzt die Zeit zum Handeln gekommen ist. Wir bieten im Interesse des Personals dazu Hand. Nur darum stimmen wir dem Ständerat zu, nicht etwa, weil wir vom Saulus zum Paulus geworden wären. Materiell - ich stelle dies nochmals fest - hat der Bundesrat recht. Aus realpolitischen Gründen müssen wir aber alles daran setzen, dass der Beschluss am 1. Juli 1991 Gültigkeit erhält. Der Spatz in der Hand nützt dem Personal mehr als die Taube auf dem Dach. Präsident: Die freisinnig-demokratische Fraktion teilt mit, dass sie mit der Mehrheit stimmen wird. Spalti, Berichterstatter: Eigentlich hätte ich nach dem Minderheitsantrag sprechen sollen. Gestatten Sie mir als Kommissionspräsident aber doch noch einige Bemerkungen. Als Sie in der Wintersession 1990 mit 87 zu 52 Stimmen der Kompetenz des Bundesrates zustimmten, die Reallohnerhöhungen selbst vornehmen zu können, Hessen Sie sich vor allem von der Ueberlegung leiten, dass im Falle einer Ausschöpfung der Kompetenz des Bundsrates diese Reallohnerhöhung als besondere Position im Budget aufgeführt werden müsste und dass auch gesondert darüber zu entscheiden wäre. Damit sei die Budgethoheit des Parlamentes unbestritten. Der Ständerat hat sich, wie Sie gehört haben, dieser Ueberlegung nicht angeschlossen. Er will diese Kompetenz nicht dem Bundesrat geben, sondern die genannten Reallohnerhöhungen beim Parlament belassen, dabei allerdings - dies gilt es hier noch zu präzisieren - den entsprechenden Bundesbeschluss nicht dem Referendum unterstellen. Der Ständerat ist in seiner Mehrheit offenbar davon überzeugt, dass die Budgethoheit des Parlamentes durch die Uebertragung der Kompetenz an den Bundesrat tangiert würde und so wurde auch argumentiert - dass solche Reallohnerhöhungen ein Politikum ersten Ranges seien. Es ist festzuhalten, dass der Ständerat diesem Punkt sehr deutlich - also Belassung der Kompetenz beim Parlament-zugestimmt hat, nämlich mit 26 zu 11 Stimmen. Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 14 zu 6 Stimmen vor, dem Ständerat zu folgen. Die Argumente pro und contra müssen hier nicht mehr wiederholt werden. Sie sind in den Voten nochmals aufgeworfen worden. Es ist Ihnen auch gesagt worden, dass verschiedene Kommissionsmitglieder im Rahmen dieser Differenzbereinigung zum Schluss gekommen sind, es handle sich hier nicht um einen entscheidenen Punkt des Gesetzes und man solle deshalb angesichts des klaren Entscheides des Ständerates diesem folgen. Als Kommissionspräsident muss ich Ihnen deshalb empfehlen, der Mehrheit der Kommission respektive dem Ständerat zu folgen. M. Darbellay, rapporteur: Le Conseil national avait adopté, en ce qui concerne l'article 36, alinéa 4, une solution flexible, puisqu'elle permettait au Conseil fédéral d'augmenter les salaires réels jusqu'à concurrence de 5 pour cent, pour tenir compte de l'évolution des salaires d'une manière générale, et de la situation économique en particulier. Nous pensons que cette solution a l'avantage de permettre d'intervenir rapidement. Le Conseil des Etats, par contre, en a décidé autrement. Il tient à ce que le Parlement garde la souveraineté en ce domaine, et quant à la compétence que nous avions accordée au Conseil fédéral, il la redonne à l'Assemblée fédérale. Cette compétence existe déjà mais, par cet article 36, alinéa 4, nous soustrairions un arrêté éventuel au référendum facultatif. Autrement dit, on pourrait gagner trois mois. La majorité de la commission estime qu'il faut mettre rapidement sous toit cette modification de manière à ce qu'il n'y ait pas de problème pour accorder les hausses de salaires en temps voulu. Voulant éviter de prolonger ce va-et-vient, persuadée que le Conseil des Etats ne reviendrait pas sur sa décision, prise à 26 voix contre 11, et dans le souci de pouvoir voter encore cette session sur cette modification, la majorité de la commission s'est prononcée en faveur de la solution du Conseil des Etats. Cette majorité était de 14 contre 6. En tant que rapporteur de la commission, je vous invite à suivre la commission. Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, der Kommissionsminderheit und damit dem Bundesrat zuzustimmen und an Ihrem früheren Beschluss festzuhalten. Der Bundesrat hat diesen Artikel 36 Absatz 4 aufgenommen, in den Verhandlungen mit den Personalorganisationen ausgehandelt, nicht einfach in der Absicht, wieder einmal zwei Prozent oder drei Prozent oder fünf Prozent Reallohnerhöhung auf einen Schlag zu geben, sondern er hat ihn aufgenommen, weil im Parlament seit langer Zeit immer mehr Flexibilität in der Personalpolitik gefordert und gleichzeitig verlangt wird, dass wir eine Leistungskomponente einführen. Eine Leistungskomponente einzuführen ist aber nur möglich, wenn der Bundesrat eine gewisse Kompetenz hat, Geld auszugeben, sonst kann man keine Leistungslöhne bezahlen, sonst bleibt alles beim alten. Wenn Sie hier nun dem Ständerat zustimmen, dann machen Sie diese ganzen Bestrebungen zunichte. Es ist bereits gesagt worden, dass der Unterschied letztlich nur in der Referendumsfrist besteht. Aber es ist dem Bundesrat nicht zuzumuten, beispielsweise eine Botschaft zu schreiben für ein halbes Prozent Leistungslohn. Das ist eine unmögliche Organisation für den Bundesrat, aber auch für das Parlament. Bei Zustimmung zum Ständerat wird dieser Absatz hier toter Buchstabe bleiben. Dann wäre es von der Gesetzgebung her bedeutend besser, Sie streichen ihn heraus. Es kommt praktisch auf dasselbe heraus, denn wir können damit nichts anfangen. Das Argument, dass die Zeit dränge, gilt meines Erachtens nicht. Sie haben das Inkrafttreten auf 1. Juli 1991 beschlossen. Selbst wenn Sie diesen Punkt erst in der Junisession behandeln, wäre es noch möglich, weil die Beamten bei einer Lohnerhöhung immer 50 Prozent in die Pensionskasse einzahlen müssen. Praktisch würden sie ab 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 anderthalb Prozent mehr Lohn bekommen. Man kann es auch anders organisieren. Man kann im ersten Halbjahr 1991 nichts geben und dann drei Prozent vom 1. Januar 1992 an. Das lässt sich ohne weiteres machen. Materiell kommt es auf das gleiche heraus. Das ist also kein Argument.

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Crise du Golfe. Aide aux Etats touchés 572 N 19 mars 1991 Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Kommissionsminderheit zuzustimmen und nicht ein Gesetz zu schaffen, das in einem wichtigen Teil toter Buchstabe ist. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 95 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 44 Stimmen Art. 43 Abs. 3,4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 43 al. 3,4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spalti, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit offensichtlichem Mehr beschlossen, diesem Artikel zuzustimmen. Weil im Ständerat - gemäss Amtlichem Bulletin - erklärt wurde, der Nationalrat habe «einen nachträglich und offenbar überraschend eingebrachten Antrag Haller mit offensichtlicher Mehrheit zum Beschluss erhoben», ist hier doch folgendes festzuhalten: Der Antrag Haller lag zwar seinerzeit der Kommission nicht vor. Er fand aber nach entsprechenden Gesprächen, die Frau Haller führte, in allen Fraktionen breite Zustimmung; auch der Bundesrat opponierte dieser Lösung nicht. Der Nationalrat hat also in der Wintersession durchaus «en toute connaissance de cause» entschieden. Nun kurz zur Differenz zum Ständerat: Zu Artikel 43 empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission, sich der Fassung des Ständerates anzuschliessen. Im Grundsatz sind beide Fassungen nämlich identisch. Sie gehen für den Anspruch auf Familienzulage davon aus, ob ein Beamter Kinder hat oder nicht. Der Ständerat dehnt den Anspruch auf Familienzulage aus, und zwar nicht nur - wie wir es getan haben - auf Beamte mit Verwandtenunterstützungspflichten, sondern auch auf kinderlose Beamte, deren Ehegatte wegen Krankheit oder Invalidität an einer Berufsausübung, also Erwerbstätigkeit, dauernd gehindert ist. Eigentlich gehörte eine solche Regelung auf die Verordnungsstufe. Nachdem wir aber mit der Ueberweisung einer Motion, die auch vom Ständerat überwiesen worden ist, eine Totalrevision des Beamtengesetzes veranlasst haben, kann die entsprechende Bereinigung unseres Erachtens in dieser Totalrevision vorgenommen werden. Nach der Totalrevision sollte wohl nur noch der Grundsatz im Beamtengesetz stehen, wonach Beamte mit Kindern Anspruch auf Familienzulage haben. Schliesslich noch ein Hinweis auf eine formale Unstimmigkeit: Die ständerätliche Fassung spricht in Absatz 3 Litera a von «Kinderzulage ausbezahlt», im letzten Satz desselben Absatzes hingegen von «Anspruch auf Kinderzulage». Nachdem die nationalrätliche Fassung klar vom «Anspruch auf Kinderzulage» ausgeht, was auch dem Sinne der Regelung entspricht, kann der Widerspruch wohl auf Verordnungsstufe gemäss nationalrätlicher Version gelöst werden. Ich ersuche Sie, im Sinne der einstimmigen Kommission der ständerätlichen Fassung, die dort mit 20 zu 11 Stimmen beschlossen wurde, zuzustimmen. Angenommen -Adopté Art. 57 Abs. Ibis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 57 al. 1 bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spalti, Berichterstatter: Sie haben dieser Fassung, die übrigens der des Bundesrates entspricht, mit 88 zu 37 Stimmen also sehr deutlich-zugestimmt. Damit wurde der Wille des Rates klar bestätigt, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, für das Grenzwachtkorps ein tieferes Rücktrittsalter einzuführen. Der Bundesrat ist bei diesem tieferen Rücktrittsalter in den Kommissionsverhandlungen immer vom 58. Altersjahr ausgegangen. In diesem Sinne kann davon ausgegangen werden, dass die Formulierung des Ständerates eine Präzisierung darstellt und somit die Absicht des Bundesrates und den Entscheid des Nationalrates materiell nicht in Frage stellt. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dieser Lösung zuzustimmen. Angenommen -Adopté Ziff. Ibis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch. Ibis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spalti, Berichterstatter: Nur kurz zu dieser Ergänzung des Gesetzes in den Uebergangsbestimmungen: Es ist eigentlich eine Konsequenz von dem, was Sie soeben beschlossen haben, nämlich die Festschreibung des Anspruchs von Personen, für die bisher schon - es gibt solche Fälle - ein tieferes Rücktrittsalter als 58 Jahre besteht. Ich bitte Sie, diesem Antrag im Sinne der Kommission zuzustimmen. Angenommen -Adopté #ST# 91.003 Gplfkrise. Hilfe an betroffene Staaten Crise du Golfe. Aide aux Etats touchés Botschaft und Beschlussentwurf vom 30. Januar 1991 (BBI1919) Message et projet d'arrêté du 30 janvier 1991 (FF 1887) Beschluss des Ständerates vom 7. März 1991 Décision du Conseil des Etats du 7 mars 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Antrag Baerlocher Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, dass der 100-Millionen-Kredit im Zusammenhang mit dem 2. Hilfspaket der «Koordinationsgruppe zur Finanzierung der Golfkrise» vorgelegt wird unter Berücksichtigung direkter Hilfe für humanitäre Zwecke im Rahmen der Aktionen von IKRK und Unicef. Proposition Baerlocher Renvoyer le projet au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre le crédit de 100 millions à la faveur du second train de mesures proposé par le «Groupe de coordination chargé de traiter les aspects financiers de la crise du Golfe» et à prévoir une aide humanitaire directe par le biais du CICRetdel'UNICEF. Oehler, Berichterstatter: Der Bundesrat schlägt uns vor, im Rahmen eines internationalen Dispositivs den Betrag von

Crise du Golfe. Aide aux Etats touchés 572 N 19 mars 1991 Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Kommissionsminderheit zuzustimmen und nicht ein Gesetz zu schaffen, das in einem wichtigen Teil toter Buchstabe ist. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 95 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 44 Stimmen Art. 43 Abs. 3,4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 43 al. 3,4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spalti, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit offensichtlichem Mehr beschlossen, diesem Artikel zuzustimmen. Weil im Ständerat - gemäss Amtlichem Bulletin - erklärt wurde, der Nationalrat habe «einen nachträglich und offenbar überraschend eingebrachten Antrag Haller mit offensichtlicher Mehrheit zum Beschluss erhoben», ist hier doch folgendes festzuhalten: Der Antrag Haller lag zwar seinerzeit der Kommission nicht vor. Er fand aber nach entsprechenden Gesprächen, die Frau Haller führte, in allen Fraktionen breite Zustimmung; auch der Bundesrat opponierte dieser Lösung nicht. Der Nationalrat hat also in der Wintersession durchaus «en toute connaissance de cause» entschieden. Nun kurz zur Differenz zum Ständerat: Zu Artikel 43 empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission, sich der Fassung des Ständerates anzuschliessen. Im Grundsatz sind beide Fassungen nämlich identisch. Sie gehen für den Anspruch auf Familienzulage davon aus, ob ein Beamter Kinder hat oder nicht. Der Ständerat dehnt den Anspruch auf Familienzulage aus, und zwar nicht nur - wie wir es getan haben - auf Beamte mit Verwandtenunterstützungspflichten, sondern auch auf kinderlose Beamte, deren Ehegatte wegen Krankheit oder Invalidität an einer Berufsausübung, also Erwerbstätigkeit, dauernd gehindert ist. Eigentlich gehörte eine solche Regelung auf die Verordnungsstufe. Nachdem wir aber mit der Ueberweisung einer Motion, die auch vom Ständerat überwiesen worden ist, eine Totalrevision des Beamtengesetzes veranlasst haben, kann die entsprechende Bereinigung unseres Erachtens in dieser Totalrevision vorgenommen werden. Nach der Totalrevision sollte wohl nur noch der Grundsatz im Beamtengesetz stehen, wonach Beamte mit Kindern Anspruch auf Familienzulage haben. Schliesslich noch ein Hinweis auf eine formale Unstimmigkeit: Die ständerätliche Fassung spricht in Absatz 3 Litera a von «Kinderzulage ausbezahlt», im letzten Satz desselben Absatzes hingegen von «Anspruch auf Kinderzulage». Nachdem die nationalrätliche Fassung klar vom «Anspruch auf Kinderzulage» ausgeht, was auch dem Sinne der Regelung entspricht, kann der Widerspruch wohl auf Verordnungsstufe gemäss nationalrätlicher Version gelöst werden. Ich ersuche Sie, im Sinne der einstimmigen Kommission der ständerätlichen Fassung, die dort mit 20 zu 11 Stimmen beschlossen wurde, zuzustimmen. Angenommen -Adopté Art. 57 Abs. Ibis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 57 al. 1 bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spalti, Berichterstatter: Sie haben dieser Fassung, die übrigens der des Bundesrates entspricht, mit 88 zu 37 Stimmen also sehr deutlich-zugestimmt. Damit wurde der Wille des Rates klar bestätigt, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, für das Grenzwachtkorps ein tieferes Rücktrittsalter einzuführen. Der Bundesrat ist bei diesem tieferen Rücktrittsalter in den Kommissionsverhandlungen immer vom 58. Altersjahr ausgegangen. In diesem Sinne kann davon ausgegangen werden, dass die Formulierung des Ständerates eine Präzisierung darstellt und somit die Absicht des Bundesrates und den Entscheid des Nationalrates materiell nicht in Frage stellt. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dieser Lösung zuzustimmen. Angenommen -Adopté Ziff. Ibis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch. Ibis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spalti, Berichterstatter: Nur kurz zu dieser Ergänzung des Gesetzes in den Uebergangsbestimmungen: Es ist eigentlich eine Konsequenz von dem, was Sie soeben beschlossen haben, nämlich die Festschreibung des Anspruchs von Personen, für die bisher schon - es gibt solche Fälle - ein tieferes Rücktrittsalter als 58 Jahre besteht. Ich bitte Sie, diesem Antrag im Sinne der Kommission zuzustimmen. Angenommen -Adopté #ST# 91.003 Gplfkrise. Hilfe an betroffene Staaten Crise du Golfe. Aide aux Etats touchés Botschaft und Beschlussentwurf vom 30. Januar 1991 (BBI1919) Message et projet d'arrêté du 30 janvier 1991 (FF 1887) Beschluss des Ständerates vom 7. März 1991 Décision du Conseil des Etats du 7 mars 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Antrag Baerlocher Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, dass der 100-Millionen-Kredit im Zusammenhang mit dem 2. Hilfspaket der «Koordinationsgruppe zur Finanzierung der Golfkrise» vorgelegt wird unter Berücksichtigung direkter Hilfe für humanitäre Zwecke im Rahmen der Aktionen von IKRK und Unicef. Proposition Baerlocher Renvoyer le projet au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre le crédit de 100 millions à la faveur du second train de mesures proposé par le «Groupe de coordination chargé de traiter les aspects financiers de la crise du Golfe» et à prévoir une aide humanitaire directe par le biais du CICRetdel'UNICEF. Oehler, Berichterstatter: Der Bundesrat schlägt uns vor, im Rahmen eines internationalen Dispositivs den Betrag von

100 Millionen Dollar für die Hilfe der Schweiz an die drei von der Golfkrise am stärksten betroffenen Staaten Aegypten, Jordanien und Türkei zu bewilligen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.031 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 569-572 Page Pagina Ref. No 20 019 699 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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