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Entscheid

90-2001

Verwaltungsbehörden 22.06.1990 90.2001

22. Juni 1990Deutsch37 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 1989 reichte die Kag eine Petition ein. Die Petenten fordern von den eidgenössischen Räten: «- Verbot jeglicher Anbindung von Schweinen; - Auslauf und Einstreu für alle Tiere; - Die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung sollen auch für Importprodukte gelten; - Verbot von synthetischen Leistungsförderern (insbesondere Antibiotika und Somatotropine); - Verbot gentechnologischer Experimente an Nutztieren - insbesondere keine staatlichen Gelder für solche Forschungen; -Verbot von neuen Massentierhaltungen mit Truten, Wachteln etc.; - Intensive Förderung der praxisbezogenen Nutztierethologie an den schweizerischen Lehr- und Forschungsstätten; -Verbandsbeschwerderecht für die Tierschutzorganisationen; - Maximal 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche (keine Bahnhofbauern und Gülleschwemme mehr); - Energischer Vollzug der schon bestehenden Tier- und Umweltschutzgesetze.» Die Petenten begründen ihre Eingabe damit, dass «die schnelle Verwirklichung dieser Forderungen eine tier- und umweltgerechtere Landwirtschaft, die in besserem Einklang steht mit den Oberzielen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, ermöglicht. Auch kleine und mittlere Bauern gewinnen so wieder eine Existenzmöglichkeit.»

2.

Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe sowie einer diesbezüglichen Stellungnahme des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Sie hält dazu folgendes fest:

21.

Verbot jeglicher Anbindung von Schweinen: Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) verbietet die Anbindung von Schweinen am Hals (Art. 22 Abs. 3), lässt aber die Anbindung mittels Brustgurte unter einschränkenden Bedingungen zu (Art. 6, Art. 22 Abs. 2; Anhang 1, Tabelle 12, Ziff. 21). Diese Haltungsform ist in der Praxis häufig, wird aber von einzelnen Tierschützergruppen als nicht tiergerecht bezeichnet. Neue Forschungsergebnisse auch aus der Schweiz unterstützen diese Ansichten. Im Rahmen einer künftigen Revision der Tierschutzverordnung soll dieser Aspekt erneut geprüft werden.

22.

Auslaufund Einstreu für alle Tiere: Die Tierschutzverordnung fordert zeitweilige Bewegungsmöglichkeiten für Rindvieh in Anbindehaltung (Art. 18 TSchV) und für Sauen, die in Kastenständen oder angebunden gehalten werden (Art. 22 Abs. 2 TSchV). Diese Bewegungsmöglichkeit kann auch im Stall gegeben werden (z. B. Laufstall für Rindvieh, grosse Boxen für Sauen). In der Praxis wird die Bewe-- 1 of 8 -Pétitions 1242 N 22 juin 1990 gungsmöglichkeit nicht immer realisiert; bei der Durchsetzung der Tierschutzvorschriften bestehen hier Schwierigkeiten. Für Hühner fordert die Tierschutzverordnung nicht ausdrücklich Auslaufmöglichkeiten. Einstreu wird in der Tierschutzverordnung für bestimmte Nutzungs- bzw. Alterskategorien beim Rindvieh und Schwein gefordert (Art. 17, Art. 23 Abs. 2 TSchV), nicht jedoch für Hühner. In der Praxis wird in den neuen Haltungssystemen für Legehennen (Volieren- und Etagenhaltungen) aus Marktgründen (Verkauf der Eier als Bodenhaltungseier zu höherem Preis) in den meisten Fällen Einstreu gegeben. In der Pouletmast ist Einstreu ohnehin üblich. Die Forderung wird in bezug auf die Haltung von Legehennen bei einer Revision der Tierschutzverordnung zu prüfen sein. Allerdings werden auch Aspekte der Hygiene (erhöhtes Risiko des Parasitenbefalls, vermehrte Verschmutzung der Eier, Medikamentenanwendung, Rückstände in Eiern) mitberücksichtigt werden müssen.

23.

Die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung sollen auch für Importprodukte gelten: Eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Landwirtschaft prüft die Frage von Importregelungen verschiedener Art. Der Schlussbericht ist 1990 zu erwarten.

24. Verbot synthetischer Leistungsförderer: Leistungsförderer werden gestützt auf Artikel 73 des Landwirtschaftsgesetzes nach strengen Anforderungen zugelassen. Bei Beachtung der Anwendungsbedingungen verursachen sie keine Rückstände im Fleisch. Bei einem Verbot von antimikrobiellen Leistungsförderern wäre zu befürchten, dass anstelle geprüfter Wirkstoffe vermehrt Medikamente aufgrund tierärztlicher Verschreibung oder illegal eingesetzt würden. Gegenüber der heutigen Situation würde ein derartiger erhöhter Einsatz von Medizinalfutter zu einer Verschlechterung führen. Ein Verbot der antimikrobiellen Leistungsförderer müsste demnach mit einem Verbot jeglicher Verabreichung von Antibiotika über Futter oder Wasser verbunden sein. Bovines Somatotropin ist in der Schweiz nicht zugelassen, und bis heute ist noch kein Bewilligungsantrag gestellt worden. Bei einem Gesuch um Zulassung würden nicht nur die Aspekte des Gesundheitsschutzes, sondern auch jene der Oekologie, des Tierschutzes und der Oekonomie geprüft. Dabei wären sämtliche interessierten Kreise zu begrüssen.

24. Verbot synthetischer Leistungsförderer: Leistungsförderer werden gestützt auf Artikel 73 des Landwirtschaftsgesetzes nach strengen Anforderungen zugelassen. Bei Beachtung der Anwendungsbedingungen verursachen sie keine Rückstände im Fleisch. Bei einem Verbot von antimikrobiellen Leistungsförderern wäre zu befürchten, dass anstelle geprüfter Wirkstoffe vermehrt Medikamente aufgrund tierärztlicher Verschreibung oder illegal eingesetzt würden. Gegenüber der heutigen Situation würde ein derartiger erhöhter Einsatz von Medizinalfutter zu einer Verschlechterung führen. Ein Verbot der antimikrobiellen Leistungsförderer müsste demnach mit einem Verbot jeglicher Verabreichung von Antibiotika über Futter oder Wasser verbunden sein. Bovines Somatotropin ist in der Schweiz nicht zugelassen, und bis heute ist noch kein Bewilligungsantrag gestellt worden. Bei einem Gesuch um Zulassung würden nicht nur die Aspekte des Gesundheitsschutzes, sondern auch jene der Oekologie, des Tierschutzes und der Oekonomie geprüft. Dabei wären sämtliche interessierten Kreise zu begrüssen.

25. Verbot gentechnologischer Experimente an Nutztieren: Gentechnologische Experimente sind gemäss Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtige Tierversuche. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat im September 1989 einschränkende Richtlinien erlassen, um Missbräuche zu verhindern. Die gentechnologische Forschung an Nutztieren dient vor allem der Erforschung von Erbfehlern und von Fragen der Vererbbarkeit. Die Ergebnisse können positive Auswirkungen beispielsweise auf die Tiergesundheit zeitigen. Das Parlament hat Probleme der Gentechnologie im Zusammenhang mit der Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» und dem Gegenvorschlag des Bundesrates, dessen Geltungsbereich auch auf Tiere ausgedehnt ist, zu behandeln.

26. Verbot von neuen Massentierhaltungen mitTruten, Wachteln etc.: Die Bewilligungspflicht für Stallbauten gestützt auf Artikel 19d des Landwirtschaftsgesetzes verhindert seit 1978 die Entstehung neuer und die Vergrösserung bestehender bodenunabhängiger Tierhaltungsbetriebe. Stallbaubewilligungen werden nur an kleine und mittelgrosse Betriebe erteilt und nur für Einheiten mit begrenzten Tierzahlen (beispielsweise für höchstens 2200'Masttruten). Die Haltung von Wachteln ist diesen Bestimmungen bisher nicht unterstellt, weil dieser Produktionszweig in der Schweiz bis heute keine grosse Bedeutung hat. In der Tierschutzverordnung wird die Haltung von Truten oder Wachteln nicht detailliert geregelt. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat immerhin 1982 betreffend Wachteln einschränkende Richtlinien erlassen und den interessierten Produzentenkreisen 1987/1988 die Bedingungen mitgeteilt, welche eine tiergerechte Trutenhaltung ermöglichen (eine entsprechende Richtlinie ist in Vorbereitung). Für ein pauschales Verbot neuer Intensivhaltungen mit Truten, Wachteln etc. besteht keine Rechtsgrundlage.

27. Intensive Förderung der praxisbezogenen Nutztierethologie: Der Bundesrat hat sich am 6. September 1989 bereit erklärt, das Postulat Meier-Glattfelden vom 15. Juni 1989 (89.507), welches die Erweiterung des Unterrichtes in Nutztierethologie am Institut für Nutztierwissenschaften an der ETH Zürich fordert, entgegenzunehmen. Der Nationalrat hat es überwiesen. Ein Konzept der ETH Zürich besteht. Auf dieGestaltungderLehrpläneanden kantonalen Hochschulen können die Bundesbehörden keinen Einfluss nehmen. Das Bundesamt für Veterinärwesen vergibt seit 1981 jährlich bedeutende Summen als Forschungsbeiträge und -auftrage für Tierschutzforschung im Bereich der Nutztierethologie an die Universitäten Bern und Zürich, die ETH Zürich und die Forschungsanstalt Tänikon.

28. Verbandsbeschwerderecht für Tierschutzorganisationen: Ueber die Frage hat das Parlament bei der Behandlung der Volksinitiative «Weg vom Tierversuch» zu befinden. Der Bundesrat hat die Einführung der Verbandsbeschwerde gegen Tierversuche in seiner Botschaft vom 30. Januar 1989 zur Initiative abgelehnt. Dasselbe gilt für die Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates, die indessen - im Rahmen eines indirekten Gegenvorschlags - die Schaffung eines Behördenbeschwerderechts zugunsten des Bundesamtes für Veterinärwesen beantragt. Eine Kommissionsminderheit wird für die Verbandsbeschwerde eintreten.

29. Maximal 2,5 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche: Dünger - also auch Gülle und Mist - sind abgestimmt auf den Bedarf der Pflanzen und mit Rücksicht auf die im Boden bereits vorhandenen pflanzenernährenden Stoffe einzusetzen. Dies verlangt die Stoffverordnung des Bundesrates, die auf das Umweltschutzgesetz abstellt. Das Gewässerschutzrecht seinerseits will sicherstellen, dass durch den Einsatz der besonders gewässergefährdenden Gülle die Gewässer nicht gefährdet bzw. verunreinigt werden. Die unter bestmöglichen pflanzenbaulichen Voraussetzungen höchstens erlaubte Güllemenge entspricht dem Düngstoffanfall von 3 Düngergrossvieheinheiten (DGVE). Bei diesem Grenzwert handelt es sich auch um einen Wert, der als Entgegenkommen wirtschaftliche Härten für betroffene Nutztierhalter, beispielsweise in der Tiermast, mildert. Es ist denn auch in der Vernehmlassung zum neuen Gewässerschutzgesetz gefordert und in beiden Räten so beschlossen worden. Anträge auf generelle Herabsetzung auf 2,5 DGVE hatten keinen Erfolg. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden gehalten sind, je nach Standortverhältnissen diese Höchstgrenze von 3 DGVE herabzusetzen. Wird gemäss Stoffverordnung nach Pflanzenbedarf gedüngt, wird es in den meisten Fällen ohnehin nicht möglich sein, die Höchstgrenze von 3 DGVE über längere Zeit auszunützen.

210. Vollzug der bestehenden Tier- und Umweltschutzgesetze: Neben den insgesamt erfreulichen Wirkungen des Tierschutzgesetzes sind unbestritten auch Schwierigkeiten beim kantonalen Vollzug aufgetreten. Der Bund bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten mittels Beratung, Kursen, Richtlinien etc. um Verbesserung beim Vollzug durch die Kantone. Der Vollzug des Umweltschutz- bzw. Gewässerschutzgesetzes liegt ebenfalls in der Kompetenz der Kantone. Die zuständigen Bundesstellen unternehmen alles, um sie dabei zu unterstützen. Dies geschieht mit zahlreichen Informationsschriften, Informationstagungen und direkten persönlichen Kontakten mit den Vollzugsbehörden. Das Umsetzen der Gesetzesbestimmungen in die Praxis braucht aber erfahrungsgemäss viel Zeit. Wichtig ist, dass in erster Priorität die landwirtschaftliche Beratung in den Kantonen verstärkt wird und sich die Landwirte der Beratung tatsächlich auch öffnen. Antrag der Kommission Mehrheit Von der Petition Kenntnis nehmen, ihr aber keine Folge geben.

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22. Juni 1990 N 1243 Petitionen Minderheit (Schmid, Béguelin, Braunschweig, Maeder, Rechsteiner) Die Punkte 1 bis 6 der Petition als Postulat und die Punkte 7 bis 10 der Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat überweisen. Antrag Weder-Basel Punkt 10 der Petition sei als Postulat zu überweisen. Proposition de la commission Majorité Prendre acte de la pétition, mais ne pas lui donner suite. Minorité (Schmid, Béguelin, Braunschweig, Maeder, Rechsteiner) Transmettre au Conseil fédéral comme postulat les points 1 à

6 de la pétition et les points 7 à 10 pour qu'il en prenne acte. Proposition Weder-Bâle Transmettre le point 10 de la pétition sous forme de postulat. Schmid, Sprecher der Minderheit: Im Namen der Kommissionsminderheit ersuche ich Sie, von den 10 Forderungen der Petition, die von der Konsumentenarbeitsgruppe eingereicht wurde, dem Bundesrat die ersten 6 als Postulat und die Punkte 7 bis 10 zur Kenntnisnahme zu überweisen. Bei den ersten 6 Forderungen handelt es sich um Probleme, die ohnehin in Anbetracht bevorstehender Gesetzesrevisionen bereits entscheidungsreif sind oder vom Bundesrat schon geprüft werden. Wir verlangen mit einer verbindlichen 'Unterstützung dieser Anliegen nichts Unmögliches. Ich brauche das hier nicht im einzelnen zu wiederholen. In der Stellungnahme der Petitions- und Gewährleistungskommission wird über entsprechende Forschungsergebnisse, den allgemeinen Meinungsumschwung und die diesem Rechnung tragenden Bemühungen des Bundesrates, entsprechende Revisionsvorschläge zu prüfen, ausführlich berichtet. Die ersten drei Forderungen betreffen eine artgerechtere Tierhaltung, wozu vor allem Bewegungsmöglichkeiten und Einstreu gehören. Sie sind keineswegs übertrieben, können doch solche Bedingungen auch in den Ställen selbst geschaffen werden. Es versteht sich dabei von selbst, dass Anstrengungen unternommen werden sollen, dieselben Auflagen auch an Importprodukte zu knüpfen. Die Forderungen 4 und 5 möchten bestimmten Auswüchsen begegnen, die eigentlich nur die Folge der verfehlten Tierhaltungsind. Wo man die Tiere nicht artgerecht leben lässt, werden sie anfälliger auf Krankheiten und brauchen Medikamente - ja man ist versucht, sie gentechnisch so zu manipulieren, dass sie in ihrer unnatürlichen Lebenslage nicht mehr mit ihren angeborenen Bedürfnissen in Konflikt geraten. Zum Einsatz von Somatotropin hat sich die Petitionskommission anlässlich einer früheren Stellungnahme bereits ablehnend geäussert. Mit der Zucht und dem Markt von Truten und Wachteln - in der Forderung 6 enthalten - sollten wir nicht neue Nischen von Massentierhaltungen auftun, wenn andererseits alles darangesetzt wird, die vorhandenen nicht tiergerechten Einrichtungen zu eliminieren. Soweit die sechs Punkte, die wir als Postulat überweisen möchten. Die Forderungen 7 bis 9 dagegen sind zwar- nach der Auffassung der Kommissionsminderheit - auch postulatswürdig, aber es sind Themen und Probleme, mit denen sich der Rat erst kürzlich befasst hat. So ist z. B. ein Postulat unseres Kollegen Meier-Glattfelden zur Förderung der Nutztierethologie an der ETH vom Bundesrat akzeptiert und vom Rat überwiesen worden. Ueber die Frage der Verbandsbeschwerde hat der Rat im Rahmen des Tierschutzgesetzes entschieden. Im Zusammenhang mit dem Gewässerschutzgesetz ist die Zahl der Düngergrossvieheinheiten pro Hektare festgelegt worden. Den konsequenten Vollzug der Gesetze bei Punkt 10 möchten wir als selbstverständlich betrachten. Es hat keinen Sinn, mit einem Postulat zu fordern, dass die Gesetze eingehalten werden. Das sollte ohnehin der Fall sein - nicht erst, wenn man mit einem Postulat nachhilft. Ich glaube aber, es ist wichtig, dem Bundesrat kundzutun, dass trotz der getroffenen Entscheide der Wunsch nach weitergehenden Massnahmen im Volk nach wie vor besteht. Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Weder-Basel: Die Kag hat offenbar mit ihrem Vorstoss ein Anliegen aufgegriffen, das immer mehr Menschen beschäftigt. Die Petitionskommission hat dieser Tatsache mit einem vierseitigen Bericht Rechnung getragen. Die Kommissionsminderheit beantragt, sechs der Forderungen als Postulate zu überweisen. Selbst die Kommissionsmehrheit stellt fest, dass nicht alles zum Besten bestellt ist. Wenn ich Sie namens unserer Fraktion bitte, den Antrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen, will ich vorausschicken, dass die Initianten sehr wohl wissen, wovon sie in ihren zehn Forderungen sprechen. Die Kag kennt heute Verträge mit hunderttausend Produzenten in der ganzen Schweiz, die sie berät und kontrolliert. Diese Bauern gewähren ihren Tieren täglich Auslauf ins Freie, Einstreu im Stall und medikamentenfreies Futter. Sie fahren nicht schlecht dabei; denn die Kag vermittelt ihnen Absatz zu höheren Preisen. Auf gemeinnütziger Basis und ohne einen Rappen Subvention wird hier seit Jahren ein positives Beispiel gegeben. Damit es Nachahmung finden kann, muss der Bund ein paar Zeichen setzen. Die Tierschutzverordnung bedarf in einigen Punkten der Klärung, damit der schleppende Vollzug vorankommt und damit sich der Aufwand wirklich lohnt. Nun möchte ich mich noch speziell mit der Anbindung von Schweinen beschäftigen - als Vegetarier komme ich ja nicht in Verdacht, das etwa wegen der Koteletts zu tun. Ich plädiere einmal mehr in dieser Woche für die Würde der Tiere. Diese Würde wird verletzt. Die Tiere erleben von der Wiege bis zur Bahre respektive von der Bucht bis zum Metzger eine Welt des Grauens, der Trostlosigkeit; sie erleben Langeweile, sie erleben ein Dasein, das man gar niemandem zumuten darf, auch nicht den Tieren. Ich meine aber, dass damit auch die Würde des Menschen verletzt wird. Es verstösst gegen diese Würde, wenn wir nicht dafür eintreten, dass die Tiere auch zu ihren Rechten kommen. Ich weiss, Herr Rohrbasser, es stört Sie jetzt ein bisschen, dass ich für die Würde der Tiere eintrete, weil Sie ja eher meinen, das seien Wegwerfartikel. Aber dem ist nicht so. Wir sind schon von der Geschichte her mit den Tieren aufs engste verbunden. Solange die Anbindung von Schweinen nicht grundsätzlich verboten ist, lässt sich die gesetzlich vorgeschriebene zeitweilige Losbindung weder kontrollieren noch durchsetzen. Das wissen Sie alle ganz genau. Die Anbindung ist die Folge der industriellen Tierhaltung; sie widerspricht - wie ich gesagt habe - der Würde der Tiere, und sie widerspricht den Grundrechten, die wir auch den Tieren zugestehen müssen; denn diese Tiere möchten sicher gerne - wie wir - spielen, sie würden gerne wühlen, sie würden sich gerne bewegen. Das alles wird ihnen aus materiellen Gründen vorenthalten. Wir müssen umdenken, sonst fällt das alles auf uns zurück. Was im Teller liegt, betrifft nachher auch uns. Am Schluss der Nahrungskette stehen wir Menschen. Mir als Vegetarier macht das nichts aus; gerade darum kann ich mich ja für die Tiere einsetzen. Rüttimann: Ich möchte Sie bitten, der Petition in globo zuzustimmen und die Anträge der Minderheit Schmid und von Herrn Weder abzulehnen. Mit dem, was innerhalb des geltenden Tierschutzgesetzes aufgeführt ist, sind wir selbstverständlich einverstanden; das Tierschutzgesetz soll innert Frist realisiert werden. Was aber darüber hinausgeht - es werden immer wieder Vorstösse unternommen, die über unsere Tierschutznormen hinausgehen, wie wir es diese Woche wieder erlebt haben -, da bin ich der Meinung, dass es nicht zur Rechtssicherheit beiträgt, wenn wir das Tierschutzgesetz bereits revidieren, bevor es überhaupt in Kraft ist. Sie wissen, dass das Tierschutzgesetz von 1980 eine Uebergangsfrist von 12 Jahren vorsieht. Der Ständerat beantragte -- 3 of 8 -Pétitions 1244 N 22 juin 1990 seinerzeit 20 Jahre, der Nationalrat 8 Jahre. Es wurde eine Einigung bei 12 Jahren vereinbart. Diese gilt bis 31. Dezember 1991.

Wir sind der Meinung, dass wir diese Frist einhalten müssen und dass dann das Tierschutzgesetz endgültig und mit allen Konsequenzen in Kraft treten soll. Wir sind auch bereit, von der Landwirtschaft und von derTierhaltung her-wir haben an diesem Tierschutzgesetz ja mitgearbeitet - diese Normen einzuhalten, aber nicht ständig nach dem Prinzip «Wer bietet mehr?» zu überbieten. Mit der Gleichbehandlung der Importprodukte könnten wir uns beispielsweise durchaus einverstanden erklären, auch mit dem Verbot von Somatotropin und anderem. Es geht aber darum, dass wir diese Frist doch einmal abwarten. Es gibt verschiedene Probleme für die Tierhalter, auch finanzielle. Diese Umstellungen kosten Geld. Wo das bis zum Ablauf der Frist hinausgezögert wird, handelt es sich meistens um auslaufende Betriebe, die keine Nachkommen haben und nicht mehr grosse Investitionen machen möchten; sie schöpfen deshalb die Uebergangsfrist bis Ende 1991 aus. Herr Schmid sagte es selbst: Was die Grossvieheinheiten betrifft, haben wir kürzlich darüber beraten. Die Räte sind sich darüber einig. Artikel 14 des Gewässerschutzgesetzes ist bereinigt. Abschliessend möchte ich bemerken, dass wir zum Tierschutzgesetz stehen und es durchführen wollen und müssen. Wir wehren uns lediglich gegen die ständigen Diskriminierungen, wie sie vorhin wieder von Herrn Weder vorgebracht wurden - direkt oder indirekt -, wonach das Tierschutzgesetz verschleppt werde und die Tiere grausam gehalten werden. Das ist in der überwiegenden Mehrheit nicht der Fall. Es gibt leider immer wieder Fälle, wo Tiervernachlässigungen vorkommen. Hier sollen die Behörden eingreifen. Mit dem gestern beschlossenen revidierten Gesetz ist das möglich. Die Behörden können eingreifen. Diese Missbräuche schützen wir nicht; wir wehren uns jedoch gegen die Behauptung, die Nutztierhalter seien alle Unmenschen, wie das hin und wieder ausgedrückt wird. Ich bitte Sie, zur Rechtssicherheit beizutragen und diese Petition in globo zur Kenntnis zu nehmen. Le président: M. Weder-Bâle a retiré sa proposition. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit

69 Stimmen

34 Stimmen 90.2002 Raucher-Club. Gegen Präventionskampagnen Club des fumeurs. Contre les campagnes préventives Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 1989 reichte der Raucher-Club (CH) eine Petition ein. Die Petenten ersuchen die eidgenössischen Räte, «die sogenannten 'Präventionskampagnen' gegen die Raucher zu überprüfen, bevor noch weiterer gesellschaftspolitischer Schaden entsteht». Sie begründen ihr Anliegen damit, dass Steuergelder gegen den Willen der Bürger für Kampagnen missbraucht werden und dass auf kaltem, administrativem Weg Massnahmen gegen Menschen durchgesetzt werden, welche rauchen. Auch sei der angebliche Kausalzusammenhang von Rauchen und vorzeitigem Tod nicht erwiesen. Für Kampagnen gegen die Raucher gebe es keine vernunftsmässigen Gründe.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 11. Januar 1990 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest: Gestützt auf ein nationalrätliches Postulat aus dem Jahre 1983 setzte der Bundesrat im Herbst 1987 die Eidgenössische Kommission für Tabakfragen ein. Sie soll den Bundesrat in Fragen der Aufklärung über das Rauchen beraten, Vorschläge für gesetzliche Massnahmen erarbeiten, Forschungen und Evaluationen beantragen und Informationskampagnen vorbereiten. Die Tabakkommission gab zwei Expertisen über «Prävention des Rauchens durch Gesundheitserziehung» und «Tabakwerbung» in Auftrag. Diese Expertenberichte werden für 1990 erwartet und sollen Grundlagen für präventive Massnahmen bilden. Im heutigen Zeitpunkt gibt es jedoch keine landesweite Millionenkampagne gegen das Rauchen. Es besteht auch nicht die Absicht, auf kaltem, administrativem Weg Massnahmen gegen Menschen durchzusetzen, welche rauchen. Die von den Petenten kritisierte Broschüre «Rauchen und Sterblichkeit in der Schweiz» war lediglich eine Beilage zum Bag-Bulletin vom Februar 1989 und richtete sich an Aerzte und Fachleute. Das Bag unterstützt aber zweckmässige Aktionen Dritter. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Aktionen für die Gesundheitsförderung in der Schweiz notwendig und sinnvoll sind und noch ausgebaut bzw. vermehrt werden sollten. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission Pour les raisons indiquées, la commission propose de prendre acte de la pétition mais de ne pas lui donner suite. Angenommen - Adopté 90.2003. Projektteam Arewa. Einfuhrbeschränkung für Tropenhölzer und Deklarationspflicht für alle verarbeiteten Hölzer Groupe de projet AREWA. Limitation des importations de bois tropicaux et obligation de déclaration de tous les produits en bois Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 24. November 1989 reichte das Projektteam Arewa eine Petition ein (2229 Unterzeichner). Die Petenten fordern das Parlament auf, «eine Einfuhrbeschränkung für Tropenhölzer und eine Deklarationspflicht für alle verarbeiteten Hölzer» zu beschliessen. Ihr Ziel ist der Schutz des Amazonas-Regenwaldes.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe und einer Stellungnahme des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Sie kommt mit diesem zu folgenden Schlüssen:

21. Die fortschreitende Zerstörung der Tropenwälder ist ein schwerwiegendes Problem; die Verschlechterung der Situation ist besorgniserregend. Der Hauptgrund für die Rodungen ist jedoch nicht der Holzhandel. Das Abbrennen von Wald zur Gewinnung von landwirtschaftlichem Eioden oder die Nutzung der Wälder für die Befriedigung lokaler Bedürfnisse (Brennholz, Bauholz) sind die Hauptursachen für das Verschwinden der tropischen Regenwälder.

22. Die Forstwirtschaft der Tropengebiete muss sich an den Grundsatz der rationellen Nutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen halten. Einerseits geht es um die wirtschaftliche Nutzung des Waldes (Einkommens- und Arbeitsquelle, so dass die Bevölkerung ein Interesse daran hat, sich diese Ressourcen zu erhalten) und anderseits um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts (Erneuerung des Waldes).

23. Vorschläge für eine Beschränkung der Einfuhr von Tropenhölzern, wie sie in mehreren parlamentarischen Vorstössen gemacht wurden, hat der Bundesrat aus den folgenden Gründen abgelehnt: Da das Volumen unserer Tropenholzimporte sehr gering ist (und sich in den letzten Jahren stark vermindert hat), hätten einseitige Massnahmen kaum Wirkung, könnten jedoch unsere Bemühungen um einen Dialog mit den Produzentenlän-- 4 of 8 -22. Juni 1990 1245 Petitionen dem beeinträchtigen, und zwar sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Entwicklung müsste man den Handel mit Holz aus Plantagen oder Wäldern, die nach ökologisch gesunden Kriterien bewirtschaftet und genutzt werden, fördern. Solche Handelsbeschränkungen sind mit unseren internationalen Verpflichtungen (namentlich im Rahm.en des Gatt) nicht zu vereinbaren.

24. Eine Deklarationspflicht bei der Einfuhr von Holzprodukten würde zahlreiche Probleme auf internationaler Ebene (Gatt) und auf der Ebene der praktischen Durchführung stellen. Da Holzprodukte in grosserZahl und in grossem Umfang eingeführt werden (und da der Anteil der Tropenhölzer wahrscheinlich sehr gering ist, wenn er überhaupt ermittelt werden kann), wäre eine solche Massnahme im Verhältnis zum angestrebten Ziel unverhältnismässig.

25. Das Problem muss auf internationaler Ebene angegangen werden. Unsere Massnahmen zur Unterstützung der Forstwirtschaft und zugunsten einer rationellen Nutzung der Ressourcen in den Entwicklungsländern umfassen nicht nur Aktionen bilateraler Zusammenarbeit, sondern auch Hilfe an verschiedene internationale Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, wie die Internationale Tropenholz-Organisation (ITTO) und der Tropenwald-Aktionsplan (PAFT).

26. Die Kommission verweist schliesslich auf ihr umfassendes Postulat vom 30. August 1989 (vom Nationalrat am 6. Oktober 1989 angenommen) mit folgendem Wortlaut: «Tropische Regenwälder Der Bundesrat wird eingeladen, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, mit denen wirksam Einfluss genommen werden kann auf die Erhaltung der tropischen Regenwälder und ihrer Flusssysteme sowie zum Schutz und zur Anerkennung der Rechte ihrer Ureinwohner. Insbesondere sind zu erwägen: -eine konsequente ökologisch orientierte Mitarbeit der Schweiz in der Internationalen Tropenholz-Organisation (ITTO), - die verstärkte Beteiligung an einer schrittweisen Entschuldung von Drittweltländern als Gegenleistung für Bemühungen, entsprechende Gebiete tropischer Regenwälder dauerhaft unter Schutz zu stellen, - die Einwirkung auf internationale Entwicklungsbanken, um Kraftwerkgrossprojekten und Bergbauvorhaben, welche ökologische Grundsätze missachten und gegen den Willen der Ureinwohner durchgesetzt werden sollen, die finanziellen Mittel entziehen zu können, - Einflussmöglichkeiten, namentlich über die Exportrisikogarantie, auf Schweizer Firmen, die Mitwirkung an ebensolchen Projekten und Eingriffen oder die Lieferung von Bestandteilen und Infrastruktur zu unterlassen, - Beschränkung des Tropenholzimports auf Herkunftsgebiete, die den Tropenwald nachhaltig nutzen, ohne ihn zu zerstören, - Förderung der Handelsbeziehungen und Begünstigung der Importbedingungen für Produkte aus Ländern, welche den Schutz des Regenwaldes zu ihrer Aufgabe machen und die Rechte ihrer Bewohner respektieren.» Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose de prendre connaissance de la pétition mais de ne pas lui donner suite. Angenommen -Adopté 90.2004 SchalICa Video. Brutalogesetz SchalICa Vidéo. Scènes de brutalité. Loi Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 1989 reichte die SchalICa Video (mit zahlreichen Mitunterzeichnern) eine Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament zu folgenden Massnahmen auf: «Art. 1 Anstrebung eines Jugendschutzgesetzes vor Brutalos, mit Altersbegrenzung ab 18 Jahren; Art. 2 Als Grundlage gilt die Altersfreigabe der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle in Deutschland). Nicht FSK-geprüfte Filme sind zu verbieten. Art. 3 Anerkennung der Indizierten-Liste aus Deutschland. Verstösse gegen die Altersfreigabe sind mit Geldstrafen zu belegen.»

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe. Sie holte dazu eine Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ein und gelangt mit diesem zu folgenden Schlüssen: Die revidierten Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) über Delikte gegen Leib und Leben und gegen die Familie sind am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Dieses Revisionspaket enthält mit Artikel 135 StGB eine neue Bestimmung über Gewaltdarstellungen. Es handelt sich um ein generelles Verbot solcher Darstellungen.

21. Die Brutalo-Bestimmung steht ganz im Zeichen des Schutzes der Würde des Menschen, des sittlichen Empfindens und des Jugendschutzes. Verboten werden Darstellungen, die «grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen». Es geht um erniedrigende, wahrhaft menschenverachtende Darstellungen, die ohne jede Rechtfertigung als Selbstzweck und um der blossen Gewalt willen hergestellt und verbreitet werden. Im Bestreben, einen möglichst wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten, sehen Bundesrat und Parlament ein generelles, altersunabhängiges Verbot vor. Gegenüber Anträgen in den Räten, die auf eine Lockerung des Verbotes abzielten Beschränkung auf 16 oder 18 Jahre, allenfalls verbunden mit Straflösigkeit der Handlungen, wenn im engen persönlichen Kreis begangen -, hat sich eine eindeutige Mehrheit durchgesetzt, die feststellte, dass die Vorschrift damit ihr wirkliches Ziel, den Jugendschutz, verfehle. Nur ein allgemeines Verbot vermag denn auch die effiziente Beschlagnahme und Einziehung solcher menschenverachtender Produkte zu garantieren. Die Vorschrift wahrt im übrigen die Verhältnismässigkeit, denn Darstellungen von kulturellem oder wissenschaftlichem Wert können und sollen nach wie vor der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

22. Die neue Regelung konnte sich nicht mit einer freiwilligen Selbstkontrolle der Video-Verbände begnügen. Zwar würde ein Ehrenkodex dieser Branche in einem gewissen Umfang wohl dazu beitragen, dass die verbotenen Machwerke nicht zur Darstellung gelangen. Der Gesetzgeber müsste jedoch davon absehen, diese Selbstkontrolle allein den Mitgliedern der Branche zu überlassen. Eine entsprechende Vereinbarung könnte nicht verhindern, dass die Kontrolle unterlaufen wird, womit entsprechende Filme um so begehrter werden. Im übrigen liesse sich ein Verstoss gegen den Ehrenkodex nicht mit einer wirksamen Sanktion ausstatten. Das soll indes die Video-Branche nicht daran hindern, mit einer Selbstkontrolle Darstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB vom Markt zu bannen.

23. Willkommen dürften Listen indizierter Filme sein, wie zum Beispiel die Bundesrepublik eine kennt. Die rechtsanwendenden Behörden werden eine solche Liste sicher als wertvolle Orientierungshilfe und Richtschnur für ihren Entscheid betrachten. Mit Artikel 135 StGB trägt somit der Gesetzgeber dem Anliegen des Jugendschutzes, das die Petenten vertreten, Rechnung, geht jedoch aus den dargelegten Gründen über eine al-- 5 of 8 -Pétitions 1246 N 22 juin 1990 tersabhängige Regelung hinaus. Andere als strafrechtliche Mittel, welche die Durchsetzung des Verbots unterstützen, sind durchaus erwünscht. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt deshalb, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La commission propose de prendre acte de la pétition mais de ne pas lui donner suite. Angenommen - Adopté 90.2005 Seiler Hansjörg. Revision des EOG und des OR Révision de la LAPG et du CO Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 2. Januar 1990 reichte Herr Hansjörg Seilereine Petition ein. Der Petent fordert das Parlament auf, EOG und OR wie folgt zu ändern: «In Fällen, in denen der Mann nicht erwerbstätig ist und minderjährige Kinder betreut, kann während der Dauer seines Militärdienstes seine Ehefrau ihrer Arbeit fernbleiben; sie erhält von EO/Arbeitgeber ihren Lohn im gleichen Umfang, wie sie ihn erhielte, wenn sie selber ein Mann wäre und den Militärdienst leistete. Diese Regelung gilt sinngemäss (d.h. prozentual), soweit Mann und Frau beide teilweise erwerbstätig sind.» Der Petent begründet seine Eingabe wie folgt: «Die Lösung bringt die ursprüngliche Idee der EO wieder in Einklang mit den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen. Sie führt zu verbesserter Vereinbarkeit von Militär und Zivilleben auch in Familien, die nicht nach dem traditionellen Rollenbild leben. Sie bedeutet auch nicht etwa eine unzumutbare Belastung für die Wirtschaft: EO und Arbeitgeber müssen nur das leisten, was sie auch leisten müssten, wenn statt der Frau der Ehemann erwerbstätig wäre, und sind daher genauso stark belastet, wie es der ursprünglichen Intention der EO entspricht. In Tat und Wahrheit profitieren nämlich bisher EO/Arbeitgeber in ungerechtfertigter Weise von der Erwerbstätigkeit der Frau und der Hausarbeit des Mannes: Sie sparen sich die Lohnfortzahlung während des Militärdienstes (die sie ja leisten müssten, wenn statt der Frau der Mann erwerbstätig wäre) und überwälzen damit die finanziellen Folgen des Militärdienstes vollumfänglich auf die Familie des Wehrpflichtigen, was im Widerspruch zur Idee der EO (Art. 34ter Abs. 1 Bst. d BV) steht. Die hier vorgeschlagene Lösung dient zudem der Realisierung von Artikel 4 Absatz 2 BV, indem sie es beiden Ehepartnern gleichermassen ermöglicht, erwerbstätig zu sein, ohne dass daraus finanzielle Nachteile infolge Militärdienstes zu befürchten sind. Auch im Lichte von Artikel 34quinquies Absatz 1 BV drängt sich diese Lösung auf, wird doch nach bisheriger Regelung durch den Militärdienst die Familie auf eine belastende Art und Weise auseinandergerissen. Schliesslich erleichtert diese Lösung für viele Wehrpflichtige die Leistung des Militärdienstes und auch den Entscheid für eine militärische Weiterausbildung, was beides der Leistungsfähigkeit der Armee zugute kommt.»

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 25. April 1990 mit dieser Eingabe. Sie holte dazu Stellungnahmen des Eidgenössischen Departementes des Innern, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Eidgenössischen Militärdepartementes ein und kommt mit diesen zu folgenden Schlüssen:

21. Die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG, SR 834.1) macht, wie der Petitionär erwähnt, tatsächlich dann Schwierigkeiten, wenn ein Ehepaar die traditionelle Rollenverteilung vertauscht hat und der Ehegatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich dem Haushalt und den Kindern widmet, Militär- oder Zivilschutzdienst zu leisten hat. In diesem Fall nämlich muss das Ehepaar, da die Person, die sich mit den Kindern beschäftigt, für die Dienstzeit abwesend ist, nach einer Eirsatzlösung suchen, die häufig finanzielle Auswirkungen hat (Zunahme der finanziellen Belastung, wenn das Ehepaar auf einen Dritten zurückgreifen muss, der zu bezahlen ist, oder Verminderung des Einkommens, wenn die Gattin ihre Erwerbstätigkeit temporär einstellt). In seinem Bericht vom 26. Februar 1986 über das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (BBI 19861) hat der Bundesrat übrigens diese Schwierigkeiten anerkannt. Das fragliche Problem betrifft indessen nicht nur die Ehepaare mit vertauschter, sondern auch jene mit traditioneller Rollenverteilung: nämlich dann, wenn die Gattin Militäroder Zivilschutzdienst leistet. Im obenerwähnten Bericht wird übrigens vor allem dieser Fall berücksichtigt, denn der Bundesrat schätzte die Lage wie folgt ein: «Da heute zumeist Frauen den Haushalt versehen, sind vor allem sie von dieser Regelung betroffen. In der Praxis haben sich bislang aber kaum Probleme ergeben, weil nur die Männer zum Armeeund Zivilschutzdienst verpflichtet sind. Wir möchten deshalb wegen dieser Frage keine Revision des EOG vornehmen.» (BB11986 l, 1214-1215) Diese Erläuterung ist wichtig, weil sie nach Ansicht der Kommission die Bewertung des fraglichen Problems durch den Petitionär relativiert. Folgendes ist nämlich zu berücksichtigen: Der Autor der Petition macht geltend, dass der Ehegatte, der sich mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt, «keine Ersatzleistung» während seines Militärdienstes erhält, da er über kein Erwerbseinkommen verfügt. In Wirklichkeit aber hat er Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung und auf eine Zulage für jedes seiner Kinder (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 EOG). Haushaltungsentschädigung und Zulage entsprechen dem gesetzlichen Minimum (Haushaltungsentschädigung: Fr. 38.75; während Beförderungsdiensten Fr. 77.50; Zulage pro Kind: Fr. 13.95; vgl. Art. 9 bis 13,16 und 16a EOG). Eine verheiratete Frau kann unter den gleichen Bedingungen, d. h. wenn sie ohne Erwerbseinkommen ist und sich dem Haushalt und den Kindern widmet, Anspruch auf die gleichen Leistungen erheben, wenn sie Militär- oder Zivilschutzdienst leistet. Das Problem, das der Petent aufwirft, entsteht also nach Ansicht der Kommission und im Gegensatz zur Begründung der Petition nicht allein dadurch, dass die geltende Regelung sich auf die (traditionelle) Rollenverteilung des Ehepaars stützt; vielmehr ist es darauf zurückzuführen, dass der Status von Mann und Frau hinsichtlich des Militär- oder des Zivilschutzdienstes unterschiedlich ist; denn dieser Dienst ist für den Mann obligatorisch, für die Frau jedoch fakultativ. Der Petent bezeichnet die geltende Regelung als «ungerecht, indem nämlich die Ehefrau von ihrem Erwerbseinkommen wohl Beiträge an die EO entrichten muss, aber nie in den Genuss ihrer Leistungen gelangt». Diese Behauptung trifft nicht zu, denn sobald die Voraussetzung für die Leistung der Zulagen erfüllt ist, d. h. sobald Militär- oder Zivilschutzdienst geleistet wird, werden Frau und Mann gleich behandelt, unabhängig von der Rolle, die sie in der Ehe erfüllen.

22. Der Petent macht in der Lösung, die er vorschlägt, die gleichen Fehler wie bei der Einschätzung der geltenden Rechtslage. Er ist nämlich der Ansicht, man könne das Problem auf einfache Art und Weise lösen: Es genüge, bei Ehepaaren mit vertauschter Rollenverteilung (die Frau übt eine Erwerbstätigkeit aus, und der Mann kümmert sich um den Haushalt und die Kinder) der Gattin sozusagen das Recht auf Erwerbsersatz zu übertragen, wenn der Mann Militärdienst leistet. Wenn der Gatte also Militär- oder Zivilschutzdienst leistet, würde die Lage des Ehepaares gegenüber der geltenden Regelung bedeutend verbessert: die Frau hätte Anspruch auf bezahlten Urlaub, so dass sie ihren Mann während dessen Absenz ersetzen könnte, ohne dass das Ehepaar wegen des Militärdienstes Einkommenseinbussen zu erleiden hätte. Diese Lösung würde bei Ehepaaren, bei denen der Mann ohne Erwerbstätigkeit ist, zu einem paradoxen Resultat führen, das entgegen den Behauptungen des Petenten mit Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung kaum zu vereinbaren -- 6 of 8 -22. Juni 1990 1247 Motion Longet wäre. Denn dadurch würde der Arbeit des Mannes in Haushalt und Erziehung ein wirtschaftlicher Wert zugestanden, was für die gleiche Tätigkeit der Frau nicht zutrifft. Damit diese Lösung vom Standpunkt der Geschlechtergleichheit aus neutral bliebe, müsste sie also auch für die «traditionellen» Ehepaare gelten (also: bezahlter Urlaub für den Ehemann, dessen Frau, die sich sonst dem Haushalt und den Kindern widmet, Militärdienst oder Zivilschutzdienst leistet). Die in der Petition geäusserte Behauptung, diese Lösung führe zu keinen grundsätzlichen Belastungen für die Erwerbsersatzregelung und die Arbeitgeber, trifft somit nicht ganz zu. Immer dann, wenn eine verheiratete Person (Mann oder Frau), die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sich jedoch den Kindern widmet, Militär- oder Zivilschutzdienst leistet, müssten die Arbeitgeber nämlich Leistungen erbringen, die nach den Vorschriften zu berechnen wären, die für Personen mit Erwerbstätigkeit gelten. Die vorgeschlagene Lösung enthält insofern noch einen zusätzlichen Nachteil, als sie negative Nebenauswirkungen hätte, die insbesondere die Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen würden. Hätte die Frau nämlich Anspruch auf bezahlten Urlaub immer dann, wenn ihr Gatte, der (ganz oder teilweise) auf Erwerbstätigkeit verzichtet, Militär-oder Zivilschutzdienst leistet, so würde das ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen.

23. Aus den obengenannten Gründen scheint der Kommission die vom Petenten vorgeschlagene Lösung nicht realisierbar zu sein. Will man dem Problem gerecht werden, so muss man also nach anderen Lösungen Ausschau halten. Eine Möglichkeit bestünde beispielsweise darin, in die Regelung des EOG eine neue Zulage.aufzunehmen, eine Zulage für «Erziehungsaufgaben». Damit könnte man die bestehenden Zulagen (Haushaltungszulage und Kinderzulagen) für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, aber erzieherische Aufgaben innerhalb der Familie erfüllen, ergänzen, wenn diese Personen Militär- oder Zivilschutzdienst leisten. Mit dieser Zulage könnte man auch die Kosten, die einem Ehepaar durch eine notwendige Ersatzlösung für die Kinderbetreuung entstehen, besser kompensieren als mit der geltenden Regelung. Diese Regelung würde sich jener für die Betriebszulagen annähern, die das EOG für Selbständigerwerbende vorsieht, die zum Militäroder Zivilschutzdienst aufgeboten werden und deshalb eine Ersatzlösungsuchen müssen (vg l. Art. 8 EOG). Die Zulage für «Erziehungsaufgaben» könnte proportional vermindert werden, wenn der Anspruchsberechtigte (d. h. die Person, die den Militärdienst leistet) sich nur teilweise mit der Erziehung der Kinder beschäftigt. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, - der Petition keine Folge zu geben; - ihr Postulat zu überweisen. Proposition de la commission C'est la raison pour laquelle la commission propose - de ne pas donner suite à la pétition; - de transmettre son postulat. Angenommen - Adopté Ad 90.2005 Postulat der Petitions- und Gewährleistungskommission. Zulage für Erziehungsaufgaben Postulat de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales. Allocation pour tâches éducatives Wortlaut des Postulates vom 25. April 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Neuregelung des EOG, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, aber erzieherische Aufgaben innerhalb der Familie erfüllen, bei Leistung von Militär-oder Zivilschutzdienst eine Zulage für «Erziehungsaufgaben» ausgerichtet würde, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Texfe du postulat du 25 avril 1990 Le Conseil fédéral est invité à examiner un nouveau régime des APG allouant aux personnes «sans activité lucrative mais qui assument des tâches éducatives au sein de la famille, une allocation pour tâches éducatives, en cas d'accomplissement d'un service militaire ou de protection civile et à présenter un rapport y relatif. Frau Hafner Ursula: Im September 1988 habe ich eine Motion eingereicht, die dasselbe Ziel verfolgt wie die Petition von Herrn Hansjörg Seiler, mit dem Unterschied, dass die angestrebte Regelung meiner Meinung nach auch gelten sollte, wenn der Ehemann einer dienstpflichtigen Frau während der Dauer ihres Dienstes seinem Arbeitsplatz fernbleibt, um die Kinder zu betreuen. Dadurch wird der Vorwurf der Petitionskommission hinfällig, die Entschädigung des Erwerbsausfalles des Ehepartners, der zu Hause bleibt, sei mit Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung nicht vereinbar, weil dadurch die Arbeit des Mannes in Haushalt und Erziehung einen wirtschaftlichen Wert erhalte, während das für die Tätigkeit der Frau nicht zutreffe. Eine Familie, in welcher die Rollenverteilung dem althergebrachten Bild entspricht, wird durch den Militärdienst des Vaters nicht in finanzielle Nöte gestürzt. Anders eine Familie, jn welcher die Rollenverteilung nicht diesem Bild entspricht. Ich finde deshalb, der Bundesrat müsse das Problem dringend an die Hand nehmen. Meiner Meinung nach sollte es eher in Richtung Entschädigung des Erwerbsausfalles desjenigen Ehepartners gehen, welcher zu Hause bleibt, um die Kinder zu betreuen. Trotzdem bin ich für Ueberweisung des Postulates - auch wenn es eine andere Lösung vorschlägt -, damit die Sache jetzt wirklich geprüft und an die Hand genommen wird. Der Bundesrat antwortete auf meine Motion, die Sache sei nicht dringend. Ich habe seither viele Zuschriften erhalten, es erschienen Leserbriefe in den Zeitungen, es wurden Beschwerden eingereicht. Das Gericht sah sich immer gezwungen, die Beschwerde mit der Begründung abzulehnen, es habe auch eine Regel anzuwenden, welche dem klaren Wort und Sinn nach verfassungswidrig sei, weil es nicht Sache der Richter, sondern Aufgabe des Parlamentes sei, veraltete Gesetze zu ändern. Ich bitte Sie in diesem Sinne, das Postulat zu überweisen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.469 Motion Longet PTT-Dienstleistungen in Genf Prestations postales à Genève Wortlaut der Motion vom 22. März 1990 Der Bundesrat wird damit beauftragt:

1. die Daten und die Schlussfolgerungen des sogenannten Hartmann-Berichtes, der 1986 im Auftrag der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates erstellt wurde, auf den neuesten Stand bringen zu lassen;

2. die Umsetzung der Empfehlungen des genannten Berichtes zu bewerten;

3. ergänzende Massnahmen zu ergreifen oder dem Parlament zu beantragen, um der Kundschaft sämtliche Dienstleistungen der Post zu sichern und dem Personal der PTT und dem

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen Pétitions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer --Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 1241-1247 Page Pagina Ref. No 20 018 717 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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