90-202
Verwaltungsbehörden 27.11.1991 90.202
27. November 1991Deutsch10 min
Source admin.ch
Initiative du canton de Genève 968 27 novembre 1991 was in das Gesetz. Diese alte gesetzgeberische Abgrenzung steht einmal mehr zur Diskussion. Unser Kommissionspräsident hat das Hohelied der Schlichtheit der Verfassungsgrundsätze gesungen. Sehen Sie die Bundesverfassung einmal durch. Sie ist voll von Leitplanken und Leitlinien. Artikel von der Schlichtheit wie «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig» bilden die grosse Ausnahme in dieser Verfassung. Der Verfassungsgeber soll dem Gesetzgeber Leitlinien setzen. Man sollte nicht in den Materialien suchen müssen. Bedenken Sie: Wir wollen das leidige Problem der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen lösen. Aber nicht alle, die für einen Zivildienst eintreten, haben nur diese Absicht. Ein Teil derjenigen, die für den Zivildienst eintreten, rekrutiert sich aus dem Lager der Armeegegner. Denen geht es doch nicht darum, nur das Problem zu lösen; sie haben dabei noch die • erwünschte Nebenwirkung der Armeeschwächung im Auge. Man kann die Armee damit schwächen, dass die Bestände in Frage gestellt werden. In der Bundesrepublik haben ganze Maturaklassen geschlossen den Militärdienst verweigert - unter Sozialzwang, weil ein paar Leithammel der Meinung waren, heutzutage gehe man doch nicht mehr ins Militär, es sei heutzutage gescheiter, Sozialdienst zu leisten. Wir kennen diesen Sozialzwang. Halbe und ganze Klassen wählen auch ein bestimmtes Freifach unter Sozialzwang von gewissen Leithammeln. Das kennen wir alle auch. Diese Erscheinung ist in der Bundesrepublik weiter nicht von Bedeutung für die Bestände der Armee, weil die Kader der Armee der Bundesrepublik Berufskader sind. Wenn aber bei uns solche Erscheinungen Einzug halten, würde die Armee aufgrund des Kadermangels in Frage gestellt. Also müssen wir von vornherein klipp und klar dafür sorgen, dass solche Missbräuche nicht entstehen können. Das können wir nur, wenn wir stipulieren: Die freie Wahl ist ausgeschlossen. Der Herr Kommissionspräsident und seine Kommission sind auch dieser Auffassung. Warum schreiben wir es dann nicht in die Verfassung? Das, was der Nationalrat gemacht hat, ist nichts anderes, als das Problem vor sich herzuschieben. Er hat einen Konsens gefunden, und jeder versteht darunter etwas anderes. Nachher kommt bei der Gesetzesberatung die grosse Auseinandersetzung. Wir sollten den Mut haben, jetzt zu sagen, was wir wollen, und nicht erst später. Wir laufen Gefahr, ein Problem nur vor uns herzuschieben, statt es jetzt zu lösen; wir laufen Gefahr, vor dem Volk zu scheitern. Das möchten wir alle vermeiden. Darum finde ich die beiden Anträge - Loretan und Cottier gut. Ich persönlich ziehe den Antrag Loretan vor. Im Zweifelsfalle stimme ich auch für den Antrag Cottier. Der Artikel muss noch angereichert werden, wenn wir vor dem Volk bestehen wollen. Bundesrat Villiger: Herr Ruesch hat recht, wenn er auf die Gefahren bei der Volksabstimmung hinweist. Das ist ja der Grund, warum ich gesagt habe, wir müssten schon gewisse Konkretisierungen auf Gesetzesstufe vorlegen können. Ich darf noch etwas zu diesem Tatbeweiselement sagen: Zwischen dem Zwang zum Militärdienst und einem Recht auf Zivildienst aus Gewissensgründen besteht notgedrungen ein Spannungsfeld. Das ist ganz selbstverständlich. Wir wissen alle, dass die Prüfung des Gewissens sehr problematisch ist. Das ist bekannt, obschon ich sagen muss, dass die Gerichte sehr viel Erfahrung haben und ständig in solchen Bereichen Entscheide fällen müssen, nicht nur in bezug auf einen allfälligen Zivildienst. Aber es ist ja keinerlei gerichtliche Lösung mehr vorgesehen. Deshalb ist der Tatbeweis eine relativ elegante Methode. Ich muss aber betonen, dass zwischen irgendeiner Art Gewissensbeurteilung und dem Tatbeweis gewissermassen das Verhältnis der kommunizierenden Röhren herrscht: Wenn Sie sicher sein wollen, dass das nicht missbraucht wird, und wenn Sie nur auf den Tatbeweis abstellen wollen, müssen Sie das Tatbeweiselement sehr stark ausgestalten. Wenn Sie flankierend andere Elemente dazu nehmen, können Sie mit dem Tatbeweiselement etwas zurückgehen. Ich persönlich würde lieber das Tatbeweiselement nicht allzu gross ausbauen und dafür eine Sicherung auf andere Weise einbauen, damit wir beispielsweise nicht auf die zweifache Dienstdauer kommen müssen. Ganz sicher wird das Tatbeweiselement, unabhängig davon, was Sie heute beschliessen, in der gesetzlichen Realisierung enthalten sein müssen. Wie diese Sicherung ausgestattet werden soll, ist eine Frage, die noch geprüft werden muss und politisch auszudiskutieren ist. Ich habe Ihnen schon gesagt, warum ich Ihnen die nationalrätliche Lösung empfehle: Bei einer anderen Lösung hätte ich persönlich, um nicht zuviel zu präjudizieren, auch in bezug auf den Tatbeweis, etwas mehr Sympathie für die Lösung von Herrn Loretan, auch weil sie einfacher ist und ganz klar die freie Wahl ausschliesst Das ist eigentlich das Grundsätzliche. Nachher sind wir frei in den anderen Bereichen. Wenn Sie der nationalrätlichen Lösung folgen - ich sage das zuhanden der Materialien, im Wissen um deren Bedeutung -, kann das nicht bedeuten, dass dann die freie Wahl zulässig ist, Herr Ruesch, das geht jetzt über eine freie Interpretation hinaus. Das Primat der allgemeinen Wehrpflicht bleibt nach wie vor im ersten Satz erhalten, das andere ist subsidiär. Ich glaube, da können alle Auslegungen nicht darum herumführen, und die Angst, dass man das irgendeinmal - in zehn, fünfzehn Jahren, wenn nicht wiederum eine neue Verfassungsnorm mit einer Dienstpflicht entsteht - völlig anders auslegen kann, ist somit unbegründet In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, bei der nationalrätlichen Lösung zu bleiben. Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Loretan 18 Stimmen Für den Antrag Cottier 15 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission 20 Stimmen Für den Antrag Loretan 13 Stimmen Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 90.202 Standesinitiative Genf Stellung der Dienstverweigerer Initiative du canton de Genève Statut des objecteurs de conscience Beschluss des Nationalstes vom 16. September 1991 Décision du Conseil national du 16 septembre 1991 Wortlaut der Initiative vom 30. Juli 1990 Der Grosse Rat der Republik und des Kantons Genf lädt die eidgenössischen Räte ein, die verschiedenen Teile der Landesverteidigung im Hinblick auf die europäische Entwicklung -- 1 of 3 -27. November 1991 969 Petitionen zu überprüfen. In diesem Sinn wird es notwendig sein, an unseren Vorschriften über die Dienstpflicht sowie an deren Modalitäten, deren Organisation und den damit verbundenen Rechtsmechanismen die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen und allenfalls eine Alternative zum obligatorischen Militärdienst einzuführen. Texte de l'initiative du 30 juillet 1990 Le Grand Conseil de la République et Canton de Genève invite les Chambres fédérales à analyser les diverses composantes de la défense nationale dans la perspective de l'évolution européenne. Dans cet esprit, il y aura lieu de proposer les adaptations nécessaires de notre ordre juridique au plan de l'obligation de servir, de ses modalités, de son organisation et des mécanismes judiciaires qu'elle implique, ainsi que l'introduction éventuelle d'une alternative au service militaire obligatoire. #ST# 91.302 Standesinitiatiye Jura Rechtsstatut für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen Initiative du canton du Jura Statut de l'objecteur de conscience Beschluss des Nationalstes vom 16. September 1991 Décision du Conseil national du 16 septembre 1991 Wortlaut der Initiative vom 10. Januar 1991 Unser Land behandelt Dienstverweigerer aus Gewissensgründen auf eine Weise, die eines modernen Staates unwürdig ist, und wird deswegen Jahr für Jahr im Bericht von Amnesty International aufgeführt Dienstverweigerung aus Gewissensgründen wird in den meisten Fällen mit unverhältnismässigen Gefängnisstrafen geahndet Daran werden auch die minimen Verbesserungen, die der Nationalrat kürzlich beschlossen hat, kaum etwas ändern. Es ist an der Zeit, das Problem grundsätzlich anzugehen und so rasch als möglich Lösungen zu finden. Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangt das jurassische Parlament, der Bund solle für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen endlich ein Rechtsstatut schaffen, das diesen Namen verdient. Texte de l'initiative du 10 janvier 1991 Cité chaque année dans le rapport d'Amnesty International pour sa manière de traiter les objecteurs de conscience, notre pays dispose en la matière d'un statut indigne d'un Etat moderne. L'objection de conscience se voit, la plupart du temps, fortement pénalisée par des peines de prison disproportionnées. Et, il faut le dire, les améliorations minimes votées récemment par le Conseil national n'apporteront que peu de changement. Il s'agit donc de faire avancer le problème, afin de le résoudre dans les plus brefs délais, Aussi, le Parlement jurassien, se fondant sur l'article 93, 2e alinéa, de la Constitution fédérale, demande que la Confédération se dote enfin d'un statut de l'objecteur de conscience digne de ce nom. Küchler, Berichterstatter: Ich werde gleich zu beiden Initiativen sprechen. Nachdem Sie vorhin auf die parlamentarische Initiative 91.408 «Zivildienst» eingetreten sind und sich für eine diesbezügliche Verfassungsbestimmung ausgesprochen haben, können wir die Standesinitiative Genf «Stellung der Dienstverweigerer» und die Standesinitiative des Kantons Jura «Rechtsstatut für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen» abschreiben. Beide Initiativen verlangen eine rasche Lösung des Dienstverweigererproblems. Das Parlament ist nun gewillt, dies mildem Bundesbeschluss über die Einführung eines Zivildienstes für Dienstverweigerer zu tun. Ich bitte Sie, die Initiativen abzuschreiben, wie dies der Nationalrat bereits getan hat Präsidentin: Die Kommission beantragt Abschreibung der Standesinitiativen 90.202 und 91.302. Abgeschrieben - Classé #ST# Petitionen - Pétitions 88.267 Petition Beck Friedrich Verfassungsrecht. Armee und Zivilschutzfragen Pétition Beck Friedrich Droit constitutionnel. Service militaire et protection civile Herr Küchler unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 17. März 1988 verlangt der Petitionär, dass sich die Bundesversammlung damit befasse, wie sich die in Artikel 49 der Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit mit der allgemeinen Wehrpflicht vereinbaren lasse. Er ist der Auffassung, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit vorgehe und dass Militärdienstverweigerer nicht bestraft werden dürfen, die sich auf Glaubensansichten berufen.
2.
Die Anliegen des Petitionärs werden mit der vom Volk im Juni 1991 angenommenen Revision des Militärstrafgesetzes und der Militärorganisation zum Teil erfüllt Hingegen lehnt die Kommission die Auffassung ab, dass Glaubensansichten generell von der Erfüllung der Wehrpflicht befreien. Sie verweist darauf, dass gemäss Artikel 49 Absatz 5 der Bundesverfassung Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Rlichten entbinden. Auch die parlamentarische Initiative 91.408, Zivildienst, darf nicht in diesem Sinne interpretiert werden. M. Küchler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: '
1.
Par lettre du 17 mars 1988, le pétitionnaire demande à l'Assemblée fédérale d'examiner la compatibilité de l'obligation générale de servir dans l'armée avec la liberté de conscience et de croyance garantie par l'article 49 de la Constitution fédérale. Il estime que ladite liberté prime l'obligation de servir et que les objecteurs invoquant leurs croyances ne doivent pas être punis.
2.
Les demandes du pétitionnaire ont été partiellement réalisées lors de l'adoption par le peuple, en juin 1991, de la révision du Code pénal militaire et de la loi sur l'organisation militaire. Par contre, la commission rejette l'avis selon lequel les croyances devraient libérer d'une façon générale de l'obligation de servir. Elle souligne que, selon l'alinéa 5 de l'article 49 de la Constitution fédérale, nul ne peut, pour cause d'opinion religieuse, s'affranchir de l'accomplissement d'un devoir civique. L'initiative parlementaire 91.408, Service civil, ne peut être interprétée dans ce sens, elle aussi.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Standesinitiative Genf Stellung der Dienstverweigerer Initiative du canton de Genève Statut des objecteurs de conscience In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.202 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.11.1991 - 08:00 Date Data Seite 968-969 Page Pagina Ref. No 20 020 815 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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