90-251
Verwaltungsbehörden 23.03.1990 90.251
23. März 1990Deutsch6 min
Source admin.ch
Pétition 678 N 23 mars 1990 die Gesetzesformulierung, anderseits aber vor allem durch die sehr extensive Auslegung des Gesetzestextes in den vergangenen Jahren. Der krasseste Fall ist jener von Herrn Oehler. Der Schutz vor Behinderung bei der Amtsäusübung kann nicht bedeuten, dass Ehrverletzungen als amtliche Tätigkeit betrachtet und demzufolge einer Strafverfolgung entzogen werden. Wenn Sie Ehrverletzungen weiter schützen wollen, öffnen Sie einer sehr problematischen Entwicklung der politischen Kultur in unserem Lande Tür und Tor. Es gibt in dieser Hinsicht im Ausland genug negative Beispiele, die uns abschrecken sollten. Es geht mir jedoch nicht nur um die Ehrverletzungstatbestände, sondern generell darum, dass nicht unter dem Schutz der parlamentarischen Immunität Delikte begangen werden können, die mit Sicherheit nicht zu einer ungehinderten Ausübung des Mandats gehören. In der Literatur wird die Meinung wiederholt geteilt, die parlamentarische Immunität stelle einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit nach Artikel 4 der Bundesverfassung dar. DieserWiderspruchistumso weniger gerechtfertigt, alsdie Verfassungsgrundlage des Verantwortlichkeitsgesetzes - Artikel
Erwägungen
117.
BV-füreine solche Vorrangstellung einer bestimmten Personengruppe ohnehin äusserst schmal und damit fragwürdig ist. Ich bitte Sie aus den genannten Ueberlegungen, meiner Initiative Folge zu geben. Hess Peter, Berichterstatter: Die Ausführungen von Herrn Kollege Ruf gehen nicht überdas hinaus, was wir Ihnen in unserem schriftlichen Bericht bereits einlässlich dargelegt haben. Immerhin liegt mir daran, im Namen der Kommission den Vorwurf, wir hätten willkürlich oder missbräuchlich entschieden, in aller Form zurückzuweisen. Es ist zuzugeben, dass der Kommission bei den Entscheiden in den erwähnten Fällen ein gewisses Ermessen zustand und dass das Ermessen bisweilen etwas grosszügig gehandhabt wurde. Es kann aber auch nicht Aufgabe der Kommission oder des Parlaments sein, sich in eher private Händel oder in Händel, die ein gewisses Publizitätsstreben zum Ziele haben, einzumischen. Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Situation nicht nur bei den von Herrn Ruf inkriminierten Fällen bestand, sondern-in einer anderen Formauch beim Fall Bäumlin Richard, den wir eben entschieden haben. Auch dort sagten wir, es sei im Interesse des Parlaments, dass nicht jeder Fall vor die Oeffentlichkeit gezerrt werde, sondern dass der Ratsbetrieb möglichst ungehindert weitergehe. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen nochmals - namens der einstimmigen Kommission -, die Initiative von Herrn Kollege Ruf abzulehnen. Mme Jeanprêtre, rapporteur: La loi sur la responsabilité n'indique en effet pas dans quelles circonstances il convient d'autoriser les poursuites contre des députés ou de refuser cette autorisation. Elle nous laisse donc le soin de déterminer si les soupçons ou la gravité de l'acte incriminé justifient une poursuite pénale. En l'occurrence, les Chambres doivent choisir entre l'intérêt de la collectivité à garantir en toute circonstance l'exercice du mandat parlementaire et l'intérêt équivalent de cette même collectivité à empêcher que des actes illicites soient perpétrés ou à faire en sorte qu'ils soient élucidés. C'est dans cette problématique que M. Ruf fait opposition et accuse parfois l'assemblée et préalablement les commissions de faire preuve d'arbitraire ou d'interprétation abusive. Comme l'a relevé le président de la commission, c'est parfois pour obtenir une certaine publicité que l'initiant s'est lancé dans cette manière de voir. Dans notre intérêt et dans celui de notre liberté d'expression - selon le rapport de la commission - nous devrons nous garantir ce «privilège» relatif, non seulement de l'immunité absolue qui nous est légalement octroyée, mais aussi de l'immunité relative. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (keine Folge geben) 109 Stimmen Für den Antrag Ruf (Folge geben) 3 Stimmen #ST# Petition - Pétition 90.251 Petition Seiler Ulrich. Strassenverkehrsrecht. Verkehrserziehung Code de la route. Enseignement des règles de la circulation Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
1.
Mit Eingabe vom 28. August 1989 reichte Herr Ulrich Seiler eine Petition ein. Der Petent fordert das Parlament auf, a. Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wie folgt zu ändern: Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die in erheblicher Weise (bisher «wiederholt») Verkehrsregeln übertreten haben und b. die Verkehrserziehung im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) und in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51), insbesondere in Artikel 40 VZVgenerell einzuführen.
2.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 11. Januar 1990 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:
21.
Die Kommission ist der Meinung, dass zusätzlicher Verkehrsunterricht nur dann einen Sinn hat, wenn es darum geht, Fahrmängel zu beheben. Gegenüber SVG-Vergehen, die nicht vom fahrerischen Können abhängen, sind Sanktionen in Form von Verkehrsunterricht fehl am Platz. Aus diesem Grund beantragt sie, Buchstabe a der Petition keine Folge zu geben.
22.
Im Laufe des Revisionsverfahrens des Strassenverkehrsgesetzes haben Ständerat und Nationalrat Artikel 25 mit einem Absatz 3bis ergänzt, wonach der Bundesrat für Neufahrer, die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben, eine zusätzliche Ausbildung vorschreiben kann.
23.
Das EJPD wird noch dieses Jahr einen Vorschlag für eine Revision der Verkehrszulassungsverordnung zwecks besserer Ausbildung der Motorfahrzeugführer in die Vernehmlassung geben. Begründung: Gemäss SVG ist obligatorischer zusätzlicher Verkehrsunterricht nur für Neufahrer zulässig (s. Art. 25 Abs. Sbisneu).
24.
Eine Projektgruppe der Schweizerischen Konferenz für Sicherheit im Strassenverkehr erarbeitet zudem zurzeit Vorschläge für zweckmässige und effiziente Kurse. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt: - Buchstabe a der Petition keine Folge geben; - Buchstabe b der Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Compte tenu des raisons énumérées ci-dessus, la commission suggère: - de ne pas donner suite à la lettre a de la pétition et - de transmettre la lettre b au Conseil fédéral pour qu'il en prenne connaissance. Angenommen -Adopté -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petition Pétition In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer --Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 678-678 Page Pagina Ref. No 20 018 411 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 2 of 2 --