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Entscheid

90-265

Verwaltungsbehörden 21.09.1995 90.265

21. September 1995Deutsch4 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der eigentliche Text eines Vorstosses wird in Zukunft klar von begründenden Zusätzen getrennt. In der Verhandlungsübersicht wird nur der Text des Vorstosses, nicht aber die Begründung wiedergegeben. Das spart Platz und Papier.

2.

Da die Begründung den Umfang des eigentlichen Vorstosses nicht tangiert, kann sie in Zukunft durchaus detaillierter sein als bisher, als man sich ja immer strikte beschränken musste. Der Bundesrat kann somit seine Antwort in Kenntnis der detaillierten Begründung verfassen.

3.

Der Bundesrat muss in Zukunft alle Vorstösse schriftlich beantworten - wie bisher in der Regel bis zur nächsten Session. Somit können sich alle Ratsmitglieder in Kenntnis der genauen Antwort des Bundesrates auf die Debatte vorbereiten, nicht nur jene mit guten Drähten in den Bundesrat. Dieses Verfahren bringt mehr Transparenz und Chancengleichheit für alle Ratsmitglieder.

4.

Es wird festgelegt, welche Anträge der Bundesrat bezüglich der weiteren Behandlung der Vorstösse - Annahme, Umwandlung oder Ablehnung von Motionen, Empfehlungen und Postulaten - stellen kann. Auch damit bringt die Revision mehr Klarheit in die parlamentarischen Abläufe. 5., aber nicht letztens: Schliesslich erwartet die Kommission durch Einführung der schriftlichen Begründungen von Vorstoss und Antwort des Bundesrates, bei unbestrittenen Vorstössen Sitzungszeit gewinnen zu können, indem dann auf ausführliche mündliche Begründungen und längere Diskussionen verzichtet werden könnte. Mit aller Deutlichkeit möchte ich aber genau zu diesem letzten Punkt betonen, dass die Diskussion im Rat wie bisher geregelt bleibt, dass wir also kein schriftliches Verfahren à la Nationalrat einführen. Nur die Begründung des Vorstosses und die bundesrätliche Antwort werden schriftlich abgewikkelt. Die Behandlung im Plenum aber bleibt mündlich, d. h., dass sich jedes Ratsmitglied wie bisher zu Motionen, Empfehlungen und Postulaten äussern kann. Wie bisher findet auch über Interpellationen eine Diskussion dann statt, wenn dies vom Rat so beschlossen wird. Die Staatspolitische Kommission hat die parlamentarische Initiative einstimmig, mit 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, angenommen. Der Bundesrat stimmt den Änderungen ebenfalls zu, und ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Geschäftsreglement des Ständerates Règlement du Conseil des Etats Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Titre et préambule, eh. l introduction Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté Art. 26a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (PUK EMD 90.022) Geheimhaltung. Oberaufsicht des Parlamentes Initiative parlementaire (CEP DMF 90.022) Maintien du secret. Haute surveillance du Parlement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.265 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1995 - 08:00 Date Data Seite 890-890 Page Pagina Ref. No 20 026 342 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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