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Verwaltungsbehörden 29.11.1990 90.313
29. November 1990Deutsch10 min
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Motion du Conseil national (Rychen) 932 29 novembre 1990 Ich kann Ihnen versichern, dass sich der Bundesrat mit der schwerwiegenden Problematik unserer Berufsbildung, insbesondere, Herr Piller, der Problematik unserer Höheren Technischen Lehranstalten (HTL), befasst. Ich bin Ihnen dankbar für die Diskussion, die Sie heute begonnen haben. Sie wird ohne Zweifel zur Weiterentwicklung dieser Problematik beitragen. Dass hier auch Probleme des Verhältnisses der HTL zu den Hochschulen entstehen, muss ich nicht besonders unterstreichen. Herr Lauber, ich teile Ihre Meinung: Im Rahmen unserer Kompetenzen hat der Bundesrat heute mit dieser Vorlage die Möglichkeiten des Bundes, die in diesem Bereich bestehen, ausgeschöpft. Ich bin dem Ständerat dankbar, wenn er den verschiedenen Vorlagen einhellig zustimmen wird. Ich teile Ihnen im übrigen mit, dass die Erasmus-Verhandlungen nächste Woche, am 5. Dezember, beginnen. Wir hoffen, bei positivem Ausgang für das akademische Jahr 1992/93 die entsprechenden Vorbereitungen abgeschlossen zu haben. Wir hoffen auch, dass die Verhandlungen, denen Vorbesprechungen vorausgegangen sind, so schnell geführt werden, dass man im nächsten Jahr zu einem Abschluss kommen kann. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Bundesbeschluss über die Hochschulkonventionen des Europarates sowie die Hochschulkonvention der Unesco für die Staaten der Region Europa ' Arrêté fédéral sur les conventions universitaires du Conseil de l'Europe et la Convention de ('UNESCO pour les Etats de la région Europe Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung Arrêté fédéral relatif à la coopération internationale en matière d'enseignement supérieur et de mobilité Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1-5 Titre et préambule, art. 1 - 5 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss über die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung Arrêté fédéral relatif au financement de la coopération internationale en matière d'enseignement supérieur et de mobilité Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1 - 3 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes ' 26 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz Arrêté fédéral instituant des mesures propres à promouvoir la reconnaisance réciproque des prestations d'études et la mobilité en Suisse Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1-6 Titre et préambule, art. 1 -6 Gesamtabstimmung - Vota sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss über die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz Arrêté fédéral relatif au financement des mesures propres à encourager la reconnaissance réciproque des prestations d'études et la mobilité en Suisse Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1 - 4 Titre et préambule, art. 1 -4 Gesamtabstimmung - Vota sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 90.313 Motion des National rates (Rychen) Drogenmissbirauch. Nationale Präventionskampagne Motion du Conseil national (Rychen) Toxicomanie. Campagne nationale de prévention Wortlaut der Motion vom 6. Februar 1990 Der Bundesrat wird beauflagt, eine breitangelegte nationale Kampagne gegen den Drogenmissbrauch nach dem Vorbild der Aids-Kampagne einzuleiten. Texte de la motion du 6 février 1990 Le Conseil fédéral est cha-gé de lancer une campagne nationale de prévention de la toxicomanie en prenant pour exemple la campagne contre le SIDA. M. Gautier, rapporteur: C est le 6 février de cette année que M. Rychen, conseiller national, déposait la motion qui nous occupe. Le 5 juin, le Conseil fédéral déclarait l'accepter et le
Erwägungen
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juin le Conseil national l'adoptait sans débat. La Commission de la santé publique et de l'environnement vous propose d'en faire de même et si vous la suivez, cette motion aura été transmise au Conseil fédéral moins de dix mois après son dépôt, ce qui me paraît assez rapide. La motion demande que lo Conseil fédéral lance une campa-- 1 of 3 -29. November 1990 933 Rettung unserer Gewässer gne nationale pour la prévention de la toxicomanie comparable à celle menée pour la prévention du SIDA. La commission a salué cette initiative, car elle considère que dans la lutte contre la toxicomanie le facteur prévention est de la plus grande importance. Le problème de la pénalisation ou de la dépénalisation de là consommation de drogue est certes important, mais il ne résoudra jamais, quelle que soit la solution adoptée, le problème de la toxicomanie. De même, les efforts thérapeutiques pour sortir les toxicomanes de leur enfer sont souvent remarquables mais, hélas, d'une efficacité relative. Il faut donc, comme pour le SIDA, renforcer la prévention par une ou par des campagnes d'information. De telles campagnes sont déjà menées par les cantons et par des associations privées. Malheureusement, cela ne suffit pas et nous pensons que la Confédération doit aussi intervenir dans ce domaine, non pas en concurrençant mais en coordonnant les activités existantes, en les soutenant et en les complétant par une campagne nationale. Permettez-moi d'ajouter, à titre personnel, le souhait que cette campagne nationale soit nuancée, car je ne crois pas qu'on puisse convaincre avec les mêmes arguments la jeunesse de Zurich, de Genève, de Baie ou de Chiasso. Cela dit, je vous invite, au nom de la commission unanime, à transmettre cette motion au Conseil fédéral. Bundesrat Cotti: Der Bundesrat war schon im Nationalrat bereit, die Motion entgegenzunehmen. Liebe/wiesen - Transmis #ST# 87.036 Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision Siehe Seite 463 hiervor - Voir page 463 ci-devant Beschluss des Natipnalrales vom 27. September 1990 Décision du Conseil national du 27 septembre 1990 Differenzen - Divergences Art. 31 Abs. 2 Bst. d, Art. 32 Abs. 1 Bst. b, d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 31 al. 2 let. d, art. 32 al. 1 let. b, d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Iten, Berichterstatter: «Was lange währt, wird endlich gut», kann ich zu Beginn dieser vierten Differenzbereinigung des Gewässerschutzgesetzes vermerken. Das gilt auch für heute morgen. Wir hatten es um 8 Uhr traktandiert und haben aufgrund der Verzögerung der Unterlagen erst jetzt die Gelegenheit, dieses Gesetz und diese Differenzen zu beraten. Ich bitte Sie vor allem, das Kurzprotokoll zur Hand zu nehmen, wo alle Anträge der Kommission schön nebeneinander aufgelistet sind. Die vorberatende Kommission hat bei den entscheidenden und die Substanz des Gewässerschutzgesetzes tangierenden Artikeln auf die Linie des Nationalrates eingeschwenkt. Wir sind im Grunde an jenem Punkt angelangt, den der Ständerat schon am 4. Oktober 1988 erreicht hatte. Mit einer gewissen Hartnäckigkeit versuchte eine Mehrheit des Rates bei den jeweiligen Beratungen Ausnahmeregelungen im Bereich der Restwassermengen ins Gesetz hineinzubringen. Ebenso klar und unmissverständlich lehnte jeweils der Nationalrat diese Ausnahmen ab. Mit der nunmehrigen Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrates, wie die Kommission sie Ihnen empfiehlt, erreichen wir Verfassungstreue. Wir können hoffen, dass die Gewässerschutz-Initiative zurückgezogen wird, weil die Hauptforderungen erfüllt sind. Ich werde darauf zurückkommen. Aus den Gewässerschutzartikeln der Bundesverfassung geht klar hervor, dass der Verfassungsgeber der Meinung ist, es sei eine gesamtschweizerische Rechtsvereinheitlichung in bezug auf angemessene Restwassermengen notwendig. Damit sind aber nicht nur die Mindestrestwassermengen gemeint, sondern ebenso angemessene Restwassermengen, die die Kantone festlegen können. Die ständerätliche Version hätte in diesem Punkt den Verfassungsauftrag nicht erfüllt. Für viele Bürgerinnen und Bürger- nicht nur für solche, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind - wäre ein Beharren auf der ständerätlichen Fassung, die formal eine nicht mit Sanktionen verbundene Ausweichlösung gebracht hätte, ein Beweis dafür, dass die Politik, das Recht und insbesondere die Verfassung in wichtigen Punkten nicht ernst genommen werden. Zahlreichen Zuschriften von Bürgerinnen und Bürgern konnte ich entnehmen, dass die Gewässerschutzrevision mit grosser Sorge verfolgt wird. Der Entscheid für die Fassung des Nationalrates ist deshalb aus meiner Sicht nicht nur aus verfassungsrechtlichen und Umweltschutzgründen richtig und wichtig, sondern zumindest ebensosehr aus staatspolitischen Ueberlegungen, nämlich zur Vermeidung noch stärkerer Staatsverdrossenheit und weiterer Polarisierung durch die Stärkung fundamentalistischer Positionen. Um so wichtiger also sind die Anträge der vorberatenden Kommission, die dieser Kritik und Sorge nunmehr Rechnung tragen. Die Kommission beschloss nämlich einstimmig, zu beantragen, die Beschlüsse des Nationalrates bezüglich Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d betreffend der Fischwanderung und der Ausnahmeregelung in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d anzunehmen. Wenn wir heute diese drei Beschlüsse fassen, dürften die zentralen Postulate der Gewässerschutz-Initiative erfüllt sein. Das Gesetz sorgt in Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen weitgehend für die Erhaltung der natürlichen Gewässer. Es gewährleistet die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe. Die Ausnahmebestimmungen gemäss Fassung des Nationalrates werden vom Aktionskomitee anerkannt. Es bleibt noch die Regelung der Ausgleichsbeiträge mit dem sogenannten Landschaftsrappen, den die Initiative vorsieht. Der Landschaftsrappen aber zählt meines Erachtens nicht zur Substanz des Gewässerschutzes. Man kann die Frage der Ausgleichsbeiträge auch anders lösen. Die von der Kommission vorgesehene gesetzliche Grundlage ist zweckdienlich und vernünftig. Ich komme darauf beim einschlägigen Artikel zurück. Im Gespräch mit dem Präsidenten des Aktionskomitees für die Gewässerschutz-Initiative konnte ich feststellen, dass der Schweizerische Fischereiverband den Artikel 29 Absatz 2 streichen möchte - Artikel 29 Absatz 2 des neuen Gewässerschutzgesetzes, der heute nicht mehr zur Diskussion steht, das möchte ich ausdrücklich sagen. Es liegt hier keine Differenz vor, aber ich möchte hier bezogen auf das Postulat, das die Kommission einreicht, einige Bemerkungen machen. Artikel 29 Absatz 2 des neuen Gewässerschutzgesetzes-wo es um die Bewilligung für Wasserentnahmen in Verbindung mit Artikel 75 Ziffer 1 des Gewässerschutzgesetzes geht, nämlich Aenderungen des Fischereigesetzes hat u. a. die Folge, dass die nach dem geltenden Fischereigesetz erforderliche Fischereibewilligung für Wasserentnahmen entfällt und die Restwasseranforderungen an Wasserentnahmen nur noch im Konzessionsverfahren gemäss Wasserrechtsgesetz beurteilt werden. Der Schweizerische Fischereiverband wehrt sich vehement gegen diese Aufhebung der Fischereibewilligung, weil damit der Rechtsweg für die Beurteilung der Restwasserfragen nicht mehr beim Bundesgericht, sondern zusammen mit der Was-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (Rychen) Drogenmissbrauch. Nationale Präventionskampagne Motion du Conseil national (Rychen) Toxicomanie. Campagne nationale de prévention In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.313 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.11.1990 - 08:00 Date Data Seite 932-933 Page Pagina Ref. No 20 019 495 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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