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Entscheid

90-326

Verwaltungsbehörden 18.09.1991 90.326

18. September 1991Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Kompetenzverteilung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich nach Artikel 85 Ziffer 5 und Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung. Artikel 85 Ziffer 5 sieht vor, dass «Bündnisse und Verträge mit dem Auslande» in den Geschäftskreis der Bundesversammlung fallen. Nach Artikel 102 Ziffer 8 wahrt der Bundesrat «die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt». Aufbauend auf dieser normativen Regelung hat sich eine feste Praxis beim Abschluss von Staatsverträgen entwickelt. Dabei wirkt jedes Verfassungsorgan gemäss seiner spezifischen Funktion und Eignung am Verfahren mit. Der Bundesrat als völkerrechtlicher Vertreter der Schweiz führt die Verhandlungen. Die Bundesversammlung fällt den landesrechtlich massgebenden Entscheid über Annahme oder Ablehnung des Vertrages, soweit nicht der Bundesrat zum selbständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist. Wie in anderen Bereichen der Staatsleitung stehen Parlament und Regierung somit auch hier in fortdauernder Kooperation, in ständiger Durchdringung und gegenseitiger Abhängigkeit. Die Gewalten wirken zusammen. Die Bundesversammlung hat vor und während der Verhandlungen mannigfache Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Bundesrat. Sie kann über parlamentarische Vorstösse, über Diskussionen im Plenum oder über ihre aussenpolitischen Kommissionen Einfluss auf den Bundesrat nehmen. Ferner kommt der parlamentarischen Genehmigung eine antizipierende Vorauswirkung zu. Der Bundesrat ist gezwungen, bei der Verhandlungsführung auf die Zielvorstellungen der Bundesversammlung Rücksicht zu nehmen, wenn er nicht die Gefahr einer Ablehnung des Vertrages in Kauf nehmen will. Mithin kann festgestellt werden, dass die geltende Verfassungsordnung der Bundesversammlung ausreichend Raum zur wirkungsvollen Einflussnahme auf die Staatsverträge gewährt. Weil sich diese Verteilung der Zuständigkeiten der Bundesorgane bewährt hat, wurde sie übrigens auch von der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung in Artikel 85 Absatz 1 Litera b sowie Artikel 98 Absatz 2 des Verfassungsentwurfes von 1977 übernommen.

2.

Die geltende Kompetenzverteilung beim Abschluss von Staatsverträgen entspricht ferner den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und den qualitativen Besonderheiten des Staatsvertrages. Im Gegensatz zur relativ autonom ablaufenden innerstaatlichen Rechtsetzung muss beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen laufend Rücksicht auf die ausländischen Partner und ihre andere, oft entgegengesetzte Interessenlage genommen werden. Jede Seite muss durch wechselseitiges Entgegenkommen Kompromisse ermöglichen. Verhandlungen müssen scheitern, wenn die Delegationen durch detaillierte Anordnungen in verbindlicher Form eingebunden sind. Zudem ist eine wirksame Verhandlungsführung auf Geheimhaltung und Diskretion angewiesen. Der anderen Seite dürfen die eigenen Vorstellungen, Absichten und die Zugeständnisbereitschaft nicht vollständig einsichtig sein. Wegen dieser Besonderheiten des Staatsvertrages kann die Bundesversammlung mit ihrem notwendigerweise langwierigen, auf verbindliche Entscheide ausgerichteten, von grosser Publizität begleiteten Verfahren beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen nur in sehr beschränktem Masse noch stärker einbezogen werden.

3.

Der Bundesrat legt Wert darauf, bei besonders wichtigen Staatsverträgen die Bundesversammlung schon frühzeitig in die Willensbildung einzubeziehen, um die schweizerische Haltung und die grossen aussenpolitischen Richtlinien gemeinsam festzulegen. So hat er etwa bei der Gestaltung des Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft und den Verhandlungen über einen Europäischen Wirtschaftsraum die Bundesversammlung und ihre aussenpolitischen Kommissionen schon mehrfach informiert und die gemeinsame Diskussion gesucht. Er wird es auch in Zukunft nicht unterlassen, in diesem Bereich das kooperative Zusammenwirken zu suchen. Aufgrund dieser Ueberlegungen hält es der Bundesrat nicht für angebracht, die Bundesverfassung im angesprochenen Teilbereich der Staatsleitung zu revidieren. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. M. Felber, conseiller fédéral: Un élément parfaitement nouveau intervient et nous permet de justifier de manière plus précise la prise de position du Conseil fédéral. En effet, vous avez pris une série de décisions concernant les modifications de la loi sur les rapports entre les conseils au titre «Mitwirkung im Bereich der Aussenpolitik», notamment à l'article 47bis, lettre a (nouveau) qui doit encore être traité par le Conseil des Etats et qui répond au postulat même et au thème de la motion de M. Portmann. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 14 Stimmen Dagegen 30 Stimmen #ST# 90.473 Postulat Portmann Schweizerische Politik in der Nachkriegszeit La Suisse face à l'Europe d'après-guerre Wortlaut des Postulates vom 22. März 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, ein Team von Schweizer Geschichtsforschern zu beauftragen, gemeinsam und innert dreier Jahre einen Bericht über die äussere und innere Sicherheitspolitik sowie über die Unabhängigkeits- und Neutralitäts-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Portmann Mitwirkung der Gewalten bei der Sicherheits- und Staatsvertragspolitik der Schweiz Motion Portmann Politique de sécurité et traités avec l'étranger. Participation active du Parlement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.326 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1991 - 08:00 Date Data Seite 1508-1509 Page Pagina Ref. No 20 020 293 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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