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Entscheid

90-337

Verwaltungsbehörden 22.06.1990 90.337

22. Juni 1990Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der AEA Arxhof, wie sie bis 1988 geführt wurde, wurde von in- und ausländischen Fachkreisen aufgrund ihrer hohen Erfolgsquoten (vergleichsweise wenig Rückfällige) grosse Anerkennung ausgesprochen. Wie beurteilt der Bundesrat die bis 1988 in der AEA Arxhof geleistete Arbeit?

2.

Artikel 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug legt fest, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen dazu beitragen sollen, die «Grundlagen für Neuerungen auf diesem Gebiet bereitzustellen». Bestünde nun aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung nicht die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung des Bundes, beim Konkordat daraufhin zu wirken, dass die AEA Arxhof als wirkliche Alternative zu den schon bestehenden Arbeitserziehungsanstalten Uitikon und Kalchrain wiederaufgebaut und geführt wird?

3.

Aufgrund welcher Kriterien hat das Bundesamt für Justiz dem sogenannten Arxhof II gemäss Projekt Eck die Subventionsberechtigung zuerkannt?

4.

Was unternimmt der Bundesrat, um im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs auf Neuerungen hinzuwirken, wie sie in Artikel 1 Buchstabe b des erwähnten Bundesgesetzes vorgesehen sind?

5.

Wie viele Modellversuche werden zurzeit gemäss den Artikeln 8,9 und 10 des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug subventioniert, welches sind die besonderen Zielsetzungen dieser Modellversuche, und wo werden sie durchgeführt? Texte de l'interpellation du 7 février 1990 Concernant l'avenir de l'établissement de rééducation par le travail d'Arxhof/BL, et compte tenu de l'évolution récente de cet établissement ainsi que de l'approbation de subventions en faveur d'un établissement Arxhof II, j'invoque le droit de haute surveillance de la Confédération sur l'exécution de peines et mesures pour prier le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

L'établissement, tel qu'il a été géré jusqu'en 1988, a joui d'une haute réputation auprès des experts suisses et étrangers en raison de ses excellents résultats et du taux relativement faible de récidivistes. Quelle appréciation le Gouvernement porte-t-il sur la qualité du travail fourni par l'établissement jusqu'en 1988?

2.

L'article 1, lettre b de la loi sur les prestations de la Confédération dans l'exécution des peines et mesures précise que

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Interpellation Leutenegger Oberholzer 1278 N 22 juin 1990 ces prestations visent notamment à «permettre la préparation des bases nécessaires à l'engagement de réformes dans ce domaine». Cette disposition ne confère-t-elle pas la possibilité, voire l'obligation, à la Confédération, d'user de son influence lors de la négociation du concordat, pour faire en sorte que rétablissement d'Arxhof soit reconstruit et continue à opérer afin d'offrir un réel complément aux établissements concordataires d'Uitikon et de Kalchrain?

3.

Quels ont été les critères de l'Office de la justice pour autoriser le versement de subventions au projet Eck connu sous le nomde«Arxhof II»?

4.

Que fait le Gouvernement pour engager des réformes comme le prévoit l'article 1, lettre b mentionné plus haut?

5.

Combien de projets pilotes, au sens de la section 4 de la loi susdite, sont-ils actuellement subventionnés, quels en sont les objectifs, et où sont-ils localisés? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit 1971 führt der Kanton Basel-Landschaft im Rahmen des Innerschweizer-Nordwestschweizer Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch eine spezielle Massnahmenanstaltfür männliche junge Erwachsene, die Arbeitserziehungsanstalt Arxhof. Die Einweisung in die AEA Arxhof erfolgt in der Regel nach Artikel lOObisStGB. Während in den Jahren 1971 bis 1977 der Arxhof primär als disziplinarisch-pädagogische Anstalt mit den entsprechenden Problemen (gesteigerte Aggressionen der Eingewiesenen bis zu Drogenmissbrauch und deliktischen Rückfällen) geführt wurde, änderte sich ihr Charakter nach 1977 entscheidend: Mit der Wahl eines vollamtlichen Psychiaters als ärztlich-therapeutischer Leiter, der den Aufbau eines therapeutischen Milieus nach der Methode der themenzentrierten Interaktion (TZI) an die Hand nahm, wurde der Arxhof zu einer sozialtherapeutischen Einrichtung in umfassendem Sinne, die für schwerstgestörte junge Erwachsene die Lücke zwischen Gefängnis und Klinik füllte. Mit diesem therapeutischen Schwerpunkt konnte der Arxhof die Palette vergleichbarer Institutionen innerhalb des Konkordates entscheidend erweitern und entsprach so auch einem realen Bedürfnis der einweisenden Gerichte. Mehrere Faktoren, die hier nicht weiter erläutert werden sollen (Differenzen zwischen Aufsichtkommission und Leitung des Arxhofes, Personal- und Bauprobleme, konzeptionelle Differenzen usw.), führten anfangs 1989 zur Suspendierung und späteren Entlassung der damaligen Arxhofleitung und damit zur vorläufigen Schliessung der AEA Arxhof. Inzwischen hat nun ein Projektteam unter der Leitung des Zürcher Psychologen C. Eck eine Projektstudie für einen wieder zu eröffnenden Arxhof (den sogenannten Arxhof II) vorgelegt, und seitens des Bundes ist aufgrund dieses Projektberichtes bereits die Subventionszusage erfolgt. Diesem Projekt für einen Arxhof II ist in der Oeffentlichkeit und vor allem seitens der Gerichte und der Fachleute der Psychiatrie massiverWiderstand erwachsen: - Der im Projekt vorgesehene Schwerpunkt der psychosozialen Arbeitsrehabilitation bedeute eine Abkehr von dem bisher mit grossem Erfolg praktizierten umfassenden therapeutischen Ansatz. - Damit unterscheide sich die AEA Arxhof nicht mehr wesentlich von den beiden anderen Konkordatsanstalten Uitikon und Kalchrain; die früher bestehende Angebotserweiterung werde aufgegeben. - Seitens der Gerichte bestehe kein Bedürfnis nach einer weiteren Anstalt wie Uitikon oder Kalchrain. Hingegen fehle eben die therapeutische Institution, die für viele nach Paragraph 10Obis StGB Einzuweisende dringend notwendig sei. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mai 1990 Die fünf Fragen beantworten wir wie folgt:

1.

Der Bundesrat kann sich der Beurteilung der Interpellantin über den Stellenwert der Arbeitserziehungsanstalt (AEA) Arxhof im Rahmen des Angebotes im Massnahmenvollzug an jungen Erwachsenen anschliessen. Der Arxhof hat sich insbesondere unter dem seinerzeitigen Leitungsteam einen guten Namen in der Fachwelt geschaffen. Bei Anfragen von ausländischen Fachleuten konnte der Besuch dieser Anstalt- im Sinne einer Modellanstalt-empfohlen werden. Der Arxhof wurde auch in die Untersuchung des Nationalfonds «Das Erziehungsheim und seine Wirkung» miteinbezogen. Die von der Sozialpädagogischen Forschungsstelle der Universität Zürich durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass sich die AEA Arxhof durch ein hohes Mass an Selbstreflexion ausgezeichnet hat. Die im Arxhof gelebten flexiblen Formen des Umgangs der Betreuer mit den Eingewiesenen haben sich als Schlüsselvariablen für die Persönlichkeitsentwicklung während des Massnahmenvollzuges erwiesen.

2.

Die von der Interpellantin zitierten Vorschriften des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (vom 5. Oktober 1984; LSMG) bilden die Grundlage für die Unterstützung von Modellversuchen. Gemäss Bundesverfassung sind die Kantone für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig. Der Bund nimmt die Oberaufsicht wahr und unterstützt die Kantone im Bereiche des Straf- und Massnahmenvollzuges im Sinne des LSMG finanziell. Arbeitserziehungsanstalten können nicht nur Bau-, sondern auch Betriebsbeiträge erhalten. Deshalb kann der Bund an die Anerkennung einer solchen Erziehungseinrichtung Bedingungen und Auflagen knüpfen. Im vorliegenden Falle wurde davon Gebrauch gemacht. Mit der Trägerschaft der AEA Arxhof wurden im Jahre 1989 Verhandlungen über die Aufrechterhaltung der Anerkennung und die Modalitäten der Berechnung der Betriebsbeiträge der Jahre 1989 und 1990 geführt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat sich verpflichtet, den für die Anerkennung massgeblichen Rechtsgrundlagen zu entsprechen, aber auch - als Ergänzung zu den beiden ändern AEA der deutschsprachigen Schweiz (Uitikon, Kalchrain) - die sozialtherapeutische Ausrichtung beizubehalten. Eine entsprechende Erklärung der Trägerschaft des Arxhofes lag auch beim Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz vor.

3.

Der Bericht des Projektteams Arxhof (Kommission Eck) konnte nur als Grobkonzept für die Prüfung der Anerkennung der Beitragsberechtigung verwendet werden. Deshalb wurden an die Anerkennung der Beitragsberechtigung Auflagen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass die im Bericht festgehaltenen Grundtendenzen für das pädagogisch-therapeutische Betreuungs- und Behandlungskonzept beizubehalten sind. Zudem mussvonden Mitarbeitern des Arxhofes ein Feinkonzept erarbeitet werden, das dem Bundesamt für Justiz ein Jahr nach Wiederaufnahme des Betriebes zur Genehmigung einzureichen ist. Dieses Konzept hat schlüssig aufzuzeigen, mit welchen Mitteln und Methoden das sozialtherapeutische Milieu geschaffen wird.

4.

Zwei Rechtsgrundlagen ermöglichen dem Bund, Verbesserungen und Neuerungen auf dem Gebiet des Straf-und Massnahmenvollzuges zu unterstützen. Das LSMG ist Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Verbesserungen. Artikel 397bis StGB ermächtigt den Bundesrat, durch Verordnungen Neuerungen zu bewilligen. Insbesondere die Verordnung 3 zum StGB ermöglicht die Erprobung von neuen Vollzugsformen, die der Weiterentwicklung des Straf- und Massnahmenvollzuges dienen sollen. Wir verweisen auf die auf den 1. Mai 1990 in.Kraft getretene Aenderung dieser Verordnung (Einführung der Gemeinnützigen Arbeit für kurze Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen).

5.

Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat seit Inkrafttreten des LSMG im Jahre 1987 an acht Modellversuche insgesamt 8,8 Millionen Franken zugesichert. Von diesen Zusicherungen wurden bis Ende 1989 4,5 Millionen Franken ausbezahlt. Auf den 1. März 1990 sind drei neue Gesuche eingereicht worden. Für die Beurteilung der Gesuche wurde im Jahre 1987 ein Fachausschuss eingesetzt!, welcher dem EJPD Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung der Gesuche stellt. Bei den unterstützten Modellversuchen handelt es sich vorwiegend um die Erprobung neuer Betreuungs- und Behand-- 2 of 4 -22. Juni 1990 N 1279 Interpellation Cavadini lungskonzepte mit Schwerpunkt auf drogengefährdete oder -abhängige und psychisch auffällige erwachsene Straftäter. Im Bereiche der Jugendhilfe stand die Abenteuerpädagogik im Vordergrund. Ein Modellversuch zeichnet sich aus durch eine stark individualisierte therapeutische Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach C. G. Jung und R. Steiner. Le président: L'interpellatrice n'est que partiellement satisfaite de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.395 Interpellation Steinegger Lastwagen breiten Largeur des camions Wortlaut der Interpellation vom 8. März 1990 Auf der N 2 am Gotthard wird von der Polizei festgestellt, dass etwa 20 bis 30 Prozent der neuen ausländischen Lastwagen Breiten von 2,55 bis 2,60 Meter aufweisen. Zwar wird in den Fahrzeugausweisen 2,50 Meter verzeichnet, infolge fehlender behördlicher Abnahme oder infolge allzu grossen Toleranzen weisen die Fahrzeuge aber trotzdem Ueberbreiten auf. Waren es zunächst vor allem skandinavische Fahrzeuge und Blumentransporter einer niederländischen Transportfirma, so scheinen nun auch Gemüsetransporter aus verschiedenen anderen Ländern immer mehr Ueberbreiten aufzuweisen. Der Bundesrat wird deshalb zur Beantwortung folgender Fragen eingeladen:

1.

Welche Situation besteht gegenwärtig in Europa bezüglich Normierung der Strassenfahrzeugbreiten?

2.

Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die Lastwagenbreite von 2,50 Meter auf den Transitachsen durchzusetzen und das Schaffen von vollendeten Tatsachen durch immer mehr Fahrzeuge mit Ueberbreiten zu verhindern? Texte de l'interpellation du 8 mars 1990 La police a constaté que 20 à 30 pour cent des nouveaux camions étrangers qui passent le Saint-Gothard sur la N 2 ont 2,55 à 2,60 mètres de large. En dépit du fait que les permis de circulation indiquent une largeur de 2,50 mètres, les véhicules sont plus larges, soit parce que les autorités ne procèdent pas aux contrôles nécessaires, soit parce que les tolérances sont excessives. Alors que c'étaient d'abord essentiellement des véhicules Scandinaves et les camions d'une entreprise néerlandaise de transport de fleurs qui présentaient ces caractéristiques, il semble que les véhicules assurant le transport de légumes de plusieurs autres pays dépassent de plus en plus souvent les limites prescrites. Au vu de ce qui précède, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:

1.

Comment la largeur des véhicules est-elle actuellement réglementée en Europe?

2.

Que compte faire le Conseil fédéral pour que les camions circulant sur les axes de transit ne dépassent pas la largeur prescrite de 2,50 mètres et pour empêcher que nous ne soyons placés devant des faits accomplis à la suite de l'accroissement du nombre de véhicules ayant une largeur excessive? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mai 1990

1.

Die einschlägigen EG-Richtlinien legen die zulässigen Abmessungen aller zur Beförderung von Gütern bestimmten Fahrzeuge über 3,5 Tonnen innerhalb der EG fest. Danach ist für alle Fahrzeuge eine Breite von 2,50 Meter zugelassen. Kühlaufbauten von «dickwandigen Isotherm-Lastwagen» dürfen jedoch die Breite von 2,60 Meter aufweisen. Irgendwelche Toleranzen sind in den EG-Richtlinien nicht vorgesehen. Die EG überlässtesden einzelnen Ländern, für den innerstaatlichen Verkehr abweichende Limiten festzusetzen. In mehreren europäischen Staaten ist für Lastwagen eine Breite von 2,60 Meter allgemein erlaubt (Belgien, Finnland, Luxemburg, Niederlande und Schweden). In Dänemark ist die Breite von 2,55 Meter gestattet, und die Bundesrepublik Deutschland akzeptiert auf der Limite von 2,50 Meter eine Fertigungstoleranz von 2 Prozent, so dass ebenfalls 2,55 Meter breite Fahrzeuge verkehren dürfen. Bei internationalen Transporten im EG-Raum sind jedoch nicht die nationalen, sondern die EG-Vorschriften verbindlich; somit dürfen nur 2,50 Meter breite Lastwagen bzw. 2,60 Meter breite «dickwandige Isotherm-Lastwagen» grenzüberschreitend verkehren.

2.

Der Vollzug des Strassenverkehrsrechts ist Aufgabe der Kantone; es obliegt in erster Linie den kantonalen Polizeibehörden, neben den schweizerischen Gewichtslimiten auch die Fahrzeugabmessungen (Breite, Länge, Höhe) zu kontrollieren und durchzusetzen. Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen üben auch die Zollämter (stichprobenweise) verkehrspolizeiliche Kontrollen aus. Fahrten in die Grenzzone können mit den im Ausland zulässigen Massen und Gewichten mit einer Bewilligung des Zollamtes durchgeführt werden. So erteilt das Einfahrtszollamtfür 2,60 Meter breite Kühllastwagen eine Bewilligung für die Fahrt zu einem in der Grenzzone liegenden Abladeort. Ausnahmebewilligungen für Fahrten mit mehr als 2,50 Meter breiten Fahrzeugen ins Landesinnere (das heisst über die Grenzzone hinaus) sind nicht zulässig. Der Bundesrat erwartet, dass die Kontrollorgane (Polizei und Zoll) die zulässige Höchstbreite von 2,50 Meter durchsetzen. Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.407 Interpellation Cayadini Handel mit kurzläufigen Feuerwaffen Interpellanza Cavadini Commercio in Svizzera di armi corte da fuoco Interpellation Cavadini Commerce des armes à feu de courte portée Wortlaut der Interpellation vom 12. März 1990 Ich möchte dem Bundesrat folgende Fragen stellen:

1.

In welchen Fällen befanden sich in den Waffenlagern des organisierten Verbrechens und von Terroristen, auf die die italienische Polizei bisher gestossen ist, auch Waffen - insbesondere Seriefeuerwaffen der Marken Kalaschnikov und Sites-Spectre sowie Vorderschaftrepetiergewehre der Marke Remington -, die in der Schweiz eingekauft worden waren?

2.

Wie viele Waffen der obgenannten drei Marken sind in den letzten drei Jahren bei der Einfuhr in die Schweiz'verzollt worden?

3.

Wie häufig konnte in der Schweiz in letzter Zeit festgestellt

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Leutenegger Oberholzer Weiterführung der Arbeitserziehungsanstalt Arxhof/BL Interpellation Leutenegger Oberholzer Etablissement de rééducation d'Arxhof/BL In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.337 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 1277-1279 Page Pagina Ref. No 20 018 764 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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