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Verwaltungsbehörden 22.06.1990 90.340
22. Juni 1990Deutsch9 min
Source admin.ch
Postulat Neukomm 1260 N 22 juin 1990 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Geschiedene Ehegatten - vorwiegend Frauen -, die wegen der Kinderbetreuung während der Ehe und nach der Scheidung nicht oder nicht voll berufstätig sein können, erleiden bei der AHV-Altersleistung oft erhebliche Einbussen. Im Rahmen der 10. AHV-Revision soll dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen werden, dass der geschiedene Partner nicht nur wie bisher- die Ehejahre als Beitragsjahre angerechnet erhält, sondern dass bei der Festsetzung der Rente auch die Beiträge des Ex-Gatten Berücksichtigung finden. Die Einkommenssituation des geschiedenen Gatten nach der Scheidung wird durch diese Verbesserung jedoch nicht berührt. Kann der geschiedene Gatte nach der Scheidung wegen der Kinderbetreuung nicht oder nicht voll berufstätig sein, schmälern die kleinen Prämienbeiträge möglicherweise die zukünftige Leistung deutlich. Heute erhält rund die Hälfte der geschiedenen Frauen für sich persönlich Alimente. Diese Frauen sind auf diese Alimente angewiesen, weil sie wegen Betreuungsaufgaben oder anderen Gründen kein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen erzielen können. Die Alimente sind demzufolge eigentlich ein Erwerbsersatz. Sie können aber nach heutigem Recht nicht zum Aufbau der Altersvorsorge beigezogen werden, weil die AHV die Alimente nicht als Erwerbseinkommen akzeptiert. Die Neugestaltung des Eherechtes, das zukünftige Scheidungsrecht und auch die Revision der AHV zielen darauf ab, jedem Ehegatten eine eigene gute Altersvorsorge zu ermöglichen. Die Frage, ob dazu nicht auch der Beizug der Alimente als AHV-pflichtiges Einkommen nötig wäre, drängt sich auf. Bei dieser Ueberprüfung wäre aufzuzeigen, nach welchen Regeln die Alimente an den geschiedenen Gatten von der AHV zu erfassen wären. Da das Einkommen des Pflichtigen bereits vollumfänglich von der AHV erfasst wird, wäre beispielsweise zu überlegen, ob der Berechtigte für die Alimente als Selbständigerwerbender zu behandeln sei. Auch das Verhältnis einer solchen Lösung zu einem allfälligen Betreuungsbonus ist darzulegen. Ich bin mir bewusst, dass noch einige Fragen offen sind. Die Tatsache aber, dass die heutige Auffassung von Gleichberechtigung Alimente nur noch dann als gerechtfertigt ansieht, wenn sie für den geschiedenen Gatten finanziell unerlässlich sind, gibt den Alimenten eindeutig den Charakter eines Erwerbsersatzes. In dieser Funktion sollten sie als Basis für die Rentenbildung mitberücksichtigt werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 16.Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 16 mail 990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.323 Postulat Spoerry Bevorschussung von Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires. Avances Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990 Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob AHV-Rentnern, deren Einkommen grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde, denen aber wegen ihres Vermögensbesitzes in Form von selbstgenutztem Wohneigentum keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, nicht mit grundbuchlich abgesicherten Vorschusszahlungen der Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen wäre. Texte du postulat du 7 février 1990 Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il ne serait pas possible d'accorder des avances, garanties par une inscription au registre foncier, aux rentiers AVS auxquels leur revenu donnerait en principe droit aux prestations complémentaires mais qui, étant propriétaires du logement qu'ils habitent, ont une situation de fortune telle qu'on ne peut leur verser les PC. Cette formule leur permettrait de rester dans leur logement. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ergänzungsleistungen können nur ausgerichtet werden, wenn die Bezüger über kein bzw. nur über ein kleines Vermögen verfügen, das einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen nicht in leicht liquidierbaren Werten besteht, sondern im selbstgenutzten Wohneigentum gebunden ist. In der Praxis sind nun immer wieder Fälle feststellbar, wo diese Regelung zu Härten führt. Die Versicherten haben zwar das Glück, in den eigenen vier Wänden wohnen zu können, aber ihr Einkommen ist so bescheiden, dass es zur Bestreitung des übrigen Lebensaufwandes nicht ausreicht. Die Ergänzungsleistungen, die ihnen aufgrund des tiefen Einkommens zustehen würden, können wegen des vorhandenen Vermögens nicht ausbezahlt werden. Grundsätzlich ist es sicher richtig, dass ein AHV-Rentner zuerst sein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beiziehen muss, bevor ihm der Staat zusätzliche Sozialleistungen ausrichtet. Es kann nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein, Vermögenswerte zugunsten der Erben zu schonen. Wenn dieses Vermögen nun aberausschliesslich im selbstgenutzten Wohneigentum besteht, vermag die kompromisslose Anwendung dieser Regelung nicht zu befriedigen. Es ist daher zu prüfen, ob in diesen Fällen eine Auszahlung von Ergänzungsleistungen in Form eines Vorschusses ermöglicht werden kann. Das Darlehen müsste durch den Wert des Wohneigentums grundbuchlich gesichert werden und wäre beim Tod des Versicherten von den Erben unter Aufrechnung der Zinsen an den Staat zurückzubezahlen. Eine solche Lösung würde den Rentnern trotz bescheidener Einkünfte den Verbleib in den eigenen vier Wänden ermöglichen, ohne dem Staat zusätzliche finanzielle Belastungen einzutragen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 23 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.340 Postulat Neukomm Abgeltungen an die Bundesstadt für kulturelle Leistungen Prestations culturelles de la Ville fédérale. Indemnisation Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990 Die Stadt Bern hat zahlreiche Infrastrukturleistungen auf die Bundesverwaltung ausgerichtet. So unternimmt sie beachtliche kulturelle Anstrengungen für die «offizielle Schweiz», ohne dafür angemessen abgegolten zu werden. Die kulturellen Veranstaltungen (mehrsprachige Aufführungen im Stadttheater, Konzerte, Kleintheater, Kunstausstellungen usw.) kommen nicht nur dem eidgenössischen Parlament während -- 1 of 3 -22. Juni 1990 N 1261 Postulat Frey Walter den Sessionen und dem Bundesrat zugute, sondern auch den zahlreichen Beamten in der Region und dem diplomatischen Korps und seinen Angehörigen. Dabei ist die kulturelle Ausstrahlung auf die anderen Länder von eminenter Bedeutung. Die finanzielle Belastung hat in den letzten zwei Jahrzehnten besonders stark zugenommen, weil einerseits die Kosten im kulturellen Bereich spürbar gestiegen sind und andererseits die Bevölkerung der Kernstadt Bern von rund 165000 auf
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000 Einwohner abgenommen hat. Der Bundesrat wird ersucht, der Bundesstadt die bescheidene Abgeltung für ihre besonderen Leistungen im kulturellen Bereich substantiell zu erhöhen. Wir denken an eine jährliche Abgeltung für die vielfältigen kulturellen Aufgaben von nationaler Bedeutung in der Grössenordnung von einer Million Franken. Texte du postulat du 7 février 1990 La ville de Berne a adapté nombre de ses infrastructures à l'administration fédérale. Elle consent ainsi d'importants efforts sur le plan culturel en faveur de la «Suisse officielle» sans en être indemnisée de manière adéquate. Les manifestations culturelles (représentations théâtrales en plusieurs langues, concerts, théâtres de poche, expositions d'art, etc.) profitent non seulement aux parlementaires durant les sessions et au Conseil fédéral, mais également aux nombreux fonctionnaires établis dans la région et au corps diplomatique. Le rayonnement culturel à l'étranger est de ce fait particulièrement intense. Le charge financière s'est considérablement accrue durant les deux décennies écoulées: les dépenses dans le domaine culturel ont sensiblement augmenté, alors que la population de la ville de Berne proprement dite a passé de 165 000 à 134 000 habitants. Le Conseil fédéral est prié de majorer substantiellement les modestes indemnités versées à la Ville fédérale au titre de ses prestations culturelles. Nous songeons à une indemnité annuelle d'un million de francs en compensation des tâches culturelles multiples d'importance nationale. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bär, Basler, Bäumlin Ursula, Bonny, Braunschweig, Bundi, Dietrich, Fehr, Fierz, Haller, Humbel, Leuenberger-Solothurn, Loeb, Loretan, Oester, Ott, Reimann Fritz, Scheidegger, Seiler Rolf, Wanner (21) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom2. Mail990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 2 mail 990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.406 Postulat Allenspach AHV-Beitragspflicht im Rentenalter und Höhe einer Rente Rentiers AVS exerçant une activité lucrative Wortlaut des Postulates vom 12. März 1990 Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen und gegebenenfalls Aenderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorzuschlagen, die es ermöglichen, AHV-Beiträge, die erwerbstätige Personen im Rentenalter entrichten, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Texte du postulat du 12 mars 1990 Le Conseil fédéral est invité à examiner et, le cas échéant, à proposer aux Chambres des modifications de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS) de sorte qu'il soit possible de tenir compte, dans le calcul des rentes, des cotisations AVS versées par les rentiers exerçant une activité lucrative. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Aubry, Basler, Bonny, Bremi, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Couchepin, Eppenberger Susi, Fäh, Fischer-Seengen, Frey Claude, Giger, Gysin, Kohler, Loeb, Loretan, Müller-Meilen, Nabholz, Philipona, Pini, Scheidegger, Schule, Spoerry, Steinegger, Stucky, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (33) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Personen im Rentenalter (Frauen nach Vollendung des 62. Altersjahres, Männer nach Vollendung des 65. Altersjahres), die eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten. Diese Beiträge haben heute aber keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente. Diese Bestimmungen sind insbesondere dann stossend und unsozial, wenn Rentner mit geringem Renteneinkommen weiterhin erwerbstätig sind. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 16. Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 16 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.471 Postulat Frey Walter «Treibhauseffekt». CO2-Problem «Effet de serre» et production de gaz carbonique Wortlaut des Postulates vom 22. März 1990 Die Gefahren des «Treibhauseffektes» bzw. des CCyAusstosses werden heute praktisch bei jeder Gelegenheit als Argument angeführt: so bei Fragen des Energieverbrauchs, des Umsteigens von fossilen Energiequellen auf elektrische Energie oder Alternativen, der Wirkung des Katalysators, der Klimaveränderung und weiteren Problemen. Damit für zukünftige Diskussionen und Entscheidungen eine offizielle Grundlage vorliegt, wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht zur CGyProblematik zu erarbeiten. Dieser Bericht soll namentlich folgende Fragen beantworten: -Wie gross ist die jährliche, durch fossile Brennstoffe verursachte CCyProduktion in der Schweiz? -Welche CCyMengen werden von anderen Quellen in der Schweiz verursacht? -Wie gross ist die natürliche (biologisch bedingte) CCyProduktion in der Schweiz? -Wie gross ist die globale CCyProduktion durch fossile Brennstoffe, durch Waldrodungen (Abbrennen), durch (natürliche) biologische Prozesse? -Wie gross ist der Anteil der Schweiz an der globalen CCyProduktion? -Wie gross ist der Anteil des CO2 am sogenannten «Treibhauseffekt»?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Neukomm Abgeltungen an die Bundesstadt für kulturelle Leistungen Postulat Neukomm Prestations culturelles de la Ville fédérale. Indemnisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.340 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 1260-1261 Page Pagina Ref. No 20 018 736 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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