90-363
Verwaltungsbehörden 03.03.1992 90.363
3. März 1992Deutsch15 min
Source admin.ch
3. März 1992 N 279 Motion Ruf Ces moyens seront utilisés, selon les besoins, pour des projets de trafic d'agglomération (section 4 de l'ordonnance) ou pour d'autres mesures de séparation des courants de trafic (section 3). L'Office fédéral des routes (OFR) - qui est compétent aussi dans les agglomérations pour les mesures de séparation des courants de trafic à prédominance routière - se trouve devant une situation similaire. Suite aux réductions massives du budget OFR, la marge de manoeuvre est encore plus contraignante: - budget 1992,28 millions de francs; - plan financier 1993,36 millions de francs; - plan financier 1994,41 millions de francs; - plan financier 1995,43 millions de francs. Dans le cadre de l'enquête sur les mesures découlant de l'ordonnance sur la séparation des courants de trafic, les cantons seront informés ces prochains jours concernant des modifications juridiques (attributions OFR/OFT et trafic d'agglomération). L'OFT et l'ORF feront ces prochains mois une enquête auprès des cantons afin de déterminer avec exactitude les besoins. Les résultats de cette enquête nous permettront alors d'avoir un premier aperçu et de faire ensuite une déclaration concrète sur les moyens nécessaires.
Erwägungen
3.
Travaux de la Commission des transports et des télécommunications En raison des nouvelles dispositions du Règlement du Conseil national, le bureau a chargé la Commission des transports et des télécommunications de poursuivre le traitement matériel de l'initiative. La commission a traité l'objet lors de sa séance du 22 janvier 1992. La commission considère la révision, par le Conseil fédéral, de l'ordonnance sur la séparation des courants de trafic comme une première étape. Il est évident que pour les 12 à 15 ans à venir, des investissements de l'ordre de plusieurs milliards seront nécessaires pour résoudre l'engorgement du trafic dans les agglomérations. Cela impliquera une participation accrue de la Confédération, plus élevée que celle prévue dans l'ordonnance sur la séparation des courants de trafic. A moyen terme, une révision de la Constitution fédérale, telle que proposée par l'initiative, paraît être inévitable. Par conséquent et en considération du temps nécessaire à une modification de la Constitution l'initiative devrait être maintenue. Par contre quatre faits parlent en faveur d'un classement de l'initiative: - le Conseil fédéral a fait un premier pas et il sait qu'il devra aller plus loin; - le Conseil fédéral doit garder dans ce domaine une marge de manoeuvre dans ce but; - la situation actuelle des finances fédérales; - les retards dans la conception des projets. Pour ces différentes raisons, l'auteur de l'initiative propose son classement à la commission. Le cas échéant, il sera toujours possible de revenir sur la question dans deux ou trois ans. Antrag der Kommission Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen stellt im Einvernehmen mit dem Initianten fest, dass mit der neuen Verkehrstrennungsverordnung das Ziel der Initiative mehr oder weniger erreicht ist. Initiant und Kommission beantragen deshalb, die Initiative abzuschreiben. Proposition de la commission La Commission des transports et des télécommunications a constaté, en accord avec l'auteur de l'initiative, qu'avec la nouvelle ordonnance sur la séparation des courants de trafic le but de l'initiative est plus ou moins atteint Par conséquent, l'auteur et la commission proposent le classement de l'initiative. Angenommen -Adopté #ST# Ad 91.2006 Postulat der Petitionsund Gewährleistungskommission Blockierung von TV-Kanälen durch die Sportkette Postulat de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales Blocage des programmes de la télévision suisse par la chaîne sportive Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1314 - Voir année 1991, page 1314 Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Herr Müller-Meilen, der es bekämpft hatte, ist aus dem Rat ausgeschieden. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.363 Motion Ruf Radio und Fernsehen. Nationalhymne Radio et télévision. Hymne national Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, a die Konzession der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) dahingehend zu ergänzen, dass in allen Radio- und Fernsehprogrammen der SRG (in sämtlichen Sprachregionen) einmal täglich die Schweizer Nationalhymne ausgestrahlt wird; b. in die Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) eine Bestimmung aufzunehmen, welche die tägliche Ausstrahlung der Schweizer Nationalhymne durch alle lokalen Rundfunkprogramme vorsieht. Texte de la motion du 8 février 1990 Le Conseil fédéral est chargé a de compléter la concession accordée à la Société de radiodiffusion (SSR) par une disposition qui oblige la SSR à diffuser une fois par jour l'hymne national suisse dans chacun des programmes de radio et de télévision et dans toutes les régions linguistiques du pays; b. d'insérer dans l'ordonnance sur les essais locaux de radiodiffusion une prescription en vertu de laquelle tous les diffuseurs locaux seraient tenus de transmettre une fois par jour notre hymne national. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit Jahren sendet Radio DRS 1 um Mitternacht die Schweizer Nationalhymne. Verschiedene ausländische Radio- und Fernsehstationen strahlen ebenfalls einmal täglich bzw. nach Sendeschluss die Nationalhymne des entsprechenden Landes aus. Erwähnt seien beispielsweise mehrere bundesdeutsche Fernsehsender (ARD, ZDF, Südwest 3, Bayern 3) oder die beiden Kanäle des österreichischen Fernsehens (FS 1 und FS 2).
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Motion Ruf 280 N 3 mars 1992 Eine Verbreitung der Schweizer Nationalhymne in allen Radiound Fernsehprogrammen der SRG bzw. in den lokalen Rundfunkprogrammen wäre vor allem aus staatspolitischen Gründen sehr wünschenswert Die Uebernahme des bewährten Vorbildes von Radio DRS 1 durch die übrigen Schweizer Rundfunk- und Fernsehsender würde nicht nur die Kenntnis der Nationalhymne in breiten Bevölkerungskreisen fördern, sondern auch generell zu einem verstärkten schweizerischen Staatsbewusstsein beitragen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1990 Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Einfachen Anfrage Humbel vom 4. Oktober 1985 (85.715 Schweizer Fernsehen. Landeshymne) ausgeführt, ist eine Weisung oder Auflage des Bundesrates an die SRG bzw. die lokalen Veranstalter, welche sie zur Ausstrahlung der Nationalhymne verpflichtet, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Artikel 55bis Absatz 3 der Bundesverfassung garantiert den Veranstaltern von Radio und Fernsehen die Autonomie in der Programmgestaltung. Die in der Motion geforderten Anpassungen der Konzession SRG und der Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) würden diesem Gebot widersprechen. Im übrigen ist festzuhalten, dass Erlass und Aenderungen der Konzession SRG bzw. der RVO in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, d. h. im delegierten Rechtsetzungsbereich liegen. Aus diesem Grunde wären auch verfassungskonforme Forderungen abzulehnen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Ruf: Mein Vorstoss möchte, dass einmal täglich unsere Nationalhymne, der Schweizerpsalm, über die elektronischen Medien ertönt. Ich persönlich denke an Mitternacht als mögliche Uhrzeit bzw. an den Sendeschluss. Zu diesem Zweck sollen die konzessionsrechtlichen Grundlagen bezüglich der SRG-Senderketten einerseits und der Lokalradios anderseits angepasst werden. Sie wissen, dass seit Jahren Radio DRS 1 um Mitternacht die Schweizer Nationalhymne ausstrahlt. Verschiedene ausländische Radio- und Fernsehstationen strahlen ebenfalls einmal täglich, meist nach Sendeschluss, die Hymne des entsprechenden Landes aus. Erwähnt seien namentlich mehrere bundesdeutsche Fernsehsender, ARD, ZDF, Südwest 3, oder die beiden Kanäle des österreichischen Fernsehens, FS 1 und FS 2. Bayern 3 strahlt - dies als Besonderheit - die Bayernhymne aus. Eine Verbreitung der Schweizer Nationalhymne in allen Radiound Fernsehprogrammen der SRG respektive in den lokalen Rundfunkprogrammen ist nach unserer Ueberzeugung vor allem aus staatspolitischen Gründen sehr wünschenswert Die Uebernahme des bewährten Vorbildes von Radio DRS 1 durch die übrigen Schweizer Rundfunk- und Fernsehsender würde nicht nur die Kenntnis der Nationalhymne in breiten Bevölkerungskreisen fördern, sondern auch generell zu einem verstärkten schweizerischen Staatsbewusstsein beitragen. Die Bewahrung einer eigenen Identität-dies sage ich namentlich an die Adresse der EG-Befürworter - ist gerade vor dem Hintergrund einer europäischen Integration von grösster Bedeutung. Denken Sie nur an die Bestrebungen innerhalb der EG, vermehrt Regionen zu bilden und damit regionale oder eben nationale Identitäten zu finden bzw. zu stärken. Selbstverständlich kann durchaus eine Vielfalt auch moderner, zeitgemässer Interpretationen der Melodie Berücksichtigung finden. Das Repertoire soll meiner Meinung nach von Klassik über Gesang, Volksmusik bis hin zu Jazz und Pop reichen, wie das heute bei DRS 1 bereits der Fall ist Sie werden verstehen, dass ich von der Antwort des Bundesrates enttäuscht bin, der es sich mit der Begründung für seine ablehnende Haltung doch etwas sehr einfach gemacht hat Die von ihm vorgebrachten rechtlichen Gründe sind nämlich überhaupt nicht stichhaltig. Eine Ergänzung der SRG-Konzession durch die Konzessionsbehörde, also den Bundesrat, bzw. eine Anpassung der Verordnung über die lokalen Rundfunkversuche würde in keiner Weise einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Programmautonomie der Verantwortlichen bedeuten. Aus staatspolitischen Gründen enthält die SRG-Konzession seit jeher in Artikel 6 die Pflicht der Veranstalter, behördliche Erklärungen zu senden. Sie alle kennen die Abstimmungspropaganda, die Mitglieder des Bundesrates vor jedem eidgenössischen Urnengang an Radio und Fernsehen in allen drei Landessprachen, in allen drei sprachregionalen Sendeketten betreiben. Das ist, wenn man die Argumentation des Bundesrates beizieht, ein genauso unzulässiger Eingriff in die Programmautonomie. Aber offenbar wird mit zwei verschiedenen Ellen gemessen, obschon dies sachlich und rechtlich in keiner Weise gerechtfertigt ist. Aus staatspolitischen Gründen ist auch die Pflicht zur Ausstrahlung der Nationalhymne durch entsprechende Anpassungen der Konzessionen rechtlich problemlos zu realisieren. Herr Bundesrat Ogi, ich hätte doch erwartet, dass der Bundesrat ein Postulat in dem Sinne entgegennähme, dass die rechtlichen Aspekte einer seriösen Prüfung unterzogen würden. Aus der Antwort muss man schliessen, dass eine solche nicht vorgenommen wurde. Man hat sich mit pauschalen Erklärungen begnügt Sollte der Bundesrat an dieser Stelle bereit sein, den Vorstoss als Postulat zu akzeptieren, könnte ich mich mit einer Umwandlung durchaus anfreunden. Mein Anliegen ist auch dasjenige vieler Mitbürgerinnen und Mitbürger, wie entsprechende Anfragen immer wieder aufzeigen. Ich glaube, eine ernsthafte und eingehende Prüfung hätte der Vorstoss, in der Form eines Postulates zumindest, verdient. On. Maspoli: Le cittadine ed i cittadini sulla tribuna oggi avranno sicuramente guadagnato l'idea che la Svizzera è un Paese felice senza problemi (ilarità parziale) e comunque senza problemi seri. Abbiamo parlato per oltre un'ora delle guerre di religione ed ora ci chiniamo sull'annosa questione, sulla domanda da porci a sapere se è il caso o meno di suonare l'inno nazionale alla fine dei programmi radiofonici e televisivi. Va detto che tutti i Paesi a noi vicini, la civilissima Austria, l'altrettanto civile Germania, la Francia, la Spagna - forse un po' meno civile, ma comunque sempre civile - e anche i Paesi lontani dal tono un po' esotico, come il Burundi e il Catanga, alla fine dei loro programmi radiofonici - ammesso che abbiano una radio - suonano l'inno nazionale. Questo non awiene in Svizzera, comunque non awiene più nella Svizzera italiana, dove sembra che l'inno nazionale abbia fatto il suo tempo, lo credo che sia un vero peccato. Sia ben chiaro che non avrei fatto nessun passo per accelerare i termini della reintroduzione dell'esecuzione dell'inno nazionale alla fine dei programmi radiofonici, ma visto che ne parliamo, trovo che sia un peccato perché proprio l'inno svizzero, il salmo svizzero di Zwyssig, è forse l'unico di tutti gli inni nazionali dei Paesi a noi vicini che non ha i toni trionfalistici della vittoria, che non parla di gloria del Paese, di altre cose. Esso è una semplice preghiera E visto, come ha ricordato molto bene anche il collega Dreher, pocanzi, e il collega Scherrer Werner, naturalmente che nel nostro Paese la religione è molto sentita, io credo che una preghiera alla fine dei programmi non possa comunque nuocere a nessuno. E poi c'è sempre la possibilità, qualora qualcuno non intendesse ascoltare l'inno nazionale, di spegnere la radio. Viceversa, qualora non lo si trasmette, non è data la possibilità a chi, viceversa, vorrebbe sentire questa preghiera di fine serata di ascoltarla C'è poi un altro motivo - e il Consigliere federale Ogi sarà sicuramente d'accordo con me-che parlaafavore della reintroduzione della trasmissione dell'inno nazionale; è quella che noi svizzeri - purtroppo - non abbiamo sovente l'occasione né durante i Giochi Olimpici, né durante i Campionati del Mondo, -- 2 of 4 -3. März 1992 281 Interpellation Reimann Maximilian di sentire il nostro inno, dico almeno: ascoltiamolo a mezzanotte. Bundesrat Ogi: Zunächst zu Herrn Maspoli: Auch mir hat natürlich bei den Olympischen Spielen in Albertville die Schweizerhymne gefehlt; sie wurde leider nur einmal gespielt. Wir dürfen uns nicht von diesen Enttäuschungen leiten lassen, sondern wir müssen diese Motion im Detail ansehen. Der Motionär, Herr Ruf, will den Bundesrat beauftragen, die SRG-Konzession und die Rundfunkverordnung so zu ergänzen, dass in allen Radio- und Fernsehprogrammen schweizerischer Veranstalter einmal täglich die Schweizer Nationalhymne ausgestrahlt wird. Obwohl der vorgeschlagene Weg rechtlich nicht gangbar scheint - so haben es mir wenigstens die Juristen gesagt -, ist das Anliegen von Herrn Nationalrat Ruf durchaus verständlich. Denn möglicherweise vernachlässigen wir unsere Symbole zu stark, vernachlässigen wir die emotionale Ebene. Ich verstehe, dass viele Bürgerinnen und Bürger dies als Defizit empfinden. Auch ich hätte persönlich nichts dagegen, wenn die Nationalhymne an Radio und Fernsehen etwas häufiger zu hören wäre. Das hat nichts mit Hurrapatriotismus oder gar mit Nationalismus zu tun, sondern vielmehr mit dem Gefühl der Zusammengehörigkeit, mit nationalem Zusammenhalt, was gerade in diesen bewegten Zeiten besonders wichtig wäre oder wichtig ist Dennoch ist die Forderung, die Radio- und Fernsehveranstalter zur regelmässigen Ausstrahlung der Nationalhymne zu verpflichten, abzulehnen, dies aus formaljuristischen Gründen. Es ist nun einmal so. Als Nichtjurist müsste ich fast sagen: Auch hier haben die Juristen das letzte Wort. Es ist also keine pauschale Ablehnung. Es ist einfach die Trennlinie zwischen SRG und Politik. Denn eine solche Weisung oder Auflage des Bundesrates wäre ein Eingriff in die in Artikel 55bis Absatz 3 der Verfassung garantierte Programmautonomie. Sie wäre also klar und deutlich verfassungswidrig. Es muss deshalb den einzelnen Veranstaltern überlassen bleiben, inwieweit sie dem an sich berechtigten Anliegen Rechnung tragen wollen. Der Bundesrat bittet Sie, diese Motion abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
16.
Stimmen
65.
Stimmen #ST# 90.396 Interpellation Oehler SRG-Gebührenpolitik. Masslos Redevances radio et télévision. Revendications démesurées de la SSR Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1990, Seite 1311 - Voir année 1990, page 1311 Präsident: Herr Oehler ist nicht im Saal. Andere Wortbegehren liegen nicht vor. Damit ist die Interpellation erledigt #ST# 90.489 Interpellation Reimann Maximilian SRG. Gebührenerhöhung. Ueberprüfung der Strukturen, Fichen-Einsicht SSR. Hausse des redevances, réexamen des structures et droit de regard sur les fichiers Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1990, Seite 1314-Voir année 1990, page 1314 Reimann Maximilian: Am Datum meiner Interpellation-sie ist nun fast zwei Jahre alt - ersieht man die signifikante Entwicklung, die seither in Sachen elektronische Medien in unserem Lande stattgefunden hat. War im Frühling 1990 noch von der damals bevorstehenden Gebührenerhöhung die Rede, so steht uns bereits die nächste Runde an noch höheren Gebühren bevor. Wurde damals noch die Forderung nach einer Strukturreform der SRG erhoben, so ist diese heute zumindest auf nationaler Ebene bereits verwirklicht. Und wurden damals gewisse Informationssendungen der SRG der einseitigen Parteinahme und Linkslastigkeit bezichtigt, so haben wir jüngst von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz die Beweise hierfür geliefert bekommen. Ich denke an die krassen Konzessionsverletzungen durch das Fernsehen DRS im Zusammenhang mit bürgerlichen Politikern; die Namen Blocher, Wagner oder Egloff zeugen davon. Ich möchte ergänzen, dass diese Fälle nur die Spitze des Eisbergs sind. In vielen anderen Fällen waren die Programm-Macher raffiniert genug und überschritten die Grenzen der Illegalität nicht Jüngstes Beispiel hier: der anwaltschaftliche «Rundschau»-Beitrag über die Flugzeugbeschaffungsvorlage von letzter Woche. Meine damalige Interpellation basierte auf der Erkenntnis, dass breite Kreise unserer Bevölkerung nicht mehr bereit sind, für ein Produkt stets höhere Gebühren zu bezahlen, das im Informationsbereich in ein gesellschaftspolitisches Spektrum abdriftet, das mit der pluralistischen Zusammensetzung unseres Volkes nicht mehr viel gemeinsam hat. Wenn private Radioprogramme den mit Gebühren finanzierten SRG-Programmen je länger, je mehr den Rang ablaufen, wenn die SRG-Fernsehprogramme nur noch von einer Minderheit unserer Bevölkerung zur Kenntnis genommen werden wollen, kann doch mit dieser Institution irgend etwas nicht mehr stimmen. In dieser Situation rief ich mit meinem Vorstoss die Landesregierung auf den Plan. Ich darf heute mit Genugtuung feststellen, dass der Bundesrat gehandelt hat Es ist weitgehend Ihr Verdienst, Herr Bundesrat Ogi, dass die Strukturreform so rasch an die Hand genommen wurde. Es ist weitgehend Ihr Verdienst, dass demnächst neue Köpfe an die Spitze der SRG-Trägerschaft treten und versuchen werden, die SRG als Unternehmen zu führen und - um die bundesrätlichen Worte zu zitieren-«Unzulänglichkeiten.... auf seilen der Programmschaffenden zu verhindern». In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals klar und deutlich festhalten, dass sich mein Vorstoss nie gegen die SRG als Ganzes, gegen die SRG-Belegschaft als Ganzes oder gegen die SRG-Programme als Ganzes gerichtet hat Er nahm lediglich zwei Dinge aufs Korn:
1.
die per saldo eindeutige Linkslastigkeit der SRG-Informationssendungen;
2.
die in verschiedenen Bereichen mangelhafte Ausgabendisziplin bei der SRG. Da die SRG aber an der Schwelle einer neuen Epoche steht, mit neuer Struktur, neuer Gesetzesgrundlage und alsbald auch neuer Konzession und neuem Leistungsauftrag, ist es zweckmässiger, mit Zuversicht in die Zukunft zu blicken, statt -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Ruf Radio und Fernsehen. Nationalhymne Motion Ruf Radio et télévision. Hymne national In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.363 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.03.1992 - 08:00 Date Data Seite 279-281 Page Pagina Ref. No 20 020 974 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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