90-421
Verwaltungsbehörden 18.09.1991 90.421
18. September 1991Deutsch21 min
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18. September 1991 N 1527 Wildforschung. Motionen Mme Spoerry présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Le 15 mars 1990, le conseiller aux Etats Lauber a déposé une motion. Une motion ayant le même contenu a été déposée le même jour par M. Walter Frey, conseiller national. Le 1 er octobre 1990, pendant les débats au Conseil des Etats, le Conseil fédéral a proposé de transformer la motion Lauber en un postulat parce que les mesures exigées relèvent essentiellement de la compétence du Conseil fédéral. Par 19 voix contre une, le Conseil des Etats a toutefois transmis l'intervention pour examen en tant que motion. Le 6 mai 1991, la Commission de la santé publique et de l'environnement du Conseil national a discuté de la motion et admis l'urgence du problème. Elle constate en effet que l'habitat de la faune sauvage se réduit toujours davantage, c'est-à-dire qu'il est menacé par de multiples influences1 et que de ce fait, l'existence de certaines espèces animales est en péril. Elle doit en même temps prendre acte que le manque de travaux scientifiques permet difficilement une appréciation précise de la situation. En effet, il n'existe guère de documents sur la flore et la faune qui permettraient de se rendre compte du contexte général. Dans les universités cantonales, ce type de recherche est différé depuis des années au profit de la recherche génétique et biochimique. La commission s'est prononcée pour la transmission de la motion pour examen, bien que son optique lui semble trop étroite. Elle est d'avis que le champ d'application de la motion devrait être étendu à d'autres groupes d'animaux tels que les insectes, les poissons, les amphibiens, les reptiles et les petits mammifères et ne pas se limiter aux seules espèces touchées par la loi sur la chasse. Pour pouvoir proposer des mesures concrètes, la commission a chargé l'administration d'établir à son intention un rapport sur la situation. Après avoir étudié ce rapport en date du 21 août 1991, la commission est arrivée aux conclusions suivantes:
Erwägungen
1.
Dans le domaine de la recherche sur le terrain en matière de faune/écologie, il convient d'améliorer considérablement la coordination entre les différentes universités, entre la recherche fondamentale et la recherche appliquée ainsi qu'au sein de la recherche axée sur la pratique. La coordination avec des domaines de recherche apparentés, tels que l'agriculture et la sylviculture, est en outre de la plus grande importance.
2.
La commission propose à cet effet au Conseil fédéral d'instaurer une commission composée de représentants d'universités, de la pratique, des autorités fédérales et cantonales, des stations fédérales de recherche ainsi que des organisations spécialisées correspondantes. La tâche principale de la commission serait d'assurer la coordination de manière, d'une part, à éviter tout travail fait à double et, d'autre part, à garantir la prise en considération de tous les domaines de la recherche qui sont importants pour la sauvegarde de la multiplicité des espèces. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt dem Nationalrat mit 15 zu 3 Stimmen, die Motion des Ständerates als Motion zu überweisen. Proposition de la commission Par 15 voix contre 3, la commission propose au Conseil national de transmettre la motion du Conseil des Etats pour examen en tant que motion. #ST# 90.421 Motion Frey Walter Wildforschung Etude du gibier Wortlaut der Motion vom 15. März 1990
1.
Der Bundesrat wird beauftragt, auf dem Gebiet der Wildforschung die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit die für den Gesetzesvollzug erforderlichen Planungsgrundlagen tatsächlich bereitgestellt werden können.
2.
Insbesondere sollen die im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vorgesehenen Förderungsmassnahmen raschmöglichst konkretisiert und die benötigten Instrumente für eine praxisorientierte Wildforschung in geeigneterweise optimiert und ergänzt werden.
3.
Ueberdies ist dafür zu sorgen, dass die in den Bundesgesetzen über die Raumplanung, den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Landwirtschaft verlangten wildbiologischen Untersuchungen durchgeführt werden.
4.
Schliesslich muss sichergestellt werden, dass die Ausbildung und Forschung in Wildbiologie an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Unterstützung durch Nationale Forschungsprogramme auch an den kantonalen Universitäten weitergeführt und ausgebaut werden kann. Texte de la motion du 15 mars 1990
1.
Le Conseil fédéral est chargé d'établir les conditions nécessaires dans le domaine de la recherche sur le gibier pour que les bases de planification indispensables à l'exécution de la loi soient effectivement réalisées.
2.
Il s'agira en particulier de concrétiser au plus vite les mesures d'application prévues dans la loi sur la chasse et la protection des mammifères et des oiseaux sauvages et de compléter et améliorer les moyens permettant une recherche sur le gibier axée sur la pratique.
3.
Il conviendra en outre de mener à bien les études sur le gibier prescrites par les lois sur l'agriculture, l'aménagement du territoire, la protection de la nature et du patrimoine, ainsi que celle de l'environnement.
4.
Enfin, il faudra s'assurer que les universités puissent contribuer aussi à développer et à poursuivre la formation et la recherche en matière de biologie du gibier menées par les écoles polytechniques fédérales avec l'appui des programmes nationaux de recherche. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Aregger, Aubry, Basler, Berger, Biel, Blocher, Bonny, Bühler, Bundi, Burckhardt, Cavadini, Cevey, Cincera, Coutau, Daepp, Darbellay, Dreher, Dubois, Ducret, Eggly, Engler, Eppenberger Susi, Etique, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Friderici, Früh, Giger, Graf, Gros, Guinand, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hösli, Jeanneret, Jeanprêtre, Jung, Kühne, Leuba, Longet, Maeder, Massy, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pini, Portmann, Reichling, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruf, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spalti, Spoerry, Stamm, Steinegger, Tschuppert, Weder-Basel, Wellauer, Widmer, Wiederkehr, Wyss William, Zölch.Zwingli (84) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Förderung der Wildforschung in der Schweiz ist eine dringliche Aufgabe: Wildbiologie befasst sich mit Oekologie, Verhaltens- und Populationsbiologie freilebender Tierarten mit Schwergewicht auf Säugern und Vögeln. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit freilebenden Tieren ist als unentbehrliche Ergänzung zur labororientierten und theoretischen Biologie aufzufassen. Da sich eine gesamtheitliche Betrach-- 1 of 5 -Etude du gibier. Motions 1528 N 18 septembre 1991 tungsweise ökologischer Systeme auf Freilandbeobachtungen stützen muss, gilt es vermehrt die Feldforschung zu fördern. Diese kann die notwendigen Grundlagen für die Lösung dringlicher Probleme in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Bioindikation, Wildbewirtschaftung, Schadenvermeidung und ähnliches liefern. Solche Grundlagen sind für den Vollzug verschiedener Bundesgesetze, kantonaler Gesetzgebungen, Verordnungen sowie internationaler Vereinbarungen unerlässlich. 1988 befassten sich verschiedene Organisationen in ausführlichen und gut dokumentierten Berichten mit der kritischen Situation im Bereich der Feldforschung sowie der Ausbildung und Forschung im organismischen Bereich. Die Schweizerische Gesellschaft für Wildforschung (SGW) hält mit aller Deutlichkeit fest, dass die Wildforschung der Nachfrage nach Grundlagen für praktische Anwendungen nicht gerecht wird. Die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft stellte klare Forderungen zur Verbesserung der Forschung und Umsetzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der praxisorientierten Ausbildung auf. Uebereinstimmend wird auf die bisher mangelhafte Effizienz und Koordination und die Notwendigkeit von strukturellen Verbesserungen im Anwendungsbereich der Feldforschung hingewiesen. Die Tätigkeit im angewandten Bereich stellt an den Wildforscher allgemein hohe Anforderungen. Neben umfassenden Spezialkenntnissen in Wildbiologie soll er über ein breites Fachwissen verfügen. Unmittelbar nach Studienabschluss sind die Hochschulabsolventen von heute den Anforderungen der Praxis allgemein nicht gewachsen. Insbesondere ist die Ausbildung von Diplombiologen für die Praxis völlig ungenügend. Andererseits ist von den Hochschulen nicht zu erwarten, dass die Forschung primär auf praktische Fragen ausgerichtet wird. Für die praxisorientierte Wildforschung in der Schweiz braucht es darum auch eine leistungsfähige Infrastruktur ausserhalb des Hochschulbereichs. Strukturelle Defizite im Bereich der Feldforschung: Die jetzigen Verhältnisse im Anwendungsbereich der Wildforschung sind prekär. Am bedenklichsten sind die strukturellen Mängel hinsichtlich der Säugetierforschung und des Säugetierschutzes. Vor allem fehlt das längst erforderliche Instrument für die Koordination, Information und Forschung im angewandten Bereich. Dies wird gegenwärtig klar belegt durch die Tatsache, dass sich die Schweizerische Vogelwarte Sempach im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung einer Neubaustrecke «Bahn 2000» und dem Abschnitt N 5 im Räume Grenchen interimistisch mit dem Bereich Wildsäuger befassen muss. Die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung ist unterdotiert und lediglich in der Lage, eine Uebersicht über die Literatur zu schaffen. Die Eidgenössische Forschungsanstaltfür Wald, Schnee und Landschaft (WSL) in Birmensdorf schliesslich hat anscheinend andere Forschungsprioritäten und bietet keinen Ersatz für das fehlende Wildforschungsinstrument. Es ist zu fordern, dass der Bund dem Missstand durch die Schaffung einer Fachstelle für angewandte Wildforschung abhilft. Strukturelle Massnahmen sollen zusätzlich gestützt werden, indem an den Hochschulen eine leistungsfähige Grundlagenforschung ermöglicht wird. Mit der strukturellen Optimierung der Wildforschung allein ist das Ziel noch nicht erreicht. Unabdingbar ist im weiteren die verstärkte Koordination aufgrund von einheitlichen Konzepten. Daraus würde sich auch eine zielgerichtetere und letztlich kostensparendere Investition der Bundesmittel ergeben. Bisherwurden durch verschiedene Bundesstellen, offenbar ohne Querkontrollen, Aufträge mit wildbiologischem Inhalt an irgendwelche Institutionen erteilt. Thematisch zusammenhängende Bereiche wurden dadurch getrennt bearbeitet: Erhaltung von Lebensräumen bzw. Biotopen, Landschaftsschutz, Wildschäden, Tierkrankheiten und Seuchen, faunistische Inventare, ökologische Untersuchungen von Artengruppen (Säuger, Vögel, Reptilien und Amphibien, Fische). Zwischen den ausführenden Institutionen wie der Eidgenössischen Forschungsanstaltfür Wald, Schnee und Landschaft, der Tollwutzentrale, dem Institut für Agronomie Changins und der Eawag sowie privaten Institutionen wie Stiftung für Landschaftsschutz, Stiftung Schweizerische Vogelwarte Sempach, Karch (Amphibien), Koordinationsstellen für Fledermausschutz usw. bestehen nicht einmal regelmässige Kontakte, geschweige denn eine Koordination zur interdisziplinären Abstimmung der Zielsetzungen. Der Mangel an Uebersicht und umfassender konzeptioneller Planung findet somit - pointiert ausgedrückt - zwangsläufig seinen Niederschlag in einer aus der Sicht des modernen Managements wenig effizienten Grundlagenbeschaffung im Bereich der Wildforschung. Dass dennoch beachtliche Teilerfolge erzielt werden, ist der vorausschauenden Planung und Initiative einzelner Exponenten der Bundesverwaltung und einigen privaten Institutionen zu verdanken. Die Wildforschung deckt thematisch ein weites Feld ab und könnte durch geschickte Organisation Wesentliches zur Koordination der laufenden Bemühungen und zur Umsetzung von Grundlagen beitragen. Die Bedeutung der Wildforschung wird zu wenig erkannt: Gegenüber der praxisorientierten Wildforschung bestehen gegenwärtig Erwartungen und Forderungen bezüglich umsetzbarer Grundlagen zur Lösung anstehender Probleme. Nutzniesser sind die zuständigen Amtsstellen von Bund und Kantonen, die Raumplanung, Jagd, Land- und Forstwirtschaft sowie die Natur- und Vogelschutzorganisationen. Die vorhandenen Mittel und Strukturen genügen jedoch bei weitem nicht, um auch nur die wichtigsten Grundlagenbedürfnisse zu befriedigen. Verschiedene Bundesgesetze und Konventionen verpflichten den Bund, wildbiologische Grundlagen zu beschaffen bzw. zu veranlassen: BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, BG über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966, BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, BG über die Landwirtschaft vom 3. Oktober 1951. Noch sind die erforderlichen Grundlagen für den Vollzug dieser Gesetze nicht ausreichend vorhanden. Vorrangig werden Leistungsstrukturen und Finanzen benötigt für die langfristige Ueberwachung der Bestände und Verbreitung einheimischer Wildsäuger und Vögel, das Erstellen und Vermitteln von Grundlagen für die Biotop- und Landschaftsbewertung, die Ausbildung und Instruktion von praktisch tätigen Fachleuten sowie Amateuren und für eine gezielte Oeffentlich-keitsarbeit. Dass dieses Pflichtenheft gegenwärtig nicht erfüllt werden kann, zeigt sich u. a. am unbedeutenden Anteil der Wildforschung im Gesamtbudget des Buwal. Zur Aufrechterhaltung der Dokumentationsstelle für Wildforschung und für eigentliche Strukturen der Wildforschung wie beispielsweise die Schweizerische Vogelwarte sowie für Projekte zur Beschaffung benötigter Grundlagen ist ein Anteil von weniger als
1.
Prozent vorgesehen. Schlussfolgerungen: Es sind in umfassender Weise die Voraussetzungen für eine zeitgemässe und leistungsfähige Wildforschung zu schaffen, einerseits durch Einflussnahme auf Forschung und Ausbildugn an den Hochschulen, andererseits durch die Förderung bestehender und Neuschaffung weiterer benötigter Strukturen ausserhalb der Hochschulen und die Gewährung der erforderlichen Mittel. Der Bund soll darum rasch geeignete Massnahmen zur Stärkung der praxisorientierten Wildforschung treffen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mail 990 Die Bundesgesetzgebung schafft die Voraussetzungen, um die wildlebenden Säugetiere und Vögel in ihrer Artenvielfalt zu erhalten, ihre Bestände zu schützen und ihre Lebensräume zu sichern. Sie bietet auch die Grundlage für Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden durch Wildtiere. Bei der Planung, Durchführung und Ueberwachung von solchen Schutzmassnahmen spielt die Wildforschung eine entscheidende Rolle. Sie liefert überdies wichtige Grundlagen für die Beurteilung von Veränderungen oder geplanten Veränderungen im Lebensraum der Wildtiere (z. B. die Auswirkung von touristischen Erschliessungen oder Strassenbauten auf die Wildtiere und deren Lebensräume).
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18.
September 1991 N 1529 Wildforschung. Motionen Wichtige Daten für den Schutz von Wildtieren und die Ueberwachung der Umwelt ergeben sich ferner aus wildbiologischen Langfristüberwachungen der Bestandesentwicklung von Wildtieren, deren Verbreitung sowie deren Belastung mit Schadstoffen.
1.
Folgende Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge enthalten Grundlagen über den Schutz der Fauna: - Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGS, SR 922.0) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR451) - Forstpolizeigesetz (in Revision; neu Waldgesetz WaG) - Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) - Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) -Landwirtschaftsgesetz (LG, SR910.1) -Tierschutzgesetz (TschG, SR 455) - Artenschutzverordnung (AschV, SR 453) - Uebereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, SR 0.455) - Uebereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (Ramsar-Abkommen, SR 0.451-45) Für den Vollzug des Jagdgesetzes stehen u. a. folgende teilweise im Auftrag des Bundes erarbeiteten wildbiologischen Grundlagen zur Verfügung: Im Bereich Inventare/Forschung: Jagdstatistik (vor allem Abschusszahlen); Auerhuhninventar; Säugetieratlas (im Aufbau); Forschungsergebnisse über die Oekologie und die Ausbreitung des Luchses in der Schweiz; potentielle Lebensräume des Fischotters; Untersuchungen über die Banngebiete; Inventar der Schweizer Wasservogelgettete von internationaler Bedeutung. Im Bereich Umsetzung/Information: Datenbank über wildbiologische Literatur. Es fehlen jedoch noch wichtige Kenntnisse über die Lebensraumansprüche von Wildtieren zur Erarbeitung von Schutzkriterien und von Massnahmen zur Lebensraumverbesserung, namentlich im Sinne der Erhaltung von Biotopen und der Sicherstellung einer ausreichenden ökologischen Vernetzung nach den Artikeln 18a und 18b NHG. Wenig bekannt ist z. B., wie sich die Isolierung von Teilpopulationen durch Verkehrswege auf Wildtierbestände auswirkt. Aus genetischen Gründen ist zu erwarten, dass isolierte Teilpopulationen mit der Zeit aussterben werden. Ausser den wenig verlässlichen Bestandeszahlen der Huftierarten in der Jagdstatistik gibt es praktisch kein Datenmaterial über die Entwicklung von Säugetierbeständen in der Schweiz. Dies gilt vor allem auch für bedrohte Arten. Es gibt z. B. Indizien, dass der Bestand des Feldhasen in den letzten Jahren dramatisch abgenommen hat. Da aber seit fünfzehn Jahren keine wildbiologischen Untersuchungen darüber durchgeführt wurden, sind die Kenntnisse über den aktuellen Zustand der Feldhasenpopulationen gering. Ueber die Belastung von Wildtieren mit Schadstoffen gibt es nur wenige punktuelle Untersuchungen. Ein grossräumiges, langfristiges Forschungsprogramm zu diesem Thema wäre wünschenswert. Die schon vorhandenen Daten und Kenntnisse müssen konsequenter in Schutzkonzepte, Richtlinien und Beurteilungskriterien (z. B. bei der Umweltverträglichkeitsprüfung) umgesetzt werden. Ausserdem muss die Information in der Verwaltung und in der Oeffentlichkeit verbessert werden. Wegen der fehlenden wildbiologischen Grundlagen und der schlechten Umsetzung der vorhandenen Kenntnisse kann der gesetzliche Auftrag zum Schutz der Fauna nur mangelhaft erfüllt werden. Auf die aktuelle Bedrohung von einzelnen Arten und deren Lebensräume kann nur ungenügend reagiert werden. Ursache der mangelhaften Planungsgrundlagen für den Gesetzesvollzug sind knappe personelle und finanzielle Mittel sowie ungenügende Forschungsstrukturen, namentlich im Bereich der praxisorientierten Wildforschung. Der Bundesrat wird deshalb prüfen, wie die Beschaffung von wildbiologischen Planungsgrundlagen mit finanziellen Mitteln vermehrt gefördert werden kann. Die Gesetzesgrundlagen dafür sind vorhanden.
2.
Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 14 Abs. 3-5) und der Jagdverordnung (Art. 11-13) fördert der Bund die Erforschung der wildlebenden Tiere (insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, die Wildschäden und die Krankheiten wildlebender Tiere). Er fördert die Information der Oeffentlichkeit und kann Forschungsstätten von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge gewähren. Für diese Aufgabe steht 1990 ein Kredit von 473 000 Franken zur Verfügung. Aus diesen Mitteln finanziert der Bund die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung und die Markierungszentrale für Säugetiere, er leistet einen Beitrag an die Schweizerische Vogelwarte Sempach und an die Wilduntersuchungsstelle der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern. Ausserdem werden aus diesem Kredit wildbiologische Forschungsaufträge finanziert. Es kann aber zurzeit nur ein kleiner Teil der dringendsten Forschungsbedürfnisse abgedeckt werden. Die Vogelwarte Sempach ist die einzige Forschungsinstitution in der Schweiz, die hauptsächlich praxisorientierte Wildforschung betreibt. Mit einem Budget von 5,6 Millionen Franken deckt sie den Bedarf an Ueberwachung und Grundlagenbeschaffung für den Schutz der Vögel zum grössten Teil ab. In integrale Lebensraumprojekte der Vogelwarte werden auch Säugetiere einbezogen, da Forschungsstrukturen für angewandte Wildbiologie im Bereich der Säugetiere sonst weitgehend fehlen. Forschungsaufträge werden an wenige spezialisierte Umweltbüros oder an einzelne Wildbiologen vergeben. Um diese Situation zu verbessern, sollen bestehende Forschungsstrukturen gestärkt und wo nötig neue geschaffen werden. Es sollen folgende Schwergewichte gebildet werden: a) Gebirgs-Oekosysteme/Wald-Wild-Probleme im Gebirgswald: Die Erforschung und Erhaltung der Gebirgs-Oekosysteme und die Lösung des Wildschadenproblems im Gebirgswald sind Aufgaben von nationaler Bedeutung. Die Erhaltung der Schutzfunktion der Gebirgswälder ist eine der vordringlichsten forstpolitischen Aufgaben. Lösungen sind nur über Analysen möglich, die auf einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Einschluss gesamtökologischer, wildbiologischer, forstlicher, jagdlicher, touristischer sowie Verkehrs- und erschliessungstechnischer Faktoren basieren. b) Untersuchung von Wildtieren bezüglich Gesundheit und chemische Rückstände: An der Universität Bern soll die Wildtieruntersuchungsstelle ausgebaut werden, um entsprechende langfristige und grossräumige Untersuchungen durchführen zu können. c) Mittelland/Erhaltung der Wildtiere in der Agrarlandschaft: Die Grundlagenbeschaffung für die Erhaltung der Wildtiere im Mittelland soll vor allem durch Aufträge an Institutionen erfolgen, die integrale Lebensraumprojekte unter Einbezug von Vögeln und Säugern durchführen können. d) Umsetzung und Information: Wildbiologische Grundlagen können nur wirken, wenn über sie informiert wird und wenn sie in der Praxis umgesetzt werden. Die Informationstätigkeit der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung soll deshalb verstärkt werden. Die erforderlichen finanziellen Mittel lassen sich am Budget der Schweizerischen Vogelwarte abschätzen. Die Vogelwarte leistet im Bereich der Ornithologie Aehnliches, wie es für den Bereich der Säugetiere jetzt noch aufzubauen gilt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind auf Bundesebene vorhanden. Der Bundesrat ist bereit, die Erhöhung der entsprechenden Kredite zu prüfen.
3.
Der Bundesrat wird prüfen, wie die in verschiedenen Bundesgesetzen verlangten wildbiologischen Untersuchungen und deren Umsetzung in die Praxis gefördert werden können. Bund, Kantone, Hochschulen sowie private Institutionen sollten in enger Zusammenarbeit festlegen, welche wildbiologischen Grundlagen prioritärzu beschaffen sind. Neue gesetzliche Grundlagen sind dafür nicht erforderlich.
4.
Aufgabe der Hochschulen im Bereich Wildbiologie ist die Ausbildung von Wildbiologen, die Vermittlung von wildbiologi-
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AVS/AI et assurance-accidents. Lois. Modification 1530 N 18 septembre 1991 sehen Kenntnissen an Studenten anderer Fachrichtungen (z. B. Forstingenieure, Tierärzte) und die Grundlagen- und Methodenforschung, welche für die ausserhalb der Hochschulen tätige praxisorientierte Wildforschung unerlässlich sind. Diese Forschungsrichtung hat, trotz zunehmender Nachfrage nach Wildbiologen und wildbiologischen Forschungsergebnissen, an den Hochschulen immer mehr an Bedeutung verloren, dies im Zuge einer allgemeinen Tendenz, an den Hochschulen die «Feldforschung» zugunsten der «Laborforschung» aufzugeben. Die Ausbildung auf dem Gebiet der Wildbiologie an der ETH Zürich ist deshalb zu erhalten. Da die Forstingenieure immer mehr mit Naturschutzfragen und Wildschadenproblemen konfrontiert werden, wäre es wünschenswert, dass die Lehre und Forschung sowie die Umsetzung in die Praxis im Bereich Wildbiologie und Oekologie ausgebaut werden. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die kantonalen Hochschulen sind gering. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Wiederkehr: Wer könnte nicht für die Wildforschung sein, wenn ihr Ziel ist, den Wildtieren in unserem Land genügend Lebensraum zu ermöglichen? Ich habe zwanzig Jahre lang als Geschäftsführer des WWF dafür gekämpft. Vieles, was wir vorgeschlagen haben, ist in diesem Rat nicht aufgenommen worden. Heute kommt Herr Nationalrat Walter Frey mit den gleichen Vorschlägen. Wir behandeln seine Motion, und ich sage klar: Ich bin dafür. Ich möchte aber meiner persönlichen Betroffenheit Ausdruck geben, dass es wieder einmal so lange gedauert hat und dass es dann, wenn's opportun wird, von jemandem eingereicht wird, der so inkonsequent handelt wie Herr Walter Frey. Er hat zwei Seelen, ach, in seiner Brust. Die erste ist die Seele des Jägers. Diese will genügend Wildtiere in unserem Land. Diese will genügend Raum für die Wildtiere. Und die zweite Seele ist die des Autohändlers. Herr Frey stimmt konsequent für noch mehr Strassen. Er hat soeben im Waldgesetz auch dafür gestimmt, dass die Autos in den Wäldern herumfahren dürfen. Mit noch mehr Strassen in unserem Land-und es werden immer noch mehr gebaut, das Parlament hat erst kürzlich den entsprechenden Kredit um 500 Millionen Franken auf 1300 Millionen aufgestockt - geht aber in erster Linie der Lebensraum der Tiere in unserem Land kaputt. Das Abstimmungsverhalten von Herrn Frey ist also konträr zu seiner Motion. Das ist inkonsequent, und ich gebe meiner Betroffenheit Ausdruck mit der Bitte an Herrn Frey, in Zukunft nicht mehr so schizophren zu handeln. Bundespräsident Cotti: Die Wildforschung hat sicher eine grosse Bedeutung, nicht nur bezüglich des eigentlichen engen Gegenstandes der Forschung selber, nämlich des Wildes, sondern aufgrund der indirekten Auswirkungen der Wildentwicklungen für die ganze Umweltfrage. Deshalb ist grundsätzlich überhaupt nichts gegen die Motion einzuwenden. Der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat- und zwar ohne jegliche besondere Ambition - vorschlägt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, liegt darin, dass wir im grossen, breiten Forschungsbereich die Forschungsgelder in den nächsten vier Jahren erhöhen werden - Sie wissen, um wieviel. Die Forschung wird zu einer der Hauptprioritäten der Bundestätigkeit. Das wirkt sich auch finanziell aus. Es scheint dem Bundesrat deshalb kaum konsequent zu sein, relativ geringfügige Gelder zu extrapolieren und sie in bezug auf die tatsächliche Festlegung der Forschungsprioritäten nicht den zuständigen Gremien zu überlassen. Es ist eine untergeordnete Sache, ich räume es ein. Aber wenn das für jeden Forschungsbereich grossräumig gemacht würde, hätte man kaum mehr die Möglichkeit, den Ueberblick zu wahren, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen. Der Bundesrat bestätigt nochmals, dass eine Entwicklung der Wildforschung absolut möglich ist, möchte aber den Forschungsgremien die Möglichkeit belassen, im Rahmen der zugewiesenen Mittel die objektiven Prioritäten festzulegen. Die Umwandlung in ein Postulat ist mehr eine Frage des Grundsatzes als eine Frage der Auswirkung. Denn wir wollen das, was die Motion verlangt, tatsächlich in Taten umsetzen. Motionen 90.426, 90.421 Motions 90.426,90.421 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motionen 80 Stimmen Dagegen 1 Stimme #ST# 90.082 AHV/IVund Unfallversicherung. Bundesgesetze. Aenderung AVS/AI et assurance-accidents. Lois. Modification Botschaft und Gesetzentwürfe vom 21. Dezember 1990 (BB119911217) Message et projets de loi du 21 décembre 1990 (FF 19911193) Kategorie III, Art. 68 GRN-Catégorie III, art. 68RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Allenspach, Berichterstatter: Anlässlich der 9. AHV-Revision wurde eine Indexierung der AHV-Renten beschlossen. Seit 1979 werden die AHV-Renten im Zweijahresrhythmus obligatorisch der Teuerung angepasst. Sie werden aber nicht nur der Teuerung angepasst. Dank des verwendeten Mischindexes erfolgt zum Teil auch eine Anpassung an die Lohnentwicklung. Diese Teildynamisierung der AHV-Renten hatte damals grosse Diskussionen ausgelöst. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Teildynamisierung der Renten den AHV-Rentnern eine gesetzliche Einkommensgarantie gewährt werde, die in diesem Umfang wohl kaum eine andere Bevölkerungsgruppe habe. Da mit einer Indexierung der AHV-Renten zudem zusätzliche Kosten und administrative Probleme verbunden sind, hat das Parlament damals beschlossen, diese Teildynamisierung, d. h. die Anpassung der Renten an den Mischindex, nicht jährlich, sondern nur alle zwei Jahre vorzunehmen. Diese Teildynamisierung der AHV-Renten im zweijährigen Anpassungsrhythmus wurde anlässlich der 9. Revision als eine sehr ausgewogene Lösung und als wichtiger sozialer Fortschritt begrüsst. Das Parlament war sich allerdings durchaus bewusst, dass in Zeiten extrem hoher Teuerung soziale Notlagen entstehen könnten. Es sei daran erinnert, dass in den Jahren 1972 bis 1975 Teuerungsraten von 7 bis 9,5 Prozent das wirtschaftliche und soziale Klima unseres Landes geprägt haben. Weil damals Teuerungsraten von 8 Prozent und mehr eine Realität waren, wurde im Sinne einer Ausnahmeregelung der zweijährige Anpassungsrhythmus in dem Sinne gelockert, dass der Bundesrat die AHV-Renten nach einem Jahr schon der Teuerung anpassen kann, falls der Index der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mehr als 8 Prozent steigt. Die damalige Diskussion lässt deutlich erkennen, dass das Parlament diese jährliche Anpassung nur für wirkliche Ausnahmefälle und für Extremsituationen vorgesehen hatte. Die Teildynamisierung, das heisst die Berücksichtigung der Lohnentwicklung, wurde für wichtiger und sozial gebotener erachtet als die jährliche Teuerungsanpassung. Gemäss vorliegender Botschaft soll an diesem System nichts Grundsätzliches geändert werden. Es sollen die AHV-Renten weiterhin jedes zweite Jahr gemäss Mischindex nicht nur der -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Frey Walter Wildforschung Motion Frey Etude du gibier In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.421 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1991 - 15:00 Date Data Seite 1527-1530 Page Pagina Ref. No 20 020 302 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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