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Entscheid

90-439

Verwaltungsbehörden 14.06.1990 90.439

14. Juni 1990Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Beurteilt der Bundesrat den öffentlichen Aufruf - sollte er zustande kommen - zur Verweigerung einer verfassungsmässigen Pflicht als illegal und mithin strafbar?

2.

Wenn ja, gedenkt der Bundesrat gegen die Autoren oder gegen eventuelle Mitunterzeichner des Aufrufes strafrechtlich vorzugehen, und wie? Texte de l'interpellation du 20 mars 1990 Le «Groupement Suisse sans armée» (GSsA) s'apprête à lancer un appel à l'objection au service à accomplir dans le cadre de la défense générale de notre pays. Cet appel à refuser une obligation imposée par la constitution, fait suite au rejet par le peuple, de plusieurs projets relatifs au refus du service militaire et alors qu'un nouveau projet est en préparation et que le peuple suisse s'est déclaré à une nette majorité, lors de la votation du 26 novembre 1989, en faveur du maintien de notre armée. La façon d'agir du GSsA, qui ne fait pas preuve d'un sens démocratique très développé, pose aussi des problèmes sérieux quant à sa légalité ou plutôt son illégalité. Je prie donc le Conseil fédéral de se prononcer sur les questions suivantes:

1.

Considère-t-il que l'appel public à refuser d'accomplir un devoir constitutionnel est illégal et par conséquent punissable s'il était effectivement lancé?

2.

Dans l'affirmative, envisage-t-il d'engager des poursuites pénales contre les auteurs de l'appel et contre les cosignataires? Comment entend-il procéder en l'occurence? Mitunterzeichner- Cosignataires: Gadient, Seiler, Zimmerli (3) Uhlmann: Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee, bekannt unter der Abkürzung GSoA, hat am 18. März 1990 an ihrer Vollversammlung in Solothurn beschlossen, einen Aufruf zur Dienstverweigerung im Rahmen der Gesamtverteidigung auszuarbeiten. Sie können dies in verschiedenen Presseartikeln nachlesen, u. a. auch in einem der «Neuen Zürcher Zeitung« vom 20. März 1990. Meine Fragen an den Bundesrat sind klar: Würde, falls die GSoA diesen öffentlichen Aufruf tatsächlich lancieren sollte, er vom Bundesrat als illegal und strafbar angesehen? Wenn ja, wie würde der Bundesrat strafrechtlich gegen die Autoren und gegen eventuelle Mitunterzeichner des Aufrufes vorgehen? Ich möchte meine Interpellation noch mit einigen Worten begründen:

1. Die GSoA hat mit dieser Absichtserklärung in Solothurn klar bewiesen, dass sie den am 26. November 1989 demokratisch gefällten Entscheid des Schweizervolkes, die Schweizer Armee beizubehalten, nicht respektiert; denn der Aufruf zur

1. Die GSoA hat mit dieser Absichtserklärung in Solothurn klar bewiesen, dass sie den am 26. November 1989 demokratisch gefällten Entscheid des Schweizervolkes, die Schweizer Armee beizubehalten, nicht respektiert; denn der Aufruf zur

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Gestion du Conseil fédéral 408 14 juin 1990 Dienstverweigerung ist ein Aufruf zur Verletzung der verfassungsmässig festgesetzten Wehrpflicht. Die Diskussionen um die Auflockerung dieser Wehrpflicht und um die Dienstverweigerungsprobleme spielen vor diesem Hintergrund keine Rolle.

2. Diese Ausgangslage macht für mich endgültig klar, dass die GSoA die Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates und der schweizerischen direkten Demokratie missachtet. Man konnte diese Gesinnung schon hinter der Einreichung der Armeeabschaffungs-lnitiative vermuten. Doch die Einreichung der Initiative war nichts anderes als die Wahrnehmung eines der Rechte der schweizerischen direkten Demokratie und damit auch legal.

3. Die Armeeabschaffungs-lnitiative hat Diskussionen ausgelöst, zum Teil fruchtbare Diskussionen, aber die GSoA hat mit ihrem jetzigen Aufruf einen anderen Teil, einen unfruchtbaren, hinzugefügt. Es liegt mir am Herzen aufzuzeigen, dass die GSoA offenbar nicht bereit ist, objektiv an der Reform unserer Armee mitzuarbeiten, sondern trotz klarem Volksverdikt an ihrer radikalen Haltung festhält. Sie meldet sich nach meiner Auffassung damit aus der demokratischen Diskussion ab. Ich hoffe natürlich auch, dass gewisse Parteien, die unmittelbar vor und nach der Abstimmung diesen Punkt noch anders sahen, nun ihre Haltung ändern. Ich bin Herrn Bundesrat Villiger dankbar, wenn er mir hier eine klare Antwort erteilt. Bundesrat Villiger: Noch eine Bemerkung zum letzten Votum von Herrn Iten: Selbstverständlich habe auch ich einen Adrenalinspiegel. Zur Interpellation von Herrn Uhlmann: Nach Artikel 276 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bestraft, «wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert». Diese Widerhandlungen gelten als politische Delikte und unterliegen als solche der Bundesgerichtsbarkeit. Deren gerichtliche Verfolgung setzt gemäss Artikel 105 des Bundesstrafprozesses die Ermächtigung des Bundesrates voraus, welche in früheren gleichgelagerten Fällen bisher stets erteilt worden ist. Die Durchführung des Verfahrens wurde jeweils den kantonalen Strafbehörden übertragen. Das Militärstrafgesetz enthält einen gleichlautenden Tatbestand in Artikel 98 Absatz 1, der auf Täter Anwendung findet, die z. B. während des Militärdienstes dem Militärstrafrecht unterstehen. Nach Artikel 84 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes wird u. a. mit Haft oder Busse bestraft, «wer öffentlich dazu auffordert, sich an Kursen, Uebungen oder anderen Veranstaltungen des Zivilschutzes nicht zu beteiligen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu missachten». Die Verfolgung obliegt hier den Kantonen. Sollte nun ein Aufruf der GSoA Aufforderungen im Sinne der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen enthalten - bis jetzt wurde ja erst gesagt, es werde geprüft -, wäre er als illegal und mithin als strafbar zu beurteilen. Es handelt sich hier um Offizialdelikte, d. h. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden werden gegen die Personen, die sich strafbar gemacht haben - wie Verfasser, aber auch Mitunterzeichner des öffentlichen Aufrufs -, von Amtes wegen vorgehen müssen. Der zuständige Richter wird dann aber zu entscheiden haben. Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen bedauert der Bundesrat diesen Aufruf, denn es widerspricht der in unserem Land üblichen politischen Kultur, wenn eine in einer Volksabstimmung unterlegene Minderheit zur Durchsetzung ihrer Ziele den Weg in die Illegalität zu beschreiten gedenkt. Erlauben Sie mir noch zwei, drei politische Bemerkungen dazu. Ich bin Ihnen dankbar, Herr Ständerat Uhlmann, dass Sie das Problem aufgeworfen haben. Ich habe wirklich alles getan - und bin auch in Kreisen von Offizieren dafür kritisiert worden -, um diesen Leuten vor der Abstimmung das Gespräch nicht zu verweigern. Sie sind an mich gelangt, ich habe sie getroffen. Ich habe dort in dem Gespräch sehr viel von Demokratie und von ihren Anliegen gehört. Es war durchaus interessant. Ich muss Ihnen aber sagen, dass ich von der Reaktion nachher natürlich doch enttäuscht war. Es scheint mir, dass wir in der Schweiz mehr und mehr Gruppen haben, die die Demokratie loben und immer von ihr sprechen, die von ändern immer demokratisches Eingehen auf ihre Anliegen verlangen, aber all das nur so lange, wie die Demokratie die Resultate ergibt, die sie aus ihrerfundamentalistischen Gesinnung heraus für richtig halten. Und wenn dann diese Demokratie anders entscheidet, ist all das vorbei; man beharrt trotzdem auf seinem Standpunkt. Wir haben in St. Gallen (Neuchlen-Anschwilen) genau den gleichen Fall. Auch hier hat mich die Reaktion der betreffenden Leute enttäuscht. Unser Land hat eine politische Kultur entwickelt, die Mitsprachemöglichkeiten für den Bürger ermöglicht wie in keinem anderen Land auf dieser Welt. Alle jene Länder, die jetzt im Osten den Aufbruch zustande gebracht haben, träumen von den Zuständen, die bei uns realisiert sind. Es gibt in unserem Lande so viele Möglichkeiten, dass es keine Argumente geben kann, das, was über diese Demokratie entschieden worden ist, nachher in Frage zu stellen. Gerade diese Kultur mit den Möglichkeiten zum Minderheitenschutz, auch mit dem Ständemehr, hat es doch ermöglicht, dass Minderheiten - kulturelle Minderheiten, sprachliche Minderheiten usw. - in diesem Lande überhaupt so gut zusammenleben konnten. Wer mutwillig diese politische Kultur bricht oder in Frage stellt, der richtet langfristig wahrscheinlich einen viel grösseren Schaden an, als er überhaupt ahnt. Wenn in diesem Lande kein Konsens mehr darüber besteht, dass das, was demokratisch entschieden worden ist, auch akzeptiert wird, und zwar auch von den verlierenden Minderheiten - und wer von uns war nicht schon bei einer verlierenden Minderheit? -, dann gehen wir einen gefährlichen Weg, einen Weg - um es klar und deutlich zu sagen - in Richtung Anarchie. Das kann auch nicht - und vor allem nicht - im Interesse der Schwächeren in diesem Lande liegen; denn wenn das Faustrecht herrscht, ist immer der Schwächere der Verlierer. Uhlmann: Ich danke Herrn Bundesrat Villiger für die klare Beantwortung meiner Fragen. Ich möchte ihm aber auch für die politische Betrachtung danken, die er an die Antwort angeschlossen hat. Ich stimme ihm in allen Teilen voll zu, und ich glaube, dass uns dieses Problem in unserem Land in nächster Zeit noch mehr zu schaffen geben wird. #ST# 90.007 Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1989 Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1989 Fortsetzung - Suite Siehe Seite 401 hiervor-Voir page401 ci-devant Finanzdepartement - Département des finances Reichmuth, Berichterstatter: In Vertretung unseres Vizepräsidenten, Herrn Affolter, habe ich eine kurze Berichterstattung über den Geschäftsbericht 1989 des Finanzdepartementes abzugeben. Wesentliche Teile der Geschäftsführung dieses Departements betreffen den eigentlichen Finanzhaushalt, der Gegenstand der Behandlung der Staatsrechnung war und deshalb hier nicht mehr gesondert zu betrachten ist. Ich möchte lediglich -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Uhlmann GSoA. Aufruf zur Dienstverweigerung der Gesamtverteidigung Interpellation Uhlmann GSsA. Appel à l'objection à la défense générale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.439 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 407-408 Page Pagina Ref. No 20 018 903 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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