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Entscheid

90-446

Verwaltungsbehörden 22.06.1990 90.446

22. Juni 1990Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Anhebung des anrechenbaren Jahreseinkommens ( = Lebensbedarf) gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG, um damit die Ansätze des Existenzminimums im Sinne von Artikel 34quaterBV angemessen zu decken.

2.

Veränderung des Verhältnisses der Einkommensgrenzen Alleinstehende / Ehepaare von bisher 1 zu 1,5 auf 1 zu 1,7 (Art. 2 Abs. 1 ELG).

3.

Einheitliche Karenzfrist für Fremdarbeiter und Flüchtlinge von zehn Jahren (Art. 2 Abs. 2 ELG).

4.

Aufhebung der Grenzbeträge des anrechenbaren Vermögens bei Einzelpersonen auf Fr. 30 000- und bei Ehepaaren auf Fr. 45 000.- (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG); Prüfung der Einführung einer absoluten oberen Vermögensgrenze, bei deren Ueberschreiten der EL-Anspruch erlischt.

5.

Anhebung der Ansätze für den Mietabzug gemäss dem Anstieg der Wohnkosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG) und Vereinfachung der Abzugsregelung durch Integration des Selbstbehaltes und der Nebenkosten in einen einzigen einheitlichen Ansatz je für Alleinstehende und Ehepaare. Texte de la motion du 21 mars 1990 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les points suivants de la loi fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité (LPC):

1.

Relèvement du revenu annuel déterminant (besoins vitaux) conformément à l'article 2,1 er alinéa, LPC, de manière à couvrir ces besoins vitaux dans une mesure appropriée comme le prévoit l'article 34quater est.

2.

Relèvement de 1 contre 1,5 à 1 contre 1,7 des montants limites des revenus d'une personne seule par rapport aux montants limites des revenus d'un couple (art. 2,1er alinéa, LPC).

3.

Délai d'attente unique de dix ans pour les travailleurs étrangers et les réfugiés (art. 2, alinéa 2, LPC).

4.

Relèvement à 30.000 francs pour les personnes seules et à

45.000

francs pour les couples de la part de la fortune n'entrant pas dans le revenu déterminant (art. 3,1er alinéa, let. b, LPC); réexamen de l'introduction d'une limite de la fortune au delà de laquelle cesse le droit à la perception des prestations complémentaires.

5.

Relèvement de la déduction annuelle au titre du loyer (art. 4, 1er alinéa, let. b, LPC) et simplification de la réglementation des déductions en incluant la franchise et les frais accessoires dans une seule et même déduction pour d'une part les personnes seules, d'autre part les couples. Mitunterzeichner-Cosignataires: Darbellay, David, Dormann, Hildbrand, Seiler Rolf, Stamm (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Artikel 11 der Uebergangsbestimtnungen BV sollen Ergänzungsleistungen dann wieder wegfallen, wenn die AHV/ IV-Rente den Grundbedarf des Lebensunterhalts sicherstellt. So weit sind wir aber noch lange nicht. Wir anerkennen anderseits, dass die Ergänzungsleistungen sozialpolitisch zweckmässig sind, weil sie nicht nach dem vielkritisierten Giesskannenprinzip ausgerichtet werden, sondern nur jenen zukommen, die sie nötig haben. Damit kommt aber der Frage entscheidende Bedeutung zu, wann die Anspruchsberechtigung auf eine Ergänzungsleistung beginnt. Hier muss die Kritik am heutigen Zustand einsetzen: die Latte ist zu hoch angesetzt. Die Ergänzungsleistungen sind ein richtiges Instument der Sozialpolitik. Es genügt aber nicht, ein richtiges Instrument nur zu haben: man muss es auch richtig einsetzen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, drängen sich gewisse Verbesserungen an der gegenwärtigen Regelung auf: - Der Bundesrat kann anlässlich der in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Rentenerhöhung u. a. die Einkommensgrenzen anpassen. Diese kann einerseits der Teuerung angepasst werden, anderseits aber auch etwas stärker als diese angehoben werden, weil vor allem die Rentner mit kleinen Einkommen besonders von der Teuerung betroffen sind. Die Höhe der gegenwärtigen Ergänzungsleistungen genügt nicht, um den in der Verfassung garantierten angemessenen Existenzbedarf zu decken. Vieles deutet darauf hin, dass die Ergänzungsleistungen das soziale oder kulturelle Existenzminimum nur ungenügend abdecken. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das anrechenbare Jahreseinkommen gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG entsprechend anzuheben. - Das Verhältnis der Einkommensgrenzen Alleinstehende/ Ehepaare soll von bisher 1 zu 1,5 auf 1 zu 1,7 geändert werden. Untersuchungen haben ergeben, dass die tatsächlichen Unterschiede in den Lebenskosten von Einzelpersonen zu Ehepaaren dem Verhältnis von 1 zu 1,7 entsprechen. Bei der AHV ist das Verhältnis Einzelperson/Ehepaare 1 zu 1,5, wobei Rentner in guten wirtschaftlichen Verhältnissen diesen Mangel ohne weiteres mit der 2. und 3. Säule ausgleichen können. Hingegen können Rentner mit dem EL-rechtlichen Existenzminimum dieses Verhältnis von 1 zu 1,5 nicht ausgleichen. Praktische Erfahrungen zeigen denn auch, dass Ehepaare, welche Ergänzungsleistungen beziehen, noch knapper daran sind als Einzelpersonen mit Ergänzungsleistungen. Deshalb sollen die Einkommensverhältnisse im vorgeschlagenen Ausmass geändert werden. - Zurzeit gilt für Ausländer eine Karenzfrist von 15 Jahren. Dies führt oft zu Härtefällen, insbesondere die Regelung, dass der Aufenthalt in der Schweiz ununterbrochen während 15 Jahren dauern muss. Diese geltende Regelung benachteiligt zudem die Fremdarbeiter gegenüber den Flüchtlingen, für die eine Karenzfrist von nur fünf Jahren besteht. Daher wird verlangt, dass neu eine einheitliche Karenzfrist für alle Ausländer von zehn Jahren eingeführt werden soll. - Zurzeit gilt gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG ein Grenzbetrag für das anzurechnende Vermögen von 20 000 Franken für Einzelpersonen und 30 000 Franken für Ehepaare. Diese Vermögenslimiten sollen auf neu 30 000 Franken für Einzelpersonen respektive 45 000 Franken für Ehepaare angehoben werden. Die geltenden Vermögenslimiten wurden seinerzeit bei der Einführung der Ergänzungsleistungen 1966 festgelegt und seither nicht mehr verändert. Infolge der Teuerung bedeutet dies in den vergangenen 24 Jahren eine reale Verschlechterung. Allein die Teuerung zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 1988 betrug 137,85 Prozent. Wollte man diesen Wert auf die anrechenbaren Vermögensgrenzen voll aufrechnen, so müssten diese gar auf über 47 000 Franken respektive -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Danuser Jugendliteratur Motion Danuser Littérature destinée à la jeunesse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.446 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 1253-1254 Page Pagina Ref. No 20 018 725 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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