90-473
Verwaltungsbehörden 18.09.1991 90.473
18. September 1991Deutsch10 min
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18. September 1991 N 1509 Postulat Portmann fédérale - pouvoir suprême de la Confédération - participe dès le début à la formulation de la volonté de l'Etat en matière de traités internationaux lorsqu'il y va de la sécurité de la Suisse et de sa position en Europe et dans la famille des peuples. Mitunterzeichner-Cosignataires: Burckhardt, David, Dietrich, Oehler, Oester, Sager, Wyss Paul (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die anvisierten Verfassungsbestimmungen lauten seit bald anderthalb Jahrhunderten gleich. Ihre rechtliche Bedeutung ist anerkanntermassen unklar und ihre Formulierung teilweise unrichtig. Welche aussenpolitische Kompetenz der Bundesversammlung, der Vertretung des Souveräns, zusteht und welche aussenpolitische Funktion dem Bundesrat zukommt, sind Fragen, die von der Politik und nicht von der Rechtswissenschaft klarzustellen sind. Die Schweiz steht am Anfang einer neuen geschichtlichen Phase Europas. Sie muss sich ihre Stellung auf dem Kontinent neu erkämpfen. Bundesrat und Parlament sind sich einig, dass dieser Kampf Sinn hat, wenn darob die innere Geschlossenheit unseres Landes nicht zerfällt, sondern erhalten bleibt. Um Zerreissproben abzuwenden, sollte die Bundesversammlung, als direkte Volksvertretung, die aussenpolitischen Schritte der Schweiz ins neue Europa und in die Völkergemeinschaft-im Schulterschluss mit dem Bundesrat-von Anfang an entscheidend mitbestimmen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom23. Mail990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mai 1990
Erwägungen
1.
Die Kompetenzverteilung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich nach Artikel 85 Ziffer 5 und Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung. Artikel 85 Ziffer 5 sieht vor, dass «Bündnisse und Verträge mit dem Auslande» in den Geschäftskreis der Bundesversammlung fallen. Nach Artikel 102 Ziffer 8 wahrt der Bundesrat «die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt». Aufbauend auf dieser normativen Regelung hat sich eine feste Praxis beim Abschluss von Staatsverträgen entwickelt. Dabei wirkt jedes Verfassungsorgan gemäss seiner spezifischen Funktion und Eignung am Verfahren mit. Der Bundesrat als völkerrechtlicher Vertreter der Schweiz führt die Verhandlungen. Die Bundesversammlung fällt den landesrechtlich massgebenden Entscheid über Annahme oder Ablehnung des Vertrages, soweit nicht der Bundesrat zum selbständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist. Wie in anderen Bereichen der Staatsleitung stehen Parlament und Regierung somit auch hier in fortdauernder Kooperation, in ständiger Durchdringung und gegenseitiger Abhängigkeit. Die Gewalten wirken zusammen. Die Bundesversammlung hat vor und während der Verhandlungen mannigfache Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Bundesrat. Sie kann über parlamentarische Vorstösse, über Diskussionen im Plenum oder über ihre aussenpolitischen Kommissionen Einfluss auf den Bundesrat nehmen. Ferner kommt der parlamentarischen Genehmigung eine antizipierende Vorauswirkung zu. Der Bundesrat ist gezwungen, bei der Verhandlungsführung auf die Zielvorstellungen der Bundesversammlung Rücksicht zu nehmen, wenn er nicht die Gefahr einer Ablehnung des Vertrages in Kauf nehmen will. Mithin kann festgestellt werden, dass die geltende Verfassungsordnung der Bundesversammlung ausreichend Raum zur wirkungsvollen Einflussnahme auf die Staatsverträge gewährt. Weil sich diese Verteilung der Zuständigkeiten der Bundesorgane bewährt hat, wurde sie übrigens auch von der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung in Artikel 85 Absatz 1 Litera b sowie Artikel 98 Absatz 2 des Verfassungsentwurfes von 1977 übernommen.
2.
Die geltende Kompetenzverteilung beim Abschluss von Staatsverträgen entspricht ferner den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und den qualitativen Besonderheiten des Staatsvertrages. Im Gegensatz zur relativ autonom ablaufenden innerstaatlichen Rechtsetzung muss beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen laufend Rücksicht auf die ausländischen Partner und ihre andere, oft entgegengesetzte Interessenlage genommen werden. Jede Seite muss durch wechselseitiges Entgegenkommen Kompromisse ermöglichen. Verhandlungen müssen scheitern, wenn die Delegationen durch detaillierte Anordnungen in verbindlicher Form eingebunden sind. Zudem ist eine wirksame Verhandlungsführung auf Geheimhaltung und Diskretion angewiesen. Der anderen Seite dürfen die eigenen Vorstellungen, Absichten und die Zugeständnisbereitschaft nicht vollständig einsichtig sein. Wegen dieser Besonderheiten des Staatsvertrages kann die Bundesversammlung mit ihrem notwendigerweise langwierigen, auf verbindliche Entscheide ausgerichteten, von grosser Publizität begleiteten Verfahren beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen nur in sehr beschränktem Masse noch stärker einbezogen werden.
3.
Der Bundesrat legt Wert darauf, bei besonders wichtigen Staatsverträgen die Bundesversammlung schon frühzeitig in die Willensbildung einzubeziehen, um die schweizerische Haltung und die grossen aussenpolitischen Richtlinien gemeinsam festzulegen. So hat er etwa bei der Gestaltung des Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft und den Verhandlungen über einen Europäischen Wirtschaftsraum die Bundesversammlung und ihre aussenpolitischen Kommissionen schon mehrfach informiert und die gemeinsame Diskussion gesucht. Er wird es auch in Zukunft nicht unterlassen, in diesem Bereich das kooperative Zusammenwirken zu suchen. Aufgrund dieser Ueberlegungen hält es der Bundesrat nicht für angebracht, die Bundesverfassung im angesprochenen Teilbereich der Staatsleitung zu revidieren. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. M. Felber, conseiller fédéral: Un élément parfaitement nouveau intervient et nous permet de justifier de manière plus précise la prise de position du Conseil fédéral. En effet, vous avez pris une série de décisions concernant les modifications de la loi sur les rapports entre les conseils au titre «Mitwirkung im Bereich der Aussenpolitik», notamment à l'article 47bis, lettre a (nouveau) qui doit encore être traité par le Conseil des Etats et qui répond au postulat même et au thème de la motion de M. Portmann. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 14 Stimmen Dagegen 30 Stimmen #ST# 90.473 Postulat Portmann Schweizerische Politik in der Nachkriegszeit La Suisse face à l'Europe d'après-guerre Wortlaut des Postulates vom 22. März 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, ein Team von Schweizer Geschichtsforschern zu beauftragen, gemeinsam und innert dreier Jahre einen Bericht über die äussere und innere Sicherheitspolitik sowie über die Unabhängigkeits- und Neutralitäts-- 1 of 3 -Postulat Hafner Rudolf 1510 N 18 septembre 1991 Politik unseres Landes während der europäischen Nachkriegsordnung (1945-1989) zuhanden des Schweizervolkes zu verfassen. Die Geschichtsforscher mögen insbesondere beauftragt werden, zu untersuchen: - wie die weltweiten und die kontinentalen Entwicklungen auf unsere Sicherheits-, Unabhängigkeits- und Neutralitätspolitik eingewirkt haben; - wie die massgebenden Persönlichkeiten aufgrund ihrer Auffassungen agiert und reagiert haben; und -wie es sich mit jenen Ereignissen und Entwicklungen verhält, die nicht genügend abgeklärt sind. Dafür möge der Bundesrat den Geschichtsforschern den Zugang zu den einschlägigen Dokumenten derzivilen und militärischen Behörden ermöglichen. Texte du postulat du 22 mars 1990 Le Conseil fédéral est invité à charger un groupe d'historiens suisses à rédiger en commun et en trois ans, un rapport destiné à renseigner la population sur la politique de sécurité externe et interne de notre pays, ainsi que sur la politique de sauvegarde de l'indépendance et de la neutralité durant la période d'après-guerre (1945 à 1989). Les historiens devront notamment étudier - les effets exercés sur notre politique de sécurité et de sauvegarde de l'indépendance et de la neutralité par l'évolution de la politique mondiale et continentale; - la façon dont les principaux acteurs ont agi et réagi compte tenu de leurs conceptions; - les événements et les développements qui n'ont pas été suffisamment éclaircis. Le Conseil fédéral devra autoriser les historiens à consulter les documents des autorités civiles et militaires. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eben ist auch für unser Land die viereinhalb Jahrzehnte währende Epoche der Nachkriegs-Blockordnung Europas zu Ende gegangen und schlagartig in eine neue Aéra des demokratischen Aufbruchs des Gesamtkontinents ausgemündet. Das Ringen um den Schulterschluss im Westbereich Europas, an dem wir teilhaben, weitet sich zu einem Ringen um den Schulterschluss aller europäischen Völker. Die Schweiz muss ihre Stellung auf dem politisch veränderten Kontinent neu bestimmen. Die Belange unserer Sicherheit, unserer Unabhängigkeit und unserer Neutralität sind neben den Belangen unserer Wirtschaft für unser Staatswesen zentral. Um in diesen Belangen - wenn nötig - neue Wege gehen zu können, muss unser Volk Klarheit über die alten Wege erlangen. • Die Aufarbeitung unserer Nachkriegsgeschichte scheint das Mittel zu sein, um uns ein ungebrochenes Verhältnis zu unserer jüngsten Vergangenheit zu verschaffen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zu den Vorstössen 90.473 und 90.645 vom 29. August 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral concernant les interventions 90.4 73 et 90.645 du 29 août 1990
1.
Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Hafner Rudolf vom 8. Februar 1990 darauf hingewiesen, dass er es als Aufgabe der Wissenschaft und nicht der Verwaltung betrachtet, Studien zu erstellen, die eine mehrjährige, eingehende und fachübergreifende wissenschaftliche Forschung beinhalten. Im Rahmen des Nationalfonds besteht das nötige Instrumentarium zur Förderung solcher Untersuchungen.
2.
Aufgrund der weitgefassten Definition des Themas würden von einer Studie, wie sie die Postulanten vorschlagen, alle Bereiche der Neutralitäts- und Sicherheitspolitik - mitunter fast die gesamte schweizerische Aussen- und Verteidigungspolitik seit dem Zweiten Weltkrieg - betroffen. Mit Unterstützung des Bundes werden gegenwärtig grosse Forschungsvorhaben durchgeführt, die sich bereits in vielfältiger Weise mit Aspekten des von den Postulanten vorgeschlagenen Themas befassen. Zu erinnern ist an die Arbeiten für das historische Lexikon und für die Sammlung diplomatischer Dokumente (15 Bände) sowie an die Neuausgabe des Handbuchs zur schweizerischen Aussenpolitik. Auch das von der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bei Herrn Professor Schindler in Auftrag gegebene Gutachten über die Vereinbarkeit von EG-Mitgliedschaft und Neutralität ist der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
3.
Jede Regierung muss selbstverständlich ihre aussenpolitischen und sicherheitspolitischen Leitlinien regelmässig überdenken. Der Bundesrat hat dies anlässlich seiner Botschaft vom 21. Dezember 1981 über den Beitritt der Schweiz zu den Vereinten Nationen und seiner Botschaft vom 25. Mai 1988 über die Volksinitiative «für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik» sowie in seinem Bericht vom 24. August 1988 über die Stellung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess getan. Er wird auch weiterhin neutralitäts- und sicherheitspolitische Fragen in grundsätzlicher Weise behandeln und seine Schlussfolgerungen der Bundesversammlung unterbreiten. Gelegenheit dazu besteht in nächster Zukunft bei der Behandlung des Berichts zur Sicherheitspolitik und des zweiten Berichts über die europäische Integration. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 16 Stimmen Dagegen 2 Stimmen #ST# 90.645 Postulat Hafner Rudolf Bericht zum Neutralitätsverständnis Rapport sur la neutralité helvétique Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst bald einen Bericht zum Neutralitätsverständnis der Schweiz in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu erstatten. Der Neutralitätsbegriff soll dabei möglichst umfassend verstanden werden und nebst den militärischen Aspekten auch solche des Rechts, des Kulturlebens usw. enthalten. Texte du postulat du 22 juin 1990 Le Conseil fédéral est invité à adresser sans tarder au Parlement un rapport sur la conception passée, actuelle et future de la neutralité suisse. La notion de neutralité sera prise au sens large et il s'agira de l'étudier tant sous l'angle militaire que du point de vue juridique, culturel, etc. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Betreffend Begründung und Mitunterzeichner wird auf das Postulat vom 8. Februar 1990 zum gleichen Thema verwiesen. Bundesrat Felber hat die Erstellung eines derartigen Berichtes in der Junisession als berechtigtes Anliegen bezeichnet und einzig geltend gemacht, der Zeitrahmen im Postulat vom 8. Februar 1990 sei zu eng. Zur Form des gewünschten Berichtes sei noch beigefügt, dass er möglichst einem breiten Publikum zugänglich sein sollte, z. B. über die EDMZ.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Portmann Schweizerische Politik in der Nachkriegszeit Postulat Portmann La Suisse face à l'Europe d'après-guerre In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.473 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1991 - 08:00 Date Data Seite 1509-1510 Page Pagina Ref. No 20 020 294 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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