90-478
Verwaltungsbehörden 22.03.1991 90.478
22. März 1991Deutsch10 min
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22. März 1991 N 787 Interpellation Ruckstuhl Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 décembre 1990 Der Bundesrat beabsichtigt, die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods eingehend zu beantworten. Grundsätzlich hat er nichts gegen die Bildung von parlamentarischen Beobachtungsorganen einzuwenden, denn sie könnten das Verständnis und die Auseinandersetzung mit bedeutenden internationalen wirtschafts-, währungsund entwicklungspolitischen Problemen fördern. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 90.478 Interpellation Ruckstuhl Umweltgerechte Landwirtschaft Agriculture respectueuse de l'environnement Wortlaut der Interpellation vom 22. März 1990 Die Landwirtschaft unternimmt in den verschiedensten Bereichen Anstrengungen, um eine umweltgerechte Produktion im gesamten zu erreichen und damit den gesellschaftlichen Erwartungen zu entsprechen (Richtlinien für die integrierte Produktion, Kurse, Anpassung von Produktionstechniken usw.). Der Bund könnte die Rahmenbedingungen für eine umweltgerechtere Landwirtschaft zusätzlich verbessern. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1.
Der Bund ist für die Zulassung landwirtschaftlicher Hilfsstoffe zuständig. Gedenkt der Bundesrat, die Zulassungskriterien so anzupassen, dass nur noch Hilfsstoffe zugelassen werden, die einer umweltgerechten Produktion gerecht werden?
2.
Hat der Bundesrat vor, die Forschungs- und Lehrziele im Rahmen seiner eigenen Anstalten auf eine umweltgerechte Produktion in der Landwirtschaft hin zu überprüfen? Texte de l'interpellation du 22 mars 1990 Le secteur agricole fait de gros efforts dans de nombreux domaines, afin d'obtenir des produits respectueux de l'environnement et de répondre ainsi aux besoins exprimés par la société (directives sur la production intégrée, cours, adaptation des techniques de production, etc.). Le Confédération pourrait améliorer encore les conditions qui permettraient à l'agriculture d'être plus écologique. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
La Confédération étant chargée d'autoriser les matières auxiliaires utilisées dans l'agriculture, le Conseil fédéral songe-t-il à modifier les critères d'octroi des autorisations afin que ne.soient plus admises que les matières auxiliaires respectant l'environnement?
2.
Le Conseil fédéral prévoit-il de réexaminer les objectifs poursuivis en matière de recherche et d'enseignement dans ses établissements afin de rendre l'agriculture plus respectueuse de l'environnement? Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Blatter, Bühler, Bürgi, Daepp, Dormann, Engler, Hari, Jung, Kühne, Luder, Nussbaumer, Rutishauser, Schnider, Seiler Hanspeter, Stamm, Widrig, Wiederkehr, Zölch (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die heutige Gesellschaft erwartet von der Landwirtschaft eine umweltgerechte Produktion. Leider gehen die Vorstellungen über den Inhalt dieses Begriffes stark auseinander. Dies sieht man unter anderem darin, dass der Bund auf der einen Seite landwirtschaftliche Hilfsstoffe prüft und zulässt, während auf der anderen Seite darüber diskutiert wird, ob der Bund jenen Bauern Beiträge ausrichten soll, welche auf vom Bund bewilligte Hilfsstoffe verzichten. Ich erwarte vom Bund, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, insbesondere die Forschungsanstalten so einsetzt, dass sie für die Praxis möglichst klare Vorstellungen über eine umweltgerechte Produktion erarbeiten und auch umsetzen. Bei der Umsetzung ist den Fähigkeiten und dem Wissensstand des einzelnen Bauern grosse Beachtung zu schenken. Die durch die Forschungsanstalten erarbeiteten Vorstellungen über eine umweltgerechte Produktion in der Landwirtschaft sollten meines Erachtens vordringlich zur Ueberprüfung der Zulassungskriterien für landwirtschaftliche Hilfsstoffe führen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990 Die zwei vom Interpellanten gestellten Fragen hängen eng miteinander zusammen. Die Antwort bezieht sich deshalb gleichzeitig auf beide Fragen. Das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) und die Verordnung vom 4. Februar 1955 über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Hilfsstoffverordnung; SR 916.051) sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das eidgenössische Prüfungs- und Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Hilfsstoffe. Die mit diesen Aufgaben betrauten landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (FAen) haben nach Artikel 9 Hilfsstoffverordnung die Bewilligungen zu erteilen, wenn «sich der Hilfsstoff hinreichend eignet und der vorschriftsgemässe Gebrauch inbesondere nicht wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat». Bei der Anwendung und Interpretation dieses Artikels ist es die seit Jahrzehnten bewährte Bewilligungspraxis der FAen, nicht nur für den Menschen und die Kulturpflanzen nachteilige Nebenwirkungen zu beurteilen, sondern namentlich auch für die Umwelt abträgliche Auswirkungen zu vermeiden. Untersuchungen der Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmittejn, z. B. auf Bienen und andere Nützlinge, gehören ebenso zum üblichen Prüfungsprogramm wie die Beurteilung des Abbauverhaltens, die Auswirkungen auf die Lebewesen im Boden und in den Gewässern wie Regenwürmer, Mykorrhizën, Fische, Fischnährtiere, auf das Grundwasser und auf die Wildfauna wie Vögel und Säuger. Hilfsstoffe, die bei vorschriftsgemässer Anwendung die Umwelt gefährden könnten, werden nicht zugelassen. Diese landwirtschaftliche Gesetzgebung und Bewilligungspraxis diente denn auch der Umweltschutzgesetzgebung (Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe, SR 814.013) als Vorbild und konnte auf die im nichtlandwirtschaftlichen Bereich bis dahin gänzlich fehlende Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Pflanzenbehandlungsmitteln, Holzschutzmitteln usw. übertragen werden. Dank intensiver weltweiter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, zu denen die Schweiz und nicht zuletzt auch die FAen Wesentliches beitragen, gelingt es immer wieder, neue Verfahren und Hilfsstoffe in die Praxis einzuführen, welche die Umwelt weniger belasten als frühere. Die Entwicklung neuer Methoden, z. B. in der Resistenzzüchtung liefert einen weiteren Beitrag zur Reduktion des Hilfsstoffeinsatzes. Im Rahmen der Empfehlungen für die integrierte Produktion wird diesen Entwicklungen laufend Rechnung getragen, ebenso wie im Rahmen des eidgenössischen Bewilligungsverfahrens, das für überholte Hilfsstoffe die Bewilligungen einschränkt oder ent-- 1 of 3 -Interpellation Bürgi 788 N 22 mars 1991 zieht. Rechtsgrundlage dazu ist Artikel 14derHilfsstoffverordnung, der das Verfahren zur Einschränkung oder für den Entzug von Bewilligungen regelt. Es werden also nicht nur neue Bewilligungen erteilt, sondern auch Einschränkungen oder Rückzüge verfügt, wenn neue Erkenntnisse dies nötig machen oder neue Hilfsstoffe verfügbar werden, die nachweislich geeigneter sind. Die schweizerische Landwirtschaft verfügt nicht zuletzt dank diesem Bewilligungsverfahren über ein modernes, vielseitiges Instrumentarium geeigneter, umweltverträglicher Hilfsstoffe. All diese Forschungsarbeiten, unser restriktives Bewilligungsverfahren und das Beratungswesen bezwecken einen sinnvollen und gezielten Einsatz der Hilfsstoffe; das gleiche Ziel wird auch mit Lenkungsabgaben auf Hilfsstoffen angestrebt: entsprechende Rechtsgrundlagen sind in Vorbereitung. Ebenso wird geprüft, ob für in umfassendem Sinn umweltschonende Produktionsmethoden Beiträge geleistet werden können; dabei kann der Verzicht auf einzelne Hilfsstoffe nicht als Kriterium dienen. Der Bundesrat wird die Forschungsziele seiner Anstalten auch in Zukunft auf eine umweltgerechte Landwirtschaft ausrichten. Für eine Verstärkung der Forschungsarbeiten ist er auf die Unterstützung durch das Parlament angewiesen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 90.682 Interpellation Bürgi Vollzug der Tierschutzgesetzgebung Ordonnance sur la protection des animaux Wortlaut der Interpellation vom 18. September 1990 Ende 1991 laufen die letzten Uebergangsfristen der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 ab. Umfragen in den für den Vollzug verantwortlichen Kantonen zeigen, dass diese Uebergangsfristen vor altem im Milchviehsektor nicht überall ausreichen. Die erfoderlichen baulichen Anpassungen ziehen vielfach umfangreiche Investitionen nach sich. Für auslaufende Betriebe und für Stufen- und Alpbetriebe stellen diese Investitionen in den meisten Fällen eine übermässige Belastung dar. Hochrechnungen in den verschiedenen Kantonen haben ergeben, dass mit einem Investitionsvolumen von mehreren hundert Millionen Franken zu rechnen ist. Es ist daher zu prüfen, ob angesichts dieses Investitionsbedarfs der Vollzug diesen Gegebenheiten anzupassen ist, ohne den Zweck des Tierschutzgesetzes zu schmälern. Es gibt Betriebe, die mangels gesicherter Hofnachfolge in naher Zukunft die landwirtschaftliche Produktion aufgeben werden. Für solche Betriebe ist es nicht sinnvoll, noch umfangreiche Investitionen zu tätigen, um die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung zu erfüllen. In verschiedenen Bergkaritonen sind die Stufen- und Alpbetriebe weit verbreitet. Die ausserhalb des Dorfes gelegenen Ställe werden nur bei schlechtem Wetter oder an sehr warmen Tagen von den Tieren beansprucht. Die meiste Zeit befinden sich die Kühe und Rinder auf der Weide. Der Bundesrat wird deshalb zur Beantwortung folgender Fragen eingeladen:
1.
Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in auslaufenden Betrieben die nötige Flexibilität bezüglich der Anwendung der Uebergangsfristen einzuräumen?
2.
Ist der Bundesrat bereit, die strengen Anforderungen unserer Tierschutzgesetzgebung für die Stufen- und Alpbetriebe in einer Verordnung zu regeln, den besonderen Verhältnissen anzupassen und dementsprechend zu lockern?
3.
Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen die nötigen Bundesmittel zur Verfügung zu stellen, um die Tierschutzmassnahmen durchzusetzen? Texte de l'interpellation du 18 septembre 1990 Les derniers délais transitoires prévus dans l'ordonnance du
27.
mai 1981 sur la protection des animaux arriveront à échéance à la fin 1991. Or, si l'on interroge les cantons - car ce sont eux qui sont chargés de l'application - on s'aperçoit que ces délais ne sont pas suffisamment longs pour certains secteurs, surtout pour celui du bétail laitier. Les constructions et autres aménagements prescrits par l'ordonnance nécessitent souvent des investissements considérables. Ceux-ci constituent une charge trop lourde pour la plupart des exploitations en train de réduire leur activité, pour les exploitations alpestres ainsi que pour celles qui travaillent à différentes altitudes. Des extrapolations effectuées avec les chiffres fournis par quelques cantons ont montré qu'il fallait compter avec plusieurs centaines de millions de francs d'investissements. Il importe par conséquent d'examiner la question de savoir si la mise en application de l'ordonnance peut être adaptée aux circonstances, sans toucher cependant à la finalité de la loi sur la protection des animaux. il faut savoir que certaines exploitations sont sur le point de cesser leur activité, faute d'avoirtrouvé un successeur. Il n'est guère indiqué que de telles exploitations fassent encore d'importants investissements pour respecter les nouvelles prescriptions. Dans certains cantons de montagne, les exploitations alpestres et celles qui exercent leur activité à différentes altitudes existent en grand nombre. Les étables situées à l'extérieur des villages n'abritent les animaux que par mauvais temps ou en cas de canicule. La plupart du temps, le bétail se trouve dans les pâturages. Le Conseil fédéral est donc invité à répondre aux questions suivantes:
1.
Est-il disposé à se montrer souple dans l'application des délais transitoires prescrits par la législation sur la protection des animaux, dans le cas des exploitations sur le point de cesser leur activité?
2.
Est-il prêt à faire figurer dans une ordonnance les dispositions strictes de notre législation sur la protection sur les animaux, en les adaptant et en les assouplissant au vu de la situation particulière dans laquelle se trouvent les exploitations alpestres et les agriculteurs qui travaillent à différentes altitudes?
3.
Est-il disposé à fournir aux cantons les moyens financiers nécessaires à la mise en oeuvre des dispositions sur la protection des animaux? Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Blatter, Bühler, Columberg, Engler, Hänggi, Hari, Hildbrand, Jung, Kühne, Nussbaumer, Perey, Ruckstuhl, Rutishauser, Savary-Vaud, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Widrig, Zwingli (20) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 décembre 1990 In vielen Fällen wurde die mehr als 10jährige Uebergangsfrist zur Anpassung der Stallungen an die Tierschutzgesetzgebung nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen und genutzt. Die Uebergangsfristen der Tierschutzverordnung wurde seinerzeit so angesetzt, um eine Anpassung der Tierhaltungen ohne wirtschaftliche Härte zu ermöglichen. Die längste Uebergangsfrist von zehneinhalb Jahren wurde den Legehennen-, Wildtier- und Milchviehhaltern eingeräumt. Es sind vor allem letztere, die Ende 1991 im Verzug sein dürften. Es würde von -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Ruckstuhl Umweltgerechte Landwirtschaft Interpellation Ruckstuhl Agriculture respectueuse de l'environnement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.478 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 787-788 Page Pagina Ref. No 20 019 796 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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