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Entscheid

90-482

Verwaltungsbehörden 26.11.1991 90.482

26. November 1991Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

65.

Stimmen

84.

Stimmen Wortlaut der Interpellation vom 23. März 1990 Die politische Polizei verfügt bis heute über keine genügende gesetzliche Grundlage. Dies gilt erst recht für die Informatisierung der Daten der politischen Polizei. Die Puk hat zu Recht und einstimmig diesen Missstand gerügt. Bundespräsident Koller sicherte in der Fragestunde des Nationalrats u. a zu, die Frage der gesetzlichen Grundlage der Informatisierung der Daten der politischen Polizei zu prüfen. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:

1.

Die Informatisierung der Daten der politischen Polizei ist in den Kantonen teilweise bereits erfolgt Handelt es sich hierbei um Daten der politischen Polizei der Kantone oder des Bundes? Wer bezahlte aus welchen Quellen die Kosten dieser Informatisierung (Hard- und Software sowie Eingabearbeit)?

2.

Bis wann werden die versprochenen rechtlichen Abklärungen und Gutachten betreffend die Informatisierung der Daten der politischen Polizei vorliegen?

3.

Wann und wie werden Parlament und Oeffentlichkeit nach dem Vorliegen der entsprechenden Arbeiten informiert?

4.

Kann der Bundesrat zusichern, dass ohne gesetzliche Grundlage die rechtswidrige Informatisierung der Daten der politischen Polizei in Kanton und Bund unterbleiben?

5.

Wer wird vom Bundesrat mit der Erarbeitung des Entwurfes eines Staatsschutzgesetzes beauftragt?

6.

Bis wann gedenkt der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Entwurf vorzulegen, dem von der politischen Mehrheit im Parlament eine hohe zeitliche Dringlichkeit zugesprochen wird? Texte de l'interpellation du 23 mars 1990 La Commission d'enquête parlementaire a critiqué unanimement et à juste titre le fait que la police politique ne dispose pas de bases légales suffisantes, ceci en particulier pour l'informatisation de ses données. Au cours de l'heure des questions du Conseil national, M. Koller, président de la Confédération, a assuré entre autres qu'il examinera la question des bases légales à donner à l'informatisation des données de la police politique. A cet égard, il y a lieu de poser les questions suivantes:

1.

Certains cantons ont déjà partiellement informatisé les données de la police politique. S'agit-il de données cantonales ou fédérales? Qui a financé, et avec quels moyens, le coût de cette informatisation (software, hardware et travaux de saisie)?

2.

Quand les résultats de l'examen des bases légales et les rapports concernant l'informatisation des données de la police fédérale promis seront-ils présentés?

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Interpellation Bodenmann 2130 N 26 novembre 1991

3.

Quand et comment le Parlement et le public seront-ils informés des travaux à ce sujet?

4.

Le Conseil fédéral peut-il assurer qu'en l'absence de base légale, il sera mis un terme à l'informatisation illicite des données de la police politique dans les cantons et au sein de la Confédération?

5.

Qui sera chargé par le Conseil fédéral d'élaborer le projet de loi sur la sécurité de l'Etat?

6.

Quand le Conseil fédéral compte-t-il présenter le projet de loi au Parlement, projet auquel la majorité politique du Parlement donne un caractère extrêmement urgent? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juni 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 juin 1990 Die politische Polizei verfügt über eine zureichende gesetzliche Grundlage in Artikel 17 Absatz 3 BStP, was die Parlamentarische Untersuchungskommission (Puk) auch ausdrücklich anerkannt hat (Ziff. VI. 5.1 Puk-Bericht). Die Puk beanstandet denn auch keineswegs, dass die Daten informatisiert werden sollen. Unbestritten ist indessen auch, dass die Generalklausel von Artikel 17 BStP heutigen Delegationsgrundsätzen nicht mehr entspricht und deshalb vom Gesetzgeber konkretisiert werden soll. Es handelt sich um eine Sanierungsbedürftig'keit gesetzlicher Grundlagen, die auch anderswo in der Rechtsordnung anzutreffen ist

1. Der Entscheid, ob eine Datensammlung manuell oder informatisiert geführt wird, ist ein organisatorischer Entscheid der Exekutive. Ein Bedarf nach einer formell-gesetzlichen Grundlage ergibt sich vor allem dann, wenn neue Zugriffsmöglich-keiten realisiert werden sollen, die durch die Verwaltungstätigkeit mit einer manuellen Datensammlung nicht abgedeckt wären. Die Kosten für die Informatisierung trägt der Inhaber der Datenbank.

1. Der Entscheid, ob eine Datensammlung manuell oder informatisiert geführt wird, ist ein organisatorischer Entscheid der Exekutive. Ein Bedarf nach einer formell-gesetzlichen Grundlage ergibt sich vor allem dann, wenn neue Zugriffsmöglich-keiten realisiert werden sollen, die durch die Verwaltungstätigkeit mit einer manuellen Datensammlung nicht abgedeckt wären. Die Kosten für die Informatisierung trägt der Inhaber der Datenbank.

2. und 3. Datenschutz und Informatik sind ein Teilprojekt in der Projektorganisation «Basis», mit welcher die im Zusammenhang mit der Puk überwiesenen Vorstösse umgesetzt werden. Die Konzeptphase wird Anfang 1991 abgeschlossen.

4. Die vorgesehene Informatisierung ist rechtmässig, weil kein Zugriff durch Aussenstehende vorgesehen ist; das Konzept wird im Lichte der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse noch inhaltlich überprüft.

5. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst 1990 erste Grundsatzentscheide über die Reorganisation der Bundesanwaltschaft treffen. Darunter wird auch die Frage sein, ob das Staatsschutzgesetz im Rahmen der Projektorganisation verwaltungsintern bearbeitet wird oder ob Experten damit beauftragt werden.

6. Der Erlass eines Staatsschutzgesetzes hat hohe zeitliche Priorität, darf aber auch nicht überstürzt werden. Der Vorentwurf, der in die Vernehmlassung gegeben werden kann, wird im Verlaufe des Jahres 1991 vorliegen. Folglich können Entwurf und Botschaft voraussichtlich 1992 den Räten unterbreitet werden. Bodenmann: Meine Interpellation habe ich vor fast zwei Jahren hinterlegt. Die Antwort erfolgte vor eineinhalb Jahren. In der Zwischenzeit hat sich relativ viel entwickelt. Wenn wir es anschauen, so sind sowohl die Fragen wie die Antworten durch den Gang der Dinge inzwischen überholt. Aber ich möchte doch noch einmal auf den grundsätzlichen Konflikt, der uns trennt, hinweisen: Unsere Partei vertritt den Standpunkt, es brauche in der Schweiz keine politische Polizei. Wo jemand Delikte vorbereitet, wo jemand Delikte begeht, da haben wir das Strafgesetzbuch, da haben wir die gerichtspolizeilichen Möglichkeiten. Was im Vorfeld oder im Bereich der politischen Meinungsäusserungen geschieht, betrifft die Polizei grundsätzlich nicht. Der Bundesrat hingegen möchte weiterhin eine politische Polizei aufrechterhalten. Vom Zeitpunkt der Interpellation bis heute sind zwei Sachen sichtbar geworden: Aufgrund des GPK-Berichtes steht fest, dass die politische Polizei einfach nicht in den Griff zu bekommen ist. Sie arbeitet trotz Pük-Berichten praktisch gleich weiter wie in der Vergangenheit, und alles, was man uns an Reformen, an neuem Geist bei dieser politischen Polizei versprochen hat, hat nicht stattgefunden. Das ist nicht irgendeine Behauptung von unserer Seite; das steht selbst im GPK-Bericht, obwohl er zensuriert wurde. Wir sehen auch auf der Ebene der Gesetzgebungsbemühungen beim Staatsschutzgesetz, dass man nicht wirklich etwas verändern will. Wer den Entwurf des Staatsschutzgesetzes durchliest, stellt unschwer fest, dass man, gestütztauf dieses Gesetz, eigentlich alles machen kann, was man in der Vergangenheit auch gemacht hat. Wenn wir diese beiden Elemente betrachten, nämlich einerseits, dass es trotz Puk-Berichten weitergeht wie in derVergangenheit, und andererseits, dass man mit den neuen gesetzlichen Grundlagen - mit ganz wenigen Ausnahmen - eigentlich das gleiche machen könnte wie in der Vergangenheit, gibt es nur eine Position: Wir brauchen in Zukunft in einem freien Land keine politische Polizei. Das Erstaunliche ist: Bis jetzt war das nur eine politische Position der Linken. Wer die letzte «Zeit» zur Hand nimmt, kann bezüglich des Deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz - das ist die deutsche politische Polizei folgendes lesen: «Ausgerechnet die ordnungsliebende CSU wollte anfangs Monat die ganze Festung schleifen. Generalsekretär Erwin Huber schlug unter dem Applaus von SPD- und FDP-Politikern vor, aus den neuen Amtsstuben ein Heim für Asylsuchende zu machen. 'Von kommunistischer Unterwanderung kann keine Rede mehr sein', beendete Huber in der 'Bild am Sonntag' die Nachkriegsära und stellte fest, rechtsradikale Krawallmacher seien ein Fall für die Polizei.» Das heisst: Die Erkenntnis, dass wir heute keine politische Polizei mehr brauchen, findet selbst in der deutschen CSU Anhänger. Ich wäre froh, Herr Bundesrat Koller, wenn wir bald von vergleichbar erfreulichen Entwicklungen innerhalb der Schweizer CVP berichten könnten. Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir noch eine kurze Stellungnahme zu den Vorwürfen von Herrn Bodenmann: Ich frage mich, ganz ehrlich, Herr Bodenmann: War dieses Votum wirklich gutgläubig? Meinen Studenten habe ich gesagt, guter Glaube sei ein entschuldbarer Irrtum über die Lage. Ich weiss aber nicht recht, ob es wirklich noch entschuldbar ist, wenn man sagt, im Bereich des Staatsschutzes habe sich überhaupt nichts geändert. Der eigentliche Missstand im Staatsschutz war auch gemäss Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission die Gesinnungsschnüffelei und die Ueberwachung der politischen Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern. Sie wissen doch wie ich haargenau, dass seit dem Erlass der Negativliste - die Negativliste ist einen Monat nach der Behandlung des Puk-Berichts gemeinsam mit den Kantonen erlassen worden - kein einziger Fall einer solchen Gesinnungsschnüffelei und in diesem Sinne der politischen Polizei - mehr vorgekommen ist So sind doch die Fakten; da geht es doch nicht an, dass man erklärt, es habe sich auf diesem Gebiet überhaupt nichts geändert! Was das Staatsschutzgesetz betrifft, so muss ich Ihnen sagen: Wir kennen die Haltung Ihrer Partei. Die Mehrheit dieses Rats und des Ständerats - übrigens auch der Parlamentarischen Untersuchungskommission - ist klar von der Notwendigkeit einer Staatsschutztätigkeit überzeugt. Wir haben unterdessen ein neues Staatsschutzgesetz mit ganz entscheidenden Verbesserungen in die Vernehmlassung gegeben. Ich freue mich schon heute auf die Diskussionen, die wir miteinander haben werden. Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle Bodenmann: Meine Gutgläubigkeit wurde angezweifelt Ihnen steht wohl der gleiche Bericht der GPK wie mir zur Verfügung. Auf Seite 16 steht wortwörtlich: «Ein weiteres Beispiel -- 2 of 4 -26. November 1991 2131 Motion Wiederkehr stammt aus der Zeit des Golfkrieges. Kurz vor dessen Ausbruch hat das Departement die Polizeiorgane von Bund und Kantonen beauftragt, Informationen über die Ausübung politischer Rechte und über die Teilnahme an rechtmässig durchgeführten Veranstaltungen und Kundgebungen zugunsten der kriegerischen Politik von Saddam Hussein zu sammeln.» Ich habe das dem GPK-Bericht entnommen, insofern hoffe ich, dass ich gutgläubig bin; diese zensurierte Version wurde doch offenbar auch von den CVP-Mitgliedem mitgetragen. Bundesrat Koller: Herr Bodenmann, Sie wissen ganz genau, dass im Bereich des Staatsschutzes aufgrund neuer Lagen neuer Handlungsbedarf entsteht. Nach den schwerwiegenden Drohungen, die damals Saddam Hussein auch gegen die Schweiz ausgesprochen hatte, war es unsere verdammte Pflicht und Schuldigkeit, mit den Kantonen aufgrund ganz konkreter Weisungen dafür zu sorgen, dass es nicht zu derartigen Terroranschlägen in der Schweiz kommen konnte. Diese Pflicht haben wir erfüllt, und das ist keinerlei Verletzung der Negativliste, sondern das war die Konkretisierung der Negativliste in einem ganz akuten Fall neuer staatlicher Bedrohung. Präsident: Wir haben nicht Diskussion beschlossen. Ausnahmsweise hat Herr Bodenmann ganz kurz Gelegenheit für eine zweite persönliche Erklärung. Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle Bodenmann: Ich habe gerade etwas zuwenig zitiert. Das Zitat geht weiter: «Dies hat die Verunsicherung erhöht, weil dadurch die Negativliste verletzt wurde.» So steht es im GPK-Bericht, Herr Bundesrat Koller. Bundesrat Koller: Es kommt halt gelegentlich vor, dass eine Kommission und der Bundesrat nicht der gleichen Meinung sind. Der Bundesrat ist nach wie vor der Ueberzeugung, dass er hier situationsgerecht gehandelt hat. Ich habe auch nicht eigenmächtig gehandelt, sondern wir haben im Bundesrat eine Beurteilung vorgenommen, aufgrund derer diese Weisungen erlassen worden sind. #ST#90.501 Motion Wiederkehr Raumplanungsgesetz. Ausgleich Loi sur l'aménagement du territoire. Péréquation Wortlaut der Motion vom 23. März 1990 Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung schreibt den Kantonen vor, einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, welche durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen, rechtlich zu regeln. Bisher sind nur gerade zwei Kantone (BS und NE) dieser Verpflichtung nachgekommen. Im Kanton Solothurn liegt immerhin ein Gesetzentwurf vor. Mangelnde Ausgleichsregelungen tragen wesentlich zur Vollzugskrise in der Raumplanung bei. Täglich werden in der Schweiz Mehrwerte realisiert, häufig solche in Millionenhöhe. Als Beispiele seien Landpreissteigerungen in der Umgebung von neu erstellten oder neu zu erstellenden Autobahnabschnitten erwähnt Zurzeit befindet sich das Bundesgesetz über die Raumplanung in Revision. Der Entwurf der Expertenkommission von Herrn Ständerat Jagmetti befindet sich bei den Kantonen und Parteien in der Vernehmlassung. Eine Regelung des Planungsausgleichs sieht dieser Entwurf nicht vor. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, im Entwurf für die Revision des RPG eine Regelung über den Ausgleich vorzusehen, entweder als zwingendes Bundesrecht oder als subsidiäre Bestimmung, die greift, wenn die Kantone keine eigenen Vorschriften erlassen. Texte de la motion du 23 mars 1990 Aux termes de l'article 5 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, les cantons sont tenus d'établir, dans leur droit, un régime de compensation permettant de tenir compte équitablement des avantages et des inconvénients majeurs qui résultent de mesures d'aménagement Jusqu'à présent, seulement deux cantons (BS et NE) ont respecté cette obligation. Le canton de Soleure, pour sa part, a au moins élaboré un projet de loi. Ce manque de réglementations en matière de compensation contribue sensiblement à alimenter la crise qui peut être constatée au niveau de l'exécution des mesures d'aménagement du territoire. Chaque jour, des plus-values sont réalisées en Suisse, et il n'est pas rare qu'elles atteignent des millions de francs. Citons, à titre d'exemple, la flambée du prix des terrains avoisinant des tronçons d'autoroute nouvellement construits ou encore à construire. La loi fédérale sur l'aménagement du territoire est actuellement en révision. Le projet élaboré par la Commission d'experts Jagmetti est en consultation auprès des cantons et des partis. Ce projet ne traite toutefois pas la question de la compensation en matière d'aménagement C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de prévoir, dans le projet de révision de la LAT, une réglementation en matière de compensation; celle-ci pourrait prendre laforme d'une disposition contraignante de droit fédéral ou d'une disposition subsidiaire s'appliquant lorsque les cantons n'ont pas établi leurs propres prescriptions. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baerlocher, Bär, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Bürgi, Cotti, Daepp, Danuser, Darbellay, Diener, Dietrich, Dormann, Dünki, Eggenberg-Thun, Engler, Fäh, Fehr, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Herczog, Hubacher, Jaeger, Jeanprêtre, Keller Anton, Kuhn, Leutenegger Oberholzer, Longet, Loretan, Luder, Maeder, Meier Hans, Müller-Aargau, Nebiker, Neukomm, Nussbaumer, Ott, Petitpierre, Portmann, Salvioni, Scheidegger, Schmid Peter, Schnider, Schule, Seiler Rolf, Spalti, Stamm Judith, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Vollmer, Weder Hansjürg, Widmer, Wyss William, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (60) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Mai1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mai 1990 Tatsächlich haben bis heute nur zwei Kantone im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 RPG einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Planungsvorteile und -nachfeile geregelt Die vom EJPD zur Revision des RPG eingesetzte Expertenkommission unter dem Vorsitz von Herrn Ständerat Jagmetti hat sich mit der Frage befasst, ob anstelle des heutigen Gesetzgebungsauftrags an die Kantone eine direkt anwendbare Norm in das RPG aufzunehmen sei. Wie dem Bericht der Expertenkommission zu entnehmen ist, haben Bedenken hinsichtlich der Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Schaffung einer solchen Norm und die Ueberlegung, dass Fragen der Steuererhebung eher in das Steuerharmonisierungsgesetz als ins Raumplanungsgesetz aufzunehmen sind, die Kommission veranlasst, auf einen entsprechenden Vorschlag zu verzichten. Der Entwurf der Expertenkommission ist bis zum 30. Juni 1990 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat will erst aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung über die weitere Richtung der Revision des RPG entscheiden. Er wird dabei auch eine direkt anwendbare Norm zum Planungsausgleich prüfen. Ein angemessener Ausgleich von Planungsvorteilen und -nach-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Bodenmann Gesetzliche Grundlage der politischen Polizei Interpellation Bodenmann Police politique. Bases légales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.482 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.11.1991 - 08:00 Date Data Seite 2129-2131 Page Pagina Ref. No 20 020 663 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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