90-506
Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.506
14. Dezember 1990Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion du groupe démocrate-chrétien 2424 N 14 décembre 1990 #ST# 90.506 Motion der christlichdemokratischen Fraktion Kantonales Stimm- und Wahlrecht für Mann und Frau Motion du groupe démocrate-chrétien Egalité des droits civiques cantonaux pour les deux sexes Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Bericht und Antrag zu einer Aenderung von Artikel 74 der Bundesverfassung vorzulegen. Die Bundesverfassung ist dabei dahingehend abzuändern, dass der kantonale Vorbehalt bezüglich Nichtgewährung des Frauenstimmrechts entfällt (Abs. 4), es den Kantonen ansonsten aber weiterhin möglich sein soll, in kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen ihren Bedürfnissen und Wünschen angebrachte Regelungen einzuführen respektive beizubehalten (z. B. Stimmrechtsalter 18, Ausländerstimmrecht usw.). Texte de la motion du 5 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de faire un rapport au Parlement et de lui proposer une modification de l'article 74 de la Constitution fédérale, modification qui éliminera la réserve permettant aux cantons de refuser le droit de vote aux femmes (quatrième alinéa), mais qui leur assurera, comme par le passé, le droit de conserver des dispositions particulières pour les votations ou les élections cantonales et municipales, voire d'en introduire de nouvelles telles que le droit de vote à dix-huit ans ou le droit de vote des étangers. Sprecher-Porte-parole: David Schriftliche Begründung-Développement par écrit Artikel 74 der Bundesverfassung regelt das allgemeine Stimm- und Wahlrecht in der Schweiz. Er wurde das letzte Mal 1971 durch die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für die Frauen revidiert. Gemäss Wortlaut (Abs. 1) und allgemeiner Auffassung beschränkt sich der Grundsatz der Gleichberechtigung jedoch auf die Ausübung politischer Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten und handelt nicht von den kantonalen Urnengängen. In seiner Botschaft von 1970 (BB11970 l 62) erinnerte der Bundesrat ausdrücklich daran, dass die in zwei Motionen verlangte Einführung des Frauenstimmrechts nur die eidgenössischen Abstimmungen betreffe. Man wollte damals nicht die gesamte Revisionsvorlage durch die mögliche Verletzung föderalistischer Gefühle gefährden. Durch die Einführung des Absatzes 4 sollte zudem auch der Respekt des Bundes vor der Souveränität der Kantone in ihren Angelegenheiten bekundet werden, welche einer der Grundpfeiler unserer föderalistischen Staatsordnung darstellt. Spätestens seit der Einführung des Gleichberechtigungsartikels 1981 bestand die berechtigte Hoffnung, dass die Kantone diese Freiheit nutzen werden, um selbständig einzuführen, was allgemein bezüglich der politischen Gleichstellung von Mann und Frau als notwendig empfunden wurde. Auch die Annahme der Vorlage für ein neues Eherecht, welche ebenfalls dem Gleichberechtigungsgedanken verpflichtet war, bestätigte diese Entwicklung eindeutig. In der Zwischenzeit haben denn auch alle Kantone diesen Schritt zur politischen Gleichberechtigung der Frau vollzogen, ausgenommen der Kanton Appenzell Innerrhoden. Obwohl die CVP volles Verständnis für die Eigenart der politischen Willensbildung in den Kantonen hat, ist sie der Auffassung, dass die nun eingetretene Pattsituation im Kanton Appenzell Innerrhoden als letztem Kanton ohne Frauenstimmrecht eine Aenderung der bisherigen bundesrechtlichen Grundlagen erforderlich macht. Die CVP ist überzeugt, dass der jüngste Entscheid der Appenzeller Landsgemeinde nicht in der Absicht erfolgte, die Frauen in ihrem Kanton zu diskriminieren. Die CVP weiss aber auch, dass viele Mitbürger in- und ausserhalb von Appenzell Innerrhoden eine Aenderung der Situation wünschen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 (Zu den Motionen 90.506,90.519 und 90.544) Rapport écrit du Conseil fédéral du leroctobre 1990 (Concernant les motions 90.506,90.519 et 90.544) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anliegen der Motionäre gerechtfertigt sind. Dieses Anliegen wurde in der Zwischenzeit zusätzlich durch eine Petition der Gruppe für Innerrhoden unterstützt, die an 20. September 1990 der Bundeskanzlei 1565 Unterschriften übergeben hat - davon stammt ein Drittel von Innerrhoderinnen. Bevor der Bundesrat ein sachlich und zeitlich aufwendiges Verfassungsrevisionsverfahren einleitet, möchte er zwei Entscheide abwarten. Beim Bundesgericht ist bekanntlich eine staatsrechtliche Beschwe'de einer Frau hängig, die gestützt auf geltendes Verfassungsrecht das Stimmrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden verlangt. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist im Laufe des nächsten halben Jahres zu erwarten. Sollte das Bundesgericht diese Beschwerde gutheissen, erübrigen sich vorerst Verfassungsänderungen. Einem positiven Entscheid wäre dann anlässlich der Totalrevision Rechnung zu tragen. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und aus Respekt vor der Autonomie der Kantone möchte der Bundesrat vor Einleitung einer Revision der Bundesverfassung auch den Entscheid der Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden abwarten, die nächstes Jahr erneut über die Einführung des Frauenstimmrechts abzustimmen haben wird. Auch dann würde sich eine aufwendige Aenderung der Bundesverfassung erübrigen. •Der Bundesrat lässt aber keinen Zweifel offen, dass er die notwendigen Verfassungsänderungen einleiten wird, falls weder das Bundesgericht noch die Landsgemeinde Entscheide zugunsten des Frauenstimmrechts fällen werden. Wir möchten an dieser Stelle jedoch nicht die eine oder die andere Motion bevorzugen. Der Bundesrat würde es vorziehen, eine Bestimmung in die Verfassung aufzunehmen, die sich zu dieser Frage eindeutig äussert. Die Verfassung muss dabei explizit das kantonale Frauenstimmrecht einführen. Ob dieses in Artikel 4 in einem neuen Absatz 3 aufgenommen wird, wie es Frau Nationalrätin Nabholz vorschlägt, oder in Artikel 74 möchten wir zurzeit noch offenlassen. Weiter ist zu bedenken, dass auch die anderen Aspekte des Vorbehalts kantonalen Rechts bei der Ausübung der politischen Rechte geprüft werden sollten, so z. B. das Ausländerstimmrecht und das Stimmrechtsalter. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der christlichdemokratischen Fraktion Kantonales Stimm- und Wahlrecht für Mann und Frau Motion du groupe démocrate-chrétien Egalité des droits civiques cantonaux pour les deux sexes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.506 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2424-2424 Page Pagina Ref. No 20 019 329 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Motion du groupe démocrate-chrétien 2424 N 14 décembre 1990 #ST# 90.506 Motion der christlichdemokratischen Fraktion Kantonales Stimm- und Wahlrecht für Mann und Frau Motion du groupe démocrate-chrétien Egalité des droits civiques cantonaux pour les deux sexes Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Bericht und Antrag zu einer Aenderung von Artikel 74 der Bundesverfassung vorzulegen. Die Bundesverfassung ist dabei dahingehend abzuändern, dass der kantonale Vorbehalt bezüglich Nichtgewährung des Frauenstimmrechts entfällt (Abs. 4), es den Kantonen ansonsten aber weiterhin möglich sein soll, in kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen ihren Bedürfnissen und Wünschen angebrachte Regelungen einzuführen respektive beizubehalten (z. B. Stimmrechtsalter 18, Ausländerstimmrecht usw.). Texte de la motion du 5 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de faire un rapport au Parlement et de lui proposer une modification de l'article 74 de la Constitution fédérale, modification qui éliminera la réserve permettant aux cantons de refuser le droit de vote aux femmes (quatrième alinéa), mais qui leur assurera, comme par le passé, le droit de conserver des dispositions particulières pour les votations ou les élections cantonales et municipales, voire d'en introduire de nouvelles telles que le droit de vote à dix-huit ans ou le droit de vote des étangers. Sprecher-Porte-parole: David Schriftliche Begründung-Développement par écrit Artikel 74 der Bundesverfassung regelt das allgemeine Stimm- und Wahlrecht in der Schweiz. Er wurde das letzte Mal 1971 durch die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für die Frauen revidiert. Gemäss Wortlaut (Abs. 1) und allgemeiner Auffassung beschränkt sich der Grundsatz der Gleichberechtigung jedoch auf die Ausübung politischer Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten und handelt nicht von den kantonalen Urnengängen. In seiner Botschaft von 1970 (BB11970 l 62) erinnerte der Bundesrat ausdrücklich daran, dass die in zwei Motionen verlangte Einführung des Frauenstimmrechts nur die eidgenössischen Abstimmungen betreffe. Man wollte damals nicht die gesamte Revisionsvorlage durch die mögliche Verletzung föderalistischer Gefühle gefährden. Durch die Einführung des Absatzes 4 sollte zudem auch der Respekt des Bundes vor der Souveränität der Kantone in ihren Angelegenheiten bekundet werden, welche einer der Grundpfeiler unserer föderalistischen Staatsordnung darstellt. Spätestens seit der Einführung des Gleichberechtigungsartikels 1981 bestand die berechtigte Hoffnung, dass die Kantone diese Freiheit nutzen werden, um selbständig einzuführen, was allgemein bezüglich der politischen Gleichstellung von Mann und Frau als notwendig empfunden wurde. Auch die Annahme der Vorlage für ein neues Eherecht, welche ebenfalls dem Gleichberechtigungsgedanken verpflichtet war, bestätigte diese Entwicklung eindeutig. In der Zwischenzeit haben denn auch alle Kantone diesen Schritt zur politischen Gleichberechtigung der Frau vollzogen, ausgenommen der Kanton Appenzell Innerrhoden. Obwohl die CVP volles Verständnis für die Eigenart der politischen Willensbildung in den Kantonen hat, ist sie der Auffassung, dass die nun eingetretene Pattsituation im Kanton Appenzell Innerrhoden als letztem Kanton ohne Frauenstimmrecht eine Aenderung der bisherigen bundesrechtlichen Grundlagen erforderlich macht. Die CVP ist überzeugt, dass der jüngste Entscheid der Appenzeller Landsgemeinde nicht in der Absicht erfolgte, die Frauen in ihrem Kanton zu diskriminieren. Die CVP weiss aber auch, dass viele Mitbürger in- und ausserhalb von Appenzell Innerrhoden eine Aenderung der Situation wünschen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 (Zu den Motionen 90.506,90.519 und 90.544) Rapport écrit du Conseil fédéral du leroctobre 1990 (Concernant les motions 90.506,90.519 et 90.544) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anliegen der Motionäre gerechtfertigt sind. Dieses Anliegen wurde in der Zwischenzeit zusätzlich durch eine Petition der Gruppe für Innerrhoden unterstützt, die an 20. September 1990 der Bundeskanzlei 1565 Unterschriften übergeben hat - davon stammt ein Drittel von Innerrhoderinnen. Bevor der Bundesrat ein sachlich und zeitlich aufwendiges Verfassungsrevisionsverfahren einleitet, möchte er zwei Entscheide abwarten. Beim Bundesgericht ist bekanntlich eine staatsrechtliche Beschwe'de einer Frau hängig, die gestützt auf geltendes Verfassungsrecht das Stimmrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden verlangt. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist im Laufe des nächsten halben Jahres zu erwarten. Sollte das Bundesgericht diese Beschwerde gutheissen, erübrigen sich vorerst Verfassungsänderungen. Einem positiven Entscheid wäre dann anlässlich der Totalrevision Rechnung zu tragen. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und aus Respekt vor der Autonomie der Kantone möchte der Bundesrat vor Einleitung einer Revision der Bundesverfassung auch den Entscheid der Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden abwarten, die nächstes Jahr erneut über die Einführung des Frauenstimmrechts abzustimmen haben wird. Auch dann würde sich eine aufwendige Aenderung der Bundesverfassung erübrigen. •Der Bundesrat lässt aber keinen Zweifel offen, dass er die notwendigen Verfassungsänderungen einleiten wird, falls weder das Bundesgericht noch die Landsgemeinde Entscheide zugunsten des Frauenstimmrechts fällen werden. Wir möchten an dieser Stelle jedoch nicht die eine oder die andere Motion bevorzugen. Der Bundesrat würde es vorziehen, eine Bestimmung in die Verfassung aufzunehmen, die sich zu dieser Frage eindeutig äussert. Die Verfassung muss dabei explizit das kantonale Frauenstimmrecht einführen. Ob dieses in Artikel 4 in einem neuen Absatz 3 aufgenommen wird, wie es Frau Nationalrätin Nabholz vorschlägt, oder in Artikel 74 möchten wir zurzeit noch offenlassen. Weiter ist zu bedenken, dass auch die anderen Aspekte des Vorbehalts kantonalen Rechts bei der Ausübung der politischen Rechte geprüft werden sollten, so z. B. das Ausländerstimmrecht und das Stimmrechtsalter. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der christlichdemokratischen Fraktion Kantonales Stimm- und Wahlrecht für Mann und Frau Motion du groupe démocrate-chrétien Egalité des droits civiques cantonaux pour les deux sexes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.506 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2424-2424 Page Pagina Ref. No 20 019 329 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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