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Entscheid

90-508

Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.508

14. Dezember 1990Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 3. Juni 1987 über die Totalrevision der Bundesverfassung wird der Bundesrat der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer neuen Bundesverfassung unterbreiten, in dem das geltende geschriebene und ungeschriebene Verfassungsrecht nachgeführt wird (BB1198711963). Der Entwurf wird somit neben den bereits jetzt in der Verfassung verankerten Freiheitsrechten auch jene Grundrechte enthalten, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind und unbestrittene Teile unseres Verfassungsrechts bilden. Dazu gehört z. B. der Schutz der Persönlichkeit (s. dazu den Bericht über die Totalrevision der Bundesverfassung, BBI 1985 III 1). Der Entwurf wird somit mehrere differenzierte Freiheitsgarantien enthalten und sich nicht auf eine einzige Garantie sehr genereller Art beschränken.

2.

Die in der Verfassung verankerten Grund- oder Freiheitsrechte sind primär auf die Abwehr übermässiger staatlicher Eingriffe gerichtet. Sie begründen in der Regel keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche der Bürger auf positive Leistungen des Staates, enthalten aber auch einen Auftrag an den Staat, für ihre Verwirklichung in der ganzen Rechtsordnung zu sorgen. Sollte der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet werden, das geltende Recht fortlaufend zu vereinfachen und wenn möglich aufzuheben, müsste dies nicht in der Form einer Freiheitsgarantie für die Bürger, sondern als Auftrag an den Gesetzgeber vorgesehen werden. Einen solchen Auftrag erachten wir aber als weder notwendig noch sinnvoll.

3.

Ein in der Verfassung verankerter Auftrag ist nicht notwendig, weil der Bund dem in der Motion zum Audruck gebrachten Anliegen auch ohne solchen Auftrag volle Beachtung schenken kann und dies auch tatsächlich tut. Dem Abbau der Regelungsdichte wird nach dem Bericht des Bundesrates über die Richtlinien der Regierungspolitik 1987 bis 1991 in der laufenden Legislaturperiode hohe Priorität eingeräumt. Daran wird sich auch in der nächsten Legislaturperiode voraussichtlich nichts ändern. Neben den federführenden Aemtern bemühen sich vor allem die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz, denen aufgrund der ihnen obliegenden Aufgaben eine besondere Verantwortung für die Qualität der Gesetzgebung zukommt, den Erlass unnötigen Rechts zu vermeiden, für die Aufhebung obsoleter Bestimmungen zu sorgen und die einfache und verständliche Gestaltung rechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Es wäre zwar an sich möglich, ihre diesbezüglichen Aufgaben auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe oder allenfalls in verwaltungsinternen Vorschriften zu präzisieren. Wir erachten jedoch eine solche Präzisierung angesichts der gegenwärtigen Praxis als nicht erforderlich.

4.

Die Annahme der Motion erscheint uns auch nicht sinnvoll, weil diese von einer Antinomie zwischen Recht und Freiheit ausgeht. Rechtsfreiheit bedeutet aber nicht unbedingt Freiheit, und Rechtsgebundenheit ist nicht unbedingt mit staatlichem Zwang gleichzusetzen. Gerade die Entwicklung der Grundrechte sowie z. B. die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und der Sozialversicherung machen den Beitrag des Rechts zur Sicherung der Freiheit, der Gesundheit und der Wohlfahrt der Bürger deutlich. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 90.519 Motion der grünen Fraktion Frauenstimmrecht. Aenderung von Artikel 74 Absatz 4 BV Motion du groupe écologiste Suffrage féminin. Révision de l'article 74,4e alinéa est. Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament unverzüglich eine Ergänzung von Artikel 74 Absatz 4 BVzu unterbreiten, mit der das Stimm- und Wahlrecht von Frauen und Männern auch in kantonalen Angelegenheiten in gleicher Weise vollumfänglich gewährleistet wird. Dabei ist auch vorzusehen, dass widersprechendes kantonales Recht sofort nach Annahme der revidierten Verfassungsbestimmungen ausser Kraft tritt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Portmann Verfassungsrechtliche Freiheitsgarantie Motion Portmann Norme constitutionnelle sur la liberté In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.508 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2425-2425 Page Pagina Ref. No 20 019 330 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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