90-513
Verwaltungsbehörden 22.03.1991 90.513
22. März 1991Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion Feigenwinter 758 22 mars 1991 #ST# 90.324 Motion Eisenring Produktionsbeschränkungen im inländischen Getreidebau Céréales indigènes. Limitation de la production Wortlaut der Motion vom 7. Februar 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, der inländischen Produktion von Brot- und Futtergetreide, die sich rasant einer Ueberschussproduktion nähert, die erforderliche Beachtung zu schenken und rechtzeitig im Hinblick auf die Ernte 1991 Massnahmen zu treffen oder vorzuschlagen, um die Produktion auf einem finanzpolitisch und aussenwirtschaftlich tragbaren Niveau zu stabilisieren. Texte de /a motion du 7 février 1990 Le Conseil fédéral est chargé d'accorder toute son attention à la production indigène de céréales panifiables et fourragères, qui menace de devenir rapidement excédentaire, et de proposer, voire de prendre à temps les mesures qui s'imposent en prévision de la récolte de 1991, afin de stabiliser la production à un niveau acceptable du point de vue de la politique financière et de celui du commerce extérieur. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit • Die inländische Brot- und Futtergetreideproduktion ist in den letzten beiden Jahren zufolge massiver Intensivierung und Flächenausdehnung dramatisch gestiegen. Der Selbstversorgungsgrad schnellte allein in zwei Jahren von 65 auf über
Erwägungen
80.
Prozent. Diese Entwicklung geht rasant auf eine Ueberproduktion zu, sind doch für 1990 die Anbauflächen für Brot- und Futtergetreide insgesamt erheblich erweitert worden. Diese Entwicklung widerspricht den Stillhaltevereinbarungen der Schweiz im Gatt und wird deren Verhandlungsposition ernsthaft in Frage stellen und beeinträchtigt schliesslich die Interessen der Gesamtwirtschaft. Die aufgezeigte Entwicklung ist auch finanzpolitisch nicht länger tragbar. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Getreidebaus aus Förderungsmassnahmen, entgangenen Grenzabgaben usw. dürften schon 1989 die stolze Summe von 750 Millionen Franken erreicht haben. Die Entwicklung auf eine Ueberproduktion hin ist zudem nicht im Interesse der Landwirtschaft, werden doch damit zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit der Verwertung anderer inländischer Produkte geschaffen. Eine Stabilisierung des Selbstversorgungsgrades im Getreidebau drängt sich auf. In der öffentlichen Diskussion wurden bereits Vorschläge gemacht, wie dies realisiert werden könnte, ohne dass unbedingt das landwirtschaftliche Einkommen tangiert werden müsste (z. B. Grünbrache usw.). Nötigenfalls sind flächenbezogene Produktionsbeschränkungen einzuführen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991 Die Produktion von Brot- und Futtergetreide ist seit 1987 tatsächlich stark gestiegen, nachdem sie zwischen 1984 und 1987 abnehmende Tendenz aufwies. Die starke Zunahme ist aber nur zu einem geringen Teil auf die grössere Fläche (plus
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Prozent) zurückzuführen. Sehr günstige klimatische Bedingungen und bessere Anbaumethoden haben zu hohen Hektarerträgen geführt. Der Bundesrat hat mit seinen Preisbeschlüssen für die Ernte 1990 und 1991 unmittelbar reagiert, indem er die Uebernahmegarantie für Brotgetreide zum vollen Preis auf 450 000 Tonnen beschränkte, während vorher die Preisgarantie für die gesamten Brotgetreideablieferungen galt. Die Verwertungskosten für die die garantierte Menge von 450 000 Tonnen überschreitenden Ablieferungen müssen infolgedessen durch die Produzenten selbst übernommen werden. Dementsprechend mussten den Produzenten 1990 rund 10 Franken je 100 kg abgeliefertes Getreide belastet werden. Parallel dazu wurden die Anbauprämien (Grundprämien) für Körnermais um 28 und für das übrige Futtergetreide um 9 Prozent gekürzt. Zur langfristigen Stabilisierung der Produktion hat der Bundesrat am 21. Januar 1991 eine Botschaft über Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau verabschiedet. In dieser Botschaft wird vorgeschlagen, das Landwirtschaftsgesetz und das Getreidegesetz zu ändern. Mit den vorgeschlagenen Aenderungen werden die Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Beiträgen für die Stillegung von Ackerflächen, eine extensive Getreideproduktion und eine extensive Nutzung von landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Ausrichtung von betriebs- oder flächengebundenen Ausgleichsbeiträgen an Stelle der poduktbezogenen Beiträge in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen geschaffen. Dazu kommt nebst der Beteiligung der Produzenten an den Verwertungskosten eine Beschränkung der Preis- und Uebernahmegarantie beim Brotgetreide. Die Landwirtschaft soll mit diesen Massnahmen veranlasst werden, einen standortgerechteren und weniger intensiven Ackerbau zu betreiben, die Produktionsmenge zu stabiliseren und ganz allgemein umweltschonender zu produzieren. Die Kosten dieser Massnahmen können zum grösseren Teil durch den Wegfall produktbezogener Beiträge kompensiert werden. Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Motionärs bereits in konkrete Massnahmen umgesetzt. Die Motion ist damit erfüllt und kann abgeschrieben werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben. \ Abgeschrieben - Classé #ST# 90.513 Motion Feigenwinter EWR und Schweizer Text! l industrie L'industrie suisse des textiles face à l'Espace économique européen Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Die Verhandlungen um den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tangieren auch die Interessen der schweizerischen Textilindustrie in hohem Masse. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen,
1.
das Problem des passiven Veredlungsverkehrs (PTV) in befriedigender Weise zu lösen bzw. dafür zu sorgen, dass der Ursprungsbegriff auf alle Waren des PTV, welche zwischen der EG und der Efta zirkulieren, ausgedehnt wird;
2.
bei den EWR-Verhandlungen auch für die Textilindustrie mit • Nachdruck auf ein alternatives Wertkriterium für den Ursprung zu insistieren, d. h. auf eine einfache und umfassende Ursprungsregel, die für alle industriellen Erzeugnisse Geltung haben könnte;
3.
die Abfertigung an der Schweizer Grenze zu erleichtern mittels Ursprungsbestätigung auf den Exportfakturen, Stichprobenkontrollen und Gebührenfreiheit der Grenzabfertigung.
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22.
März 1991 N 759 Motion Feigenwinter Texte de la motion du 5 juin 1990 Les négociations sur l'Espace économique européen (EEE) touchent aussi considérablement aux intérêts de l'industrie suisse des textiles. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé
1.
de résoudre de manière satisfaisante le problème du trafic de perfectionnement passif (TPP) et de faire en sorte que la notion d'origine soit étendue à toutes les marchandises du TPP circulant entre la CE et l'AELE;
2.
de militer fermement, lors des négociations sur l'EEE, en faveur de l'introduction, pour l'industrie des textiles, d'un critère alternatif de valeur en ce qui concerne l'origine, à savoir, d'une règle d'origine simple et pouvant s'appliquer à tous les produits industriels;
3.
de faciliter le dédouanement à la frontière suisse moyennant une attestation d'origine sur les factures d'exportation, des contrôles par sondage et l'exemption de taxes de dédouanement. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Basler, Blocher, Bonny, David, Dreher, Eisenring, Fischer-Seengen, Hänggi, Hess Peter, Humbel, Iten, Keller, Kühne, Loretan, Oehler, Reichling, Reimann Maximilian, Rüttimann, Schule, Spalti, Stucky, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz hat den liberalsten Texilmarkt der Welt bedingt durch das Fehlen von mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr und weltweit niedrigste Zölle. Die schweizerische Textilindustrie befürwortet den freien Welthandel, wehrt sich aber dafür, dass nicht nur der Schweizer Markt für Importe offen ist, sondern auch die ausländischen Märkte Gegenrecht gewähren. Die ausländischen Märkte werden aber durch diverse staatliche Massnahmen wie Einfuhrbeschränkungen, Zollschranken sowie nichttarifäre Handelshemmnisse geschützt. Die schweizerische Textilindustrie wird dadurch massiv getroffen, ist sie doch wegen dem relativ kleinen Heimmarkt auf Exporte und damit auf einen freien Zugang zu den ausländischen Märkten angewiesen. Lieber 69 Prozent der Exporte der schweizerischen Textilindustrie werden von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen. Damit beeinf lussi der freie Zugang zu den EG-Märkten die Position der schweizerischen Textilindustrie in massgebender Weise! Ein Bestehen im Wettbewerb ist nur möglich, falls sie sich mit den Anbietern in der EG messen kann. Die schweizerische Textilindustrie wird aber in drei Aspekten gegenüber Unternehmen der EG stark diskriminiert: a. Passiver Veredlungsverkehr (PTV) Hier geht es um Veredlungsarbeiten auf Stufe der nachgelagerten Konfektion. Diese arbeitsintensiven und damit kostspieligen Prozesse sind auch in den Mitgliedstaaten der EG, insbesondere für die Bundesrepublik Deutschland, rhit einer Einbusse an Konkurrenzfähigkeit gegenüber den Anbietern aus den Billiglohnländern verbunden. Dies bewog die Europäische Gemeinschaft, die Durchführung von Veredlungsarbeiten bei Waren mit EG-Ursprung in gewissen Ländern ausserhalb der EG zu begünstigen. Die Beschränkung auf Waren mit EG-Ursprung sichert dabei eine rentable Produktion innerhalb der EG und trägt, sowohl mengenmässig wie auch zollrechtlich begünstigt, zur Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Drittländern bei. Auf Produkte mit Schweizer Ursprung wie auch Produkte mit EG-Ursprung, welche Schweizer Vormaterialien enthalten, ist hingegen ein Differenzzoll zu entrichten, da sie von dieser Regelung ausgenommen sind. Dies entspricht einer krassen Verletzung des Geistes des Freihandelsvertrages und ist insbesondere mit einem künftigen EWR-Vertrag unvereinbar. Mit einer Ausdehnug des Ursprungsbegriffs auf alle Waren des PTV, also der Gleichstellung schweizerischer Waren mit jenen der EG im PTV und der Aufhebung von Zollbarrieren zwischen der EG und der Efta für in diesem Bereich verarbeitete Produkte, liesse sich die Diskriminierung beseitigen. b. Ursprungsregeln Mit der Verwirklichung des Binnenmarktprogramms entsteht ein freier Handel in der EG. Die damit verbundene nachteilige Auswirkung bezieht sich auf die EG/Efta-Ursprungsregeln. Bei der Unterzeichnung des Freihandelsvertrages im Jahre 1972 standen sich zwei ungefähr gleich grosse Blöcke gegenüber. Inzwischen hat sich aber das Machtverhältnis zugunsten der EG verschoben. Der Binnenmarkt ist von so grosser Dimension, dass für EG-Unternehmen eine Konzentration der Aktivitäten auf diesen ausreichen. Dank der Zollunion innerhalb der EG und weil Exporte in die Efta nicht notwendig sind, verliert die Erfüllung der Ursprungsregeln bei der Produktion an Bedeutung. Was einmal in die EG importiert wurde, kann darin frei zirkulieren. Dem Schweizer Textilunternehmen bleibt diese Option verwehrt. Da er hauptsächlich Kunden aus der EG beliefert, muss bei der Produktion die Ursprungsregelung beachtet werden, um in den Genuss eines zollfreien Zugangs in die EG zu gelangen. Das bedeutet, dass der doppelte Tarifsprung nachgewiesen werden muss bzw. auf Vormaterialien aus Drittländern nicht zurückgegriffen werden kann. Somit müssen beachtliche Wettbewerbsnachteile in Kauf genommen werden. Möglichst einfache und klare Ursprungsregeln, zum Beispiel in Form eines alternativen Wertkriteriums, würden dem Problem Abhilfe leisten. Ein SOprozentiges Wertzuwachskriterium würde dabei der durchgeführten Arbeit eher Rechnung tragen, wird doch der qualitative Aspekt viel mehr einbezogen und damit auch der Ursprung eines Produktes besser wiederspiegelt. c. Grenzformalitäten Mit der Verwirklichung des Binnenmarktprogrammes fallen auch die innergemeinschaftlichen Grenzen weg. Die Europäische Gemeinschaft wird somit zu einem von Hindernissen befreiten Markt. Dies erlaubt eine schnellere Abwicklung von Aufträgen und Transporten sowie eine Senkung des administrativen Aufwandes, verbunden mit hohen Kosteneinsparungen. Das Bearbeiten von Absatzmärkten wird nachhaltig erleichtert. Von dieser Aenderung können die schweizerischen Unternehmen nicht in gleichem Masse profitieren. Mit der schweizerischen Grenze besteht vielmehr weiterhin eine Barriere, welche die Flexibilität gegenüber der EG-Konkurrenz einschränkt. Auch wenn diese generell zu befürworten ist, könnten mit verschiedenen Massnahmen die nachteiligen Folgen für die Wirtschaft gemildert werden. Gerade die schweizerische Textilindustrie muss ihren Kunden eine schnelle Abwicklung der Geschäfte garantieren können. Mit einer Ursprungsbestätigung auf den Exportfakturen, Stichprobenkontrollen beim Grenzübergang sowie Gebührenfreiheit könnte dies erreicht werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1990 Am 27./2S. Juni 1990 sind in Brüssel die Verhandlungen über einen EWR-Vertrag eröffnet worden. Zu den Zielen gehört eine substantielle Verbesserung des Freihandelssystems. Auf Betreiben der Schweiz hat die Efta für den Handel mit Textilien der EG Vorschläge unterbreitet, die Regelungen für den passiven Veredelungsverkehr, den Ursprung und die Grenzkontrollen im Sinne der Motion zum Inhalt haben. Der Bundesrat hat die Verhandlungsdelegation angewiesen, diese Vorschläge mit Entschlossenheit zu vertreten, und er wird die Bundesversammlung zu gegebener Zeit über die erzielten Ergebnisse orientieren. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Feigenwinter EWR und Schweizer Textilindustrie Motion Feigenwinter L'industrie suisse des textiles face à l'Espace économique européen In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.513 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 758-759 Page Pagina Ref. No 20 019 758 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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