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Entscheid

90-519

Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.519

14. Dezember 1990Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 3. Juni 1987 über die Totalrevision der Bundesverfassung wird der Bundesrat der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer neuen Bundesverfassung unterbreiten, in dem das geltende geschriebene und ungeschriebene Verfassungsrecht nachgeführt wird (BB1198711963). Der Entwurf wird somit neben den bereits jetzt in der Verfassung verankerten Freiheitsrechten auch jene Grundrechte enthalten, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind und unbestrittene Teile unseres Verfassungsrechts bilden. Dazu gehört z. B. der Schutz der Persönlichkeit (s. dazu den Bericht über die Totalrevision der Bundesverfassung, BBI 1985 III 1). Der Entwurf wird somit mehrere differenzierte Freiheitsgarantien enthalten und sich nicht auf eine einzige Garantie sehr genereller Art beschränken.

2.

Die in der Verfassung verankerten Grund- oder Freiheitsrechte sind primär auf die Abwehr übermässiger staatlicher Eingriffe gerichtet. Sie begründen in der Regel keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche der Bürger auf positive Leistungen des Staates, enthalten aber auch einen Auftrag an den Staat, für ihre Verwirklichung in der ganzen Rechtsordnung zu sorgen. Sollte der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet werden, das geltende Recht fortlaufend zu vereinfachen und wenn möglich aufzuheben, müsste dies nicht in der Form einer Freiheitsgarantie für die Bürger, sondern als Auftrag an den Gesetzgeber vorgesehen werden. Einen solchen Auftrag erachten wir aber als weder notwendig noch sinnvoll.

3.

Ein in der Verfassung verankerter Auftrag ist nicht notwendig, weil der Bund dem in der Motion zum Audruck gebrachten Anliegen auch ohne solchen Auftrag volle Beachtung schenken kann und dies auch tatsächlich tut. Dem Abbau der Regelungsdichte wird nach dem Bericht des Bundesrates über die Richtlinien der Regierungspolitik 1987 bis 1991 in der laufenden Legislaturperiode hohe Priorität eingeräumt. Daran wird sich auch in der nächsten Legislaturperiode voraussichtlich nichts ändern. Neben den federführenden Aemtern bemühen sich vor allem die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz, denen aufgrund der ihnen obliegenden Aufgaben eine besondere Verantwortung für die Qualität der Gesetzgebung zukommt, den Erlass unnötigen Rechts zu vermeiden, für die Aufhebung obsoleter Bestimmungen zu sorgen und die einfache und verständliche Gestaltung rechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Es wäre zwar an sich möglich, ihre diesbezüglichen Aufgaben auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe oder allenfalls in verwaltungsinternen Vorschriften zu präzisieren. Wir erachten jedoch eine solche Präzisierung angesichts der gegenwärtigen Praxis als nicht erforderlich.

4.

Die Annahme der Motion erscheint uns auch nicht sinnvoll, weil diese von einer Antinomie zwischen Recht und Freiheit ausgeht. Rechtsfreiheit bedeutet aber nicht unbedingt Freiheit, und Rechtsgebundenheit ist nicht unbedingt mit staatlichem Zwang gleichzusetzen. Gerade die Entwicklung der Grundrechte sowie z. B. die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und der Sozialversicherung machen den Beitrag des Rechts zur Sicherung der Freiheit, der Gesundheit und der Wohlfahrt der Bürger deutlich. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 90.519 Motion der grünen Fraktion Frauenstimmrecht. Aenderung von Artikel 74 Absatz 4 BV Motion du groupe écologiste Suffrage féminin. Révision de l'article 74,4e alinéa est. Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament unverzüglich eine Ergänzung von Artikel 74 Absatz 4 BVzu unterbreiten, mit der das Stimm- und Wahlrecht von Frauen und Männern auch in kantonalen Angelegenheiten in gleicher Weise vollumfänglich gewährleistet wird. Dabei ist auch vorzusehen, dass widersprechendes kantonales Recht sofort nach Annahme der revidierten Verfassungsbestimmungen ausser Kraft tritt.

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Motion David 2426 N 14 décembre 1990 Texte de la motion du 5 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, dans les meilleurs délais, une modification de l'article 74,4e alinéa, de la Constitution fédérale, afin que femmes et hommes puissent exercer les mêmes droits politiques au niveau cantonal également. Il prévoira en outre l'abrogation du droit cantonal non conforme à ce principe dès que les nouvelles dispositions constitutionnelles auront été acceptées. Sprecherin - Porte-parole: Leutenegger Oberholzer Schriftliche Begründung-Développement par écrit Das Stimm- und Wahlrecht gehört zu den elementarsten Menschenrechten. Seit Jahren aber verweigert die männliche stimmberechtigte Bevölkerung des Kantons Appenzell Innerrhoden den Frauen die politische Mündigkeit. Im April 1990 hat es der Kanton zum dritten Mal verpasst, das Frauenstimmrecht aus eigenem Antrieb einzuführen. Der Bund hatte sich mit Rücksicht auf föderalistische Gründe bislang geweigert, das Frauenstimmrecht integral auch in den Kantonen zwangsweise einzuführen - mit der Absicht, den Kantonen die Chance zu geben, diese undemokratische Situation selbst zu beseitigen. Im Gegensatz zum Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dies der Kanton Appenzell Innerrhoden erneut nicht geschafft. Diese krasse Missachtung elementarer Rechte ist weder für die Frauen noch für die Eidgenossenschaft länger tragbar. Die Gewährleistung der Gleichberechtigung von Frau und Mann und damit von Artikel 4 Absatz 2 BV muss auch beim kantonalen Stimm- und Wahlrecht endlich in allen Schweizer Kantonen gewährleistet sein. In diesem Sinne ist der Vorbehalt des kantonalen Rechts bei Wahlen und Abstimmungen in Artikel 74 Absatz 4 BV in dem Sinne zu ergänzen, dass das Frauenstimmrecht unverzüglich in allen Schweizer Kantonen gewährleistet werden muss. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 (Siehe Motion der christlichdemokratischen Fraktion 90.506 hiervor) Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1990 (Voir motion du groupe démocrate-chrétien 90.506 ci-devant) Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 90.544 Motion Nabholz Gleichberechtigung der Geschlechter bei Abstimmungen und Wahlen Egalité politique des sexes Wortlaut der Motion vom 8. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 4 der Bundesverfassung zu revidieren und durch einen neuen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: «Schweizerinnen und Schweizer haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.» Texte de la motion du 8 juin 1990 Le Conseil fédéral est changé de reviser l'article 4 de la Constitution fédérale et de le compléter par un nouvel alinéa 3 libellé comme suit: «Les citoyens et citoyennes suisses ont les mêmes droits et obligations politiques.» Mitunterzeichnerin - Cosignataire: Antille (1 ) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Die Urheberin verzichtet a jf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 (Siehe Motion der christlichdemokratischen Fraktion 90.506 hiervor) Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1990 (Voir motion du groupe démocrate-chrétien 90.506 ci-devant) Schriftliche Erklärung des ßundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat-- Transmis comme postulat #ST# 90.732 Motion David Total revision des Versicherungsvertragsgesetzes Contrat d'assurance. Révision totale de la loi Wortlaut der Motion vom 2(>. September 1990 Der Bundesrat wird beauflagt, dem Parlament einen Entwurf einer Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) vom 2. April 1908 vorzulegen. Das revidierte Gesetz soll: - berechtigte Anliegen des Konsumentenschutzes (Art. 31sexies BV) zugunsten der Versicherten verwirklichen, -einen gerechteren une ausgewogeneren Interessenausgleich zwischen Versicherten und Versicherern herbeiführen sowie - den Entwicklungen im europäischen Raum Rechnung tragen. Insbesondere sollen mit der Totalrevision ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehme's (Art. 1 WG) analog zu den Haustürgeschäften und längen; Verjährungsfristen (Art. 46) eingeführt werden. Auch sollen die vorvertragliche Anzeigepflicht Dritter (Art. 5 Abs. 2) die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6), die Suspension der Versicherung bei Verzug des Versicherungsnehmers (Art. 20 Abs. 3), das Rücktrittsrecht bei Eintritt einer wesentlichen Gefahrserhöhung (Art. 28 Abs. 1;Art. 30Abs. 1),dasausserordentlicheAuflösungsrecht bei Teilschaden (Art. 42) und das «Alles oder Nichts»-Prinzip (vgl. z. B. Art. 6ff., 28ff.) im Sinne eines besseren Schutzes des Versicherungsnehmers neu geregelt werden. Notwendig ist zudem eine Ueberprüfung der Einteilung in Schadens - und Personenversicherungsresht sowie der Bedeutung der Allgemeinen Versicherungsbecingungen. Texfe de la motion du 26 septembre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de révision totale de la loi du 2 avril 1908 sur le contrat d'assurance. Révisée, cette loi devra:

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der grünen Fraktion Frauenstimmrecht. Aenderung von Artikel 74 Absatz 4 BV Motion du groupe écologiste Suffrage féminin. Révision de l'article 74,4e alinéa cst. In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.519 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2425-2426 Page Pagina Ref. No 20 019 331 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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