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Entscheid

90-520

Verwaltungsbehörden 25.09.1990 90.520

25. September 1990Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

darzutun, wie er das Problem einer längerfristigen, umfassenderen Reform des Bundesgerichtes, unter Umständen mit einer grundlegenden Umstrukturierung der Bundesrechtspflege, an die Hand zu nehmen gedenkt. Es gilt künftig, nicht bloss von Parlaments- oder Regierungsreform zu sprechen, sondern auch von einer Bundesgerichtsreform. Aus all diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen. Bundespräsident Koller: Sie wissen es, und Herr Küchler hat darauf hingewiesen: Am 1. April 1990 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Teilrevision der Bundesrechtspflege verworfen. Es deutet aber vieles darauf hin, dass dafür vor allem die Erhöhung der Streitwertgrenze in der Zivilrechtspflege und das besondere Vorprüfungsverfahren für die staatsrechtliche Beschwerde den Ausschlag gegeben haben. Eine Neuauflage der verworfenen Teilrevision ohne die erwähnten hauptsächlichen Streitpunkte dürfte daher gute politische Aussichten für eine Realisierung haben. Es kommt dazu, dass eine solche Neuauflage auch dringlich ist, weil die Geschäftslast vor allem beim Bundesgericht in neuerer Zeit wiederum stark zugenommen hat und daher eine rasche Entlastung not tut. Das Bundesgericht selber begrüsst zudem mehrheitlich eine solche Neuauflage ohne die beanstandeten Punkte. Nun ist es freilich so - Herr Küchler hat auch darauf hingewiesen -, dass mit einer solchen Neuauflage der OG-Revision das Problem der Entlastung des Bundesgerichtes nicht zu lösen ist. Deshalb fühlen wir uns-offenbar in Uebereinstimmung mit dem Motionär - verpflichtet, neben der Neuauflage dieser unbestrittenen Revisionspunkte dem Parlament auch aufzuzeigen, in welcher Richtung eine weitergehende, voraussichtlich -- 2 of 4 -Motion Schoch 692 25 septembre 1990 sogar eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gehen müsste. Wir werden das so rasch als möglich tun. Der Zeitplan, den wir departementsintern gemacht haben, sieht so aus, dass wir die entsprechende Botschaft möglicherweise noch Ende Jahr, spätestens aber Anfang Januar dem Bundesrat zur Verabschiedung unterbreiten. Nachher wird es dann Sache der eidgenössischen Räte sein, diese Vorlage möglichst speditiv zu beraten. Das liegt dann nicht mehr in unserer Macht. Wir haben diesbezüglich gewisse Befürchtungen, vor allem wegen der chronischen Ueberlastung des Nationalrates. Wir werden Ihnen daher neben der Neuauflage dieser Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege auch einen Eventualantrag unterbreiten, wonach die Amtsdauer der fünfzehn ausserordentlichen Ersatzrichter vor Ende 1991 zu verlängern sei. Insofern besteht Uebereinstimmung zwischen dem Motionär und unseren Absichten, und der Bundesrat ist daher bereit, Ihre Motion als solche anzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.521 Motion Schoch Justizreform. Längerfristige Massnahmen Réforme de la justice. Mesures à long terme Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, die Arbeiten für eine Reform der Bundesrechtspflege aufzunehmen und den Räten entsprechende Aenderungsvorschläge auf Verfassungs- und Gesetzesstufe vorzulegen. Dabei sind die Aufgaben und die Organisation der eidgenössischen Rechtspflegeinstanzen, das Verhältnis zur kantonalen Rechtspflege sowie das Rechtsmittelsystem zu überprüfen. Texte de la motion du 5 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé d'entamer les travaux nécessaires à une réforme de l'organisation judiciaire sur le plan fédéral et de présenter aux Chambres des propositions d'amendement de la constitution et de la législation. Pour ce faire, il réexaminera les attributions et l'organisation des instances judiciaires fédérales, leurs rapports avec les organes judiciaires cantonaux ainsi que le système des voies de recours. Mitunterzeichner- Cosignataires: Affolter, Béguin, Bühler, Ducret, Flückiger, Hänsenberger, Hunziker, Iten, Jagmetti, Masoni, Rhyner, Rhinow, Ruesch, Schiesser (14) Schoch: Ich befinde mich für einmal in der beneidenswerten Situation, dass ich mich in den Windschatten von Herrn Küchler stellen kann. Was Herr Küchler soeben ausgeführt hat, deckt sich nämlich praktisch zu 100 Prozent mit den Ueberlegungen, die ich selbst angestellt habe. Die Optik von Herrn Küchler ist die gleiche, mit der auch ich an die Anliegen und Bedürfnisse des Bundesgerichtes herangegangen bin. Immerhin gibt es in der Art und Weise, wie wir die bestehenden Probleme zu lösen beabsichtigen, Unterschiede. Herr Küchler schlägt in seiner Motion ein Sofortprogramm und ausserdem eine Bundesgerichtsreform vor. Das Sofortprogramm soll nach der Vorstellung von Herrn Küchler darin bestehen, dass die alte, am 1. April 1990 durch das Volk abgelehnte OG-Vorlage nochmals in die Räte gebracht werden soll, einfach unter Eliminierung der Erhöhung der Streitwertgrenzen und des Annahmeverfahrens. Ausserdem schlägt er dann eine grundsätzliche, grundlegende Reform des Bundesgerichtes vor. Meine Anliegen und Bemühungen gehen an sich in die gleiche Richtung. Ich habe mich aber mit Bezug auf das parlamentarische Vorgehen für einen anderen Weg entschieden und mich mit Herrn Rhinow abgesprochen. Wir haben am 5. Juni 1990 - übrigens am gleichen Tag wie Herr Küchler gleichzeitig eine parlamentarische Initiative und eine Motion eingereicht. Mit der parlamentarischen Initiative soll der schnellstmögliche Weg gewählt werden, um genau das zu erreichen, was Herr Küchler mit dem ersten Teil seiner Motion, nämlich mit dem Sofortprogramm, erreichen will. Wir haben also unabhängig voneinander identische Absichten, nur in der Realisierung dieser Absichten, im parlamentarischen Verfahren, weichen wir ein bisschen voneinander ab, indem wir unsererseits dafür den Weg der parlamentarischen Initiative gewählt haben und Herr Küchler jenen der Motion. Die parlamentarische Initiative ist mittlerweile bereits in die Pipeline gelangt. Es wird - bei der Sachlage, wie sie sich jetzt präsentiert, und angesichts der Annahme der Motion Küchler durch den Bundesrat- noch abzusprechen sein, wie die parlamentarische Initiative Rhinow und die Motion Küchler aufeinander abgestimmt werden können, damit dann nicht schlussendlich zwei Vorlagen auf dem Tisch liegen. Das wäre ja schon nicht sinnvoll, aber das wird zweifellos auch nicht geschehen. Meine Motion betrifft den zweiten Teil des Anliegens von Herrn Küchler, nämlich die grundsätzliche Reform des bundesgerichtlichen Verfahrens. Auch hier kann ich mich voll hinter die Begründung stellen, die Herr Küchler vorgetragen hat. Ich bin mit ihm der Meinung, dass etwas geschehen muss. Und wenn es in diesem Rat noch Leute geben sollte, die anderer Auffassung sind, dann kann ich auf ein ganzes Buch verweisen, in dem nachgelesen werden kann, dass beim Bundesgericht etwas geschehen muss, nämlich auf die seinerzeitige Botschaft zum Geschäft 85.040. Dort ist in eindringlichen Worten dargelegt, dass unser Bundesgerichtswesen dringend der Reform bedarf. Ich bin da ganz gleicher Auffassung wie seinerzeit der Bundesrat, wie auch das ganze Bundesgericht und wie eben heute Herr Küchler. Und ich bin der Meinung, dass jetzt der Bundesrat nicht darum herumkommt, grundsätzliche Neustrukturen zu prüfen und uns dann die Ergebnisse dieser Prüfung vorzulegen, genau wie das Herr Küchler auch gesagt hat. Nachdem Herr Bundesrat Koller die Motion Küchler angenommen hat, darf ich wohl davon ausgehen, dass er bereit ist, auch meine vom gleichen Tag stammende und das gleiche anvisierende Motion zu akzeptieren und die beiden Motionen dann sachgerechterweise zusammenzulegen, damit wir so zum angestrebten Ziel gelangen. Bundespräsident Koller: Ich habe schon vorhin ausgeführt, dass mit diesem Sofortprogramm für eine Neuauflage der Teilrevision des OG das Problem der Entlastung des Bundesgerichtes und seiner Funktionsfähigkeit für die Zukunft nicht gelöst ist und dass wir daher schon in dieser Botschaft aufzeigen werden, in welcher Richtung diese weitergehende, grundlegendere Reform der Bundesgerichtsbarkeit gehen soll. Daraus ersehen Sie auch, dass der Bundesrat grundsätzlich bereit ist, diese Forderung nach einer längerfristigen Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege anzunehmen. In diesem Zusammenhang darf ich Sie darauf hinweisen, dass wir möglicherweise bereits relativ rasch gewisse Teilrevisionen - wie sie Herr Schoch ja ausdrücklich auch anpeilt - sogar auf Verfassungsstufe vorweg angehen müssen. Es zeichnet sich beispielsweise ab, dass, wenn ein EWR-Vertrag zustande kommt, es praktisch unausweichlich sein wird, Artikel 113 Absatz 3 unserer Bundesverfassung anzupassen, um dem Bundesgericht zu ermöglichen, unser nationales Recht auf die Uebereinstimmung mit Staatsvertragsrecht zu überprüfen. Sie sehen: Hier kommt einiges, auch aus internationalen Gründen, auf uns zu. Wir werden bei dieser Totalrevision im übrigen an die wertvollen Vorarbeiten der Expertenkommission Dubs anknüpfen können. Wir werden das ganze Rechtsmittelsystem einbeziehen müssen, wir werden vor allem auch das Verhältnis zu multilateralen Verträgen, unabhängig vom -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Küchler Revision der Bundesrechtspflege Motion Küchler Réforme de la procédure judiciaire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.520 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.09.1990 - 08:00 Date Data Seite 690-692 Page Pagina Ref. No 20 019 212 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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