90-551
Verwaltungsbehörden 05.10.1990 90.551
5. Oktober 1990Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion Ledergerber 1896 N 5 octobre 1990 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
Erwägungen
1.
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass der Dopingmissbrauch im Sport bekämpft werden muss, einerseits weil Dopingmittel der Gesundheit der Sportler schaden können und andererseits, weil sie als unredliche Mittel die Leistungen verfälschen. Die Durchsetzung des Dopingverbotes im Inland möchte er - entsprechend dem schweizerischen Sportkonzept-den Sportverbänden überlassen, die bereits jetzt mit Hilfe von Kontrollen und Sanktionen gegen Dopingfälle vorgegangen sind. In den letzten Jahren machte die Zahl der positiven Dopingfälle in der Schweiz 0,8 bis 1 Prozent von den jeweils rund tausend durchgeführten Proben pro Jahraus (internationaler Durchschnitt zwischen 2 und 2,5 Prozent). Eine vom Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) einberufene interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe hat ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet, das als Grundlage für neue Verfahrensrichtlinien und Réglemente dient. Das Konzept überträgt die Durchführung von Kontrollen und Sanktionen den Sportverbänden. Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Dopingnormen des Vereins- und Verbandsrechts werden im wesentlichen durch das interne Disziplinarsystem der Vereine und Verbände, insbesondere der internationalen Verbände ausgesprochen und durchgesetzt. Sanktionen sollen korrekt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Schliesslich bemüht sich der SLS um eine Harmonisierung der Bekämpfungsmassnahmen sowohl im Inland wie auf internationaler Ebene.
2.
Während des Trainings sind unerwartete Dopingkontrollen nötig. Ihre Einführung wird vom SLS und den Verbänden vorbereitet. Im Frühjahr 1990 kann voraussichtlich mit der Einführung derartiger Ueberraschungskontrollen für Eliteathleten gerechnet werden. Diese Kontrollen fallen ausschliesslich in die Kompetenz des SLS, wobei die betroffenen Athleten unter notarieller Aufsicht ausgelost werden sollen. Zudem plant der SLS die Einsetzung einer mobilen Equipe, die stichprobenweise die Kontrollen der Verbände an Wettkämpfen überprüft. Für die Verbandskontrolleure ist eine zentrale Aus- und Weiterbildung durch den SLS vorgesehen.
3.
Das schweizerische Sportkonzept ruht auf einem öffentlich-rechtlichen und einem privatrechtlichen Pfeiler. Der öffentlich-rechtliche Bereich ist im Bundesgesetz vom 17. März 1972 über Turnen und Sport (SR 415.0) geregelt. Für den privatrechtlichen Bereich (Verbandsrecht inklusive Hochleistungssport) ist der SLS verantwortlich. Die Schaffung der in der Motion geforderten rechtlichen Grundlage zur Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz würde diesen privatrechtlichen Bereich stark einengen. Die Anstrengungen der Verbände im Disziplinarbereich, die Begrenzung der erheblichen Sachverhalte auf einen relativ engen Lebensbereich mit besonderen Zielen und Wertvorstellungen, die Abhängigkeit des sanktionierten Verhaltens von einer nichtstaatlichen Regelumschreibung sowie die im Hinblick auf den legalen Gebrauch solcher Substanzen in der Medizin schwer lösbaren Abgrenzungsprobleme sprechen aber derzeit gegen eine Ergänzung des Strafgesetzbuches mit entsprechenden Strafnormen oder die Einführung entsprechender Verwaltungsstrafrechtsnormen. Eine solcher Eingriff wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich der privatrechtlich organisierte Sport nicht selber zu regulieren vermöchte.
4.
Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung des Dopingmissbrauchs im Sport ausgearbeitet. Sie liegt seit dem 16. November 1989 zur Unterzeichnung auf. Die Konvention sieht unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit (Verkehr, Besitz, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf) von Dopingmitteln vor. Gegenwärtig wird abgeklärt, welche Konsequenzen die Ratifikation dieser Konvention für die Schweiz haben würde. Dabei stellt sich unter anderem die Frage der Einfuhrkontrolle und ob sich eine Einfuhrbeschränkung von Dopingmitteln, soweit es sich dabei um Medikamente handelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes über die Einfuhrkontrolle von Heilmitteln verwirklichen liesse. Immer wiederfordern verschiedenste Kreise eine Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle für Medikamente. Die Heilmittelkontrolle, als Sache der Kantone, wird gegenwärtig geprüft.
5.
Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bag), die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) und die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) erstellen gegenwärtig eine Liste der Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente. Diese soll nach der Fertigstellung in der Fachpresse veröffentlicht werden und dazu beitragen, dass Aerzte und Apotheker keine Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente irrtümlicherweise an Sportler abgeben. Schriftliche Erklärung des Bundesratcs Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: La motion est combattue. La discussion est renvoyée à une date ultérieure. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.551 Motion Ledergerber Chemiedatenbank Banque de données chimiques Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990 Das Risiko schwerer und schwerster Chemieunfälle bei Produktion, Umschlag und insbesondere bei Transporten hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Wir fordern den Bundesrat deshalb auf,
1.
bei der Nationalen Alarmzentrale ein EDV-gestütztes Informationssystem über gefährliche und umweltrelevante Stoffe zu schaffen. Dieses soll auch den kantonalen Behörden, den mit Vorsorge oder Rettungsmassnahmen beauftragten Instanzen (Feuer- und Chemiewehren, Polizei, Gosundheits- und Umweltbehörden) sowie den Transportbetrieben zur Verfügungstehen;
2.
zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Chomierisiken grundsätzlich zu vermindern. Dazu gehören unter anderem strengere Anforderungen an die Transportsicherheit, kleinere Transporteinheiten, dezentralere Produktion und Lagerung, und wo nötig, Einschränkung des Einsatzes besonders risikoreicher Stoffe. Texte de la motion du 13 juin 1990 Le risque d'accident grave voire très grave que l'on court en fabriquant des produits chimiques et, plus encore, en les transportant, s'est sensiblement accru ces dernières années. Nous chargeons le Conseil fédéral:
1.
de créer, à la Centrale nationale d'alarme, une banque de données sur les substances dangereuses ou pouvant nuire à l'environnement, banque que pourraient consulter les autorités des cantons, les instances chargées de la prévention des accidents et les corps d'intervention (pompiers, pompiers d'entreprise, policiers, autorités sanitaires et services de la protection de l'environnement), mais aussi les entreprises de transport;
2.
de prendre, avec les responsables des branches concernées, les mesures susceptibles de limiter autant que faire se peut les risques d'accident (renforcement des dispositions sur la sécurité des transports, réduction de la taille de ces derniers, décentralisation de la production et du stockage des matières dangereuses et, s'il le faut, limitation de l'utilisation de produits à haut risque).
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5.
Oktober 1990 1897 Motion Reimann Fritz Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haering Binder, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Ziegler, Züger (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Chemieunfälle der letzten Zeit sowie das Unfallrisiko der wachsenden Mengen an transportierten, risikoreichen Chemikalien zeigen deutlich, dass Polizei, Feuerwehr, Gesundheitsund Umweltbehörden raschen Zugang zu möglichst vollständigen und zuverlässigen Informationen haben müssen. Nur so kann in konkreten Gefahrensituationen schnell und kompetent reagiert oder vorbeugend gehandelt werden. Der Aufbau einer leistungsfähigen und möglichst vollständigen Chemiedatenbank ist zwar mit spürbaren Kosten verbunden. Gelingt es jedoch, dank zuverlässigen und schnellen Informationen die Auswirkungen von Chemie- und Transportunfällen einzugrenzen, so dürften sich diese Aufwendungen bei weitem lohnen. Entsprechende Informationssysteme sind auf dem Markt vorhanden und können relativ rasch eingeführt werden. Information allein genügt aber nicht. Es gilt auch vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um die Risiken wieder zu verkleinern. Anstatt wachsende Mengen an hochgefährlichen Stoffen in der Weltgeschichte herumzutransportieren, sollen diese dezentraler hergestellt werden. Dies ist zwar in der Regel mit Mehrkosten verbunden, die aber zur Risikominderung bis zu einem bestimmten Punkt durchaus in Kauf zu nehmen sind. Es handelt sich hier um ein klassisches Optimierungsproblem. Der Bundesrat soll darauf hinwirken, dass dabei der Aspekt der Risikominderung stärker gewichtet wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
1.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe (VO NAZ, Art. 1, Abs. 4) hat der Bund die Beschaffung eines EDV-gestützten Informationssystems über gefährliche Stoffe vorgesehen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Komac mit den Abklärungen zur Beschaffung einer solchen Chemiedatenbank beauftragt. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die aus Vertretern der betroffenen Bundesämter, der Kantone, der Komac und der chemischen Industrie besteht. Die Arbeitsgruppe soll bestehende Chemiedatenbanken evaluieren, allfällige Anpassungen an schweizerische Bedürfnisse prüfen und Wege zur Fortschreibung auf dem Betriebssystem der NAZ aufzeigen.
2.
Nach dem Chemiebrand in «Schweizerhalle» wurden vielerorts konkrete Massnahmen zum Schütze der Bevölkerung und der Umwelt vor Katastrophen getroffen (USG, Art. 10). In.verschiedenen Unternehmungen wurden risikoreiche Verfahren aufgegeben und Lagermengen reduziert. Diverse Fachorganisationen haben neue Normen und Richtlinien erlassen. Auf Bundesebene hat eine breit angelegte Expertenkommission den Entwurf zu einer Störfallverordnung erarbeitet. Dieser wurde in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Mit der Verordnung sind Betriebsinhaber aufgefordert, eigenverantwortlich die zur Verminderung von Risiken geeigneten Massnahmen zu treffen. Dazu gehören Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen. Das gleiche soll auch für den in der Verordnung zu regelnden Transport gefährlicher Güter gelten. Mit Inkrafttreten der Störfallverordnung-voraussichtlich anfangs 1991 -wird der Bundesrat den Vollzugsbehörden ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, mit welchem die Anliegen der Motion erfüllt werden können. Als Vollzugshilfe erarbeitet das Buwal gemeinsam mit den Kantonen und den Fachorganisationen auch ein Handbuch zur Verordnung. Die in Teilgebieten bereits vorhandenen technischen Normen von Verbänden und Fachorganisationen werden darin berücksichtigt. Im übrigen dient ein regelmässiger Erfahrungsaustausch der Vollzugsbehörden einer wirkungsvollen Umsetzung der Vorschriften. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.552 Motion Reimann Fritz Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung Assurance-maladie. Mesures contre la désolidarisation Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990 Der Bundesrat wird ersucht, als Massnahme gegen die zunehmende Entsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung, dem Parlament so rasch als möglich eine Vorlage zu einer Partialrevision des KUVG vorzulegen, die folgende Punkte enthält:
1.
Das Verbot der Kollektiv/Versicherung im Krankenpflegebereich.
2.
Einführung eines Lastenausgleiches zwischen den Krankenkassen. Dieser ist vom Bund durch die Einforderung eines Lastenausgleichsbeitrages bei den Krankenkassen und dessen Rückverteilung nach dem Alter der Versicherten durchzuführen. Texte de la motion du 13 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé, en vue de remédier à la désolidarisation croissante en matière d'assurance-maladie sociale, de soumettre le plus vite possible au Parlement un projet de révision partielle de la LAMA portant sur les points suivants:
1.
Interdiction de l'assurance collective en matière de soins médico-pharmaceutiques.
2.
Introduction d'un système de péréquation des charges entre les caisses-maladie. Pour ce faire, la Confédération exigerait une contribution des caisses-maladie et procéderait à une redistribution en fonction de l'âge des assurés. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Vollmer, Ziegler, Züger (27) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parlament einen Beitrag zur Bekämpfung der Entsolidarisierung in der Krankenpflegeversicherung geleistet. Die Wirksamkeit dieser Massnahme ist zwangsläufig beschränkt. Der Bundesrat hat denn auch die Vorarbeiten zu einer Totalrevision aufgenommen. Bis eine solche in Kraft tritt, werden noch Jahre vergehen. Wie der Presse zu entnehmen war, haben deshalb die Krankenkassen selbst das Eidgenössische Departement des Innern ersucht, auf Verordnungsebene alle Massnahmen zu treffen, die die Entsolidarisierung zurückdämmen können. Die Krankenkassen haben selbst entsprechende Anträge eingereicht. Diese Massnahmen können jedoch nur von beschränkter Tragweite sein, weil das heutige KUVG die Entsolidarisierung -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Ledergerber Chemiedatenbank Motion Ledergerber Banque de données chimiques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.551 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1896-1897 Page Pagina Ref. No 20 019 035 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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