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Verwaltungsbehörden 05.10.1990 90.552
5. Oktober 1990Deutsch10 min
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5. Oktober 1990 1897 Motion Reimann Fritz Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haering Binder, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Ziegler, Züger (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Chemieunfälle der letzten Zeit sowie das Unfallrisiko der wachsenden Mengen an transportierten, risikoreichen Chemikalien zeigen deutlich, dass Polizei, Feuerwehr, Gesundheitsund Umweltbehörden raschen Zugang zu möglichst vollständigen und zuverlässigen Informationen haben müssen. Nur so kann in konkreten Gefahrensituationen schnell und kompetent reagiert oder vorbeugend gehandelt werden. Der Aufbau einer leistungsfähigen und möglichst vollständigen Chemiedatenbank ist zwar mit spürbaren Kosten verbunden. Gelingt es jedoch, dank zuverlässigen und schnellen Informationen die Auswirkungen von Chemie- und Transportunfällen einzugrenzen, so dürften sich diese Aufwendungen bei weitem lohnen. Entsprechende Informationssysteme sind auf dem Markt vorhanden und können relativ rasch eingeführt werden. Information allein genügt aber nicht. Es gilt auch vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um die Risiken wieder zu verkleinern. Anstatt wachsende Mengen an hochgefährlichen Stoffen in der Weltgeschichte herumzutransportieren, sollen diese dezentraler hergestellt werden. Dies ist zwar in der Regel mit Mehrkosten verbunden, die aber zur Risikominderung bis zu einem bestimmten Punkt durchaus in Kauf zu nehmen sind. Es handelt sich hier um ein klassisches Optimierungsproblem. Der Bundesrat soll darauf hinwirken, dass dabei der Aspekt der Risikominderung stärker gewichtet wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
Erwägungen
1.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe (VO NAZ, Art. 1, Abs. 4) hat der Bund die Beschaffung eines EDV-gestützten Informationssystems über gefährliche Stoffe vorgesehen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Komac mit den Abklärungen zur Beschaffung einer solchen Chemiedatenbank beauftragt. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die aus Vertretern der betroffenen Bundesämter, der Kantone, der Komac und der chemischen Industrie besteht. Die Arbeitsgruppe soll bestehende Chemiedatenbanken evaluieren, allfällige Anpassungen an schweizerische Bedürfnisse prüfen und Wege zur Fortschreibung auf dem Betriebssystem der NAZ aufzeigen.
2.
Nach dem Chemiebrand in «Schweizerhalle» wurden vielerorts konkrete Massnahmen zum Schütze der Bevölkerung und der Umwelt vor Katastrophen getroffen (USG, Art. 10). In.verschiedenen Unternehmungen wurden risikoreiche Verfahren aufgegeben und Lagermengen reduziert. Diverse Fachorganisationen haben neue Normen und Richtlinien erlassen. Auf Bundesebene hat eine breit angelegte Expertenkommission den Entwurf zu einer Störfallverordnung erarbeitet. Dieser wurde in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Mit der Verordnung sind Betriebsinhaber aufgefordert, eigenverantwortlich die zur Verminderung von Risiken geeigneten Massnahmen zu treffen. Dazu gehören Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen. Das gleiche soll auch für den in der Verordnung zu regelnden Transport gefährlicher Güter gelten. Mit Inkrafttreten der Störfallverordnung-voraussichtlich anfangs 1991 -wird der Bundesrat den Vollzugsbehörden ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, mit welchem die Anliegen der Motion erfüllt werden können. Als Vollzugshilfe erarbeitet das Buwal gemeinsam mit den Kantonen und den Fachorganisationen auch ein Handbuch zur Verordnung. Die in Teilgebieten bereits vorhandenen technischen Normen von Verbänden und Fachorganisationen werden darin berücksichtigt. Im übrigen dient ein regelmässiger Erfahrungsaustausch der Vollzugsbehörden einer wirkungsvollen Umsetzung der Vorschriften. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.552 Motion Reimann Fritz Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung Assurance-maladie. Mesures contre la désolidarisation Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990 Der Bundesrat wird ersucht, als Massnahme gegen die zunehmende Entsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung, dem Parlament so rasch als möglich eine Vorlage zu einer Partialrevision des KUVG vorzulegen, die folgende Punkte enthält:
1.
Das Verbot der Kollektiv/Versicherung im Krankenpflegebereich.
2.
Einführung eines Lastenausgleiches zwischen den Krankenkassen. Dieser ist vom Bund durch die Einforderung eines Lastenausgleichsbeitrages bei den Krankenkassen und dessen Rückverteilung nach dem Alter der Versicherten durchzuführen. Texte de la motion du 13 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé, en vue de remédier à la désolidarisation croissante en matière d'assurance-maladie sociale, de soumettre le plus vite possible au Parlement un projet de révision partielle de la LAMA portant sur les points suivants:
1.
Interdiction de l'assurance collective en matière de soins médico-pharmaceutiques.
2.
Introduction d'un système de péréquation des charges entre les caisses-maladie. Pour ce faire, la Confédération exigerait une contribution des caisses-maladie et procéderait à une redistribution en fonction de l'âge des assurés. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Vollmer, Ziegler, Züger (27) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parlament einen Beitrag zur Bekämpfung der Entsolidarisierung in der Krankenpflegeversicherung geleistet. Die Wirksamkeit dieser Massnahme ist zwangsläufig beschränkt. Der Bundesrat hat denn auch die Vorarbeiten zu einer Totalrevision aufgenommen. Bis eine solche in Kraft tritt, werden noch Jahre vergehen. Wie der Presse zu entnehmen war, haben deshalb die Krankenkassen selbst das Eidgenössische Departement des Innern ersucht, auf Verordnungsebene alle Massnahmen zu treffen, die die Entsolidarisierung zurückdämmen können. Die Krankenkassen haben selbst entsprechende Anträge eingereicht. Diese Massnahmen können jedoch nur von beschränkter Tragweite sein, weil das heutige KUVG die Entsolidarisierung -- 1 of 3 -Motion Pitteloud 1898 5 octobre 1990 durch die Kollektiv/Versicherung in der Krankenpflege und die Gründung neuer Kassen oder Kassensektionen zulässt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1990 Die vom Motionär beantragten Massnahmen sind auch nach der Ansicht des Bundesrates geeignet, um gegen die in der sozialen Krankenversicherung zu beobachtende Entsolidarisierung anzugehen. Die Grundsätze des Bundesrates für eine Revision der Krankenversicherung sehen denn auch vor, dass - die Trennung zwischen Kollektiv- und Einzelversicherung.aufgehoben wird (Ziff. 31), -zwischen den Versicherungsträgern ein Lastenausgleich einzuführen ist, um die Solidaritätsleistungen der guten Risiken zugunsten derschlechten Risiken breiter abzustützen und um der Risikoselektion zwischen den Kassen entgegenzuwirken (Ziff. 34). Die vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte Expertenkommission «Revision der Krankenversicherung» (Kommission Schoch) bereitet gegenwärtig einen Vorentwurf auf der Grundlage dieser Grundsätze vor. Dieser Vorentwurf wird für diesen Herbst erwartet. Dem Bundesrat ist sehr an einem speditiven Fortgang der Revisionsarbeiten gelegen, damit die Krankenpflegeversicherung möglichst bald ein solideres, sozialadäquates und auch für die Zukunft tragfähiges Fundament erhält. Die breite und sichere Abstützung der heute leider brüchig werdenden Solidarität hat dabei ganz besondere Priorität. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass der zu diesem Zweck nun eingeschlagene Weg (Erarbeitung eines Revisionsentwurfes durch die Expertenkommission Schoch) konsequent und zügig weiterverfolgt und dass nicht noch parallele Schritte dazu auf Gesetzesstufe in die Wege geleitet werden sollten. Aus diesen Erwägungen kann der Bundesrat die Motion nicht in dieser Form entgegennehmen, sondern beantragt ihre Umwandlung in ein Postulat. Dieses ist als weiterer Antrieb der laufenden Revisionsarbeit zu verstehen. Da allerdings auch der Bundesrat der Auffassung ist, dass bis zu einem Inkrafttreten des revidierten Krankenversicherungsgesetzes wenigstens auf Verordnungsstufe die möglichen Massnahmen zu einer Verstärkung der Solidarität auf der Grundlage des heutigen Gesetzes zu treffen sind, hat das Eidgenössische Departement des Innern Anfang Juli 1990 Verordnungsänderungen mit Vorschlägen für Sofortmassnahmen zur Verhinderung einer weiteren Entsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung in die Vernehmlassung gegeben. Die beantragten Massnahmen sollen auf Anfang 1991 in Kraft treten. Zu diesen Massnahmen gehörten im Bereich der Kollektiwersicherungen insbesondere - die Vorgabe eines Minimaltarifes, der bei den Prämien der Kollektiwersicherungen auf keinen Fall unterschritten werden darf; - die Bestimmung, dass die Mitglieder der Krankenpflegeversicherung, die infolge Alter, Invalidität oder Arbeitslosigkeit aus dem Erwerbsleben ausscheiden, mitsamt ihren Familienangehörigen weiterhin im Kollektiwertrag versichert bleiben. Damit soll der Risikoselektion entgegengewirkt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.615 Motion Pitteloud Hilflosenentschädigung für Para- und Tetraplegiker Allocation d'impotence pour les personnes atteintes de para- ou de tétraplégie Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, einen Entwurf zur Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (im besonderen Artikel 42 Absatz 3) vorzulegen, damit allen Tetraoder Paraplegikern eine Hilflosenentschädigung gewährt werden kann. Diese Entschädigung würde aufgrund eines Arztzeugnisses gewährt. Uebrigens muss die für anspruchsberechtigte Personen abwertende Bezeichnung geändert werden; es sollte eher von einer Entschädigung zur Förderung der Selbständigkeit gesprochen werden. Die «Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit» müsste entsprechend angepasst werden. Texte de la motion du 21 juin 1990 Le Conseil fédéral est invité à présenter un projet de modification de la loi sur l'assurance-invalidité (en particulier l'article 42, alinéa 3) permettant d'octroyer une allocation d'impotence à tous les paralysés médullaires tètra- ou paraplégiques. Cette allocation (dont il faudra par ailleurs transformer l'appellation dévalorisante pour ceux qui y ont droit en parlant plutôt d'allocation favorisant l'autonomie) serait octroyée sur la base d'un certificat médical. Il faudrait aussi modifier en conséquence les «instructions sur l'évaluation de l'invalidité et de l'impotence». Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin Ursula, Borei, Brügger, Carobbio, Danuser, Darbellay, Fankhauser, Fischer-Sursee, Gardiol, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Ziegler (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit En 1988 déjà, la CNA a pris la décision d'octroyer une allocation d'impotence à tous les paralysés médullaires. Elle reconnaît une impotence légère pour les paraplégiques, et une impotence moyenne au moins pour les tétraplégiques. La CNA renonce aux examens d'usage et se contente d'un certificat médical. Les principes juridiques de l'Ai sont les mêmes que ceux de l'assurance-accidents et il conviendrait donc d'aligner la pratique de l'Ai sur celle de la CNA, et d'allouer une telle rente lorsqu'il n'existe pas déjà une telle prétention en vertu de l'assurance-accidents et de l'assurance-maladie. Cela peut se faire en fixant la nouvelle pratique dans les «Instructions sur l'évaluation de l'invaliité et de l'impotence» et en modifiant la LAI en conséquence. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1990 Le Conseil fédéral est d'avis que la requête qui fait l'objet de la motion pourrait aussi être concrétisée sans qu'il soit nécessaire de modifier la loi, soit par le truchement des directives administratives, ce qui, en partie, est déjà le cas. En effet, une allocation pour impotence de faible degré est généralement allouée aux assurés atteints de paraplégie complète dans la mesure où ils ont droit à une rente. Les organes d'exécution de l'Ai doivent obligatoirement appliquer cette consigne qui sera, à la prochaine occasion, introduite dans les «Directives con-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Fritz Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung Motion Reimann Assurance-maladie. Mesures contre la désolidarisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.552 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1897-1898 Page Pagina Ref. No 20 019 036 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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