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Entscheid

90-553

Verwaltungsbehörden 21.03.1991 90.553

21. März 1991Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

25.

millions de francs. Sprecher - Porte-parole: Scheidegger Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) fördert der Bund die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus, insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften und Darlehen. Dabei haben die sogenannten Fonds de Roulement, welche den Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus zur Förderung ihrer gemeinnützigen Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, besondere Bedeutung. In der gegenwärtigen Wohnungsmarktsituation bedarf es zusätzlicher Impulse für die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Die bisher über den Fonds de Roulement zur Verfügung gestellten Darlehen reichen nicht aus, um neue Initiativen in genügendem Masse auszulösen und die hohen Darlehenszinsen, die für Bankkredite bezahlt werden müssen, merklich zu verbilligen. Es sind daher zusätzliche Mittel für vermehrte Bundesdarlehen an gemeinnützige Bauträger bereitzustellen. Damit wird sowohl die Produktion preisgünstiger Wohnungen durch bestehende Bauträger wie die Gründung neuer gemeinnütziger Bauträger gefördert. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1990 Die finanziellen Mittel für die Wohnbauförderung dürften bis gegen Ende 1991 aufgebraucht sein. Für die Zeit danach ist dem Parlament eine Vorlage zur Beschaffung neuer Kredite zu unterbreiten. Gemäss Artikel 53 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes sind die zu Lasten der Finanzrechnung aufzubringenden Bundesmittel als Rahmenkredite mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen. Ein entsprechender Beschluss mit Botschaft ist in Vorbereitung. Die Anliegen der FDP-Fraktion werden darin aufgenommen werden, damit in Zukunft den gemeinnützigen Bauträgern eine vermehrte Förderung als bis anhin zuteil werden kann. Die Motion verlangt einen zusätzlichen Sonderkredit von

200.

Millionen Franken sowie einen Jahreskredit von 25 Millionen Franken, d. h. im voraus festgelegte Beträge. Mit der Annahme der Motion ist der Bundesrat an diese Beträge gebunden. Er besässe keine Möglichkeit mehr, das vorgegebene Betreffnis auf Bedarf, Nachfrage oder Notwendigkeit zu prüfen und allenfalls anzupassen. Der Bundesrat hält es daher für zweckmässiger, die Frage über die Höhe des Kredits offen zu lassen. Aus diesem Grund will er den Vorstoss nicht in der zwingenden Form der Motion, sondern vielmehr als Postulat entgegennehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Scheidegger: Die freisinnige Fraktion hält an der Motion fest. Ich darf aber gleichzeitig feststellen, dass mit der Zustimmung von heute morgen zur Bundeshilfe Wohnungsbau und zur Erhöhung derWEG-Position im Budget 91 auf 25 Millionen Franken diese Motion bereits erledigt ist. Deshalb hoffe ich, dass der Bundesrat der Umwandlung in eine Motion unter gleichzeitiger Abschreibung zustimmt. M. Delamuraz, conseillerfédéral: Je suis d'accord. Abgeschrieben - Classé #ST# 90.763 Motion Meizoz Sozialer Wohnungsbau. Erhöhung der Bundeshilfe Logements d'utilité publique. Augmentation de l'aide fédérale Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 in folgenden Punkten abzuändern:

1.

Der Prozentsatz für die Senkung des Anfangsmietzinses im Rahmen der Grundverbilligung sowie der Zusatzverbilligung l und II wird erhöht.

2.

Die Zinssätze für die Vorschüsse des Bundes werden herabgesetzt.

3.

Die Geltungsdauer des Mietzins- und Finanzierungsplans wird verlängert.

4.

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen, die vom Bundesrat festgelegt werden, sind jenen der Kantone anzugleichen, sofern diese auch Finanzhilfe an den gemeinnützigen Wohnungsbau leisten.

5.

Der Handlungsspielraum des Bundes zugunsten von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues wird erweitert; der Bund erhält die Möglichkeit, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren. Texte de la motion du 2 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de modifier la loi fédérale encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements du 4 octobre 1984, sur les points suivants:

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Förderung gemeinnütziger Bauträger Motion du groupe radical-démocratique Constructions d'utilité publique. Aide au financement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.553 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.03.1991 - 15:00 Date Data Seite 692-692 Page Pagina Ref. No 20 019 721 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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