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Entscheid

90-561

Verwaltungsbehörden 20.03.1992 90.561

20. März 1992Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Welches ist die Schweizer Position in der Frage der Patentierung von Lebewesen an diesen Gatt-Verhandlungen?

2.

Trifft es zu, dass die Schweizer Delegation eine sehr aktive Rolle in der Behandlung dieser Frage spielt?

3.

Welches ist die Haltung der Schweizer Delegation zur doch sehr weitgehenden Position der US-Delegation, welche eine Patentierung aller Lebewesen fordert?

4.

Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass die offizielle Haltung der Schweizer Delegation in den Gatt-Verhandlungen nicht in Widerspruch zur kontroversen politischen Diskussion in der Schweiz gerät?

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20.

März 1992 N 661 Interpellation Weder Hansjürg

5.

Ist der Bundesrat allenfalls bereit, sich an den Gatt-Verhandlungen dafür einzusetzen, dass die diesjährige Gatt-Runde ohne Beschlussfassung über diese Patentregelungen abgeschlossen wird, um damit einen zeitlichen Aufschub in dieser komplexen Frage zu erlangen? Texte de l'interpellation du 14 juin 1990 Des négociations du GATT se déroulent actuellement à Genève dans la perspective du prochain cycle mondial de négociations. Elles doivent prendre fin en décembre 1990 et ont notamment porté sur la brevetabilité des organismes. Etant donné la révision de la loi fédérale sur les brevets d'invention, qui est en discussion au Conseil national, la position défendue par la délégation suisse lors des négociations du GATT est d'intérêt public. A ce propos, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Quelle est la position de la Suisse sur la question de la brevetabilité des organismes débattue au GATT?

2.

Est-il exact que la délégation suisse joue un rôle moteur dans ces débats?

3.

Comment se situe la délégation suisse par rapport à la position très libérale de la délégation américaine, qui défend la brevetabilité de tous les organismes?

4.

Que pense faire le Conseil fédéral pour éviter que la position officielle de la délégation suisse aux négociations du GATT n'interfère avec le débat politique animé qui a cours en Suisse?

5.

Le Conseil fédéral est-il disposé, le cas échéant, à faire son possible pour qu'aucune décision en matière de brevets ne soit prise cette année aux négociations du GATT, afin d'obtenir un sursis dans ce domaine si complexe? Mitunterzeichner - Cosignataires: Danuser, Herczog, Leutenegger Oberholzer, Stocker, Ulrich, Zbinden Hans (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992 Neben anderen Verhandlungsbereichen befasst sich die Uruguay-Runde des Gatt mit der weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums in all seinen Ausprägungen (Urheber- und Nachbarrechte, Schutz von Topographien, Marken recht, Muster und Modelle, Herkunftsbezeichnungen, Patente, Produktionsgeheimnisse). Diese Verbesserung ist für den innovationsabhängigen Forschungs- und Industriestandort Schweiz von zentraler Bedeutung. Die bestehenden unterschiedlichen Regelungen und der oft fehlende Schutz führen namentlich in den Industriestaaten und Schwellenländern zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Weltmarkt Dies gilt insbesondere auch für neue und investitionsintensive Technologien, so z. B. für die moderne Biotechnologie. Diese bildet eine wesentliche Grundlage für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der näheren und weiteren Zukunft. In der Gesamtverhandlung über den Schutz des geistigen Eigentums bildet der Schutz biotechnologischer Erfindungen aus diesen Gründen auch für die Schweiz einer der wichtigsten Verhandlungsgegenstände der laufenden Gatt-Runde. In diesem Rahmen berühren die Verhandlungen auch die Frage der Patentierbarkeit von Lebewesen, wie sie von der Interpellation anvisiert wird. Im einzelnen werden die aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet:

1.

Der Bundesrat hat sich wiederholt in seinem Mandat für die Gatt-Verhandlungen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung leiten lassen, der es nicht erlaubt, ein Gebiet der Technik a priori vom Patentschutz auszunehmen. Gestützt auf das geltende internationale und nationale Recht hat er sich grundsätzlich für die Patentierbarkeit lebender Materie ausgesprochen. Diese soll indessen durch den Vorbehalt des Ordre Public (Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen), durch den Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde, sowie vor allem mit Bezug auf Tiere, durch die Grundsätze der Moral eingeschränkt werden. Die Patentierbarkeit soll auch ausgeschlossen werden können, wo die Verwertung einer Erfindung zu einer ernsthaften Gefährdung der Umwelt führt. Diese primär auf ethischen und ökologischen Gesichtspunkten basierende Haltung bezweckt, unerwünschte Entwicklungen und Wirkungen im Bereich der Gentechnologie von der Patentierbarkeit auszuschliessen und in Grenzbereichen einer differenzierten Güterabwägung im Einzelfall zuzuführen. Dabei sieht das Verhandlungsmandat des Bundesrates vor, dass keine Verpflichtung zur Patentierbarkeit von Pflanzensorten besteht und diese anderweitig geschützt werden können, so z. B. durch die UPOV-Konvention oder andere nationale Sortenschutzgesetzgebungen, welche den Züchtervorbehalt und das sogenannte Landwirteprivileg ausdrücklich anerkennen. Der Bundesrat hat ferner bezüglich einer erweiterten Patentierbarkeit lebender Materie festgehalten, dass seine in den Gatt-Verhandlungen eingenommene Haltung die Position der Schweiz in anderen Verhandlungen, insbesondere mit Bezug auf die Verhandlungen im Rahmen der UN-CED zur Erhaltung der Biodiversität, nicht präjudizieren soll.

2.

Es trifft zu, dass die schweizerische Delegation im Bereich des geistigen Eigentums aus den einleitend genannten Gründen allgemein eine aktive Rolle gespielt hat, u. a durch die Vorlage eines umfassenden Vertragsentwurfes im Mai 1990 (MTN.GNG/NG11/W/73).

3.

Die schweizerische Delegation hat eine Mittelstellung zwischen den Grundhaltungen den USA (keine ausdrücklichen Ausnahmen von der Patentierbarkeit) und der EG (generelle Ausnahme von Pflanzensorten und Tierrassen ohne Betonung ethischer Aspekte) eingenommen.

4.

Durch die Betonung ethisch wie ökologisch begründeter Einschränkungen berücksichtigt die Verhandlungsposition des Bundesrates die diesbezügliche politische Diskussion und die geltend gemachten Bedenken gegen die Patentierbarkeit lebender Materie. Auch die sich heute abzeichnenden Ergebnisse der Gatt-Verhandlungen belassen den Vertragsparteien hinreichend Spielraum für die Fortsetzung der politischen Diskussion und die Ausgestaltung der nationalen Gesetzgebung, sowie auch für die Weiterführung der Verhandlungen in anderen internationalen Gremien. Insbesondere werden durch die zu erwartende Gatt-Regelung der obenerwähnte Züchtervorbehalt und das Landwirteprivileg gemäss UPOV-Konvention nicht beeinträchtigt

5.

Aus all den erwähnten Gründen kommt für die Schweiz eine Ausklammerung dieses Problems nicht in Frage. Präsident: Die Interpellantin beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 57 Stimmen Dagegen 68 Stimmen #ST# 91.3009 Interpellation Weder Hansjürg Tierschutz-Vollzug. Ausnahmen Protection des animaux. Application de l'ordonnance Wortlaut der Interpellation vom 22. Januar 1991 Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Bürgi vom 18. September 1990 eine Verlängerung der Uebergangsfristen der Tierschutzverordnung grundsätzlich abgelehnt, was wir begrüssen. Ausnahmen hält der Bundesrat anderer-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation (Baerlocher-)Bäumlin Gatt-Verhandlungen betreffend Patentierung von Lebewesen Interpellation (Baerlocher-)Bäumlin Négociations du GATT. Brevetabilité des organismes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.561 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1992 - 08:00 Date Data Seite 660-661 Page Pagina Ref. No 20 021 099 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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