Lexipedia

Entscheid

90-571

Verwaltungsbehörden 04.10.1990 90.571

4. Oktober 1990Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Artikel 14 PüG ist der Preisüberwacher nur dann auf den Erlass von Empfehlungen beschränkt, wenn Preise von der Legislative oder Exekutive des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt oder genehmigt werden. Falls die staatlichen oder halbstaatlichen Kartelle oder ähnliche Organisationen autonom handeln und ihre Preise behördlich nicht genehmigt werden, steht weiteren Befugnissen des Preisüberwachers nichts entgegen. Diese Regelung bringt für jene Unternehmungen eine stossende Rechtsungleichheit, die zwar völlig von der öffentlichen Hand beherrscht werden, deren Organisationsform aber so gewählt wurde, dasss die Festset-- 1 of 4 -Motion Giger 1846 N 4 octobre 1990 zung oder Genehmigung einer Preiserhöhung nicht formell durch die Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde geschieht, weil diese Behörden durch ihre Mitglieder oder durch von ihnen bestellte Vertreter diesen obersten Organen angehören. In diesen Fällen bestimmt die Zufälligkeit der gewählten Organisatonsform die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Preisüberwacher, obwohl faktisch kein Unterschied besteht, wenn der Preis einer Unternehmung beispielsweise von der Exekutive genehmigt wird oder wenn derselbe durch Behördenmitglieder, die gleichzeitig Organe eines solchen Unternehmens sind, festgesetzt wird.

2.

Die heutige Rechtslage muss zu für den Konsumenten stossenden Verzerrungen führen, indem die Artikel 14 PüG unterstehenden Unternehmungen praktisch nach Belieben den Preis bestimmen können, während jene Unternehmen, die zwar vollumfänglich von der öffentlichen Hand beherrscht werden, aber keine formelle Preisgenehmigung durch eine Behörde kennen, aufgrund der Einflussnahme durch den Preisüberwacher ihre Preise nach wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zu gestalten haben. Es ist damit möglich, dasszwei Produzenten oder Verteiler elektrischer Energie, deren Versorgungsgebiete ineinandergreifen, völlig unterschiedliche Preisstrukturen haben, weil das eine Unternehmen seine Preise nach wettbewerbspolitischen Grundsätzen festlegen muss und das andere mit dem Preis gleichzeitig energiepolitische Ziele verfolgt. Solche Verzerrungen werden von den Konsumenten kaum begriffen und können im Extremfall dazu führen, dass insbesondere Industriebetriebe, die von Tarifen betroffen sind, welche nach energiepolitischen Grundsätzen festgelegt wurden, Standortveränderungen vornehmen, um in einem Gebiet mit nach wettbewerbspolitischen Grundsätzen festgelegten Tarifen zu günstigeren Bedingungen arbeiten zu können.

3.

Gerade dieses letzte Beispiel zeigt auch, dass insbesondere im Sektor Energie eine Ueberwachung der Preisgestaltung von Unternehmen, welche von der öffentlichen Hand beherrscht werden, nach den im Preisüberwachungsgesetz festgelegten Grundsätzen nicht sinnvoll sein kann. Gerade die gleichen Kreise, welche bei der Preisüberwachung auch die Monopolpreise staatlicher und gemischtwirtschaftlicher Organisationen miteinbezogen wissen wollen, reden heute einer Energiepolitik über den Preis das Wort. Bei der heutigen Rechtslage hat der Preisüberwacher nur die Möglichkeit, die Preise nach wettbewerbspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu überprüfen, was gezwungenermassen eine Preisgestaltung nach energiepolitischen Grundsätzen verhindert. Das wiederum führt dazu, dass gewisse staatliche oder halbstaatliche Kartelle oder ähnliche Organisationen Energiepolitik betreiben können und gewisse nicht, was bei der immer wichtiger werdenden Bedeutung der Energiepolitik nicht sinnvoll sein kann und, um wieder am Anfang anzuknüpfen, zu einer geradezu skurrilen Rechtsungleichheit gegenüber im wesentlichen gleichen Unternehmen führen muss. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990

1.

Es war ein besonderes Anliegen der Initianten der Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise», der Preisüberwachung auch Monopolpreise staatlicher und gemischtwirtschaftlicher Organisationen zu unterstellen (BBL 1981 III 362). Preise von staatlichen Monopolen rechtlicher oder faktischer Art werden häufig von einer politischen Behörde - Exekutive oder Legislative - festgesetzt oder genehmigt. Bei der Schaffung des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) erschien es problematisch, den Preisüberwacher über Exekutiven oder Legislativen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden zu setzen und ihm in derartigen Fällen ein Verfügungsrecht zuzubilligen. Der Gesetzgeber beschränkte die Kompetenz des Preisüberwachers in diesen Fällen deshalb auf ein Empfehlungsrecht (Artikel 14 PüG). Falls die staatlichen oder halbstaatlichen Kartelle oder ähnliche Organisationen autonom handeln und ihre Preise nicht von einer politischen Behörde festgesetzt oder genehmigt werden, gelten dagegen gemäss geltendem Recht die allgemeinen Preisüberwachungsregeln, das heisst der Preisüberwacher verfügt über Entscheidbefugnis.

2. Der Bundesrat erachtet die Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwachers auf ein Empfehlungsrecht in Fällen, in denen eine politische Behörde für eine Preisfestsetzung oder Genehmigung zuständig ist, auch aus heutiger Sicht für sachlich richtig. Es kann in der Tat nicht Sinn und Zweck einer Preisüberwachung sein, dem Preisüberwacher Verfügungsbefugnisse gegenüber den obersten politischen Gremien unseres Staatswesens einzuräumen und die staatlichen Führungs- und Entscheidstrukturen zu beeinträchtigen. Eine weitere Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwachers auf ein Empfehlungsrecht gegenüber obersten Organen von Unternehmen mit öffentlichem Leistungsauftrag, deren Kapital vollumfänglich von der öffentlichen Hand bereitgestellt wurde, lehnt der Bundesrat dagegen aus folgenden Gründen ab: - Im Gegensatz zu den obersten politischen Gremien unseres Staatswesens tragen die obersten Organe eines Unternehmens, das sich im Besitz der Oeffentlichkeit befindet, keine direkte politische Verantwortung. Dass sich das oberste Organ eines Unternehmens unter Umständen ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetzt, ändert nach Auffassung des Bundesrates an dieser Feststellung nichts. Entscheidend ist nicht die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, sondern deren Funktion. Die obersten Organe eine Unternehmens erfüllen primär eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine politische Funktion. - Eine Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwachers in diesen Fällen könnte mit Artikel 31septies Bundesverfassung kaum in Einklang gebracht werden. Der in diesen Bestimmungen enthaltene Grundsatz, wonach die Preise von Kartellen und ähnlichen Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts nötigenfalls herabgesetzt werden können, sollte nur aus sachlich zwingenden Gründen durchbrochen werden. Solche Gründe liegen in Fällen vor, in denen eine oberste politische Behörde für eine Preisfestsetzung oder Genehmigung zuständig ist, in Fällen, wo ein Entscheid eines Organs einer Unternehmung vorliegt, nach Auffassung des Bundesrates dagegen nicht.

2. Der Bundesrat erachtet die Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwachers auf ein Empfehlungsrecht in Fällen, in denen eine politische Behörde für eine Preisfestsetzung oder Genehmigung zuständig ist, auch aus heutiger Sicht für sachlich richtig. Es kann in der Tat nicht Sinn und Zweck einer Preisüberwachung sein, dem Preisüberwacher Verfügungsbefugnisse gegenüber den obersten politischen Gremien unseres Staatswesens einzuräumen und die staatlichen Führungs- und Entscheidstrukturen zu beeinträchtigen. Eine weitere Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwachers auf ein Empfehlungsrecht gegenüber obersten Organen von Unternehmen mit öffentlichem Leistungsauftrag, deren Kapital vollumfänglich von der öffentlichen Hand bereitgestellt wurde, lehnt der Bundesrat dagegen aus folgenden Gründen ab: - Im Gegensatz zu den obersten politischen Gremien unseres Staatswesens tragen die obersten Organe eines Unternehmens, das sich im Besitz der Oeffentlichkeit befindet, keine direkte politische Verantwortung. Dass sich das oberste Organ eines Unternehmens unter Umständen ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetzt, ändert nach Auffassung des Bundesrates an dieser Feststellung nichts. Entscheidend ist nicht die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, sondern deren Funktion. Die obersten Organe eine Unternehmens erfüllen primär eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine politische Funktion. - Eine Beschränkung der Kompetenzen des Preisüberwachers in diesen Fällen könnte mit Artikel 31septies Bundesverfassung kaum in Einklang gebracht werden. Der in diesen Bestimmungen enthaltene Grundsatz, wonach die Preise von Kartellen und ähnlichen Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts nötigenfalls herabgesetzt werden können, sollte nur aus sachlich zwingenden Gründen durchbrochen werden. Solche Gründe liegen in Fällen vor, in denen eine oberste politische Behörde für eine Preisfestsetzung oder Genehmigung zuständig ist, in Fällen, wo ein Entscheid eines Organs einer Unternehmung vorliegt, nach Auffassung des Bundesrates dagegen nicht.

3. Die vom Motionär skizzierten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Elektrizitätsunternehmen sind theoretisch denkbar. Die heutige Regelung hat aber in der bisherigen Praxis des Preisüberwachers zu Strompreiserhöhungen zu keinen nennenswerten Problemen geführt. Bei Ueberprüfungen von Strompreiserhöhungen unterscheidet der Preisüberwacher nämlich grundsätzlich nicht, ob es sich um behördlich festgesetzte Stromtarife im Sinne von Artikel 14 PüG oder autonom festgesetzte Tarife gemäss Artikel 6 bis 10 PüG handelt. Grundsätzlich wendet er in beiden Fällen die wettbewerbspolitischen Beurteilungselemente von Artikel 13 PüG an. Bei behördlich festgesetzten und genehmigten Tarifen hat er gemäss Artikel 14 Absatz 3 PüG auch übergeordnete öffentliche Interessen zu berücksichtigen. In Zusammenhang mit Stromtarifen fallen dabei Anliegen der Energie- oder Umweltpolitik in Betracht. Der Motionär erblickt darin eine Ungleichbehandlung von Elektrizitätsunternehmen und will deshalb auch Unternehmen mit öffentlichem Leistungsauftrag, deren Kapital vollumfämglich von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt wurde, der Regelung von Artikel 14 PüG unterstellen. Eine allfällige Ungleichbehandlung von Elektrizitätsunternehmen Hesse sich mit der vom Motionär vorgezeichneten Lösung nicht vermeiden, weil bei dieser Variante Elektrizitätsunternehmen, deren Kapital nur zum Teil oder gar nicht von der öffentlichen Hand bereitgestellt wurden, auch weiterhin den allgemeinen Preisüberwachungsregeln der Artikel 6 bis 10 PüG unterstehen würden. Die Lösung ist vielmehr darin zu erblicken, dass der Preisüberwacher auch bei autonom festgesetzten Strompreisen übergeordnete öffentliche Interessen, soweit diese zum Beispiel in einer Konzession oder in einem Leistungsauftrag konkretisiert sind, berücksichtigt. Der nicht abschliessende Katalog der Beurteilungselemente von Artikel 13 PüG lässteine derartige Ergänzung ohne weiteres zu.

-- 2 of 4 --

4. Oktober 1990 N 1847 Interpellation der FDP-Fraktion Eine Gesetzesänderung drängt sich nach Auffassung des Bundesrates auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Giger: Bei den aktuellen energiepolitischen Diskussionen ist der Ruf nach einer grundlegenden Reform der Elektrizitätstarife laut geworden. Um die Notwendigkeit einer solchen zu begründen, wird das Hauptargument ins Feld geführt, die elektrische Energie werde zu billig abgegeben. Das Preisniveau sei so tief, dass schon von der monetären Seite her nicht der geringste Anreiz bestehe, den elektrischen Strom sparsam und rationell einzusetzen. Im Verlaufe der vergangenen Jahre sind die Elektrizitätspreise in der Tat weniger stark angestiegen als die allgemeine Teuerung. Sie haben also eine namhafte, reale Verbilligung erfahren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Elektrizitätswerke kostenorientierte Tarife ausgestalten und die Konsumenten dadurch entsprechend entlasten. Dies ist dann der Fall, wenn sich zum Beispiel die spezifischen Durchschnittskosten der elektrizitätswirtschaftlichen Infrastruktur real ermässigt haben. Offenbar besteht nun die Befürchtung, dass auf diese Weise dem Anliegen eines wirkungsvollen Stromsparens zuwenig Rechnung getragen werde. Aus diesen und anderen Gründen redet daher das Bundesamt für Energiewirtschaft einer an den langfristigen Grenzkosten orientierten Tarifgestaltung das Wort. Auf der anderen Seite hat sich nun aber innerhalb derselben Bundesverwaltung eine Preisüberwachungsstelle institutionalisiert, die sich offensichtlich zum Ziele setzt, die Elektrizitätspreise möglichst tief zu halten. Dieses widersprüchliche Verhalten des Bundes trägt zur weiteren Verunsicherung der ohnehin schon verfahrenen energiepolitischen Situation bei und verschafft damit dem bürokratischen Leerlauf weiteren Auftrieb. Das Preisüberwachungsgesetz dient in seinem Wesen der Bekämpfung von Preismissbräuchen. Die Preisüberwachungsstelle ist daher weder verpflichtet noch berechtigt, die Tarifkalkulationen in allen Einzelheiten zu durchforsten und Korrekturen anzuordnen, die den werkspezifischen Gegebenheiten nicht Rechnung tragen, ganz abgesehen davon, dass sie auf diese Weise - wie bereits erwähnt - dem Energiesparen einen sehr schlechten Dienst erweist. Ein weiterer Mangel der heutigen Praxis besteht darin, dass das Verfahren für ein Elektrizitätswerk, je nach seiner Organisationsform, völlig verschieden sein kann. Daraus kann sich eine stossende Rechtsungleichheit ergeben. Diese führt beispielsweise dazu, dass eine Gemeinde, ein Stadt- oder Kantonswerk Preiserhöhungen erlassen kann, ohne dass der Preisüberwacher einschreitet. Ein benachbartes Ueberlandwerk aber, das z. B. als Aktiengesellschaft organisiert ist, dessen Aktien jedoch im Besitze der öffentlichen Hand sind, muss riskieren, dass der Preisüberwacher selbst eine geringfügige Preiserhöhung durch eine formelle Verfügung untersagt. Diese gravierenden Differenzen können sich aufgrund rein formeller, für die Erfüllung des Versorgungsauftrages aber völlig irrelevanter Unterschiede in der Organisationsform der betreffenden Elektrizitätswerke ergeben. Eine Ueberprüfung der vorliegenden, äusserst unbefriedigenden Situation drängt sich zwingend auf. In einem ersten Schritt gilt es, die erwähnte Rechtsungleichheit aus der Welt zu schaffen. Sie kann in der praktischen Anwendung zu unverständlichen und geradezu grotesken Situationen führen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer Anpassung des Gesetzestextes von Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes. Die Anpassung ist nicht einschneidend, trägt aber wesentlich zur Verbesserung der heute untauglichen Regelung bei. Sie kann auch einen Beitrag zur Förderung der sparsamen und rationellen Energieverwendung leisten. Nachdem das Schweizervolk einem Energieartikel in der Bundesverfassung zugestimmt hat, wäre es sicher angebracht, wenn Sie meiner Motion zustimmen würden. Es wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ich kann nun wirklich nicht verstehen, weshalb der Bundesrat meine Motion ablehnt. Ein Widerspruch in sich, möchte ich sagen. Ich bitte Sie deshalb, meiner Motion zuzustimmen und ihr Folge zu geben. M. Delamuraz, conseiller fédéral: L'acceptation de la motion de M. Giger signifierait une limitation des compétences du Surveillant des prix. En effet, la constitution prévoit que les prix fixés par des cartels ou par des organisations analogues pourront être abaissées si besoin est, et que l'on ne fera pas application de cette disposition. En général, on ne peut y excepter que s'il y a vraiment des raisons contraignantes de ne pas faire application de cette disposition. En dépit de l'argumentation d'ailleurs fort intéressante et fort logique de M. Giger, le Conseil fédéral est de l'avis que ces raisons contraignantes n'apparaissent pas en l'occurrence. Je note au passage que les entreprises d'électricité ne seraient pas les seules concernées par la modification de la loi. Cette modification touchera en effet d'autres organismes des régies, pour autant qu'il s'agisse de prix fixés d'une manière autonome et non pas soumis à l'autorisation du Conseil fédéral ou d'un office fédéral. Elle entraînerait des suites qui ne se limiteraient pas aux seules entreprises d'électricité. C'est la raison pour laquelle nous pensons qu'elle présente un degré de généralité et d'abaissement des compétences du Surveillant des prix qui diminue son efficacité, ce qui ne nous paraît pas opportun en un temps où, précisément, nous sommes saisis d'une initiative populaire qui réclame, elle, au contraire, l'élargissement des compétences du Surveillant des prix et dont vous venez d'accepter le contre-projet. Le Conseil fédéral désirerait réaliser les demandes contenues dans cette initiative par une révision de loi. Il aura par conséquent à mettre en chantier cette révision et à procéder à des consultations. Il aimerait le faire en toute liberté et si une motion allant dans la direction opposée était votée, il aurait peine à agir à rencontre d'une motion déposée. De ce fait, Monsieur Giger, pour permettre un bon déroulement des opérations, ce serait une bonne chose de renoncer à la motion. Je prends l'engagement que, quand le Conseil fédéral examinera l'initiative, quand il fera ses propositions pour la consultation puis ensuite, sous la forme d'un message, pour une éventuelle modification de la loi à l'intention du Parlement, il reviendra à ce moment sur ce que vous avez dit, parce que cela fait aussi partie d'un ensemble de débats politiques. Dire que l'on veut restreindre les compétences du surveillant des prix, c'est aussi un courant qu'il faudra pouvoir apprécier parmi d'autres. Vous faciliteriez la besogne et le débat serein du traitement de cette initiative populaire si vous n'obligiez pas le Conseil fédéral à recevoir cette motion sous la forme d'une motion. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 31 Stimmen Dagegen 36 Stimmen #ST# 90.345 Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion Anstieg des schweizerischen Zinsniveaus Interpellation du groupe radical-démocratique Hausse des taux d'intérêt Wortlaut der Interpellation vom 8. Februar 1990 Das schweizerische Zinsniveau hat sich seit dem Frühjahr 1988 auch im internationalen Vergleich in ausserordentlichem -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Giger Preisüberwachung behördlich festgesetzter oder genehmigter Preise Motion Giger Surveillance des prix fixés ou approuvés par les autorités In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.571 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1990 - 15:00 Date Data Seite 1845-1847 Page Pagina Ref. No 20 019 019 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 4 of 4 --