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Entscheid

90-576

Verwaltungsbehörden 05.10.1990 90.576

5. Oktober 1990Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

808.

ff.). So oder so würde sie den Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Vorlage sprengen, die sich als Teilrevision OG mit Sofortmassnahmen zur Entlastung des Bundesgerichts versteht. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.584 Motion Dietrich Abgeltung des Bundes an die Stadt Bern für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben Indemnisation de la Ville de Berne pour ses tâches de police Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, die Abgeltung des Bundes an die Stadt Bern für die Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben als Bundesstadt so anzupassen, dass der Abgeltungsbetrag mindestens 10 Prozent des Gesamtaufwandes der Stadtpolizei Bern zu decken vermag. Texte de la mot/on du 20 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que le dédommagement versé par la Confédération à la Ville de Berne pour ses activités de maintien de l'ordre dans la Ville fédérale couvre au minimum 10 pour cent du total des dépenses de la police de celle-ci. Mitunterzeichner- Cosignataires: Fierz, Hafner Rudolf, Haller, Loeb, Neukomm, Ruf, Sager, Zölch (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Stadt Bern erhält vom Bund für die Erfüllung ihrer polizeilichen Bewachungs-, Ordnungs- und weiterer Aufgaben als Bundesstadt einen seit Jahren unveränderten Abgeltungsbetrag von jährlich 2 Millionen Franken. Die Kosten der Stadtpolizei sind in den vergangenen Jahren stark angestiegen, zum Beispiel für Ausrüstung, Ausbildung, Fahrzeuge, Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen, Verbesserungen bei Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Spezialeinsätzen. Der Aufwand für die Bewachung von Bundesgebäuden und Botschaften sowie für den Schutz bei Demonstrationen ist stark angewachsen. Die nationalen Demonstrationen, deren Zahl zunimmt, werden in der Regel in Bern abgehalten. Die zum Teil bedauerlichen Begleiterscheinungen beeinträchtigen das normale Leben in der Stadt an zahlreichen Wochenenden eines Jahres. Die psychischen und physischen Anforderungen an die zum Einsatz gelangenden Polizeiangehörigen sind gestiegen. Die Berner Stadtpolizei weist zurzeit einen Gesamtaufwand in der Höhe von rund 52 Millionen Franken jährlich aus, woran sich der Kanton Bern mit 17 Millionen Franken beteiligt. Der Beitrag des Bundes von jährlich 2 Millionen Franken erreicht also nicht einmal 4 Prozent. Es kann nicht Pflicht des Stadtberner Steuerzahlers sein, die stark angestiegenen Kosten allein zu tragen, erfüllt Bern als Bundesstadt doch in mancherlei Hinsicht nationale Aufgaben. Nur knapp die Hälfte des in Bern arbeitenden Bundespersonals hat Wohnsitz in der Stadt Bern und bezahlt hier die Steuern. Zusätzlich entgehen der Stadt Bern wegen der gesetzlich festgelegten Steuerfreiheit der Bundesbetriebe und ihrer Liegenschaften Steuereinnahmen in Millionenhöhe. Der Bund sollte sich an den Gesamtkosten der Stadtpolizei Bern mit mindestens 10 Prozent beteiligen, zurzeit mit rund 5,2 Millionen Franken im Jahr.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Wellauer Zentrale Gerichtskanzlei für eidgenössische Rekurskommissionen Motion Wellauer Greffe des commissions fédérales de recours In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.576 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1900-1901 Page Pagina Ref. No 20 019 041 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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