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Entscheid

90-590

Verwaltungsbehörden 05.10.1990 90.590

5. Oktober 1990Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB) figurieren auf der Steuerfreiliste, d. h. auf der Liste der Waren, deren Umsätze und Einfuhren generell von der Steuer befreit sind, unter anderem die Medikamente. Welche Erzeugnisse unter diesen Begriff fallen, ist nicht im WUB festgelegt, sondern in der Verfügung Nr. 12, die das Eidgenössische Finanzdepartement am 15. Juli 1958 erlassen hatte (SR 641.234), sowie in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung 1982 für Grossisten. Als steuerfrei gelten demnach (s. Artikel 1 der genannten Verfügung bzw. Randziffern 286-289) der erwähnten Wegleitung): a) die pharmazeutischen Spezialitäten (einschliesslich Hausspezialitäten) und konfektionierten Arzneimittel, deren Abgabe im Detail nach den Abgrenzungsgrundsätzen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nur in Apotheken und Drogerien zulässig ist (IKS-Listen A-D). Diesen Produkten gleichgestellt sind: - Sera und Impfstoffe zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten bei Menschen und Tieren; - Diagnostica (auch Reagenzien genannt) für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen, unmittelbar an Menschen oder Tieren innerlich oder äusserlich appliziert; - radioaktive Isotope zu medizinischen Zwecken; b) die Stoffe und Stoffgemische in Arzneibuch-Qualität, deren Abgabe im Detail nach den Abgrenzungsgrundsätzen der IKS nur in Apotheken und Drogerien zulässig ist, sofern sie nicht in gleicher Qualität in beachtenswertem Umfange für andere als medizinische Zwecke verwendet werden. Mit dieser Einschränkung sind alle Stoffe und Stoffgemische steuerfrei, welche in den IKS-Listen A-D oder im schweizerischen oder in einem ausländischen Arzneibuch aufgeführt sind. Produkte, welche dieser Begriffsumschreibung nicht entsprechen, geniessen die Steuerfreiheit der Medikamente nicht. Allenfalls kommt die Steuerbefreiung solcher Waren dann in Betracht, wenn sie zu den Ess- und Trinkwaren (z. B. Hustenbonbons, Teesorten) oder zu den Futtermitteln gerechnet werden können.

2.

Der Postulant verlangt, dass nebst den Medikamenten auch Krankenmobilien und anderes medizinisches Hilfsmaterial generell von der Warenumsatzsteuer befreit werden. Eine derartige Ausweitung der Steuerfreiliste hätte indessen eine unabsehbare Ausdehnung des Kreises von Waren, die zusätzlich zu den heute schon von der Steuer befreiten Warengruppen aus der Besteuerung herausgenommen würden, zur Folge; denn diejenigen Güter, welche als Krankenmobilien oder als medizinisches Hilfsmaterial bezeichnet werden können, sind sehr vielfältig. Die Liste solcher Waren müsste z. B. umfassen: - Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke, Verunfallte und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung versehen; - Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, z. B. künstliche Gelenke, orthopädische Apparate aller Art, Krücken, Prothesen, Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher, orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Brillen; - Materialien für die Zahnbehandlung, namentlich vorgeformte Elemente wie Zähne, Brücken, Kronen, Inlays, Hülsen, Stifte, Drähte; Abdruckmassen, Modelle und chirurgisches Nahtmaterial; Desinfektionsmittel; -sämtliches Verbandmaterial wie Verbandstoffe, -watte, -gaze, elastische Binden, Traggurten, Schienen; - Waren, welche nur gelegentlich als Arzneimittel oder zur Herstellung von Medikamenten verwendet worden und daher auch in der Pharmacopoea Helvetica figurieren; darunterfallen sogar bestimmte Weine und Spirituosen; - chirurgische Geräte und Instrumente wie Oporationssaalausrüstungen, Röntgenapparate, andere medizinische Untersuchungseinrichtungen. Es stellt sich bei dieser Warongruppe überhaupt die Frage, ob nicht der grösste Teil der Spital- und Arztpraxeneinrichtungen deswegen von der Steuer befreit werden müsste. Die vorstehende, nicht abschliessende Aufzählung zeigt, zu welcher umfangreichen und in ihren Auswirkungen kaum vollständig überblickbaren Erweiterung des Kreises von steuerfreien Waren es führen müsste, wenn neu die Warengruppen «Krankenmobilien» und «andere medizinische Hilfsmittel» auf die Steuerfreiliste gesetzt würden. Die heute bestehende Freiliste ist ohnehin schon ausserordentlich umfassend. Eine Freistellung weiterer Güter widerspräche dem Prinzip einer allgemeinen Umsatzbesteuerung noch mehr. Wenn für bestimmte Waren im Sinne einer Berücksichtigung der geringeren finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Bevölkerungskreise, wie namentlich zugunsten von Pflegebedürftigen, ein Ausgleich zu finden ist, so sollte dies auf anderem Wege geschehen, z. B. durch entsprechende Anordnungen bei den direkten Steuern oder, worauf auch der Postulant hinweist, durch Uebernahme von Kosten durch das Gemeinwesen.

3.

Soweit die Mitgliedstaaten der EG überhaupt in ihren nationalen Umsatzsteuerordnungen Steuerbefreiungen, d. h. Nullsätze kennen, beschränkt sich ihre Anwendung im Bereich des Gesundheitswesens auf Medikamente. Nach den Vorschlägen der EG-Kommission für die Vollendung des Binnenmarktes sollen Nullsätze für die Besteuerung von Inlandumsätzen grundsätzlich abgeschafft werden und im Gesundheitswesen einzig pharmazeutische Erzeugnisse einem ormässigten Steuersatz, der mindestens 4 Prozent und höchstens 9 Prozent zu betragen hätte, unterstehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 90.459 Postulat Pini Beiträge an die Pferdeaufzucht Postulato Pini Contributi a favore dell'allevamento equino Postulat Pini Subsides à l'élevage chevalin Wortlaut des Postulates vom 21. März 1990 Die Pferdezucht hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt; sie bildet eine Alternative zur herkömmlichen Tierzucht (zum Beispiel der Rindviehzucht) in den verschiedenen Regionen der Schweiz, wo die landwirtschaftliche Tradition sowohl im Berg- als auch im Talgebiot noch lebendig ist. Ich schliesse mich den Vorschlägen, die Ständerat Michel Flückiger in seinem Postulat vom 14. März 1990 macht, an und ersuche den Bundesrat, insbesondere zu prüfen, ob es nicht möglich wäre:

1.

die Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der Pferdezucht an jene zur Unterstützung der Rindviehzucht anzugleichen;

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Hess Peter Befreiung von Krankenmobilien und medizinischen Hilfsmitteln von der Wust Postulat Hess Peter Moyens auxiliaires destinés aux malades. Exemption de l'ICHA In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.590 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1919-1920 Page Pagina Ref. No 20 019 067 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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