90-627
Verwaltungsbehörden 05.10.1990 90.627
5. Oktober 1990Deutsch11 min
Source admin.ch
5. Oktober 1990 N 1935 Interpellation Wiederkehr cadastral; les données ne sont pas digitalisées. La cartographie est effectuée dans chaque canton par un bureau local (coordination générale assurée par INSECTA, Neuchâtel) et en étroit contact avec l'Association romande pour le traitement des terres agricoles par voie aérienne, ARTTAVA.
Erwägungen
2.
Effets secondaires des pesticides sur l'environnement L'OFEFP a également mandaté INSECTA pour étudier les effets sur l'environnement naturel des mesures de protection des plantes en viticulture. Il s'agit d'un travail de recherche de caractère général. La préétude de ce projet débutera en 1991. Il n'est pas prévu d'effectuer des relevés cartographiques dans le cadre de ce mandat. Le président: L'interpellatrice n'est pas satisfaite de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.627 Interpellation Wiederkehr Verbotene Werbung mit Umweltargumenten Arguments écologiques utilisés à des fins publicitaires Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1990 I.Artikel39 der Stoffverordnung verbietet einem Hersteller, seine Produkte in Wort und Schrift als «umweltfreundlich», «biologisch abbaubar», «nicht ozonschädigend» oder ähnlich zu bezeichnen. Es sind aber mehr und mehr Produkte auf dem Markt zu finden, deren Hersteller sich über dieses Verbot hinwegsetzen. Ich frage den Bundesrat: Wer sollte Verstösse gegen Artikel 39 der Stoffverordnung ahnden? Warum erfolgen keine Anzeigen?
2.
Mehr und mehr wird das Verbot, das sich nur auf Wort und Schrift bezieht, mit raffinierten Bild- oder/und Tonmixturen in den Medien umgangen, z. B. in der Wasch- und Putzmittelwerbung. Ein unwissender Konsument schenkt solchen Werbungen Glauben, weil er mit Fug annehmen darf, einer ungesetzlichen Werbung würden die Behörden einen Riegel schieben. Gedenkt der Bundesrat, Artikel 39 der Stoffverordnung auch auf solche Fälle auszudehnen?
3.
In der BRD werden Produkte, die die Bezeichnung «umweltfreundlich» wirklich verdienen, mit dem «Blauen Engel» ausgezeichnet. Gedenkt der Bundesrat, eine solche wertvolle Entscheidungshilfe für Konsumentinnen auch in der Schweiz einzuführen? Texfe de l'interpellation du 22 juin 1990
1.
L'article 39 de l'ordonnance sur les substances interdit au fabricant d'utiliser des termes comme «favorable à l'environnement», «biodégradable», «inoffensif pour la couche d'ozone» ou d'employertoute expression similaire pour qualifier ses produits. Cependant, il est de plus en plus fréquent de trouver sur le marché des produits pour lesquels le fabricant ne tient pas compte de cette interdiction. C'est pourquoi, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes: Qui est compétent pour sanctionner les violations de l'article 39 de l'ordonnance sur les substances? Pourquoi aucune plainte n'at-elle fas été déposée?
2.
L'interdiction s'appliquant uniquement aux formes écrites et orales de la publicité, on a de plus en plus tendance à utiliser, dans les médias, des arrangements sonores et visuels raffinés. C'est par exemple le cas de la publicité pour les produits de lessive et d'entretien ménager. Le consommateur non avisé croit à ce genre de publicité car il peut, à juste titre, supposer que les autorités auraient interdit toute publicité illégale. Le Conseil fédéral envisage-t-il d'étendre l'article 39 de l'ordonnance sur les substances à des cas de ce genre?
3.
En RFA, les produits qui méritent vraiment le qualificatif de «favorable à l'environnement» sont marqués d'un «ange bleu». Le Conseil fédéral envisage-t-il d'introduire en Suisse un système aussi efficace afin d'aider les consommateurs et les consommatrices à arrêter leur choix? Mitunterzeichner - Cosignataires: Baerlocher, Bär, Dünki, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Jaeger, Kühn, Leutenegger Oberholzer, Maeder, Rebeaud, Stocker, Vollmer, Weder-Basel, Widmer, Zbinden Hans, Züger (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1990
1.
Grundsätzlich kontrollieren die Kantone die Einhaltung von Artikel 39 der Stoffverordnung im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Marktüberwachung (Art. 54ff. StoV). Ergibt diese Kontrolle, dass Artikel 39 der Stoffverordnung verletzt wird, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Hersteller, Importeur oder Händler seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 StoV). Hingegen kontrollieren und verfügen grundsätzlich Bundesstellen, wenn es sich um Erzeugnisse oder Gegenstände handelt, die einem besonderen Bewilligungsverfahren unterliegen (Holzschutzmittel, Antifoulings, Pflanzenbehandlungsmittel). Dies gilt im übrigen auch für anmeldepflichtige Erzeugnisse oder Gegenstände, deren Ueberwachung nach den Grundsätzen der Hilfsstoffverordnung erfolgt (Handelsdünger, Dünger- und Bodenzusätze). Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Kantone interveniert haben. Die Tatsache, dass nur in seltenen Fällen zum Mittel der Anzeige gegriffen wird, ist aus mehreren Gründen zu erklären. In den meisten Fällen sind die Betroffenen einsichtig und ändern ihre Werbeaussagen. Der vorhandene Interpretationsspielraum erschwert es, in bestimmten Fällen ein Vergehen eindeutig festzustellen. Ferner ist zu beachten, dass die Werbung mit Umweltargumenten auch heute noch in den allermeisten Ländern, namentlich im benachbarten deutschsprachigen Ausland, wesentlich weniger Auflagen unterliegt.
2.
Der Geltungsbereich von Artikel 39 der Stoffverordnung erstreckt sich nur auf Angaben, die zur Umweltverträglichkeit von Produkten gemacht werden. Unter Angaben fallen nurdas gesprochene und geschriebene Wort. Nicht erfasst durch Artikel 39 werden Werbemöglichkeiten durch Mittel, die keine eigentlichen «Angaben» sind, wie zum Beispiel durch Farben, Musik und Bilder. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Artikel 39 über die erwähnten Angaben hinaus ist nicht vorgesehen, da die Beurteilung solcher «Angaben» noch schwieriger und subjektiver wäre als die bereits heute notwendige Beurteilung des gesprochenen und geschriebenen Wortes.
3.
Die Schweiz verfolgt die internationale Entwicklung mit grossem Interesse. Die Bundesrepublik Deutschland hat schon 1977 als erstes Land ein Umweltzeichen («Blauer Engel») eingeführt. Seit kurzem bestehen ähnliche Umweltzeichen auch in Kanada und in Japan. Eine Gruppe von nordischen Staaten (Finnland, Norwegen, Schweden) wird voraussichtlich noch in diesem Jahr ein Umweltzeichen einführen. In weiteren Ländern, insbesondere in Australien, Neuseeland, den Niederlanden und Oesterreich, wird auf ein Umweltzeichen hingearbeitet. Innerhalb der EG werden Vorbereitungen für ein einheitliches Umweltzeichen getroffen, die voraussichtlich bis Sommer 1991 abgeschlossen sein werden. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat in diesem Zusammenhang eine Studie in Auftrag gegeben. Sie soll unter voller Berücksichtigung der internationalen Entwicklung Entscheidungshilfen schaffen für eine allfällige spätere Einführung eines Umweltzeichens in unserem Land. Das Bedürfnis der Konsumenten nach transparenter Produkteinformation hinsichtlich der Umweltaspekte wird anerkannt.
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Interpellation Nussbaumer 1936 N ü octobre 109Ü Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.610 Interpellation Nussbaumer Soziale Verpflichtung des Grundeigentums und Umfang der Eigentumsgarantie Garantie de la propriété et implications sociales Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1990 Ich frage den Bundesrat an:
1.
wieweit dem ungeschriebenen Verfassungsrecht bezüglich der sozialen Verpflichtung des Grundeigentums heute noch nachgelebt wird;
2.
ob die Bodenteuerung im Siedlungsgebiet, welche zwischen 1986 und 1990 vielerorts mehrere hundert Prozent aus machte, nicht zu unsozialen Härten führt, sodass einseitig das öffentliche Interesse an der breiten Streuung des selbstgenutzten Wohneigentums hinter das private Interesse der Erwirtschaftung eines arbeitslosen Einkommens (Sofarente) zurückgestellt wird;
3.
ob das Verhältnismässigkeitsprinzip zwischen der Eigentumsgarantie einerseits und ändern verfassungsmässig garantierten Freiheitsrechten (Art. 2: gemeinsame Wohlfahrt, Art. 34 quinquies Abs. 1: Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie, u. a.) genügend beachtet werde. Texte de l'interpellation du 21 juin 1990 Je demande au Conseil féfdéral de répondre aux questions suivantes:
1.
Dans quelle mesure les implications sociales de la garantie de la propriété, droit fondamental non écrit, sont-elles aujourd'hui prises en compte;
2.
La hausse des prix dans le secteur immobilier urbain - lo prix des immeubles a parfois augmenté de plusieurs centaines de pour cent entre 1986 et 1990 - ne conduit-elle pas à des drames sociaux et ne fait-on pas passer l'intérêt privé d'un revenu obtenu sans contrepartie en travail avant l'intérêt public, qui voudrait que l'accès aux logements destinés à l'usage du propriétaire soit offert au plus grand nombre;
3.
Si l'on compare la garantie de la propriété et les autres droits fondamentaux (par exemple, art. 2: prospérité commune et art. 34quinquies, lerai.: respect des besoins de la famille), le principe de la proportionnalité est-il suffisamment respecté. Mitunterzeichner-Cosignataires: Blatter, Bürgi, Darbellay, Keller, Schnider, Seiler Rolf (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1.
Die soziale Verpflichtung des Grundeigentums war anlässlich der Beratungen über den heutigen Artikel 22ter der Bundesverfassung Gegenstand längerer Auseinandersetzungen im Nationalrat (Sitzung NR vom 6. März 1968, Amtliches Bulletin S. 31-38). Sowohl Kommissionsmehrheit und Bundesrat bejahten unwidersprochen das ungeschriebene Verfassungsrecht bezüglich der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums. Anträge, welche darauf abzielten, die Gewährleistung des Eigentums im Rahmen des Volkswohls in die Verfassung hineinzuschreiben, wurden vom Bundesrat als überflüssig abgelehnt, weil die Sozialpflichtigkeit eine Selbstverständlichkeit sei. Die Kommentare zu Artikel 22ter beschränken sich auf die textlich festgelegte Interpretation der Verfassungsbestimmung. Die soziale Verpflichtung des Eigentums, welche von Bundesrat und Parlament vorbehaltlos anerkannt wurde, droht durch das geschriebene Verfassungsrecht vordrängt z;i worden. r,s drängt sich auf, dass der Bundesrat zu dieser brennenden Frage Stellung bezieht und seine Haltung zur Sozialpfliehtigkoit dos Eigentums offenlegt. Wird das ungeschriebene Verfassungsrecht bejaht, soll der Bundesrat erklären, wie weit dio heutigen Geschehnisse auf dem Bödenmarkt noch damit in Einklang gebracht werden können.
2.
Die Bodenpreissteigerungen der letzten 4 Jahr« bedrohen den Eigentumsartikel in seinem Grundgehalt. Im Interesse der Erhaltung des privaten Grundeigentums müssen Mittel und Wege gesucht werden, welche die Eigentumsgarantie für selbstgenutztes Eigentum festigen und für blosso Kapitalanlage vermehrt beschränken. Hiezu ein Beispiel aus der Praxis: Baulandparzellefür ein Einfamilienhaus 600 m" Jährliche Bodenzinsbelastung für den Erwerber Boden 1986 1000
90.
000 Fr. 300 000 l f.
4.
950 Fr. 22 öOO Fr. Der Bodenverkäufer hätte bei 17,5 Prozent einfachem Zins und 4 Prozent mittlerer Teuerung pro Jahr eine Preiserhöhung von 86 Prozent verlangen dürfen. Dies entspräche einer Erhöhung des m3-Preises von 1986 bis 1990 von Fr. 1SO auf 279/m2. Der Erlös von Fr. 500/m:! besteht somit zu etwa 44 Pro zent aus arbeitslosem Einkommen, welches durch den Käufer, der ein Eigenheim für seine Familie bauen möchte, aufge bracht weiden muss. Die soziale Verpflichtung des Grundeigentums müsste spätestens dann respektiert werden, wenn die Bodenteuerung und die Grenze bis zum Wucherzins abge deckt sind. Es liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse, dass der Zutritt zum selbstgenutzten Eigentum auch jungen Familien und Gewerbetreibenden offen bleibt.
3.
Wenn dem Willen des Gesetzgebers von 1960 nachgelebt würde, könnten Bodenpreissteigerungen, welche unter Umrechnung der Teuerung und des maximal zulässigen Zinses liegen, heute schon auf dem Weg der Gesetzgebung abgeschöpft werden, weil das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewährt ist. Bodenteuerungen von 20 bis 30 Prozent pro Jahr vorletzen zudem anderes Verfassungsrecht und unterlaufen die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wohnungswesens und der Eigentumsförderung. Wenn auf 200 mR Boden, dessen Preis sich innoit zweier Jahre von Fr. 400 auf 1000 pro ms erhöht hat, eine Wohnung gebaut wird, so hat der Mieter oder Wohnungseigentümer statt Fr. 80 000, 200 000 aus Bodenbelastung aufzubringen. Die Wohnung wird mit Fr. 600 bis 800 Mehrzins pro Monat aus Bodenteuerung belastet. Schriftliche Stellungnahme des Hundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
1.
Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung bestimmt. Nach unbestrittener Lehre und Gerichtspraxis wird er durch die gesamte verfassungsrechtliche Ordnung sowie durch das darauf gestützte öffentliche Recht als Ganzes geprägt (Robert Haab, Komm., 2. Aufl. N. 4 zu Art. 641 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, Komm., 4. Aufl., Eigentum, syst. Teil, N. 193 S. 97f.; Georg Müller, Komm., N. 22 zu Art. 22ter BV; BGE 105 la 330). Die ausdrückliche Erwähnung der Sozialpflichtigkeit in der Verfassung brächte deshalb dem einzelnen Bürger keinen zusätzlichen Nutzen. Er könnte jedenfalls daraus keine Rechtsansprüche ableiten. Die vom Interpellanten angetönten Probleme sind nicht auf eine fehlende Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums zurückzuführen, sondern auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Unvermehrbarkeit des Bodens. Als konkretes Beispiel für eine bereits realisierte sozialpflich tige Ausgestaltung des Eigentumsrechts kann das soeben re vidierte Miet- und Pachtrecht angeführt werden. Dabei wurden -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Wiederkehr Verbotene Werbung mit Umweltargumenten Interpellation Wiederkehr Arguments écologiques utilisés à des fins publicitaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.627 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1935-1936 Page Pagina Ref. No 20 019 086 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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