90-633
Verwaltungsbehörden 11.03.1991 90.633
11. März 1991Deutsch11 min
Source admin.ch
11. März 1991 391 Motion Fischer-Seengen ker durch. Diese Kurse werden auch für die Mofalenker angeboten, und wir haben - und ich bin stolz darauf und auch auf die Arbeit unserer Leute, die sich mit Hingabe diesen Kursen widmen - sehr gute Resultate zu verzeichnen. Wissen Sie, Herr Kollege Fierz, Sie kommen mir ein bisschen vor wie jemand, der einem Swissair-Piloten sagt, er habe ausgelernt und er solle sich nicht mehr weiterbilden. Ich habe das Gefühl, Weiterausbildung kann einem Automobilisten nicht schaden, sie kann höchstens nützen, vor allem dann, wenn sie professionell betrieben wird. Ich möchte Sie also bitten, dieses Postulat abzulehnen, wie das der Bundesrat auch bereits vorgeschlagen hat. Bundesrat Koller: Ich bin mit Herrn Nationalrat Fierz einverstanden; es handelt sich hier wirklich um eine uralte Streitfrage. Ich habe den Eindruck, dass man zum Teil aneinander vorbeiredet, denn diese in den siebziger Jahren durchgeführten Antischleuderkurse waren vom Fonds für Verkehrssicherheit noch nicht subventioniert worden; darauf bezieht sich aber der BfU-Report Nr. 10. Erst danach hat dann der SKS-Fachausschuss ein Handbuch für Instruktoren und Kursveranstalter herausgegeben. In diesem Handbuch sind nun abergestützt auf die drei zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen - neue Erkenntnisse aufgenommen worden. Erst die nach diesem Handbuch neu konzipierten Antischleuderkurse wurden dann vom Fonds für Verkehrssicherheit mitfinanziert. Insofern bezieht sich die Kritik auf etwas, was der Fonds tatsächlich gar nicht finanziert hat. Wir geben auch gerne zu, dass man bei der Mitfinanzierung in einem gewissen Dilemma ist. Doch der grosse Vorteil der Mitfinanzierung dieser Kurse durch den Fonds besteht natürlich darin, dass man auf den Inhalt dieser Kurse auch Einfluss nehmen kann. Aus diesem Grunde hat sich der Fonds für die Mitfinanzierung entschieden, und insofern hat er sicher auch nicht gesetzwidrig gehandelt. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat die Ablehnung des Postulates vorschlägt. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 41 Stimmen Dagegen 64 Stimmen #ST# 90.633 Motion Fischer-Seengen Geschwindigkeitskontrollen Limitations de vitesse. Contrôles Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1990 Der Bundesrat wird aufgefordert, die einschlägigen Verordnungen, insbesondere aber die Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehrvom 28. Juni 1984 insofern zu ergänzen, als eine Bestrafung von fehlbaren Fahrzeuglenkern nur aufgrund von Messungen durch typengeprüfte, amtlich geeichte Geräte erfolgen darf. Texte de la motion du 22 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de compléter les ordonnances entrant en ligne de compte, et notamment les instructions du
Erwägungen
28.
juin 1984 sur les contrôles de vitesse dans la circulation routière, de façon à ce que les conducteurs appréhendés ne puissent être punis que si les contrôles sont effectués avec des appareils d'un type homologué, ayant fait l'objet d'une vérification officielle. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Aubry, Béguelin, Biel, Bonny, Bühler, Burckhardt, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Cotti, Couchepin, Daepp, Dietrich, Dubois, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Giger, Graf, Gros, Gysin, Hari, Hess Otto, Hildbrand, Houmard, Humbel, Jeanneret, Kohler, Loeb, Luder, Martin, Mühlemann, Müller-Meilen, Neuenschwander, Perey;Philipona, Pidoux, Portmann, Reich, Reimann Maximilian, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Savary-Vaud, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Spalti, Spoerry, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Wyss William, Zölch.Zwingli (70) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Kürzlich hat das Bundesgericht die Bestrafung eines Fahrzeuglenkers bestätigt, dessen Geschwindigkeitsüberschreitung durch Polizeibeamte geschätzt worden war. Diese Methode genügt meiner Auffassung nach nicht, um in einem Rechtsstaat einem Fahrzeuglenker ein solches Vergehen rechtsgenüglich nachzuweisen. Nachdem das Bundesgericht zum Schluss gelangt ist, die Schätzung von Polizeibeamten genüge für diesen Nachweis und deshalb dieses Vorgehen zur Praxis zu werden droht, müssen die entsprechenden Rechtsgrundlagen geändert werden. Mit der vorliegenden Motion ist keineswegs beabsichtigt, den Volksentscheid vom 26. November 1989 über die Tempolimiten in Frage zu stellen. Ebensowenig soll die konsequente Durchsetzung der gültigen Geschwindigkeitsbeschränkungen erschwert oder gar verhindert werden. Die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen muss aber auf rechtsstaatlich einwandfreie Weise erfolgen, indem der Nachweis aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und geeichte Geräte erbracht wird. Wie umfassende Untersuchungen ergeben haben, ist das menschliche Auge nicht in der Lage, Geschwindigkeiten genügend genau wahrzunehmen. Insbesondere können der Beobachtungswinkel, die Breite der Fahrbahn, die Entfernung des Beobachters, die Grosse des Fahrzeugs, der Lärm u. a. m. einen wesentlichen Einfluss auf das Schätzungsergebnis haben. Bei einem entsprechenden Test haben 160 Versuchspersonen die Geschwindigkeit bis zu 65 Prozent unterund bis zu 55 Prozent überschätzt! Bei der Verhängung eines Penaltys in einem Fussballspiel mag es angehen, dass der Schiedsrichter, gestützt auf einen sogenannten «Tatsachenentscheid», einen solchen Strafstoss ausführen lässt. Um einen Fahrzeuglenker nach schweizerischem Recht zu bestrafen, genügt indessen diese Methode nicht. Die Gefahr ist allzu gross, dass neben der Sinnestäuschung auch noch menschliche Faktoren eine Rolle spielen könnten. Willkürliche Entscheide könnten nicht ausgeschlossen werden. Indem strafrechtlich relevante Messungen lediglich mit technisch einwandfreien Geräten durchgeführt werden, lassen sich rechtsstaatlich nicht haltbare Resultate vermeiden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990 Nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (SR 741.41) unterliegen die zu amtlichen Verkehrskontrollen verwendeten Geschwindigkeitsmessapparate der Typenprüfung. In den Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr ist überdies die periodische Ueberprüfung der Geräte auf ihre Präzision vorgeschrieben. Die diesbezüglichen Anliegen der Motion sind somit erfüllt. Ziffer 5 der Weisungen erklärt u. a. blosse Geschwindigkeitsschätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten ausdrücklich als unzulässig. Ziffer 6 sieht jedoch vor, dass flagrante Uebertretungen, die von der Polizei auf andere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können; denn es wäre unverständlich, wenn offensichtliche und massive Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Konsequenzen blieben. Im Normalfall und insbesondere bei systematischen -- 1 of 3 -Motion Lanz 392 N 11 mars 1991 Kontrollen müssen gemäss den Weisungen jedoch typengeprüfte und geeichte Geräte verwendet werden. In Ziffer 6 der Weisungen ist die freie Beweiswürdigung der Gerichte ausdrücklich vorbehalten. Dies ergibt sich bereits aus der Kompetenz der Kantone zum Erlass des Strafprozessrechts. Eine Einschränkung der zulässigen Beweismittel wäre ein Eingriff in diese verfassungsmässige Kompetenz; die Motion ist daher abzulehnen. Im übrigen kann die Motion auch aus formalrechtlichen Gründen nicht entgegengenommen werden, da sie den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrats betrifft. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Fischer-Seengen: Zu meinem Leidwesen muss ich feststellen, dass eine ganze Reihe der 70 Mitunterzeichner im Moment leider nicht im Saal weilt. Ich darf kurz daran erinnern: Den Anlass zu meiner Motion bildete ein Fall im Kanton Schwyz, in welchem eine Geschwindigkeitsbusse aufgrund einer blossen Schätzung eines Polizisten ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich diesen Entscheid gestützt. Mit meinen Mitunterzeichnern habe ich diesen Fall als stossend empfunden. Wir sind der Meinung, dass solche Handgelenk-mal-Pi-Entscheidungen rechtsstaatlich nicht haltbar sind, und deshalb haben wir einen Vorstoss unternommen - auch weil die Praxis des Bundesgerichtes ja nur geändert werden kann, wenn die Rechtsgrundlagen geändert werden. Die Forderung der Motion lautet, dass nur bestraft werden darf, wer aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und amtlich geeichte Geräte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt wird. Ich habe nun Verständnis für jene, welche die Raser, also jene, die die Limiten offensichtlich übertreten, bestraft sehen möchten. Das ist an und für sich verständlich. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, dass nicht der Täter seine Unschuld, sondern der Staat, der einen Bestrafungsanspruch hat, die Schuld des Täters hieb- und stichfest beweisen muss. Dieser Beweis ist meiner Auffassung nach mit einer blossen Schätzung eines Polizisten nicht erbracht. Es geht nun um die Abwägung von zwei Rechtsgütern, und da ist die Forderung des klaren Beweises höher einzustufen als das Anliegen, Raser in jedem Fall bestrafen zu können. Materiell kann ich somit dem Bundesrat in seiner Ablehnungsbegründung nicht zustimmen. Im weiteren macht der Bundesrat geltend, dass es sich hier um eine Motion handle, welche in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates eingreife, und dass höchstens ein Postulat in Frage kommen könnte. Es handelt sich hier tatsächlich um eine sogenannte unechte Motion, die gemäss Geschäftsreglement des Nationalrates aber möglich ist, auch wenn es vom Bundesrat stets bestritten wird und sich der Bundesrat gegen solche Motionen zur Wehr setzt. Ich hätte nun keine Prestigeangelegenheit aus dieser formellen Frage gemacht, wenn der Bundesrat bereit gewesen wäre, meine Motion wenigstens als Postulat entgegenzunehmen, aber er will nicht einmal das. Und deshalb muss ich Sie bitten, meine Motion zu überweisen. Bundesrat Koller: Das ceterum censeo betreffend unechte Motionen möchte ich hier nicht wiederholen, sondern allein auf das Materielle eingehen. Wie wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, gilt als Grundregel auch nach unseren Weisungen, dass Geschwindigkeitsübertretungen durch typengeprüfte Geräte nachgewiesen werden müssen. In Ziffer 5 der Weisungen meines Departementes wird sogar ausdrücklich erklärt, dass blosse Geschwindigkeitsschätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten unzulässig seien. Aber dann kommt Ziffer 6, die besagt, dass flagrante - ich betone: flagrante - Uebertretungen, die von der Polizei auf andere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können. Denn es wäre angesichts der Probleme, die wir im Verkehrsbereich haben, doch unverständlich, wenn offensichtliche und massive Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Konsequenzen blieben. Und nur für diese Ausnahmefälle sehen die Weisungen des Departementes diese Möglichkeit vor, wobei selbstverständlich die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte gewahrt bleibt. Wir können und dürfen hier auch nicht in die Strafprozesskompetenz der Kantone eingreifen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, die Motion abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 44 Stimmen Dagegen 60 Stimmen #ST# 90.672 Motion Lanz Aenderung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 Amendes d'ordre infligées aux usagers de la route. Révision de la loi du 24 juin 1970 Wortlaut der Motion vom 17. September 1990 Das OBG ist so zu ändern, dass die in der Bussenliste zum OBG (Anhang 1) aufgeführten Ordnungsbussen - sofern der Täter nicht bekannt ist - gegenüber dem Fahrzeughalter durchgesetzt werden können. Die Eintragung ins kantonale Strafregistersoll erst bei Bussen über 100 Franken erfolgen. Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine diesbezügliche Botschaft zu unterbreiten. Texte de la motion du 17 septembre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la loi sur les amendes d'ordre infligées aux usagers de la route visant à ce que:
1.
les amendes d'ordre figurant dans la liste des amendes (annexe 1 LAO) puissent être infligées au détenteur du véhicule lorsque le contrevenant n'est pas connu;
2.
seules les amendes de plus de 100 francs soient inscrites au registre cantonal des peines. Le Conseil fédéral est prié de joindre un message à ce projet. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss eine Parkierungsübertretung, eine Missachtung des Rotlichts oder eine fotografisch festgehaltene Geschwindigkeitsübertretung in jedem Fall «untersucht» werden wie ein Verbrechen oder Vergehen, d. h. es gilt die sogenannte Unschuldsvermutung. Der «Verdächtige» ist freizusprechen, wenn ihm die SVG-Uebertretung nicht persönlich nachgewiesen werden kann. Es genügt nicht, wenn sein Autokontrollschild fotografisch mit der Rotlichtkamera festgehalten wurde oder wenn der Polizeibeamte beweist, dass das Auto z. B. falsch parkiert war. Wird eine Untersuchung eingeleitet, kann sich der Halter des Fahrzeugs auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen. In der Regel wird dann das Verfahren gegen ihn eingestellt, und die Kosten gehen zu Lasten des Staats. Eine solche Regelung ist höchst ungerecht, denn in der Regel bezahlen die kleineren «Verkehrssünder» die Ordnungsbusse. Die «Schlauen» jedoch weigern sich und verlangen Beweise. Dem Untersuchungsrichter ist es in der Praxis jedoch nicht möglich, bei einfachen Verkehrsübertretungen jedesmal ein grosses Verfahren durchzuführen, darum stellt er die Un-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Fischer-Seengen Geschwindigkeitskontrollen Motion Fischer-Seengen Limitations de vitesse. Contrôles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.633 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 11.03.1991 - 14:30 Date Data Seite 391-392 Page Pagina Ref. No 20 019 677 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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