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Entscheid

90-653

Verwaltungsbehörden 05.10.1990 90.653

5. Oktober 1990Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Entwicklungsländer In Kenntnis der Probleme, die mit Ueberschusslieferungen verbunden sind, hat sich der Bundesrat bereits vor mehreren Jahren die Empfehlungen eines Postulats der Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Nationalrats vom 3. Juni 1985 zu eigen gemacht, wonach Nahrungsmittel wenn immer möglich im Empfängerland selbst oder in der Region zu beschaffen sind. Ferner soll die Nahrungsmittelhilfe den Konsumgewohnheiten der lokalen Bevölkerung entsprechen, keine dauernde Importabhängigkeit erzeugen und die Eigenproduktion von Nahrungsmitteln nicht beeinträchtigen. Aus diesen Gründen stehen in bezug auf die Nahrungsmittelhilfe mit Getreide seit Jahren Lokal- und Regionalkäufe im Vordergrund. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Botschaft über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft vom 25. Mai 1988. Darin wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Nahrungsmittelhilfe wie die humanitäre Hilfe überhaupt nach den Bedürfnissen der begünstigten Bevölkerung und nicht nach den zur Verfügung stehenden Produkten zu richten hat. In zahlreichen afrikanischen Ländern, deren Bevölkerung heute vom Hunger bedroht ist, besteht das Problem jedoch nicht in der ungenügenden Nahrungsmittelhilfe als solcher. Vielmehr wird die Verteilung der vorhandenen Nahrungsmittelhilfe durch bewaffnete Auseinandersetzungen erschwert oder verunmöglicht oder ist mit extrem hohen Kosten belastet, die ein Mehrfaches des Warenwertes erreichen können. Dies gilt sowohl für Aethiopien als auch für den Sudan, Angola und Mozambique. Die Schweiz beteiligt sich an den internationalen Bestrebungen, Nahrungsmittelhilfe in diesen Hungergebieten zu ermöglichen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit schweizerischen Hilfswerken und internationalen Organisationen zusammen. Im Fall von Aethiopien hat sie zudem zusammen mit anderen Geberländern einen Aufruf an die Konfliktparteien gerichtet, humanitäre Hilfe in das betreffende Gebiet zuzulassen. Konkret bestehen diese Hilfeleistungen aus lokal oder regional angekauftem Getreide oder aus Hülsenfrüchten. Die Kosten von schweizerischem Brotgetreide und dessen Transport bis in die betreffende Region würden ein Mehrfaches des lokal oder reigonal angebotenen Getreides beantragen. Ausserdem entspricht oft Hirse, Sorghum, Mais oder Reis den Essgewohnheiten der betroffenen Bevölkerung weitaus besser als Weizen. Neben den eigentlichen Nahrungsmitteln werden auch Saatgut und landwirtschaftliche Geräte finanziert. Ferner werden den die Hilfe durchführenden Partnerorganisationen -- 1 of 3 -5. Oktober 1990 N 1895 Motion Büttiker beträchtliche finanzielle Beiträge für die Bestreitung der hohen lokalen Transport- und Verteilkosten zur Verfügung gestellt.

2.

Osteuropa Verglichen mit der Situation in den ärmsten Entwicklungsländern und vorab in Afrika befinden sich die osteuropäischen Länder in einer bedeutend besseren Situation. Zwar kennt die humanitäre Hilfe keine geographischen Einschränkungen. Ihren Auftrag, Leben zu retten und Leiden zu lindern, kann sie angesichts der weltweit immensen Bedürfnisse einerseits und beschränkter finanzieller Mittel andererseits nur erfüllen, wenn sie ganz schwergewichtig dort Hilfe leistet, wo die Not am grössten ist, nämlich in den Entwicklungsländern. In Osteuropa wird sie nur ausnahmsweise zum Tragen kommen. In diesem Sinne ist der Bundesrat vor Jahresfrist in einer einmaligen Aktion auf die damals dringenden Bedürfnisse in Polen eingegangen und hat diesem Land Nahrungsmittelhilfe gewährt. Dabei wurde im Sinne des in Entwicklungsländern zur Anwendung gelangten Prinzips Brotgetreide in Ungarn gekauft. Sowohl Ungarn als Lieferant als auch Polen als Empfänger profitierten von der Hilfe. Der Preis inklusive Fracht betrug einen Fünftel dessen, was schweizerisches Brotgetreide inklusive Transport nach Polen gekostet hätte. Im übrigen stehen bei den Hilfsmassnahmen zugunsten der osteuropäischen Staaten, wie sie der Rahmenkredit von 250Millionen Franken vorsieht, Wirtschaftsmassnahmen, Massnahmen im Bereich des Umweltschutzes und der Ausbildung im Vordergrund. So werden u. a. im Landwirtschaftsbereich Aktionen durchgeführt, um die Verarbeitung und Verteilung von Agrarerzeugnissen zu verbessern. Auch hier steht somit eine bedürfnisorientierte Hilfe im Vordergrund. Die Lieferung der schweizerischen Brotgetreideüberschüsse an die Länder Afrikas bzw. Osteuropas entspricht somit weder den Grundsätzen der humanitären Hilfe noch den Bedürfnissen dieser Länder bzw. Bevölkerungsgruppen und ist auch aus Kosten/Nutzüberlegungen nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Fragestunde vom 18. Juni 1990 erteilte Antwort an Herrn Nationalrat Pierre Savary. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Aus diesen Gründen empfiehlt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 89.592 Motion Büttiker Dopingverbot Interdiction du dopage Wortlaut der Motion vom 19. September 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz zu schaffen. Dazu gehören ein Importverbot von Dopingmitteln mit entsprechenden Grenzkontrollen, eine Strafnorm für vorsätzliche und fahrlässige Dopingvergehen sowie eine rechtliche Kompetenzerteilung mit Verpflichtung dergrossen Sportverbände - vorzugsweise in internationaler Zusammenarbeit - für glaubwürdige Kontrollen nicht nur während den Wettkämpfen zu sorgen, sondern auch Ueberraschungskontrollen während der Trainingsphase durchzusetzen. Texfe de la motion du 19 septembre 1989 Le Conseil fédéral est invité à jeter les bases juridiques qui permettront d'aboutir à l'interdiction du dopage en Suisse. Il s'agirait notamment: - d'interdire l'importation de dopants au moyen de contrôles sévères effectués aux frontières; - de prévoir des dispositions pénales pour punir ceux qui enfreindraient, intentionnellement ou par négligence, les règles relatives au dopage; - de répartir les compétences juridiques en obligeant les principales fédérations sportives à effectuer au niveau national, et si possible au niveau international, des contrôles fiables non seulement pendant les épreuves, mais aussi pendant les périodes d'entraînement. Dans ce dernier cas, ils auraient lieu sans notification préalable. Mitunterzeichner- Cosignataires: Aliesch, Fierz, Gysin, Hafner Rudolf, Hänggi, Meier-Glattfelden, Nabholz, Reimann Maximilian, Scheidegger, Schmid, Wanner (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Entwicklung in der Dopingszene ist besorgniserregend, denn Doping bei Sportlern nimmt immer mehr zu, sogar bei Jugendlichen und Gelegenheitssportlern. Besonders der Konsum von Anabolika verursacht derart schwere Gesundheitsschäden, dass dagegen unbedingt etwas unternommen werden muss. Wildor Hollmann, Sportmediziher an der Sporthochschule in Köln, formulierte die Situation bereits vor Jahren richtig: «Wenn man Doping nicht mit allen Mitteln bekämpft, wie will man dann der drohenden Manipulation des Menschen durch die Gentechnologie entgegenstehen?» Importkontrollen analog den Lebensmitteln Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass die Importe von Lebensmitteln einer Kontrolle unterliegen, bei Dopingmitteln (Medikamenten allgemein) sind aber die Grenzen offen wie ein Scheunentor. Dieser Zustand kann aber nicht aufrechterhalten bleiben, wenn man bedenkt, dass sich ein wahrer Dopingmarkt entwickelt hat und internationale Dopingringe enorme Gewinne aus diesem Geschäft ziehen. Nach den Erfahrungen der Kantonsapotheker gibt es nämlich Händler, die nicht zögern, Anabolika zu verkaufen, die für Vieh bestimmt sind. Andere fabrizieren die Mittel selber, und dies unter inakzeptablen Bedingungen. Ganz skrupellose Händler importieren gar Medikamente, die in der Schweiz wegen ihrer Gefährlichkeit verboten sind. Deshalb ist ein Importverbot m.it entsprechender Grenzkontrolle in Zukunft nicht mehr zu umgehen. Strafnormen Ist jemand erwischt worden (1988 gab es immerhin 1353 positive Proben), müssen fallgerechte Strafen her. Analog zum Strafrecht muss zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Dopingvergehen unterschieden werden. Diese Forderung wird auch von Franco Fähndrich, Jurist und immer noch Schweizer Rekordhalter über 100 Meter, erhoben. Unterschiedliche Ausscheidungszeiten zwingen zur Ausdehnung der Kontrollen auf die Trainingsphase Die Ausscheidungszeiten für die einzelnen Substanzen sind ausserordentlich unterschiedlich und können Stunden bis Monate betragen.... Die Trainer, Aerzte und nicht zuletzt auch die Athleten kennen natürlich diese Umstände und verstehen die Einnahme der entsprechenden Präparate geschickt zu «timen». Das heisst, die Ausscheidung dieser Mittel verläuft viel schneller als der Abbau der anabolen Wirkung. Somit ergibt sich die Möglichkeit, dass Sportler scheinbar anabolikafrei an den Start gehen, dort aber von einer künstlich aufgebauten Leistung profitieren, die tatsächlich als Doping verurteilt werden müsste. Deshalb müssen auch überraschende Kontrollen während der Trainingsphase durchgesetzt werden können. Wer kontrolliert die Kontrolleure? Nationale Kontrollstrukturen sind immerhin schon etwas. Da aber vor grossen Sportveranstaltungen die nationalen Sportverbände und ihre Sportler in einem internationalen Wettbewerb stehen, sind aus Glaubwürdigkeitsgründen unbedingt neutrale, zum Teil auch internationale Kontrollmechanismen anzustreben, die ohne nationale Egoismen griffige Dopingkontrollen garantieren.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Dormann Brotgetreide für den Ostblock und Afrika Motion Dormann Céréales panifiables pour les pays d'Europe de l'Est et d'Afrique In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.653 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1894-1895 Page Pagina Ref. No 20 019 033 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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