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Entscheid

90-660

Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.660

14. Dezember 1990Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wie beurteilt der Bundesrat Kooperationen zwischen privaten Kabelnetzbetreibern und den PTT-Betrieben bei der Nutzung von Glasfaserstrecken für Fernmeldezwecke, respektive für die Versorgung und die Zuführung von Radio- und Fernsehprogrammen in entlegenen Gebieten?

2.

Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass im Lichte der Ziele des Fernmeldegesetzes einerseits und der technischen Nutzungsmöglichkeiten der Glasfasertechnologie andererseits Kooperationen verschiedener Interessen grundsätzlich wünschbar sind?

3.

Welche Tarifpolitik sieht der Bundesrat grundsätzlich für diesbezügliche Kooperationen vor? Sollen Nutzungen der Fernmeldeinfrastruktur zu Voll- oder Grenzkosten erfolgen?

4.

Kann aufgrund des generellen Auftrages der PTT-Betriebe nicht davon ausgegangen werden, dass die PTT-Betriebe längerfristig die Schweiz mit Glasfaserstrecken versorgen, deren Nutzung für die Verbreitung von in- und ausländischen Radiound Fernsehprogrammen grundsätzlich zu Grenzkosten erfolgen kann?

5.

Könnte nicht das Berner Oberland neben den KMG-Gemeinden als ein weiterer Anwendungsfall für die Prüfung von Kooperationsformen bei der Nutzung von PTT-Infrastrukturen in Betracht gezogen werden? Texfe de l'interpellation du 22 juin 1990 Ces dernières années, sur des initiatives aussi bien publiques que privées, des installations de distribution pour télévision par câble ont été construites et mises en exploitation dans l'Oberland bernois, même dans de petites localités et communes. Ces installations permettent aux abonnés de capter les programmes suisses ou étrangers dans les vallées les plus retirées. L'importance de ces. investissements et de ces mesures pour l'économie, le tourisme et l'environnement devient de plus en plus manifeste. Ces initiatives méritent donc d'être soutenues. Dans le cadre de leurs effols pour moderniser les télécommunications, les PTT ont entrepris de construire des trajets à fibres optiques et à digitaliser les centraux téléphoniques. Etant donné que les fibres optiques ont des possibilités beaucoup plus grandes que la technologie des câbles traditionnelle, on peut se demander si les trajets à fibres optiques installés par les PTT pourraient aussi être utilisés pour la diffusion des programmes de radio et de télévision au lieu d'être réservés aux télécommunications. L'utilisation des trajets à fibres optiques pour la transmissiion de tels programmes aurait une importance fondamentale du point de vue de l'économie, de la protection de l'environnement et de la technique, pour relier les zones isolées au monde extérieur.

1.

Qu'est-ce que le Conseil fédéral pense de la coopération entre des exploitants de téléréseaux privés et l'Entreprise des PTT en vue de l'utilisation de trajets à fibres optiques dans les télécommunications, ou de la diffusion de programmes de la radio et de la télévision dans des régions reculées?

2.

N'estime-t-il pas aussi qu'il est en principe souhaitable d'établir la coopération entre des groupes aux intérêts différents au vu des objectifs ce la loi sur les télécommunications d'une part et des possibilités d'application de la technologie des trajets à fibres optiques d'autre part?

3.

Quelle politique des tarifs entend-il en principe appliquer à ce genre de coopération? L'exploitation des installations de télécommunication doit-elle se faire aux coûts complets ou aux coûts marginaux?

4.

Ne peut-on admettre que, compte tenu du mandat général des PTT, ceux-ci devront à longue échéance établir dans toute la Suisse un réseau de trajets à fibres optiques, dont l'utilisation pour la diffusion de programmes suisses ou étrangers de radio et de télévision se fera en principe aux coûts marginaux?

5. Ne serait-il pas possible! de faire de l'Oberland bernois une nouvelle région où il serait possible de tester, comme on le fait déjà dans les communes CMC, la valeur de formes de coopération en matière d'exploitation des installations des PTT? Mitunterzeichner - Cosignataires: Eggenberg-Thun, Hänggi, Hari, Hösli, Schmidhalter, Schwab, Weber-Schwyz, Zölch (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Zuführung von Radio- und Fernsehprogrammen in entlegene Gebiete des Berner Oberlandes ist technisch schwierig und äusserst kostspielig. Die Aufwendungen, welche die PTT-Betriebe und private Kabelnetzbetreiber unternommen haben, sind beachtlich. Mit dem Aufkommen neuer Radio- und Fernsehprogrammangebote stellt sich auch für das Berner Oberland die Frage, wie die diesbezüglichen Programme den Haushalten zur Verfügung zugeführt werden können. Technisch betrachtet sind verschiedene Möglichkeiten gegeben (terrestrische Versorgung, GAZ-Zuführung, Zuführung über Glasfasernetze). Entscheidend für die Wahl der Zuführung von in- und ausländischen Radio- und Fernsehprogrammen dürfte vor allem die Wirtschaftlichkeit der Nutzung technischer Träger sein. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob aus volkswirtschaftlichen und regionalpolitiscnen Erwägungen nicht eine Tarifierung diesbezüglicher Nutzung davon auszugehen hat, dass die Verteilung über die PTT-Netzinfrastruktur in der Regel zu den Grenzkosten erfolgt, weil eine Tarifierung zu den Vollkosten und nach Mietleitungsansätzen für den Kabelabonnenten (Kunde) unter Aufrechnung der Aufwendungen der GA-Betriebe zu Kosten führt, die nicht mehr tragbar wären. Zudem ist festzuhalten, dass die PTT-Betriebe gemäss ihrem Lei-- 1 of 3 -14. Dezember 1990 N 2469 Interpellation Matthey stungsauftrag gehalten sind, unabhängig von Zusatznutzungen, die Infrastrukturen für ihren Regalbereich zu erstellen. Dass dem Entscheid über die Art der Kostenberechnung und dem darauf abgestützten Tarifsystem regionalpolitische Bedeutung zukommt, ist mit Hinweis auf die Mehrfachnutzungen von Glasfasernetzen aufgezeigt. Im Hinblick auf die in naher Zukunft zu tätigenden Investitionen und im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen an eine ausreichende Radio- und Fernsehversorgung auch in Rand- und Berggebieten ist es unabdingbar, dass ein Grundsatzentscheid betreffend Kooperation und Mitbenutzung von Infrastrukturen der PTT einerseits sowie ein diesbezügliches Tarifsystem zur Abgeltung der Verteildienstleistung zugunsten der GA-Betriebe andererseits festgelegt wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 septembre 1990 Die PTT-Betriebe entschlossen sich im Jahre 1964, den Bau, Betrieb und Unterhalt von örtlichen Kabelnetzen für die Verteilung von Radio- und Fernsehprogrammen zu konzessionieren und privaten Unternehmen und Organisationen zu überlassen. Im Bericht an die Bundesversammlung über die weitere Gestaltung des schweizerischen Fernsehens vom 22. Mai 1968 bestätigte der Bundesrat diese Politik. Dank der rechtzeitigen und grosszügigen Konzessionierungspraxis schritt die Verkabelung rasch voran. Zu Beginn dieses Jahres zählte die Schweiz 1822 konzessionierte Kabelbetriebe, welche über 1,7 Millionen Fernsehhaushalte versorgen. Der Bundesrat und die PTT-Betriebe anerkennen die wirtschaftliche, touristische und umweltspezifische Bedeutung dieser beachtlichen Investitionen von Kabelbetreibern, vorab in touristischen Regionen wie des Berner Oberlandes. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten unterstützen die PTT diese Bemühungen. So führen sie mit dem Gemeinschaftsantennen-Zubringernetz (GAZ) den Kopfstationen von Kabelnetzen und privaten Fernsehumsetzern, auch in entlegenen Gebieten, ausländische Radio- und Fernsehprogramme zu. Sonderrichtstrahlstrecken erlauben die Programmzuführung in Talschaften und Orte, deren Fernmeldenetze noch keine Kapazität für die Uebertragung von Rundfunksignalen aufweisen. Der Einsatz solcher Sonderrichtstrahlstrecken scheiterte jedoch vielfach bei geringen Abonnentenzahlen an der Preisfrage, was zwangsläufig zu einer Benachteiligung der Bergregionen führte. Eine Subventionierung durch die PTT kann indessen nicht in Erwägung gezogen werden, da jene in diesem Geschäftsbereich kostendeckende Preise erzielen müssen. Mit der rasch fortschreitenden Erneuerung der Fernmeldeinfrastruktur durch Einsatz von Glasfasern und digitalisierter Uebertragung bieten sich auch den PTT neue Dienstleistungsmöglichkeiten. Es ist richtig, dass die Glasfasernetze der PTT in Zukunft nicht nur für Fernmeldedienste, sondern auch für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen verwendet werden können. Im Vergleich zur herkömmlichen Kabeltechnologie gestatten Glasfaserstrecken gewaltige Transportmöglichkeiten und damit auch Mehrfachnutzungen. Die PTT-Betriebe erarbeiten aus diesem Grund derzeit eine Dienstleistungspolitik (einschliesslich der damit verbundenen Tarifierung) für die Zuführung von Radio- und Fernsehprogrammen zu privaten Kabelverteilnetzen, die den Kabelverbänden im Herbst 1990 vorgestellt werden soll. Grundsätzlich lässt sich zu den gestellten Fragen bereits heute festhalten:

5. Ne serait-il pas possible! de faire de l'Oberland bernois une nouvelle région où il serait possible de tester, comme on le fait déjà dans les communes CMC, la valeur de formes de coopération en matière d'exploitation des installations des PTT? Mitunterzeichner - Cosignataires: Eggenberg-Thun, Hänggi, Hari, Hösli, Schmidhalter, Schwab, Weber-Schwyz, Zölch (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Zuführung von Radio- und Fernsehprogrammen in entlegene Gebiete des Berner Oberlandes ist technisch schwierig und äusserst kostspielig. Die Aufwendungen, welche die PTT-Betriebe und private Kabelnetzbetreiber unternommen haben, sind beachtlich. Mit dem Aufkommen neuer Radio- und Fernsehprogrammangebote stellt sich auch für das Berner Oberland die Frage, wie die diesbezüglichen Programme den Haushalten zur Verfügung zugeführt werden können. Technisch betrachtet sind verschiedene Möglichkeiten gegeben (terrestrische Versorgung, GAZ-Zuführung, Zuführung über Glasfasernetze). Entscheidend für die Wahl der Zuführung von in- und ausländischen Radio- und Fernsehprogrammen dürfte vor allem die Wirtschaftlichkeit der Nutzung technischer Träger sein. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob aus volkswirtschaftlichen und regionalpolitiscnen Erwägungen nicht eine Tarifierung diesbezüglicher Nutzung davon auszugehen hat, dass die Verteilung über die PTT-Netzinfrastruktur in der Regel zu den Grenzkosten erfolgt, weil eine Tarifierung zu den Vollkosten und nach Mietleitungsansätzen für den Kabelabonnenten (Kunde) unter Aufrechnung der Aufwendungen der GA-Betriebe zu Kosten führt, die nicht mehr tragbar wären. Zudem ist festzuhalten, dass die PTT-Betriebe gemäss ihrem Lei-- 1 of 3 -14. Dezember 1990 N 2469 Interpellation Matthey stungsauftrag gehalten sind, unabhängig von Zusatznutzungen, die Infrastrukturen für ihren Regalbereich zu erstellen. Dass dem Entscheid über die Art der Kostenberechnung und dem darauf abgestützten Tarifsystem regionalpolitische Bedeutung zukommt, ist mit Hinweis auf die Mehrfachnutzungen von Glasfasernetzen aufgezeigt. Im Hinblick auf die in naher Zukunft zu tätigenden Investitionen und im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen an eine ausreichende Radio- und Fernsehversorgung auch in Rand- und Berggebieten ist es unabdingbar, dass ein Grundsatzentscheid betreffend Kooperation und Mitbenutzung von Infrastrukturen der PTT einerseits sowie ein diesbezügliches Tarifsystem zur Abgeltung der Verteildienstleistung zugunsten der GA-Betriebe andererseits festgelegt wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 septembre 1990 Die PTT-Betriebe entschlossen sich im Jahre 1964, den Bau, Betrieb und Unterhalt von örtlichen Kabelnetzen für die Verteilung von Radio- und Fernsehprogrammen zu konzessionieren und privaten Unternehmen und Organisationen zu überlassen. Im Bericht an die Bundesversammlung über die weitere Gestaltung des schweizerischen Fernsehens vom 22. Mai 1968 bestätigte der Bundesrat diese Politik. Dank der rechtzeitigen und grosszügigen Konzessionierungspraxis schritt die Verkabelung rasch voran. Zu Beginn dieses Jahres zählte die Schweiz 1822 konzessionierte Kabelbetriebe, welche über 1,7 Millionen Fernsehhaushalte versorgen. Der Bundesrat und die PTT-Betriebe anerkennen die wirtschaftliche, touristische und umweltspezifische Bedeutung dieser beachtlichen Investitionen von Kabelbetreibern, vorab in touristischen Regionen wie des Berner Oberlandes. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten unterstützen die PTT diese Bemühungen. So führen sie mit dem Gemeinschaftsantennen-Zubringernetz (GAZ) den Kopfstationen von Kabelnetzen und privaten Fernsehumsetzern, auch in entlegenen Gebieten, ausländische Radio- und Fernsehprogramme zu. Sonderrichtstrahlstrecken erlauben die Programmzuführung in Talschaften und Orte, deren Fernmeldenetze noch keine Kapazität für die Uebertragung von Rundfunksignalen aufweisen. Der Einsatz solcher Sonderrichtstrahlstrecken scheiterte jedoch vielfach bei geringen Abonnentenzahlen an der Preisfrage, was zwangsläufig zu einer Benachteiligung der Bergregionen führte. Eine Subventionierung durch die PTT kann indessen nicht in Erwägung gezogen werden, da jene in diesem Geschäftsbereich kostendeckende Preise erzielen müssen. Mit der rasch fortschreitenden Erneuerung der Fernmeldeinfrastruktur durch Einsatz von Glasfasern und digitalisierter Uebertragung bieten sich auch den PTT neue Dienstleistungsmöglichkeiten. Es ist richtig, dass die Glasfasernetze der PTT in Zukunft nicht nur für Fernmeldedienste, sondern auch für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen verwendet werden können. Im Vergleich zur herkömmlichen Kabeltechnologie gestatten Glasfaserstrecken gewaltige Transportmöglichkeiten und damit auch Mehrfachnutzungen. Die PTT-Betriebe erarbeiten aus diesem Grund derzeit eine Dienstleistungspolitik (einschliesslich der damit verbundenen Tarifierung) für die Zuführung von Radio- und Fernsehprogrammen zu privaten Kabelverteilnetzen, die den Kabelverbänden im Herbst 1990 vorgestellt werden soll. Grundsätzlich lässt sich zu den gestellten Fragen bereits heute festhalten:

1. Glasfaserstrecken lassen sich durch den Einsatz leistungsfähiger Uebertragungsausrüstungen nicht nur für Fernmeldedienste, sondern auch für die Uebertragung von Radio- und Fernsehprogrammen zusätzlich nutzen.

2. Eine Kooperation der verschiedenen Interessen bei der Verteilung von in- und ausländischen Radio- und Fernsehprogrammen zugunsten der Abonnenten ist aus volkswirtschaftlicher Sicht zu begrüssen. 3./4. Die Tarif politik der PTT soll den Möglichkeiten der Zusatznutzung von digitalen Uebertragungsstrecken Rechnung tragen. Konkret heisst das: Wo freie Netzkapazitäten bereits vorhanden sind, werden für die Zusatznutzung kostengünstige Lösungen nicht zum vornehèrein ausgeschlossen. Sie sollen jedoch kostengerecht ausgestaltet werden und dürfen den unternehmungspolitischen Grundsätzen der PTT-Betriebe nicht entgegenstehen.

5. Für die Prüfung von weiteren Kooperationsformen bei der Nutzung von PTT-Infrastrukturen ist im heutigen Zeitpunkt nicht vorgesehen, neue KMG-Projekte in Angriff zu nehmen. Die erwähnte, sich in Ausarbeitung befindende Dienstleistungspolitik der PTT wird ohne Zweifel jedoch wirtschaftlich interessante Möglichkeiten auch für die Kabelverteilprojekte im Berner Oberland aufzeigen. Dabei soll die traditionelle Aufgabenteilung, wonach die PTT für die Zubringerstrecken und die Kabelbetreiber für die Feinverteilung zuständig sind, weitergeführt werden. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 90.703 Interpellation Matthey Tarifannäherung Rapprochement tarifaire Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1990 Am 27. Mai 1986 hat die Finanzkommission des Ständerates die Motion «Tarifannäherung. Beseitigung störender Ungleichheiten» eingereicht. Sie wurde dem Bundesrat am 9. Juni 1986 mit 22 gegen 5 Stimmen überwiesen. Zum gleichen Thema wurde am 18. Juni 1986 im Nationalrat eine Interpellation eingereicht. Zudem sind mehrere Kantone beim Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements vorstellig geworden und haben die Revision des Bundesbeschlusses vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen gefordert. Da sich die beträchtlichen Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Unternehmungen noch verschlimmern dürften, bitten die Unterzeichneten den Bundesrat um Auskunft darüber, welche Folge er der Motion gegeben hat. Texte de l'interpellation du 20 septembre 1990 Le 27 mai 1986, la Commission des finances du Conseil des Etats déposait une motion portant le titre «Rapprochements des tarifs. Elimination des inégalités incommodantes». Elle a été transmise au Conseil fédéral par 22 voix contre 5 le 9 juin 1986. Le 18 juin 1986, une interpellation était également déposée au Conseil national. Divers cantons sont également intervenus auprès du chef du Département fédéral des transports, des communications et de l'énergie pour demander la révision de l'arrêté fédéral concernant le rapprochement des tarifs d'entreprises de chemin de fer concessionnaires, du 5 juin 1959.

Les soussignés désirent interpeller le Conseil fédéral sur la suite qu'il a donnée à la motion, étant donné que la situation très inégale qui prévaut actuellement en la matière a tendance à s'accentuer entre les différentes compagnies. Mitunterzeichner- Cosignataires: Aguet, Béguelin, Borei, Eggenberger Georges, Etique, Euler, Fankhauser, Frey Claude, Guinand, Hafner Ursula, Jeanneret, Kohler, Leuba, Longet, Mauch Ursula, Pitteloud, Rebeaud, Reimann Fritz, Stappung, Theubet, Zbinden Hans (21 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit II ressort de l'annuaire statistique publié par l'Office fédéral de la statistique, à Berne, que les indemnités versées aux réseaux -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Seiler Hanspeter Lichtwellenleiter (LWL) der PTT Interpellation Seiler Guide d'ondes optiques des PTT In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.660 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2468-2469 Page Pagina Ref. No 20 019 386 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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