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Entscheid

90-677

Verwaltungsbehörden 04.10.1990 90.677

4. Oktober 1990Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass Massnahmen zur Deregulierung des Boden- und Wohnungsmarktes dringend angezeigt sind?

2.

Welche konkreten Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um a. das Bauland zu verflüssigen; b. eine bessere Ausnützung der bestehenden Bausubstanz zu erreichen; c. die Wohnbausanierung im Berggebiet zu fördern?

3.

Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass deregulierende Massnahmen im Bereich des Mietrechts eingeleitet werden müssen?

4.

Ist er nicht auch der Meinung, dass Deregulierungsmassnahmen, die naturgemäss erst mittel- oder langfristig Resultate erzielen können, von schnell wirkenden Uebergangsmassnahmen begleitet werden müssen? Welche Massnahmen sieht er in diesem Zusammenhang vor?

5.

Welche Aenderungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes sieht er vor, um finanziell schwächere Haushalte und gemeinnützige Bauträger verstärkt zu unterstützen?

6.

Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um den Zufluss von Spargeldern zu erhöhen?

7.

Wie stellt sich der Bundesrat zur Pflicht, Hypothekarschulden zu amortisieren und in welchem Zeitraum gedenkt er Massnahmen in dieser Richtung zu ergreifen?

8.

Welche weiteren sozialpolitischen, fiskalpolitischen und finanzpolitischen Massnahmen sieht er vor?

9.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zur Bewältigung der anstehenden Probleme, die eng mit der Konjunkturlage, der Teuerungsentwicklung und der Zinssituation verknüpft sind, eine konjunkturpolitische Konsultativkommission, bestehend aus Vertretern der Regierung, der Nationalbank, der Banken sowie dem Präsidenten der Kommission für Konjunkturfragen, eingesetzt werden sollte?

10.

Wann gedenkt der Bundesrat dem Parlament ein entsprechendes Massnahmenpaket zur Boden- und Wohnpolitik vorzulegen? Texte de l'interpellation du 17septembre 1990 La nouvelle hausse du taux de l'intérêt hypothécaire aggrave considérablement les problèmes qui se posent actuellement dans le domaine du logement et sur le marché immobilier et frappe durement une grande partie de notre population. Cette évolution préoccupe l'Union démocratique du centre. Le groupe de l'UDC estime cependant qu'une intervention directe, pour des motifs d'ordre social, dans les mécanismes du marché et dans l'élaboration des taux hypothécaires serait inopportune et ne contribuerait guère à résoudre les problèmes qui se posent. Il faut plutôt prendre des mesures qui, à moyen et à long terme, contribuent à la solution des problèmes fondamentaux du marché susmentionné. Il s'agit de rééquilibrer le marché du logement par des mesures immédiates de déréglementation et de pallier, par des dispositions appropriées de politique sociale, les rigueurs qui peuvent résulter de loyers excessifs. Il faudrait compléter les mesures à long et à moyen terme par des prescriptions transitoires et des dispositions d'adaptation à effet immédiat. Au cours de la récente discussion qui s'est ouverte au sujet des arrêtés fédéraux urgents élaborés par le Conseil fédéral en matière de taux hypothécaires, notre gouvernement a reconnu qu'il fallait agir à moyen terme sur le plan de la politique du logement et de la politique immobilière. Le temps presse; or des déclarations purement verbales et des mesures d'urgence destinées à combattre uniquement les symptômes du mal ne constituent pas une contribution sérieuse à la solution des problèmes. L'UDC demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis qu'il convient de prendre d'urgence des mesures de déréglementation du marché immobilier et de celui du logement?

2.

Quelles mesures le Conseil fédéral entend-il prendre pour a. assouplir le marché immobilier; b. améliorer l'exploitation des constructions existantes; c. encourager l'assainissement des logements dans les régions de montagne?

3.

Le Conseil fédéral n'est-il pas d'avis qu'il importe de prendre des mesures de déréglementation en matière de loyers?

4.

Ne considère-t-il pas également que des mesures de déréglementation qui, compte tenu de leur nature même, ne peuvent avoir d'effet qu'à moyen ou à long terme, doivent être accompagnées de mesures transitoires agissant rapidement? Quelles mesures prévoit-il de prendre en ce sens?

5.

A quelles modifications de la loi encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements entend-il procéder afin de soutenir davantage les ménages financièrement faibles et les maîtres d'ouvrage ayant une fonction d'utilité publique?

6.

Quelles mesures le Conseil fédéral entend-il prendre afin de stimuler l'épargne?

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Interpellation urgente du groupe de l'UDC 1844 N 4 octobre 1990

7.

Que pense-t-il de l'obligation d'amortir les dettes hypothécaires et dans quel délai entend-il prendre des dispositions à cette fin?

8.

Quelles sont les mesures de politique sociale, fiscale et financière qu'il se propose d'adopter?

9.

Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis qu'il importe, pour résoudre les problèmes qui se posent et qui sont étroitement liés à la conjoncture, au renchérissement et à la situation en matière d'intérêts, de créer une commission consultative de politique conjoncturelle comprenant des représentants du gouvernement, de la Banque nationale et des autres banques, ainsi que le président de la commission pour les questions conjoncturelles?

10.

Quand le Conseil fédéral pense-t-il présenter au Parlement un train de mesures concernant la politique de la construction et du logement? Sprecher-Porte-parole: Fischer-Hägglingen Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1990 Zu Frage 1: Der Bundesrat glaubt nicht, dass der Boden- und Wohnungsmarkt unter einer grundsätzlichen Ueberregulierung durch den Bund leidet. Das Grundproblem auf dem Boden- und Wohnungsmarkt besteht darin, dass Angebot und Nachfrage, namentlich wegen der Anspruchsinflation der letzten Jahre, weit auseinanderklaffen. Die gestiegenen Ansprüche gehen ihrerseits vorab auf den allgemein erhöhten Wohlstand, auf veränderte soziale Strukturen sowie auf die teuerungsbedingte Flucht in die Sachwerte zurück: Die vielzitierte Normenflut ist Folge dieses Grundproblems sowie der komplexen Lebensverhältnisse und der gerade auf dem Boden- und Wohnungsmarkt sehr kontroversen Interessenlagen. Eine verantwortliche Politik muss die Folgen und die soziale Zumutbarkeit allfälliger Deregulierungen auf dem Bodenmarkt sorgfältig bedenken. Ohnehin bleibt offen, ob ein deregulierter Boden- und Wohnungsmarkt bessere Versorgungs- und Verteilungsleistungen erbringen würde. Dies erhellen die parlamentarischen Beratungen zum bäuerlichen Bodenrecht, in welchen der Wunsch nach einer weitaus höheren Regelungsdichte als im Siedlungsbereich geäussert und teilweise vom Ständerat schon beschlossen worden ist. Trotz unterschiedlicher Verfassungsgrundlagen ist eine minimale Symmetrie in der Regelung beider Rechtsbereiche angesichts verschiedener Analogien (z. B. Bevorzugung der Eigennutzer) unerlässlich. Mit einiger Sicherheit aber müssten auf der ändern Seite zumindest vorübergehend - neue, finanziell sehr aufwendige Sozialhilfen bereitgestellt werden, um die grössten Härten eines deregulierten Marktes aufzufangen. Dies schliesst nicht aus, dass die Regelungsdichte dauernd auf allen drei staatlichen Ebenen überprüft wird. So bestehen auf kantonaler und kommunaler Ebene, namentlich im Bereich des Baupolizeirechts, Möglichkeiten eines Normenabbaus. Auf Bundesebene hat der Bundesrat dort, wo es ihm verantwortbar erschien, bereits Deregulierungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die revidierte Raumplanungsverordnung, auf die Lockerung der Anlagevorschriften für institutionelle Anleger (Anlagen in ausländische Grundstücke und höhere Anlagequoten für ausländische Aktien, preisgünstiger Wohnungsbau und Wohnungsbau für die eigenen Versicherten) sowie auf die bereits geschaffene Möglichkeit, Gelder der freiwilligen beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zu verwenden, hinzuweisen. Zu Frage 2: Die Sofortmassnahmen vom Herbst 1989 sollen durch ein Anschlussprogramm abgelöst beziehungsweise ersetzt werden. Eine im Jahr 1989 eingesetzte interdépartementale Arbeitsgruppe «Weiterentwicklung Bodenrecht» prüft gegenwärtig einen Katalog von rund 70 Massnahmen auf ihre Eignung für ein raumplanungs-, eigentums-, markt- und sozialverträgliches Paket. Dabei stehen namentlich Instrumente der Wohnbauund Eigentumsförderung (z. B. Erhöhung der Kredite, Zuschüsse für bestimmte Mieter- oder Käufergruppen), der Raumplanung (z. B. Nachverdichtung von Siedlungen, Mobilisierung von Nutzungsreserven) und des Fiskalbereichs (z. B. Verkehrswertbesteuerung von Bauland) sowie die Eigentumsund Nutzungsrechte natürlicher und juristischer Personen (z. B. Vorkaufsrecht des Mieters, Erwerbsbeschränkungen) zur Diskussion. Bei der Verflüssigung des Baulandmarktes steht dem Bund nur ein beschränkter Handlungsspielraum zur Verfügung. Immerhin hat er mit der Revision der Raumplanungsverordnung die bessere Nutzung bestehender Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen erleichtert sowie - als eine Vorleistung zur Verflüssigung des Baulandmarktes - die Kantone angehalten, eine Uebersicht über den Stand der Erschliessung zu erstellen und die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet festzustellen. Die Frage der besseren Ausnützung der bestehenden Bausubstanz wird im Rahmen der Arbeitsgruppe «Weiterentwicklung Bodenrecht» behandelt. Bezüglich der Wohnbausanierung im Berggebiet ist darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig im Parlament eine entsprechende Vorlage diskutiert wird, die ab 1991 eine Verlängerung der Finanzhilfen des Bundes für weitere zehn Jahre vorsieht. Zu Frage 3: Das neue Mietrecht ist vor wenigen Wochen in Kraft getreten. Es stellt einen Kompromiss dar, um den die Sozialpartner hart gerungen haben. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, diesen Kompromiss aus kurzfristigen Ueberlegungen aufs Spiel zu setzen. Abgesehen davon würde eine erneute Revision des Mietrechts nach so kurzer Zeit den elementaren Geboten der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtssetzungsbetriebes zuwiderlaufen. Zu Frage 4: Das Parlament hat vor einem knappen Jahr drei dringliche Bundesbeschlüsse zur Beruhigung des Bodenmarktes erlassen (Sperrfrist, Pfandbelastungsgrenze, Anlagevorschriften), und der Bundesrat hat gleichzeitig die Raumplanungsverordnung revidiert. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 16. August 1989 ausgeführt hat, haben diese Massnahmen den Zweck, die Spekulationsmentalität auf dem Bodenmarkt zu brechen, Auswüchse zu bekämpfen, die Nachfrage nach Boden kurzfristig zu dämpfen und, im Rahmen des Möglichen, das Angebot an baureifem Land zu vergrössern. Zudem hat er zur Bekämpfung der Teuerung diesen Herbst einen dringlichen Bundesbeschluss für eine konjunkturpolitische Ueberwachung der Hypothekarzinse vorgeschlagen. Die Kommission des Nationalrates ist auf diesen Vorschlag eingetreten, hat ihn aber auf eine wettbewerbspolitsche Ueberwachung der Hypothekarzinse abgeändert. Mit den Sofortmassnahmen möchte sich der Bundesrat auch die nötige Zeit verschaffen, um eine tiefergreifende Ursachentherapie erarbeiten zu können. Die Arbeiten für ein Anschlussprogramm wurden durch die erwähnte Arbeitsgruppe «Weiterentwicklung Bodenrecht» bereits in Angriff genommen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gewichtige Bereiche, in denen schnellwirkene Uebergangsmassnahmen denkbar sind, primär in der Kompetenz der Kantone liegen (Erschliessungsmassnahmen, Subjekthilfen). Zu Frage 5: Die aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 1974 ausgerichteten Zusatzverbilligungen sollen für wirtschaftlich schwache Haushalte um 0,6 Prozent erhöht werden, sofern Kantone oder Gemeinden einen gleich hohen Zuschuss oder einen gleichwertigen Beitrag leisten. Gemeinnützigen Bauträgern soll der Erwerb von Mietwohnungen zusätzlich erleichtert werden. Sie sollen ferner, insbesondere für die Erneuerung von Wohnungen, vom Bund mehr Darlehen erhalten. Zu Frage 6: Die Sparquote ist in der Schweiz bereits relativ hoch. Die Sparer reagieren aber in zunehmendem Masse auf die Zinsstruktur. Sie legen ihr Geld vermehrt in Sparformen mit der hoch-- 2 of 4 -4. Oktober 1990 N 1845 Motion Giger sten Verzinsung an. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass es mit der Einführung der obligatorischen Altersvorsorge zu einer Verlagerung der Spartätigkeit gekommen ist. Dieser Punkt wird zurzeit noch wissenschaftlich untersucht. Die Anstrengungen des Bundesrates gehen dahin, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Wahrung der Interessen aller Versicherten zur vermehrten Gewährung von Hypothekardarlehen anzuregen und damit die Finanzierung von Wohneigentum zu erleichtern. Der dringliche Bundesbeschluss über die Anlagevorschriften schafft hierzu einen indirekten Anreiz. In der zweiten und dritten Säule wurden beträchtliche Sparvolumen geäufnet, die für vermehrte Hypothekarfinanzierung herangezogen werden könnten und zum Teil auch werden. Mit der Verordnung über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) zur Finanzierung von Wohneigentum bietet der Bundesrat den Versicherten der EVK zudem die Möglichkeit, von ihr vergünstigte Hypothekardarlehen zu erhalten. Ferner prüft der Bundesrat die Möglichkeit, dem Parlament nächstes Jahr eine Vorlage zu unterbreiten, die darauf abzielt, die angesparten Mittel der zweiten Säule in wesentlich grösserem Umfang als heute zur Finanzierung von Wohneigentum einzusetzen. Zu Frage 7: Die Pflicht, Hypothekarschulden zu amortisieren, muss näher geprüft werden. Im heutigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, wann mit der Verwirklichung allfälliger Massnahmen zu rechnen ist. Zu beachten ist, dass allfällige Liquiditätsschwierigkeiten einzelner Hypothekarschuldner, die sich aus den jüngsten Hypothekarzinserhöhungen ergeben, durch die Einführung einer Amortisationspflicht nicht zusätzlich verschärft werden. Jedenfalls sollte die Hypothekarverschuldung fiskalisch nicht gefördert werden. Zu Frage 8: Solange das Anschlussprogramm nicht wenigstens in den Grundzügen feststeht, kann noch nicht gesagt werden, welche flankierenden Massnahmen nötig sind. Denkbar ist, dass im sozialpolitischen Bereich vermehrt Subjekthilfen nötig werden. Die fiskalpolitischen Instrumente werden von einer Arbeitsgruppe geprüft. Zu Frage 9: Der bundesrätliche Vorschlag, eine konjunkturpolitisch motivierte Preisüberwachung einzuführen, hat die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung der Probleme im Bereich des Boden- und Wohnungsmarktes bestätigt. Anlässlich der Aussprache des bundesrätlichen Ausschusses für allgemeine Wirtschaftspolitik mit der SNB, der EBK und den Banken über die Möglichkeit, die vierte Hypothekarzinsrunde auszusetzen, wurde eine enge Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen, Gemeinden, der SNB, den Banken und institutionellen Anlegern, unter Beizug der Wissenschaft, beschlossen. Die anstehenden Probleme sollen, wie das die SVP mit der Schaffung einer Konsultativkommission anregt, ganzheitlich angegangen werden. Zu Frage 10: Das Anschlusspaket soll so rasch wie möglich, spätestens bis Ende 1991, vorgelegt werden. Es soll das Bodenproblem umfassend angehen und aus aufeinander abgestimmten Massnahmen ohne negative Nebenwirkungen bestehen. Fischer-Hägglingen: Im Namen meiner Fraktion erkläre ich mich von der Antwort des Bundesrates als nicht befriedigt, und zwar vor allem, weil er in sehr vielen Fragen konkreten Aussagen ausweicht. Wir sind der Auffassung, dass uns der Bundesrat in den nächsten Wochen und Monaten unbedingt konkrete Vorlagen zu diesem Problembereich unterbreiten sollte, und zwar im Sinne der Interpellation, sonst kommt er sehr schnell unter Zugszwang, und er müsste dann wieder im Dringlichkeitsverfahren vorgehen. #ST# 90.571 Motion Giger Preisüberwachung behördlich festgesetzter oder genehmigter Preise Surveillance des prix fixés ou approuvés par les autorités Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1990 Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 14 PüG in dem Sinne zu revidieren, dass als behördlich festgesetzt auch jene Preise gelten, die von den obersten Organen einer Unternehmung mit öffentlichem Leistungsauftrag beschlossen werden, deren Kapital vollumfänglich von der öffentlichen Hand bereitgestellt wurde. Vorgeschlagene Aenderung von Artikel 14 PüG -Abs. 7 (neue Fasssung) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde sowie die obersten Organe von Unternehmungen mit öffentlichem Leistungsauftrag, die vollumfänglich der öffentlichen Hand gehören. Abs. 2 (neue Fassung) Ist eine Behörde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Abs. 3 und 4 unverändert Texfe de la motion du 19 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 14 de la loi fédérale concernant la surveillance des prix (LSPr) afin d'inclure dans les prix fixés par les autorités ceux qui ont été décidés par les organes directeurs des entreprises ayant un mandat de droit public et dont le capital a été entièrement financé par les pouvoirs publics. Modification proposée de l'article 14 LSPr: Al. 1 (nouvelle version) Par autorités au sens de la présente loi, on entend les autorités législatives ou executives de la Confédération, d'un canton ou d'une commune ainsi que les organes directeurs des entreprises qui ont un mandat de droit public et sont entièrement aux mains des pouvoirs publics. Al. 2 (nouvelle version) L'autorité compétente pour fixer ou approuver une augmentation de prix entend le Surveillant avant de prendre sa décision. Ce dernier peut lui proposer de renoncer en tout ou partie à l'augmentation prévue ou d'abaisser le prix maintenu abusivement. Les 3e et 4e alinéas restent inchangés. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Büttiker, Cincera, Eppenberger Susi, Fischer-Seengen, Gysin, Müller-Meilen, Scheidegger, Spalti, Spoerry, Stucky, Tschuppert, Wanner (14) Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1.

Nach Artikel 14 PüG ist der Preisüberwacher nur dann auf den Erlass von Empfehlungen beschränkt, wenn Preise von der Legislative oder Exekutive des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt oder genehmigt werden. Falls die staatlichen oder halbstaatlichen Kartelle oder ähnliche Organisationen autonom handeln und ihre Preise behördlich nicht genehmigt werden, steht weiteren Befugnissen des Preisüberwachers nichts entgegen. Diese Regelung bringt für jene Unternehmungen eine stossende Rechtsungleichheit, die zwar völlig von der öffentlichen Hand beherrscht werden, deren Organisationsform aber so gewählt wurde, dasss die Festset-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Dringliche Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Bau- und Wohnungspolitik. Mittel- und langfristige Massnahmen Interpellation urgente du groupe de l'Union démocratique du centre Politique de la construction et du logement. Mesures à moyen et à long terme In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.677 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1990 - 15:00 Date Data Seite 1843-1845 Page Pagina Ref. No 20 019 018 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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