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Entscheid

90-708

Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.708

14. Dezember 1990Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Teilt er die Haltung der schweizerischen Konferenzteilnehmer?

2.

Schränken diese Stellungnahmen nicht die Glaubwürdigkeit der Massnahmen ein, die unser Land jüngst ergriffen hat, um sich den Sanktionen anzuschliessen, welche die Uno gegen den Irak wegen Missachtung ihrer Beschlüsse ergriffen hat? Texte de l'interpellation du 5 octobre 1990 La 83ème Conférence de l'Union interparlementaire s'est tenue à Nicosie du 2 au 7 avril 1990. La conférence a voté par

595.

voix contre 237 et 99 abstentions une résolution sur la sécurité dans la région méditerranéenne. Cette résolution s'appuie sur les événements historiques en cours en Europe qui vont dans le sens de la détente, du désarmement, de la promotion des droits de l'homme et des principes démocratiques et du renforcement, dans tous les domaines, de la coopération entre les pays européens. En se référant aux résolutions de l'assemblée générale des Nations Unies, à la convention de Genève, à l'Acte final d'Helsinki et au document de la Conférence de Stockholm, la conférence interparlementaire a lancé un appel à tous les Etats pour qu'ils s'employent à consolider la paix et à observer scrupuleusement les principes de la charte des Nations Unies. Dans le compte rendu de cette conférence, on constate avec surprise que les représentants suisses à cette conférence ont pris position contre cette résolution. Je demande au Conseil fédéral

1.

S'il partage les prises de position des représentants suisses à cette conférence?

2.

Si ces prises de position ne portent pas atteinte à la crédibilité des démarches actuelles de notre pays visant à s'associer aux sanctions décidées par l'ONU envers l'Irak pour non-respect des décisions de l'ONU? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 novembre 1990 En vertu de la séparation des pouvoirs, les déclarations et votes des délégués suisses à I'UIP n'engagent pas le Conseil fédéral. La délégation suisse présente chaque année un rapport d'activités qui est discuté dans les deux Chambres du Parlement. L'occasion est ainsi donnée à tous les parlementaires de s'exprimer sur l'activité de la délégation. Ce sont les raisons pour lesquelles le Conseil fédéral n'émet aucun avis sur la position des représentants suisses à la Conférence de I'UIP. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. #ST# 90.708 Interpellation Diener Borkenkäfer. Einsatz chemischer Mittel Lutte chimique contre le bostryche Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1990 Wirfragen den Bundesrat an: - wie die Kontrolle bei der Anwendung chemischer Stoffe in der Forstwirtschaft erfolgt; - wie die schädlichen Nebenwirkungen beurteilt und erfasst werden; - ob bei der Ausbildung der Forstorgane auf die fachgerechte Applikation und den Schutz der Ameisen, Insekten und Bienen im Walde in genügender Weise hingewiesen wird; - ob die als bienengiftige Mittel taxierten Wirkstoffe auch bei deren Anwendung auf Sägereien und Holzlagerplätzen auf ihre unerwünschten Nebenwirkungen auf die Fauna kontrolliert werden; -ob stichprobenweise Bodenproben von Holzlagerplätzen erhoben und analysiert werden und welche Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen ergriffen werden; - mit welchen technischen Mitteln die Langzeitlagerung des Nutzholzes ohne den Einsatz chemischer Mittel gefördert wird. Texte de l'interpellation du 20 septembre 1990 Nous posons au Conseil fédéral les questions suivantes: - Comment contrôle-t-on l'utilisation de produits chimiques en foresterie? - Comment en évalue-t-on les effets secondaires? - Veille-t-on, lors de la formation des experts forestiers, à les rendre attentifs à la nécessité de faire un usage correct des produits chimiques et de veiller à la protection des fourmis, abeilles et autres insectes? - Prend-on garde, lors de l'utilisation de substances toxiques pour les abeilles, notamment dans les scieries et les dépôts de bois à ciel ouvert, à leurs effets secondaires nocifs sur la faune? - A-t-on fait des analyses de sols dans les dépôts de bois et pris des mesures pour éviter les abus? - Quels sont les moyens techniques permettant l'entreposage de longue durée du bois sans utiliser de moyens chimiques? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Fierz, Hafner Rudolf, Meier-Glattfelden, Schmid (5)

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Interpellation Diener 2452 N 14 décembre 1990 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zur Bekämpfung der Borkenkäfer werden chemische Mittel im Wald und auf Lagerplätzen eingesetzt. Diese Bekämpfungsmassnahmen sind einerseits notwendig, um den Wald vor weiteren Folgeschäden zu bewahren, wie dies heuer nach den enormen Sturmschäden Ende Februar aktuell geworden ist; andererseits sind chemische Mittel im Oekosystem Wald nicht unproblematisch. Unsere Sorge richtet sich vor allem auf die Kontrolle bei der Anwendung dieser Bekämpfungsmittel im Wald und auf Holzlagerplätzen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 novembre 1990

1.

Rechtliche Grundlagen Die Anwendung chemischer Mittel im Walde wird über die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV, SR 814.013) sowie über die Verordnung vom 16. Oktober 1956 über den forstlichen Pflanzenschutz (VfPS, SR 921.541) geregelt. Diese Verordnungen sind Ausführungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz bzw. des Bundesgesetzes über die Oberaufsicht der Eidgenossenschaft über die Forstpolizei. Im Entwurf zum neuen Waldgesetz wird die Anwendung von chemischen Mitteln im Wald in Artikel 18 geregelt (Verbot mit Ausnahmen gemäss Umweltschutzgesetzgebung).

2.

Anwendung von chemischen Mitteln im Walde: Einschränkungen und Kontrollmöglichkeiten Die forstlichen Behörden haben drei administrative Verfahren entwickelt, welche die Anwendung von chemischen Mitteln im Walde einschränken und deren umweltgerechte Applikation sicherstellen: a. Zulassungsbewilligung (Art. 22 StoV) Ziel dieses Bewilligungsverfahrens ist es, Mittel zuzulassen, deren Wirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung der biologischen Wirksamkeit untersucht worden sind. Mittel, welche im Walde zur Anwendung kommen (nach StoV handelt es sich um Pflanzenbehandlungsmittel, PBM), werden nach strengen Massstäben überprüft; insbesondere werden kombinierte Mittel (z. B. Fungizid und Insektizid) nicht zugelassen. Im weiteren wird die Dosierung genau überprüft: Manche Produkte, welche im Gartenbau zur Anwendung kommen und «waldtauglich» wären, weisen zu hohe Dosierungen auf und könnten zu übermässigen Belastungen im Waldökosystem führen. b. Fachbewilligung (Art. 45 StoV) Die Anwendung von PBM im Walde hat unter Anleitung von Fachleuten zu erfolgen, welche im Besitze einer Fachbewilligung sind. Diese wird im Rahmen einer Prüfung erworben. Der Kandidat hat dabei Kenntnisse nachzuweisen über: Grundlagen der Oekologie; die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung; die Umweltverträglichkeit, die Wirksamkeit und die Anwendungsbedingungen der PBM, die er verwendet; Geräte, die er einsetzt; Massnahmen zum Schütze der Umwelt. Das Prüfungsverfahren wird in einer Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern geregelt werden; die Vernehmlassung ist abgeschlossen. Für die Vorbereitung der Prüfung hat die Eidgenössische Forstdirektion (F + D, Buwal) ein Handbuch vorbereitet. Sie bietet ebenfalls eine Instruktorenausbildung an. Diese Instruktoren werden dann das Forstpersonal in den Kantonen auf die zentral stattfindende Prüfung vorbereiten. c. Anwendungsbewilligung (Art. 4bVfPS) Jede Verwendung von PBM im Walde bedarf einer Anwendungsbewilligung des kantonalen Forstdienstes. Diese wird befristet und auf bestimmte Gebiete beschränkt. Sie wird nur nach Anhören der kantonalen Fachstellen für Umwelt- und Naturschutz erteilt. Entscheide über Bewilligungsgesuche sind der F + D mitzuteilen. d. Einschränkungen StoV und VfPS sehen eine Reihe von Einschränkungen und Verboten bei der Anwendung von PBM vor. Insbesondere ist die Anwendung in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, in den Naturschutzgebieten, in Riedgebieten und Mooren sowie in und an Oberflächengewässern verboten. Im weiteren wird die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur geduldet, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist und nicht durch Massnahmen ersetzt werden kann, welche die Umwelt weniger belasten.

3.

Vollzug dieser Bestimmungen Die Bundesbestimmungen wurden 1986 erlassen und stellten ein Novum in der Forstwirtschaft dar. Der Vollzug dieser Bestimmungen bedarf kantDnaler Ausführungserlasse sowie umfangreicher Vorbereitungsarbeiten in Sachen Ausbildung des kantonalen Forstperscnals. 1990 wird einzig der Kanton Bern über eine vollständige ausführende Gesetzgebung verfügen. Weitere Kantone, zum Beispiel Aargau und Graubünden, haben organisatorische Bestimmungen erlassen. In den anderen Kantonen ist dagegen ein Vollzugsdefizit festzustellen. Die kantonalen Forstschutzbeauftragten werden laufend über den Fortschritt des Vollzuges auf Bundesebene und in den einzelnen Kantonen informiert. Dadurch können Synergieeffekte ausgelöst und kann c er Vollzug vorangetrieben werden.

4.

Zu den einzelnen Fragen - Kontrolle der Anwendung: Die Kontrolle der Anwendung ist in Ziffer 2 ausführlich dargestellt worden. - Erfassung der schädlichen Nebenwirkungen: Die Erfassung der schädlichen Nebenwirkungen erfolgt prospektiv, bei der Zulassung der PBM. Bei der Erteilung der Anwendungsbewilligung wird kontrolliert, ob die Anwendung nicht in einem «Tabugebiet» (Grundwasserschutzzone, Naturschutzgebiet, Oberflächengewässer) stattfinden wird und ob sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. -Ausbildung des Forstpersonals: Dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Fauna in Oekosystem Wald, wird grösste Beachtung geschenkt. Dabei werden Alternativmethoden zur Anwendung von PBM dargestellt und im weiteren alle möglichen Auswirkungen der verschiedenen Wirkstoffe aufgezeigt. Mit den Schwergewichter «Oekologie», «Vorbeugung» und «alternative Bekämpfungsnassnahmen» wird schon bei der Ausbildung ein Umdenken des Forstpersonals und eine Beschränkung des Einsatzes, von PBM auf das unvermeidliche Minimum angestrebt. - Schutz der Bienen: In der Ausbildung wird empfohlen, bei allfälliger Behandlung von Holz auf Lagerplätzen einen grossen Abstand zu Bienenstöcken einzuhalten. Damit wird ein Abdriften von Schutzmitteln verhindert. Im Bestand werden in der Regel bei liegendem Holz keine Behandlungen mit Insektiziden vorgenommen. Eine Gefährdung der Fauna wird somit verhindert. - Bodenproben bei Holzle.gerplätzen: Die Wirkstoffe der am meisten angewandten Insektizide zur Behandlung von Holz auf Lagerplätzen sind in Wasser gut löslich. Ihr Nachweis wäre in der Folge schwierig. Zudem wird bei der Zulassung der PBM auf Dosierung und die Abbaubarkeit der Wirkstoffe geachtet, so dass eine «Vergiftung» des Bodens weitgehend auszuschliessen ist. - Langzeitlagerung des Hc Izes ohne chemische Behandlung: Mit der Absicht, die Langzeitlagerung des Holzes ohne chemische Behandlung zu fördern, wurde der Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung ergänzt. Die Erstellung und die Betriebskosten von Holzlagerplätzen werden neu unterstützt. Mit dieser Massnahme wird die Nasslagerung des Hol2:es (Berieselung von grossen Holzpoltern) gefördert. Die Qualtät des Holzes bleibt dadurch während zwei bis drei Jahren erhalten, ohne dass chemische Mittel angewendet werden. Parallel dazu wurden dem Forstpersonal Merkblätter über die Qualitätserhaltung von Rundholz bei längerer Lagerung zugestellt. Diese Merkblätter halten unmissverständlich fest, dass die chemische Behandlung des Holzes eine sehr starke Einschränkung in der Wahl der Lagerungsarten des Holzes darstelle und deshalb möglichst zu vermeiden sei. Präsident: Die Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Diener Borkenkäfer. Einsatz chemischer Mittel Interpellation Diener Lutte chimique contre le bostryche In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.708 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2451-2452 Page Pagina Ref. No 20 019 369 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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