Lexipedia

Entscheid

90-732

Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.732

14. Dezember 1990Deutsch16 min

Source admin.ch

14. Dezember 1990 N 2427 Motion David -défendre les intérêts légitimes des consommateurs (art. 31sexiescst.), en l'occurence ceux des assurés; - assurer un équilibre plus juste entre les intérêts des assureurs et ceux des assurés; enfin - tenir compte de ce qui s'est fait ou se fait encore dans ce domaine dans l'espace européen. La révision totale introduira notamment un droit de révocation pour qui contracte une assurance (art. 1er de la loi du 2 avril 1908), droit qui sera analogue à celui qui existe pour une affaire conclue par démarchage; elle introduira aussi des délais de prescription plus longs (art. 46). Devront être aussi révisés pour assurer une meilleure protection du contractant: les déclarations obligatoires et précontractuelles de tiers (art. 5, al. 2); les conséquences juridiques de la réticence (art. 6); la suspension de l'obligation de l'assureur en cas de non-paiement de la prime (art. 20, al. 3); le droit de retrait en cas d'aggravation majeure du risque (art. 28, lerai.; art. 30, 1er al.); le droit exceptionnel de se départir du contrat en cas de dommage partiel (art. 42); enfin le principe du «tout ou rien» (cf. par exemple art. 6 ss. et art. 28 ss.). Il faudra en outre réexaminer la division entre droit des assurances des personnes et droit des assurances contre les dommages, ainsi que la signification des conditions générales d'assurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag stammt aus dem Jahre 1908. Es ist über achtzig Jahre alt. Seit damals haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die Gesellschaft, die sozialen Bedürfnisse und auch die Rechtsauffassungen geändert. Insbesondere besteht heute die Notwendigkeit, die Position des Konsumenten zu verbessern. Trotz entsprechender Vorstösse unterblieb bis heute eine Revision, obwohl sogar der Schweizerische Versicherungsverband seit längerer Zeit seinen Mitgliedern empfohlen hat, bestimmte Gesetzesregeln durch Vereinbarung «abzuändern» oder auf deren Durchsetzung zu verzichten, um berechtigten Wünschen der Versicherungsnehmer Rechnung zu tragen. Diese Empfehlungen sind zwar begrüssenswert. Doch fehlt ihnen die Verbindlichkeit. Diese unbefriedigende Situation ist nicht nur der Praxis bekannt, sondern wird auch in der Wissenschaft kritisiert. Ich verweise auf den kürzlich in «recht 1990» erschienenen Aufsatz von Prof. Dr. Peter Gauch. Darin werden weitere Mängel des heutigen Gesetzes aufgelistet: Das WG ist in formeller und in sprachlicher Hinsicht stark verbesserungsfähig, viele gesetzliche Regeln sind unklar oder sachlich unangemessen, wünschbare Regeln fehlen im Gesetz völlig. Das WG hat die Tendenz, den Versicherten im Verhältnis zum Versicherer eher schlechter zu stellen. Auch im europäischen Raum tut sich auf diesem Sektor einiges. Das allgemeine Programm der Europäischen Gemeinschaft zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs vom 8. Dezember 1961 sieht als eine der Voraussetzungen für die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit auch eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Versicherungsverträge vor. Die EG-Kommission hat dem Ministerrat einen Richtlinienvorschlag (2. Richtlinienentwurf des Rates der EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Versicherungsverträge vom 31.12.1980) unterbreitet. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990 Wie der Motionär hervorhebt, handelt es sich nicht um den ersten persönlichen Vorstoss zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (WG). Bereits die Motion Jaggi vom 13. März 1980 (abgeschrieben im Jahre 1982, nach Ablauf der Frist von 2 Jahren) verlangte die Inangriffnahme einer solchen Revision. In seiner Antwort beantragte der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat, insbesondere weil mehrere der von der Motionärin verfolgten Ziele von den Versicherern auf freiwilliger Basis bereits realisiert worden waren. Es trifft zu, dass das WG, dessen Erlass auf das Jahr 1908 zurückgeht, sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht Mängel aufweist. Viele Bestimmungen, die nach Meinung des - sich hauptsächlich auf die Feststellungen von Prof. Gauch stützenden - Motionärs zu wünschen übriglassen, sind in der Praxis jedoch ohne grosse Bedeutung geblieben. Es wird auf folgende Beispiele verwiesen: Die Versicherer verzichten in der Kranken- und der Unfallversicherung bezüglich der Heilungskosten auf die Geltendmachung des in Artikel 42 WG festgelegten Kündigungsrechts; die Artikel 28 bis 32 WG betreffend die Gefahrserhöhung, deren Anwendung theoretisch zu Problemen Anlass geben könnte, waren praktisch nie Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten, und dem Bundesamt für Privatversicherungswesen wurden bis anhin diesbezüglich keine konkreten Streitfälle unterbreitet; die Versicherer haben auf die Geltendmachung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie, wie er in Artikel 24 WG verankert ist, weitgehend verzichtet. Was den Vorschlag der Motion David zur Einführung eines Widerrufsrechts betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Gewährung eines solchen Rechts im Bereich des Versicherungsvertrags anlässlich der Debatten über das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Aenderung des Obligationenrechts (Die Entstehung der Obligationen, Art. 40a Abs. 2 OR in BB11990III601; Botschaft in BB11986II354) von den Räten abgelehnt wurde. Es erscheint deshalb nicht zweckmässig, bereits wieder auf diese Frage zurückzukommen. Wenn bis heute eine Totalrevision des WG trotz seiner Mängel nicht nachdrücklich gefordert worden ist, so ist dies zweifelsohne darauf zurückzuführen, dass das empfindliche Gleichgewicht nicht gestört werden soll, das zwischen den Bedürfnissen der beiden Vertragspartner erreicht wurde. Eine Umarbeitung entspricht zurzeit keinem grundlegenden Bedürfnis und ist daher jedenfalls nicht dringlich. Es muss indessen festgehalten werden, dass unser System der Versicherungsaufsicht derzeit grundlegend zur Diskussion gestellt wird, dies als Nebeneffekt des Abkommens mit der EWG über die Nichtlebens-Versicherung sowie infolge der Anstrengungen zur Annäherung der rechtlichen und der wirtschaftlichen Systeme der Efta-Staaten sowie der EG-Mitgliedstaaten. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Deregulierung im Rahmen der öffentlichrechtlichen Bestimmungen über die Versicherungsaufsicht eine Neuüberprüfung der privatrechtlichen Bestimmungen über den Versicherungsvertrag nach sich ziehen könnte. Ueberdies stehen Bestrebungen zur Harmonisierung im Bereich des privaten Versicherungsrechts auf der Tagesordnung der EG-Instanzen; Bestrebungen, die bis anhin noch nicht zum Ziel geführt haben, zumal sich auch das Versicherungsaufsichtsrecht in ständiger Entwicklung befindet. Die Schweiz wird die weiteren Entwicklungen im Rahmen dieser Arbeiten zu beachten haben, und auch sie wird sich automatisch die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Revision des WG stellen müssen. Eine solche Revision wäre indessen zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die gegenwärtigen Umwälzungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds verfrüht. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion David Total revision des Versicherungsvertragsgesetzes Motion David Contrat d'assurance. Révision totale de la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.732 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2426-2427 Page Pagina Ref. No 20 019 333 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

14. Dezember 1990 N 2427 Motion David -défendre les intérêts légitimes des consommateurs (art. 31sexiescst.), en l'occurence ceux des assurés; - assurer un équilibre plus juste entre les intérêts des assureurs et ceux des assurés; enfin - tenir compte de ce qui s'est fait ou se fait encore dans ce domaine dans l'espace européen. La révision totale introduira notamment un droit de révocation pour qui contracte une assurance (art. 1er de la loi du 2 avril 1908), droit qui sera analogue à celui qui existe pour une affaire conclue par démarchage; elle introduira aussi des délais de prescription plus longs (art. 46). Devront être aussi révisés pour assurer une meilleure protection du contractant: les déclarations obligatoires et précontractuelles de tiers (art. 5, al. 2); les conséquences juridiques de la réticence (art. 6); la suspension de l'obligation de l'assureur en cas de non-paiement de la prime (art. 20, al. 3); le droit de retrait en cas d'aggravation majeure du risque (art. 28, lerai.; art. 30, 1er al.); le droit exceptionnel de se départir du contrat en cas de dommage partiel (art. 42); enfin le principe du «tout ou rien» (cf. par exemple art. 6 ss. et art. 28 ss.). Il faudra en outre réexaminer la division entre droit des assurances des personnes et droit des assurances contre les dommages, ainsi que la signification des conditions générales d'assurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag stammt aus dem Jahre 1908. Es ist über achtzig Jahre alt. Seit damals haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die Gesellschaft, die sozialen Bedürfnisse und auch die Rechtsauffassungen geändert. Insbesondere besteht heute die Notwendigkeit, die Position des Konsumenten zu verbessern. Trotz entsprechender Vorstösse unterblieb bis heute eine Revision, obwohl sogar der Schweizerische Versicherungsverband seit längerer Zeit seinen Mitgliedern empfohlen hat, bestimmte Gesetzesregeln durch Vereinbarung «abzuändern» oder auf deren Durchsetzung zu verzichten, um berechtigten Wünschen der Versicherungsnehmer Rechnung zu tragen. Diese Empfehlungen sind zwar begrüssenswert. Doch fehlt ihnen die Verbindlichkeit. Diese unbefriedigende Situation ist nicht nur der Praxis bekannt, sondern wird auch in der Wissenschaft kritisiert. Ich verweise auf den kürzlich in «recht 1990» erschienenen Aufsatz von Prof. Dr. Peter Gauch. Darin werden weitere Mängel des heutigen Gesetzes aufgelistet: Das WG ist in formeller und in sprachlicher Hinsicht stark verbesserungsfähig, viele gesetzliche Regeln sind unklar oder sachlich unangemessen, wünschbare Regeln fehlen im Gesetz völlig. Das WG hat die Tendenz, den Versicherten im Verhältnis zum Versicherer eher schlechter zu stellen. Auch im europäischen Raum tut sich auf diesem Sektor einiges. Das allgemeine Programm der Europäischen Gemeinschaft zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs vom 8. Dezember 1961 sieht als eine der Voraussetzungen für die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit auch eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Versicherungsverträge vor. Die EG-Kommission hat dem Ministerrat einen Richtlinienvorschlag (2. Richtlinienentwurf des Rates der EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Versicherungsverträge vom 31.12.1980) unterbreitet. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990 Wie der Motionär hervorhebt, handelt es sich nicht um den ersten persönlichen Vorstoss zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (WG). Bereits die Motion Jaggi vom 13. März 1980 (abgeschrieben im Jahre 1982, nach Ablauf der Frist von 2 Jahren) verlangte die Inangriffnahme einer solchen Revision. In seiner Antwort beantragte der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat, insbesondere weil mehrere der von der Motionärin verfolgten Ziele von den Versicherern auf freiwilliger Basis bereits realisiert worden waren. Es trifft zu, dass das WG, dessen Erlass auf das Jahr 1908 zurückgeht, sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht Mängel aufweist. Viele Bestimmungen, die nach Meinung des - sich hauptsächlich auf die Feststellungen von Prof. Gauch stützenden - Motionärs zu wünschen übriglassen, sind in der Praxis jedoch ohne grosse Bedeutung geblieben. Es wird auf folgende Beispiele verwiesen: Die Versicherer verzichten in der Kranken- und der Unfallversicherung bezüglich der Heilungskosten auf die Geltendmachung des in Artikel 42 WG festgelegten Kündigungsrechts; die Artikel 28 bis 32 WG betreffend die Gefahrserhöhung, deren Anwendung theoretisch zu Problemen Anlass geben könnte, waren praktisch nie Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten, und dem Bundesamt für Privatversicherungswesen wurden bis anhin diesbezüglich keine konkreten Streitfälle unterbreitet; die Versicherer haben auf die Geltendmachung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie, wie er in Artikel 24 WG verankert ist, weitgehend verzichtet. Was den Vorschlag der Motion David zur Einführung eines Widerrufsrechts betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Gewährung eines solchen Rechts im Bereich des Versicherungsvertrags anlässlich der Debatten über das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Aenderung des Obligationenrechts (Die Entstehung der Obligationen, Art. 40a Abs. 2 OR in BB11990III601; Botschaft in BB11986II354) von den Räten abgelehnt wurde. Es erscheint deshalb nicht zweckmässig, bereits wieder auf diese Frage zurückzukommen. Wenn bis heute eine Totalrevision des WG trotz seiner Mängel nicht nachdrücklich gefordert worden ist, so ist dies zweifelsohne darauf zurückzuführen, dass das empfindliche Gleichgewicht nicht gestört werden soll, das zwischen den Bedürfnissen der beiden Vertragspartner erreicht wurde. Eine Umarbeitung entspricht zurzeit keinem grundlegenden Bedürfnis und ist daher jedenfalls nicht dringlich. Es muss indessen festgehalten werden, dass unser System der Versicherungsaufsicht derzeit grundlegend zur Diskussion gestellt wird, dies als Nebeneffekt des Abkommens mit der EWG über die Nichtlebens-Versicherung sowie infolge der Anstrengungen zur Annäherung der rechtlichen und der wirtschaftlichen Systeme der Efta-Staaten sowie der EG-Mitgliedstaaten. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Deregulierung im Rahmen der öffentlichrechtlichen Bestimmungen über die Versicherungsaufsicht eine Neuüberprüfung der privatrechtlichen Bestimmungen über den Versicherungsvertrag nach sich ziehen könnte. Ueberdies stehen Bestrebungen zur Harmonisierung im Bereich des privaten Versicherungsrechts auf der Tagesordnung der EG-Instanzen; Bestrebungen, die bis anhin noch nicht zum Ziel geführt haben, zumal sich auch das Versicherungsaufsichtsrecht in ständiger Entwicklung befindet. Die Schweiz wird die weiteren Entwicklungen im Rahmen dieser Arbeiten zu beachten haben, und auch sie wird sich automatisch die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Revision des WG stellen müssen. Eine solche Revision wäre indessen zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die gegenwärtigen Umwälzungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds verfrüht. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion David Total revision des Versicherungsvertragsgesetzes Motion David Contrat d'assurance. Révision totale de la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.732 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2426-2427 Page Pagina Ref. No 20 019 333 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --