90-742
Verwaltungsbehörden 21.09.1992 90.742
21. September 1992Deutsch5 min
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21. September 1992 N 1629 Eurolex Niederlassung der EWR-Staatsangehörigen #ST# 90.742 Postulat (Eisenring-)Baumberger Bereinigung der Fichenaffäre Règlement définitif de l'affaire dite des fiches Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 767-Voir année 1991, page 767 Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Sinne seiner Ausführungen entgegenzunehmen. Der Vorstoss wird aus der Mitte des Rates nicht mehr bekämpft Ueberwiesen - Transmis #ST# 92.057-20 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Aufenthalt und Niederlassung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Séjour et établissement des ressortissants des autres Etats de l'Espace économique européen. Arrêté fédéral Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27 Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 août 1992 Kategorie III, Art 68 GRN - Catégorie III, art 68RCN Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Steinemann) Nichteintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-20 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in derauf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Ruf, Steinemann) Ne pas entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-20 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Leu Josef, Berichterstatter: Der vorliegende allgemeinverbindliche Bundesbeschluss soll den Aufenthalt und die Niederlassung von Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums während einer Uebergangsfrist bis Ende 1997 regeln. Er passi schweizerisches Recht an die neue EWR-Regelung an. Diese Anpassung umfasst nur jene Bestimmungen über den freien Personenverkehr, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens übernommen werden müssen und die der geltenden Regelung durch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) widersprechen. Das Anag und seine Ausführungserlasse werden jetzt nicht revidiert, bleiben auf Nicht-EWR-Angehörige anwendbar und gelten subsidiär auch für EWR-Angehörige. Nach Ablauf der Uebergangsfrist wird der vorliegende Bundesbeschluss durch ein neues Gesetz ersetzt Es ist daher wichtig, sich jetzt auf die Bestimmungen zu beschränken, die im Rahmen des Eurolex-Verfahrens und während der erwähnten Uebergangsfrist notwendig sind. Dass das Ausländerrecht nachher neu geregelt werden muss, geht aus der Botschaft des Bundesrates hervor, wonach ein entsprechender Entwurf für 1994 vorgesehen ist Zudem ist eine angepasstere Ausländerpolitik eine von verschiedenen Hauptstossrichtungen des Revitalisierungsprogramms, wie es im bundesrätlichen Aussenwirtschafts- und im Legislaturplanungsbericht dargelegt wird. Bereits der vorliegende Bundesbeschluss unterstützt diese Zielsetzung, wonach u. a die administrative Zuteilung von Fremdarbeitern durch eine marktmässige Allokation im Rahmen der EWR-Freizügigkeit eingeleitet werden soll. Der freie Personenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr stellen zwei der vier Grundfreiheiten dar, welche die Grundlage des EWR-Abkommens bilden. Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs setzt auch die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der sozialen Sicherheit und die Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsausweisen voraus. Die entsprechenden Anpassungen fallen aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatspolitischen Kommission. Der freie Personenverkehr wird im Teil III des EWR-Abkommens geregelt Er enthält Bestimmungen über drei Bereiche:
Erwägungen
1.
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. über die unselbständige Erwerbstätigkeit;
2.
über die Niederlassungsfreiheit der Selbständigerwerbenden;
3.
über die Freizügigkeitsrechte der Nichterwerbstätigen. Gemäss Protokoll 15 zum EWR-Abkommen bleiben erwerbstätige Angehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen Efta-Staaten während der Uebergangsfrist weiterhin den Begrenzungsmassnahmen gemäss Anag unterstellt Der Schweiz wird damit erlaubt, den freien Personenverkehr gegenüber EWR-Angehörigen stufenweise einzuführen. So haben Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende das Recht, sich zur Ausübung ihres Berufes in der Schweiz aufzuhalten. Grundlage bildet eine Bewilligung, die unter Berücksichtigung der Begrenzungsmassnahmen erteilt wird. Bei den Selbständigerwerbenden muss unterschieden werden zwischen Personen, die sich dauernd zur Ausübung einer Berufstätigkeit niederlassen wollen, und solchen, die sich als Erbringer von Dienstleistungen nur vorübergehend in einem EWR-Staat aufhalten wollen. Als solche Dienstleistungen gelten insbesondere die Ausübung freiberuflicher, gewerblicher, kaufmännischer oder handwerklicher Tätigkeiten. Für die Dauer einer solchen Dienstleistung gibt es eine Bewilligung. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit besteht kein Verbleiberecht in der Schweiz, weil der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist und der Wohnsitz in einem anderen EWR-Staat beibehalten wird.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat (Eisenring-)Baumberger Bereinigung der Fichenaffäre Postulat (Eisenring-)Baumberger Règlement définitif de l'affaire dite des fiches In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.742 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1992 - 14:30 Date Data Seite 1629-1629 Page Pagina Ref. No 20 021 574 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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