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Entscheid

90-757

Verwaltungsbehörden 12.03.1991 90.757

12. März 1991Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?

2.

Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Präambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaffen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten? Texte de l'interpellation du 1er octobre 1990 Le Tribunal fédéral a récemment arrêté, à une faible majorité, qu'un crucifix ne peut être placé dans une salle de classe. Cet arrêt, pris par la cour suprême en invoquant le principe constitutionnel de la neutralité confessionnelle dans l'enseignement, pourrait avoir des conséquences imprévisibles. Le plus étonnant, dans ce jugement, est la motivation: on a estimé que le développement de la foi, dans la famille, pourrait être gravement perturbé si un enfant qui n'est pas élevé dans une confession chrétienne devait contempler un crucifix pendant toute la durée de son séjour à l'école. Dès lors, on oblige tous les autres enfants, et donc leurs familles, à renoncer à la présence à l'école du symbole de l'appartenance de notre pays à la chrétienté. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Quelles sont selon lui les conséquences de ce jugement sur la sauvegarde de la paix confessionnelle dans notre pays?

2.

Que pense-t-il entreprendre pour que le préambule de notre constitution fédérale continue à être respecté et pour que les traditions et les symboles chrétiens puissent continuer à être vénérés par les communes et les cantons? Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Gadient, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Lauber, Meier Josi, Piller, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schmid, Schönenberger, Simmen, Uhlmann, Ziegler, Zimmerli (25) Danioth: Am 1. Oktober des letzten Jahres habe ich mit

25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:

25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?

2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Präambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaffen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten?-Soweit die Fragen. Das Bundesgericht hat bekanntlich entschieden, es vertrage sich mit der konfessionellen Neutralität des öffentlichen Primarschulunterrichtes nicht, wenn in Schulzimmern Kruzifixe angebracht werden. Der Grundsatz der konfessionellen Neutralität von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichte die öffentlichen Schulen dazu, Angehörige aller Bekenntnisse aufzunehmen. Die Zurschaustellung eines religiösen Symbols wie des Kreuzes sei dazu angetan, die geistige und seelische Entwicklung von nichtchristlichen bzw. nichtgläubigen Kindern negativ zu beeinflussen. Dieser - übrigens nicht einstimmig zustande gekommene Entscheid unseres obersten Gerichtes richtet sich zwar ausschliesslich an die betroffene Tessiner Gemeinde Cadrò. Es ist aber unbestreitbar, dass dem Entscheid eine gewisse Signalwirkung für das ganze Land zukommen wird. Nicht verwunderlich ist daher, dass dieser Urteilsspruch in der Oeffentlichkeit hohe Wellen geworfen hat und auch die Fachleute des Staatskirchenrechtes beschäftigt. Der Grund für meine Interpellation liegt indessen bedeutend tiefer. Mein Vorstoss entspringt nicht mangelndem Respekt vor der richterlichen Gewalt, vor unserem obersten Gericht das möchte ich betonen - und damit der verfassungsmässigen Gewaltenteilung. Ich räume auch ein: Dem Parlament würde es kaum gut anstehen, sich selbstgefällig zu geben, hätten wir es doch in der Hand gehabt, als eigentlich zuständige Behörde selber zu entscheiden, anstatt diese «heisse Kartoffel» nach Lausanne zu schicken. Das ist heute bei den Fachleuten unbestritten. Die Interpellation, die von einer respektablen Mehrheit unseres Rates über Parteien und konfessionelle Bekenntnisse hinweg getragen ist, will über den konkreten Fall hinaus die öffentliche Diskussion anregen und in gewisse geordnete Bahnen lenken, aber letztlich auch unsere Haltung zur weltanschaulich-religiösen Frage in unserem staatlichen Gemeinwesen klären. Dies ist sicherlich legitim. Der Entscheid des Bundesgerichtes wurde von verschiedenen Seiten, auch kirchlichen, hart kritisiert. Man machte geltend, er gehe von einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden wertneutralen Staatsverständnis und von einem Verhältnis zwischen Staat und Kirche aus, das an den religionsfeindlichen Rationalismus früherer Jahrhunderte erinnere. Das Bild eines fundamentalistisch-laizistischen Staates entspricht tatsächlich weder dem historischen Werdegang noch dem heutigen Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz. Ich erinnere nur an ein Beispiel demokratischer Willensäusserung, nämlich daran, dass die Volksinitiative für eine vollständige Trennung von Kirche und Staat am 2. März 1980 mit über

70 Prozent Neinstimmen abgelehnt worden ist. Auch das Bundesgericht vertritt die Auffassung, die Glaubens- und Gewissensfreiheit erfordere nicht die absolute Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten. Das Gegenteil behaupten

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12. März 1991 165 Interpellation Danioth zu wollen bedeutete, die gegenwärtige Ordnung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage zu stellen. Soweit der Originaltext des Bundesgerichtes. Ausserdem ist das Staatskirchenrecht traditionell und verfassungsmässig ein originärer Hoheitsbereich der Kantone. Viele Kantone bekennen sich - bei aller Respektierung der Glaubens- und Gewissensfreiheit - in ihrer Verfassung und vornehmlich in ihren Schulgesetzen zu christlichen Grundlagen. Auch die Begehung des eidgenössischen Bettages seit der Einführung durch die Tagsatzung am 1. August 1832 in Luzern ist ein Beweis dafür, dass der Staat religiösen Sachverhalten gegenüber nicht indifferent ist. Zahlreiche feierliche Handlungen, wie die Anrufung von Gottes Machtschutz oder die Schwurformeln, sind Zeugnis dieser Verbundenheit. Ich brauche nicht zu betonen, dass dies alles Gemeingut aller christlichen Konfessionen darstellt. Die unterschiedliche Gewichtung des religiösen Einflusses im staatlichen Leben manifestiert sich zweifelsohne sehr deutlich bei der hier zur Diskussion stehenden Frage, ob ein an der Schulzimmerwand aufgehängtes Kruzifix sich mit der staatlichen Hoheit der Kantone und der Autonomie der Gemeinden vertrage oder ob dieses Symbol gegen die Pflicht zur konfessionellen Neutralität im öffentlichen Primarschulunterricht verstosse. Das Bundesgericht erklärt kurzerhand, «dass einige Personen sich in ihren religiösen Ueberzeugungen verletzt fühlen, wenn in der Schule dauernd ein Symbol einer Religion gegenwärtig ist, der sie nicht angehören». Dabei ist immerhin darauf hinzuweisen, dass zumindest seit dem Weiterzug an die Bundesbehörden keine Eltern von schulpflichtigen Kindern der betreffenden Gemeinde beteiligt waren. An den Staatsrat des Kantons Tessin hatte sich zuerst ein Vater eines evangelisch-reformierten Schülers gewandt, der dann am Verfahren nicht mehr teilgenommen hat. Vor den Bundesinstanzen und insbesondere vor dem Bundesgericht war nur noch der freidenkende Lehrer Partei. Dieser kann sich zweifelsohne nicht auf das gegenüber den minderjährigen Schülern bzw. deren Eltern verbriefte Gebot des Verfassungsgrundsatzes von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung berufen. Aus seinem neuesten Aufenthaltsort in Südamerika lässt er, sofern man einem Zeitungsinterview glauben kann, bezeichnenderweise denn auch verlauten: «Hier in Brasilien hängen überall Kreuze, dadurch fühle ich mich überhaupt nicht gestört.» Mit dem Tessiner Staatsrat war der Bundesrat der Meinung, das an der Wand angebrachte Kruzifix verpflichte Schüler und Lehrer nicht, eine bestimmte religiöse Auffassung zu teilen und halte sie nicht zur Vornahme besonderer Verehrungshandlungen an. Tatsächlich trifft auch zu, dass das Kruzifix ein Symbol, eine Bezeugung von Werten ist, auf die sich auch die Bundesverfassung beruft. Das Kruzifix ist nicht als ein Missbräuche herausforderndes oder diskriminierendes Zeichen aufzufassen, sondern als Ausdruck und Symbol der Einheit und Gemeinschaft einer Gesellschaft, die auf Grundsätzen beruht, die der christlichen Lehre zugehören. Wie weit nun das verfassungsmässige Recht der Glaubensund Gewissensfreiheit der erdrückenden Mehrheit der Bewohner und der Eltern schulpflichtiger Kinder, welche sich einem christlichen Bekenntnis zugehörig fühlen, auch Respekt und damit Toleranz verdient, ist leider nirgends erwähnt. Toleranz beruht aber nach meinem Dafürhalten nicht auf Einseitigkeit, sie verlangt Gegenrecht. Der religionsneutrale Schulunterricht wird sonst in einer Weise verabsolutiert, die keine Berücksichtigung religiöser Anliegen zulässt. Ein solches Verfassungsverständnis und die konsequente Durchsetzung der vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze würden im ganzen Land zu einer enormen Belastung der religiösen Toleranz und des Zusammenlebens unter den Konfessionen führen. Dabei bin ich mit einigen besonnenen Kritikern durchaus einig, dass das Anbringen eines Kruzifixes in Grosse, Gestaltung und Standort nicht zu einem, wie es heisst, «triumphalistisch-missionarischen Instrument» emporstilisiert werden darf. Es ist daher beruhigend zu wissen, dass der Cadro-Entscheid für andere Gemeinden keine unmittelbare Verbindlichkeit bewirkt. ' Auf alle Fälle muss den lokalen und kantonalen Behörden auch nach dem Entscheid des Bundesgerichtes die Freiheit gelassen werden, zu beurteilen, ob ein Kruzifix oder ein anderes christliches Symbol, das mit aller gebotenen Zurückhaltung einen Schulraum ziert, wirklich für andersgläubige oder für ungläubige Kinder eine unannehmbare und damit verfassungswidrige psychische Belastung^darstellt. Selbst nach dem Zürcher Professor Peter Karlen, der den bundesgerichtlichen Entscheid im übrigen positiv würdigte, ist das blosse diskrete Vorhandensein von Kruzifixen in Schulzimmern nicht geeignet, eine die religiösen Ueberzeugungen Andersgläubiger verletzende Wirkung zu erzeugen. Eine andere Situation läge nur dann vor, so Karlen, wenn das Kreuz eine dominierende Stellung im Klassenzimmer einnähme. Es gilt also weiterhin zu differenzieren. Schliesslich noch ein Wort zur Tragweite der Präambel unserer Bundesverfassung. Unsere Verfassung beginnt nach wie vor mit den Worten: «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» Der Symbolgehalt des Kreuzes findet sich auch in unserem Landeswappen wieder. Wenn auch der Verfassungsartikel über die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Gedankenströmung entsprang, welche der Religion eher kritisch gesinnt war, ist doch festzuhalten, dass die Verfassung mit einer Anrufung Gottes des Allmächtigen anhebt. Laut dem Rechtsprofessor Antoine Favre dient die Präambel der Auslegung der Verfassung: «Sie ist eine Anleitung für den Gesetzgeber und für die Behörden, welche die Gesetze anzuwenden haben.» Hinsichtlich der Beibehaltung der Präambel hat die Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung im Jahre 1977 erklärt, die Verfassungseinleitung dürfe nicht eine Verpflichtung auf eine bestimmte Weltanschauung mit sich bringen, sondern wolle lediglich eine Grundhaltung ausdrücken, dass sich Mensch und Staat nicht auf sich selbst gründen wollen. Diese Anrufung wolle Wertvorstellungen ausdrücken, deren Herkunft aus einem christlichen Verständnis von Staat und Gesellschaft erkennbar ist, die heute aber darüber hinaus als Gemeingut säkularisierter Humanität gelten können. Ich verweise auf die Seiten 18 und 19 des Berichtes der Expertenkommission. Wir müssen uns bei dieser Gelegenheit den Symbolgehalt der Einleitungsworte neu vergegenwärtigen. Ich meine, dass unsere Präambel auch heute noch nicht als eine leere Worthülse oder als eine verstaubte Floskel zu gelten hat. Ihr nachzuleben ist eine vornehme Pflicht aller Behörden und ein berechtigtes Anliegen aller Bürgerinnen und Bürger in diesen Tagen, da wir uns mit den gemeinsamen Grundlagen und Werten unserer Eidgenossenschaft auseinandersetzen wollen. In diesem Sinne ersuche ich den Bundesrat, die Gelegenheit dieser Interpellation zu benützen, um seinen Beitrag zu dieser Neubesinnung zu leisten. Bundesrat Koller: Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass dieses Bundesgerichtsurteil schon vom Verfahren her unter einem wenig glücklichen Stern stand. Das Bundesgericht war ja hier Richter wider Willen. Der Bundesrat hatte am 29. Juni 1988 die Beschwerde der Gemeinde Cadrò in der fraglichen Angelegenheit gegen ein Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts namentlich unter Berufung auf die Gemeindeautonomie gutgeheissen und festgestellt, dass keine Verletzung von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung vorliege, wonach die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können. Dieser Entscheid wurde dann an die Bundesversammlung weitergezogen, die sich bekanntlich für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes entschied. Das Bundesgericht hat dann befunden, im Kruzifix als Symbol könne ein Hinweis auf eine Unterstellung des Unterrichts unter den Einfluss eines bestimmten Bekenntnisses erblickt werden, welche mit Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung unvereinbar sei. Nach dem Entscheid der Bundesversammlung und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung steht es dem Bundesrat aber nicht zu, das von seinem Entscheid abweichende Urteil des Bundesgerichtes irgendwie zu kritisieren. Für die Erhaltung des religiösen Friedens sind in erster Linie die Kantone zuständig. Es wird Sache des Kantons Tessin und -- 2 of 5 -Interpellation Danioth 166 12 mars 1991 der Gemeinde Cadrò sein, das Urteil des Bundesgerichts in diesem Sinne anzuwenden. Subsidiär ist der Bund für die Erhaltung des religiösen Friedens im Lande zuständig. Das Urteil des Bundesgerichtes dürfte ausserhalb der Klassenzimmer öffentlicher Schulen aber keineswegs die Verbannung sämtlicher christlicher Symbole aus dem öffentlichen Leben bedeuten. Es kann nicht die Aufgabe des Bundesrates sein, dieses Urteil des Bundesgerichtes und seine Erwägungen in allen seinen Facetten und konkreten Bedeutungen auszuloten. Das verbietet uns schon das Prinzip der Gewaltentrennung. Hingegen soll auch dieses Urteil Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion sein. Auch Urteilskritik ist in unserem liberalen Staat erwünscht, und diese wissenschaftliche Diskussion ist bekanntlich im Gang. Ich möchte mit einem Wort schliessen, das ich vielen empörten Bürgerinnen und Bürgern, die dem Bundesrat geschrieben haben, zukommen liess: «Es steht für mich unzweifelhaft fest, dass wir in unserem Staatswesen, das weit über das Religiöse hinaus auch kulturell zutiefst im christlichen Gedankengut wurzelt, unser Glaubensbekenntnis nicht nur leben sollen, sondern auch sichtbar machen dürfen. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass Offenheit und Verständnisbereitschaft auch gegenüber dem andersgläubigen Nächsten und die Achtung von Minderheiten zu den Geboten des Christentums zählen. Solange wir dies bei unserem Tun beherzigen und unseren Glauben tief empfinden, aber auch aktiv leben, scheinen mir weder unser Glaube noch die Religionsfreiheit in unserem Lande wirklich bedroht zu sein.» Danioth: Ich habe Verständnis für die Zurückhaltung in der Stellungnahme des Bundesrates. Ich danke aber auch für den Appell, der von Herrn Bundesrat Koller ausgesprochen worden ist, ein Appell, der sich an uns alle richtet: nämlich Toleranz zu üben. Das setzt aber auch voraus, dass die Minderheit - und hier geht es ja darum, welche Rechte der Minderheit zustehen - Toleranz übt. Hier hätte ich eigentlich aus der subsidiären Verantwortung des Bundes bei diesen Aufgaben - die Kantone sind angesprochen, ich bin mit Ihnen gleicher Meinung -für die Erhaltung des religiösen Friedens erwartet, dass sie Vorstellungen entwickeln, wie diesen Grundsätzen, die nun diskutiert worden sind, nachgelebt werden kann, damit vor allem keine Verunsicherung in anderen Kantonen entsteht, wie sie aus zahlreichen Leserbriefen und anderen Stimmen aus der Oeffentlichkeit zu vernehmen waren. In diesem Sinne erkläre ich mich für teilweise befriedigt. Präsident: Der Interpellant ist teilweise befriedigt. Wird Diskussion verlangt? Cavelty: Ich beantrage Diskussion. Diskussion - Discussion Cavelty: Ich möchte Herrn Danioth dafür danken, dass er mit seiner Interpellation ein Thema aufgegriffen hat, das für das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Konfessionen unter sich und mit konfessionslosen Mitbürgern von grosser Bedeutung ist. Danken möchte ich Herrn Danioth und dem Bundesrat auch für den sachlichen Ton in der Behandlung dieser heiklen Frage. Zunächst hier aber eine formelle Frage: Steht es dem Parlament im Lichte der Gewaltentrennung überhaupt zu, über ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts zu sprechen? Sicher nicht, wenn es einfach darum ginge, eine Urteilsschelte vorzunehmen. In diesem Sinne stimme ich ganz dem Bundesrat zu. Der Bundesrat geht aber in seiner schriftlichen Beantwortung mehrerer Interpellationen im Nationalrat weiter und sagt, er sei gemäss Artikel 102 BV an das Urteil des Bundesgerichtes gebunden. Heute hat Herr Bundesrat Koller diese Feststellung etwas abgeschwächt, und ich danke ihm dafür. Denn in dieser absoluten Form könnte ich dem Bundesrat nicht beipflichten. Der Bundesrat und die Bundesversammlung sind an das Urteil Cadrò nur mit Bezug auf den Vorfall Cadrò gebunden, nicht aber für künftige Fälle. Desgleichen verpflichtet dieses Urteil, wie es der Interpellant ausgeführt hat, nur die Gemeinde Cadrò und keine andere Gemeinde und keine andere Institution. Warum bildet das Urteil Cadrò kein bindendes Präjudiz für die Zukunft? Weil das Bundesgericht nicht aus eigener, direkter Kompetenz entschieden hat, sondern nur anstelle und auf Beschluss der Bundesversammlung hin. Das Bundesgericht hat den Fall aufgrund von Artikel 27 BV beurteilt und dabei völlig zu Recht festgestellt, dass derartige Beschwerden wegen Verletzung von Artikel 27 BV gemäss Artikel 73 Verwaltungsverfahrensgesetz in die Kompetenz des Bundesrates und im Weiterzugsfall in die Kompetenz der Bundesversammlung fallen. Ein künftiger Fall wird demnach durch den Bundesrat zu entscheiden sein, und zwar frei von bundesgerichtlichen Präjudizien aus dem Fall Cadrò. Aus diesem Grunde - nämlich mit Blick auf die Zukunft - ist eine materielle Auseinandersetzung mit dem Fall Cadrò in der Interpellation, so wie es Herr Danioth getan hat, völlig gerechtfertigt. Ich teile die vom Interpellanten geäusserte Meinung auch in materieller Hinsicht. Das Kreuz stellt ein Symbol jener Werte dar, auf die sich die Bundesverfassung beruft. Es will Wertvor. Stellungen ausdrücken, die auf einem christlichen Verständnis von Staat und Gesellschaft beruhen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit will dem christlichen Staat nicht das Recht absprechen, sich auch in der Schule, für die er die Verantwortung hat, als christlicher Staat zu erkennen zu geben. Dadurch wird die Neutralität des Unterrichts im Sinne von Artikel 27 Bundesverfassung nach meiner Ueberzeugung nicht in Frage gestellt. Auch der Bundesrat hatte dies in seinem - richtigen - Entscheid so festgestellt. Neutralität bedeutet gemäss dem zitierten Professor Karlen nicht Ausgrenzung alles Religiösen aus der Schule und damit Bevorzugung der Religionslosigkeit. Zu beachten ist, dass das Kreuz keinesfalls nur das Symbol der römisch-katholischen Kirche und des römisch-katholischen Glaubens ist. Es spielt vielmehr auch in der protestantischen Kirche, in der es vielerorts anzutreffen ist, eine sehr bedeutende Rolle. Ich erinnere an Karfreitag als höchsten Feiertag der protestantischen Kirche. Ich bin also der Ueberzeugung, dass der Entscheid Cadrò nur diese Gemeinde in diesem konkreten Fall verpflichte und dass ein neuer Fall durch Bundesrat und Parlament frei von bestehenden Präjudizien und - nach meiner Ueberzeugung - anders zu entscheiden wäre, als es das Bundesgericht in diesem Fall mit Mehrheitsentscheid entschieden hat. Alles in allem muss hier Toleranz herrschen - der Interpellant hat dies betont -, Toleranz zwischen den einzelnen Konfessionen, auch gegenüber den Konfessionslosen, aber auch Toleranz der Konfessionslosen gegenüber den konfessionell Bestimmten. Rhinow: Ich möchte Herrn Bundesrat Koller für seine klaren und kurzen Ausführungen danken. Ich bin - gestatten Sie mir diese Aussage - etwas erstaunt über die Interpellation und auch über die Ueberlegungen unserer Kollegen Danioth und Cavelty. Sie betonen einerseits die Unabhängigkeit der Justiz, gleichzeitig kritisieren sie jedoch direkt oder indirekt die Erwägungen und auch das Ergebnis des Bundesgerichtes in diesem Fall. Das verträgt sich nicht. Ich möchte meinerseits nicht auf den Inhalt des bundesgerichtlichen Entscheides eingehen. Nur in Klammern sei einleitend darauf aufmerksam gemacht, dass es sich in diesem Fall um ein Kruzifix handelt und nicht um ein blosses Kreuz und dass Vorsicht geboten ist mit der Aussage, das Kruzifix sei Symbol des Christentums allgemein. In der Schweiz oder zumindest für gewisse Teile der Schweiz ist das Kruzifix im Bewusstsein der Bevölkerung Symbol des Katholizismus und nicht des Christentums allgemein. Das nur als Klammerbemerkung. Ich finde es bedenklich - und das ist eigentlich meine Hauptaussage -, wenn wir hier in diesem Rate nun beginnen oder damit weiterfahren, Urteile des Bundesgerichtes materiell zu diskutieren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verbieten uns dies. Es ist das Bundesgericht, das von der Verfassung und der Gesetzgebung mit der Aufgabe betraut ist, die Verletzung verfas-- 3 of 5 -12. März 1991 167 Interpellation Danioth sungsmässiger Rechte zu beurteilen, mit gewissen wenigen Ausnahmen, wo die Verfassung uns dies zuweist. Das gilt vor allem auch für die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Ich finde auch die Tendenz bedenklich, wenn wir durch solche Diskussionen versuchen wollten, auf die heikle Rechtsprechung des Bundesgerichtes Einfluss zu nehmen, indem wir ihm etwa vorschreiben wollen, was ein Präjudiz sei oder gerade nicht oder was es in künftigen Urteilen doch gefälligst besser zu machen habe oder nicht. Das ist eigentlich meine Warnung: Hütet Euch am Morgarten bei der Unabhängigkeit der Justiz! Ein letztes Wort: Es ist die Toleranz erwähnt worden. Der Prüfstein der Toleranz erweist sich in der Haltung der Mehrheit gegenüber der Minderheit und nicht umgekehrt! M. Jelmini: La tolérance n'est pas une question à sens unique. La minorité sait que la majorité doit aussi être tolérée. Mais je prends la parole pour affirmer que j'apprécie beaucoup l'intervention de M. Danioth et la réponse donnée par le conseiller fédéral. Toutefois, la question adressée à M. Koller n'a pas reçu une réponse complète. Elle était formulée de la manière suivante: «Quelles sont les conséquences du jugement sur la sauvegarde de la paix confessionnelle et que pense entreprendre le Conseil fédéral par rapport au préambule constitutionnel?». Evidemment, une telle question est large et devrait faire l'objet d'un grand débat. D'ailleurs, la réponse a été partiellement la même au Conseil national qui a débattu de la même question. La force de la chose jugée conférée à cet arrêt du Tribunal fédéral est limitée au cas d'espèce et ne devrait revêtir aucun caractère préjudiciable en dehors des écoles publiques. Je me demande ce que signifient les termes «en dehors des écoles publiques». Sont-ce les écoles publiques de Cadrò, du canton du Tessin ou de toute la Suisse? Les écoles publiques sontelles celles de l'Etat ou aussi les écoles privées qui répondent à des demandes sans cesse en augmentation et fournissent des prestations qui sont au moins égales, sinon meilleures que celles des écoles publiques? Voilà des interrogations que le Tribunal fédéral ne s'est probablement pas posées. Le Conseil fédéral a indiqué justement qu'il ne voulait pas critiquer le Tribunal fédéral, à cause de la séparation des pouvoirs. Mais nous, nous pouvons le faire. Toutefois, avant de critiquer le Tribunal fédéral, nous devrions nous critiquer nous-mêmes. Si cette question est aujourd'hui en discussion dans notre conseil, c'est parce que nous n'avons pas voulu nous en occuper. Je ne voudrais pas entrer en matière car ce ne serait pas opportun puisque l'Assemblée fédérale a refusé de traiter ce sujet. Au fond, nous avons octroyé au Tribunal fédéral la compétence déjuger une question pour laquelle il n'était pas compétent. Le Tribunal fédéral a remplacé l'Assemblée fédérale à sa demande. Evidemment, la décision a un caractère politique. En définitive, il s'agit d'établir les limites que nous ne devons pas dépasser si l'on repecte les principes de la liberté de conscience et de croyance à l'école. C'est un principe de neutralité étendu, applicable au secteur de l'école qui n'est même pas défini. D'ailleurs, il est difficile de le définir complètement puisqu'une grande partie de cette compétence appartient aux cantons. La décision du Tribunal fédéral, prise à la majorité, n'est pas convaincante et a un contenu, comme je l'ai dit précédemment, essentiellement politique. Elle ne tient pas compte de la réalité de la commune, du canton ou de la Suisse, de son histoire, de sa tradition qui est indéniablement chrétienne. S'il y a quelques libres-penseurs en Suisse, il y a aussi des penseurs libres, c'est-à-dire des gens qui estiment précisément que la tradition et la réalité du pays doivent être prises en considération lorsqu'on touche à des questions aussi délicates que celle de la liberté de croyance et de conscience. En effet, si l'on pense que pendant plus d'un siècle personne n'a jamais soulevé d'objection en raison de la présence d'un crucifix dans une école, ni au Tessin ni ailleurs, on peut se demander sur quelle base le Tribunal fédéral est parvenu à une décision aussi négative. Il ne peut pas apporter de preuve puisque c'est une décision politique. S'il y avait une preuve indirecte à faire valoir, ce serait la communis opinio, mais elle n'a pas été prise en considération par le Tribunal fédéral. Il n'est pas question de prouver quelque chose ici, mais seulement d'établir si un principe a été outrepassé ou respecté. La situation qu'on a créée est donc ambiguë. Je répète qu'elle découle du fait que l'Assemblée fédérale a donné au Tribunal fédéral une tâche qui ne lui revenait pas. Le Tribunal fédéral a bien souligné qu'il limitait son examen et sa décision au domaine de l'école en précisant qu'il s'agit d'une neutralité élargie, pas même absolue, qui exclut heureusement tout le reste de la vie publique. Mais la question reste ouverte. Si une question analogue devait être posée une nouvelle fois à l'Assemblée fédérale et si celle-ci assumait sa responsabilité, il pourrait y avoir une décision contraire à celle prise par le Tribunal fédéral. On se trouverait alors face à une situation difficile à résoudre. Le Tribunal fédéral n'a pas tenu compte de l'aspect important de cette question: la tolérance. Je terminerai comme j'ai commencé en affirmant que la tolérance n'est pas un principe à sens unique. Il faut tolérer les minorités, mais également l'esprit général de la nation, cette communis opinio, cette tradition et cette réalité propres à notre pays qu'on ne peut pas détruire seulement avec l'appui d'une majorité des Chambres ou du Tribunal fédéral. Schluss der Sitzung um 12.10 Uhr La séance est levée à 12 h 10 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Danioth Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts Interpellation Danioth Décision du Tribunal fédéral concernant les crucifix en classe In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.757 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 12.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 164-167 Page Pagina Ref. No 20 019 875 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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