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Entscheid

90-790

Verwaltungsbehörden 02.03.1992 90.790

2. März 1992Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

31.

Stimmen

85.

Stimmen #ST# 90.790 Postulat Weder Hansjürg Pensionskassengelder für den Wohnungsbau Construction de logements financée au moyen des fonds des caisses de retraite Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht über die Möglichkeit des Einsatzes von Geldern der Pensionskassen zugunsten des Wohnungsbaus vorzulegen. Dabei sind insbesondere die folgenden Probleme abzuklären:

1.

Einsatz von Pensionskassengeldern für den allgemeinen Wohnungsbau (Mietwohnungen) via Darlehensgewährung;

2.

Wohnungsbau für den Eigenbedarf durch die Versicherten der entsprechenden Pensionskassen;

3.

Aufhebung des «Bundesbeschlusses über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen»;

4.

Wahrung der Rechte der übrigen Versicherten, deren Rentenerwartungen nicht durch die Kreditgewährung zugunsten des Wohnungsbaues geschädigt werden dürfen. Texte du postulat du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est invité à soumettre au Parlement un rapport relatif à la possibilité d'affecter des fonds des caisses de retraite à la construction de logements. Ce rapport prendra notamment en compte les problèmes suivants:

1.

affectation de fonds des caisses de retraite à la construction de logements en général (logements loués) sous forme d'octroi de prêts;

2.

construction de logements pour le propre usage des assurés de ces caisses de retraite;

3.

abrogation de l'arrêté fédéral concernant des dispositions en matière de placement pour les institutions de prévoyance professionnelle et pour les institutions d'assurance;

4.

sauvegarde des droits des autres assurés dont les expectatives en matière de rentes ne peuvent être menacées par l'octroi de crédits à la construction de logements. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn, Maeder, Müller-Aargau, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990

1.

Grundsätzlich kann es im Rahmen der Alters-, (-unterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Artikel 34quater der Bundesverfassung - namentlich Absatz 6 - weniger darum gehen, mit den Geldern der beruflichen Vorsorge den allgemeinen Wohnungsbau zu fördern, sondern vielmehr darum, den Zugang der Versicherten zu selbstbenutztem Wohneigentum oder die Belastung dieses Wohneigentums mit Fremdkapital zu erleichtern. Die Förderung von Wohngenossenschaften kann nur mittelbar und insofern in Betracht fallen, als sie ihren Mitgliedern zu Wohneigentum verhelfen. Die Vorsorgeeinrichtungen können aufgrund der geltenden Anlagevorschriften bis zu 100 Prozent ihres Vermögens in Form von Darlehen und bis zu 75 Prozent in Form von Grundpfandtiteln anlegen. Der Zwang zur Anlage in bestimmten Anlagebereichen ist schon deshalb problematisch, weil der Bund damit auch die Verantwortung für entsprechende Anlagerisiken übernehmen müsste. Zudem ist festzuhalten, dass beim Wohnungsbau weniger die Kreditbeschaffung ein Problem darstellt, sondern vielmehr die schlechten Renditenaussichten infolge hoher Erstellungskosten (Bodenpreise, Baukosten, Kreditkosten) sowie mangelnder verfügbarer Boden. Wohnungsbedarf und Entwicklung der Versicherungsvermögen verlaufen ferner nicht zwingend parallel, weshalb die Verknüpfung dieser beiden Grossen beispielsweise durch den Zwang, einen bestimmten Prozentsatz des Vermögens für Hypothekardarlehen zur Verfügung zu stellen, nicht sinnvoll ist Im Rahmen der angelaufenen Revision der Regelung über die Wohneigentumsförderung wird allerdings geprüft, ob auch Anteilscheine von Wohngenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen durch Gelder der beruflichen Vorsorge finanziert werden könnten.

2.

Der Bundesrat wird - wie in der Frühjahrssession 1990 zu den parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig beschlossen - in der zweiten Hälfte 1991 den eidgenössischen Räten eine Botschaft mit Gesetzentwurf unterbreiten, der die Regelung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der zweiten Säule wesentlich verbessert

3.

Die Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV) wäre schon deshalb problematisch, weil dieser Beschluss nicht nur Einschränkungen, sondern auch neue Möglichkeiten für die Anlage der Vorsorgegelder geschaffen hat, so hinsichtlich der Anlage in ausländische Grundstücke und in Aktien von Gesellschaften im Ausland. Ebenso wichtig erscheint, dass mit diesem Beschluss bezüglich der Bewertung der Grundstücke der Vorsorgeeinrichtungen eine Versachlichung und Vereinheitlichung möglich wurden. Gegen die vorzeitige Aufhebung des BBAV spricht zudem das Gebot der Rechtssicherheit Eine ständige Aenderung der Rechtslage würde zu einer unzumutbaren Unsicherheit im Bereich der Vermögensanlage führen. Die Anlagepolitik ist grundsätzlich langfristig konzipiert Die bis zum Auslaufen des Bundesbeschlusses bevorstehenden vier Jahre sind für die Vorsorgeeinrichtungen zumutbar, zumal der Beschluss aufgrund der verschiedenen Ausnahmebestimmungen flexibel angewendet werden kann. So wird keine Einrichtung bei Ueberschreitung der Maximalquote gezwungen, Grundstücke zu verkaufen. Ferner werden die Anlagen in Grundstücke im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BBAV von der Begrenzung ausgenommen, und schliesslich können die Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 6 BBAV während drei Jahren Ueberschreitungen der Anlagelimiten zulassen. Für eine Aufhebung des Beschlusses müsste eine dringende Notwendigkeit gegeben sein, die sich nur aufgrund einwandfreier Fakten belegen liesse. Diese Grundlagen fehlen aber aufgrund der erst kurzen Wirkungsdauer des Beschlusses. Der Bundesrat wird jedoch die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam weiterverfolgen.

4.

Es versteht sich von selbst, dass eine Vorsorgeeinrichtung die Gleichbehandlung der Versicherten auch bezüglich der

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Motion Leuenberger Ernst 254 N 2 mars 1992 Wohneigentumsförderung zu wahren hat Die Form bleibt der Freiheit und Kreativität der Vorsorgeeinrichtung überlassen. Der Bereich, der mit dem Postulat angesprochen wird, ist mit den laufenden Arbeiten der Verwaltung, namentlich mit den geplanten Verbesserungen der Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge und mit dem Anschlussprogramm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich, abgedeckt. In einer Begleituntersuchung werden die Auswirkungen der drei dringlichen Bundesbeschlüsse im Siedlungsbereich (darunter auch der BB vom 6. Oktober 1989 über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen) genau abgeklärt. Das Ergebnis der Untersuchung wird als eine der Grundlagen für die politischen Entscheide in dieser Sache dienen. Ein zusätzlicher Bericht brächte kaum neue Ergebnisse und würde die Revisionen zeitlich nicht beschleunigen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Ziffern 1 und 2 des Postulates entgegenzunehmen. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 abzulehnen. Weder Hansjürg: Ich bin dem Bundesrat dankbar, dass er wenigstens die Ziffern 1 und 2 meines Postulats entgegennimmt. Ich bedaure, dass er dies bei den Ziffern 3 und 4 nicht macht Ich hatte eigentlich die Absicht, besonders Ziffer 3 meines Postulates zu verteidigen. Da jedoch seit Einreichung meines Postulates mehr als anderthalb Jahre verstrichen sind und die Frist des Bundesbeschlusses ebenfalls in anderthalb Jahren ausläuft, verzichte ich darauf. Grundsätzlich bin ich jedoch nach wie vor der Auffassung, dass es ein grober Fehler unseres Parlamentes war, die grossen und starken Pensionskassen vom Wohnungsbaumarkt zu verdrängen und das Feld anderen zu überlassen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden im letzten Jahr ganz wesentlich weniger preisgünstige Wohnungen gebaut als in den Jahren vorher. Die Mieter sind in diesem Fall einmal mehr die Dummen und Geprellten. Ziff.1,2-Ch.1,2 Ueberwiesen - Transmis Ziff. 3,4-Ch. 3,4 Abgelehnt - Rejeté #ST# 90.800 Motion Leuenberger Ernst Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1990, Seite 2421 -Voir année 1990, page 2421 Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Der Motionär ist damit einverstanden. Herr Allenspach bekämpft auch das Postulat. Allenspach: Wenn Sie diese Motion ansehen, stellen Sie fest, dass ein klarer Widerspruch zwischen dem Text des Vorstosses und der Begründung besteht Im Text des Vorstosses wird verlangt, dass die Selbständigerwerbenden dem Obligatorium der Unfallversicherung zu unterstellen seien. In der Begründung wird im Grunde genommen gesagt, die Selbständigerwerbenden seien dem Obligatorium der Unfallverhütungsmassnahmen zu unterstellen. Das sind zwei ganz verschiedene Paar Stiefel. Wenn es darum ginge, die Unfallverhütungsmassnahmen auch für die Selbständigerwerbenden und die Alleinmeister in irgendeiner Art verbindlich zu erklären, dann könnte ich mich mit diesem Vorstoss durchaus einverstanden erklären. Ich bin überzeugt, dass wir dann entsprechende Möglichkeiten finden würden. Aber im Text verlangt Herr Leuenberger Ernst ganz deutlich, dass die Selbständigerwerbenden dem Obligatorium der Unfallversicherung zu unterstellen seien, und zwar mit den Prämien und den Renten, mit den Abrechnungen und den Taggeldern usw. Diese Unterstellung unter das Obligatorium der Versicherten und nicht unter das Obligatorium der Verhütungsmassnahmen ist ausserordentlich schwierig. Das Obligatorium der Versicherung müsste bei der Suva oder bei den für die Branchen zuständigen Versicherungen durchgeführt werden. Wir haben heute schon die grösste Mühe, alle Betriebe durch das Obligatorium zu erfassen. Wenn nun noch alle Alleinmeister erfasst werden müssten, dann wäre dies administrativ beinahe unmöglich. Ich spreche hier aus Erfahrung, nämlich aus den Erfahrungen der Auffangeinrichtung beim BVG. Die Unfallversicherung bemisst die Prämie nach dem Risiko. Welcher Risikogruppe würden diese Selbständigerwerbenden angehören? Gibt es eine besondere Risikogruppe? Betriebsinhaber grösserer Betriebe sind in der Regel mit der Planung, der Vorbereitung und der Leitung beschäftigt und beispielsweise nicht auf dem Bau zu finden. Würden sie den gleichen Risiken unterstellt und damit die gleichen Prämien bezahlen müssen wie ihre Mitarbeiter, die ganz andere Risiken laufen? Müssten sie überdurchschnittlich hohe und überproportional hohe Prämien bezahlen? Wenn wir eine Risikoabklärung vornehmen müssten, dann müssten wir jeden Einzelfall betrachten, und das ist administrativ eine Ueberforderung. Die administrativen Kosten einer solchen Versicherung sind hoch, und diese administrativen Kosten müssten letztlich die Versicherten selbst, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, bezahlen. Dabei ist eine solche Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium bei den Selbständigerwerbenden meines Erachtens nicht notwendig. Sie sind zumeist bei den Krankenkassen gegen Krankheit und Unfall versichert Wenn wir sie gleichzeitig noch dem Obligatorium der Unfallversicherung unterstellen, dann haben wir für sie wieder einmal die berühmte Situation, dass wir von Gesetzes wegen eine Doppelversicherung für bestimmte Gruppen verfügen. Deshalb ist auf ein Obligatorium der Unfallversicherung bei den Selbständigerwerbenden und den Alleinmeistern zu verzichten. Einer solchen Ausdehnung der Unfallverhütungsvorschriften jedoch auf diese Gruppen steht meines Erachtens nichts entgegen, aber dazu wäre ein anderer Motions- bzw. Postulatstext notwendig. Leuenberger Ernst: Herr Allenspach steht wieder einmal mit seinem ganzen politischen Gewicht auf der Sozialbremse, und es knirscht und Funken stieben. Einmal verlangt er eine Gesamtkonzeption, um zu bremsen. Sie stimmen ihm zu; das ist Ihre Freiheit. Dann sieht er administrative Probleme. Sie werden ihm auch da zustimmen. Oder er lässt die Katze aus dem Sack und sagt schlicht und einfach, es könnte etwas kosten und da sei er dagegen. Diese Ehrlichkeit schätze ich eigentlich am meisten. De quoi s'agit-il? Es geht hier ganz einfach um Arbeitssicherheit, und Arbeitssicherheit soll ein ganz hohes Gut sein, selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ich hoffe, dass wir uns mindestens über diesen Punkt einig sind. Vorjahren haben wir hier in diesem Saal ganz kurz über ein internationales Uebereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Nr. 167) diskutiert, das sich mit dem Arbeitsschutz im Bauwesen befasst. Dabei sind wir auf ein ganz interessantes Problem gestossen, nämlich auf die Einpersonenbetriebe. Es soll allein in der Baubranche und in den Baunebenbetrieben ungefähr 6000 davon geben.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Weder Hansjürg Pensionskassengelder für den Wohnungsbau Postulat Weder Construction de logements financée au moyen des fonds des caisses de retraite In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.790 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.03.1992 - 14:30 Date Data Seite 253-254 Page Pagina Ref. No 20 020 952 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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