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Entscheid

90-798

Verwaltungsbehörden 22.03.1991 90.798

22. März 1991Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Banken- und die Kartellkommission erfüllen ihre wichtigen Aufgaben grundsätzlich unabhängig von den Verwaltungsbehörden. Ihre Mitglieder zeichnen sich durch besonderen Sachverstand aus. Unvereinbarkeits- und Ausstandsbestimmungen sorgen dafür, dass auch die Unabhängigkeit des einzelnen Mitgliedes gewahrt bleibt. Unterstützt werden die Kommissionen durch kleine, aber leistungsstarke Sekretariate. Die besondere Stellung der Kommissionen findet ihre Grundlage im Banken- und Kartellgesetz. Sie hat sich bisher sehr gut bewährt und wurde kaum in Frage gestellt.

2.

Die Unabhängigkeit der beiden Kommissionen ist begrenzt. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vom Bundesrat genehmigten Reglementen. Zwar erstatten die Kommissionen je einen Jahresbericht, doch kann der Bundesrat von der Bankenkommission auch Spezialberichte verlangen, wie es in jüngster Vergangenheit gleich zweimal geschehen ist (Berichte der EBK vom 24. April 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie über den «Mini-Crash» vom Oktober 1989). Auch der Kartellkommission kann der Bundesrat Aufträge erteilen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die besondere Stellung der Kommissionen die parlamentarische Kontrolle keineswegs ausschliesst; so haben 1989 sowohl die Geschäftsprüfungs- als auch die Finanzkommission des Nationalrates der Bankenkommission Besuch abgestattet.

3.

Zurzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass neu zu schaffende Bundesämter die heute der Banken- und Kartellkommission übertragenen Aufgaben besser bewältigen könnten. Der Bundesrat verkennt aber nicht, dass die internationale Zusammenarbeit, insbesondere die europäische Integration, unser Land gerade auch im Finanz- und Bankenbereich sowie in der Wettbewerbspolitik vor neue Anforderungen stellt. Ob daraus institutionelle Konsequenzen zu ziehen sind, lässtsich gegenwärtig noch nicht beurteilen. Auch kann ohne Abstützung auf eine umfassende Integrationspolitik die Einleitung punktueller Massnahmen nicht verantwortet werden. Hingegen beobachtet der Bundesrat die weitere Entwicklung sorgfältig und wird den eidgenössischen Räten nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Antrag stellen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Motion Günter Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.798 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 756-757 Page Pagina Ref. No 20 019 755 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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