90-798
Verwaltungsbehörden 22.03.1991 90.798
22. März 1991Deutsch9 min
Source admin.ch
Motion Günter 756 N 22 mars 1991 sich ein Nutzenausgleich auf. Das Problem wurde vom Gesetzgeber bereits vor vielen Jahren gesehen. So hat der Bund die Kantone in Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung verpflichtet, einen Ausgleich der Vor- und Nachteile aus planerischen Festlegungen vorzunehmen. Während die Abgeltung von Verlusten durch Rückzonungen schon seit Jahrzehnten gebräuchlich ist, haben bisher nur zwei oder drei Kantone auch die ungerechtfertigten Gewinne teilweise abgeschöpft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991 Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Massnahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumplanung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Einzelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen ausgeglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachgekommen. Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumplanungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsförderungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung getroffen hat. Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus diesen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Ergebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Ausserdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Arbeitsgruppe Bodenrecht behandelt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.798 Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zuzuleiten, wonach gehortetes baureifes Land mit einer Abgabe zu belegen ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist zugunsten des Baus preisgünstiger Wohnungen zu verwenden. Texte de la motion du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une proposition visant à instituer un prélèvement fiscal sur les terrains à bâtir thésaurises. Le produit de ce prélèvement sera affecté à la construction de logements à bon marché. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn, Maeder, Müller-Aargau, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991 Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Massnahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumplanung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Einzelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen ausgeglichenwerden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachgekommen. Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumplanungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsförderungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung getroffen hat. Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus diesen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Ergebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Ausserdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Arbeitsgruppe Bodenrecht behandelt werden.
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22. März 1991 757 Motion Eisenring Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 90.706 Motion Eisenring Schaffung eines Bundesamtes für Wettbewerb und eines Bundesamtes für Banken und Finanzen Création d'un Office de la concurrence et d'un Office des affaires bancaires et financières Wortlaut der Motion vom 20. September 1990 In den Bereichen des Wettbewerbsrechtes einerseits und des Banken- und Finanzrechtes anderseits haben sich in den letzten Jahrzehnten Aenderungen und Neuerungen ergeben, die sowohl in bezug auf die Sachkompetenz'wie in bezug auf Rechtsfragen und Rechtsschutz von sehr grosser Tragweite sind. Die bisherige Regelung über die zwei hierfür zuständigen Fachorgane des Bundes, das heisst die Kartellkommission und die Bankenkommission mit blosser jährlicher Berichterstattung an den Bundesrat, entsprechen den heutigen und insbesondere den künftigen Erfordernissen nicht, insbesondere da diese Kommissionen ausserhalb jeder Kontrolle durch das zwar als Gesetzgeber tätige und somit auch in der letzten Verantwortung stehende Parlament tätig sind. Auch im Blick auf die künftige internationale Zusammenarbeit drängt sich eine Strukturanpassung im Sinne der Schaffung einer wirksamen Kontrolle der bisher diesen Kommissionen zufallenden Kompetenzen durch deren Unterstellung unter das Parlament auf. Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die nötigen Vorlagen zur Ergänzung beziehungsweise Aenderung aller gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, die zur Schaffung eines Bundesamtes für Wettbewerb sowie eines Bundesamtes für Banken und Finanzen notwendig sind. Texte de la motion du 20 septembre 1990 En matière de droit de la concurrence et de droit bancaire et financier, des innovations sont apparues ces dernières années dont la portée est considérable tant pour ce qui est des compétences qu'en ce qui concerne le droit et la protection juridique. La réglementation actuellement applicable aux deux organes spécialisés de la Confédération, à savoir la Commission des cartels et la Commission des banques, ne prévoit qu'un rapport annuel au Conseil fédéral. Les dispositions en vigueur ne satisfont pas aux exigences actuelles et futures, du fait notamment que ces commissions échappent au contrôle du Parlement qui, pourtant, assume la responsabilité finale en qualité de législateur. Dans la perspective de la coopération internationale future, une restructuration s'impose également: ces deux commissions devront désormais relever du Parlement, de manière que soit institué un contrôle efficace des compétences qui leur sont attribuées. Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement des projets complétant ou modifiant toutes les bases légales nécessaires à la création d'un Office fédéral de la concurrence et d'un Office fédéral des affaires bancaires et financières. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Januar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 janvier 1991
Erwägungen
1.
Die Banken- und die Kartellkommission erfüllen ihre wichtigen Aufgaben grundsätzlich unabhängig von den Verwaltungsbehörden. Ihre Mitglieder zeichnen sich durch besonderen Sachverstand aus. Unvereinbarkeits- und Ausstandsbestimmungen sorgen dafür, dass auch die Unabhängigkeit des einzelnen Mitgliedes gewahrt bleibt. Unterstützt werden die Kommissionen durch kleine, aber leistungsstarke Sekretariate. Die besondere Stellung der Kommissionen findet ihre Grundlage im Banken- und Kartellgesetz. Sie hat sich bisher sehr gut bewährt und wurde kaum in Frage gestellt.
2.
Die Unabhängigkeit der beiden Kommissionen ist begrenzt. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vom Bundesrat genehmigten Reglementen. Zwar erstatten die Kommissionen je einen Jahresbericht, doch kann der Bundesrat von der Bankenkommission auch Spezialberichte verlangen, wie es in jüngster Vergangenheit gleich zweimal geschehen ist (Berichte der EBK vom 24. April 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie über den «Mini-Crash» vom Oktober 1989). Auch der Kartellkommission kann der Bundesrat Aufträge erteilen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die besondere Stellung der Kommissionen die parlamentarische Kontrolle keineswegs ausschliesst; so haben 1989 sowohl die Geschäftsprüfungs- als auch die Finanzkommission des Nationalrates der Bankenkommission Besuch abgestattet.
3.
Zurzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass neu zu schaffende Bundesämter die heute der Banken- und Kartellkommission übertragenen Aufgaben besser bewältigen könnten. Der Bundesrat verkennt aber nicht, dass die internationale Zusammenarbeit, insbesondere die europäische Integration, unser Land gerade auch im Finanz- und Bankenbereich sowie in der Wettbewerbspolitik vor neue Anforderungen stellt. Ob daraus institutionelle Konsequenzen zu ziehen sind, lässtsich gegenwärtig noch nicht beurteilen. Auch kann ohne Abstützung auf eine umfassende Integrationspolitik die Einleitung punktueller Massnahmen nicht verantwortet werden. Hingegen beobachtet der Bundesrat die weitere Entwicklung sorgfältig und wird den eidgenössischen Räten nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Antrag stellen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Motion Günter Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.798 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 756-757 Page Pagina Ref. No 20 019 755 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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