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Entscheid

90-826

Verwaltungsbehörden 13.12.1991 90.826

13. Dezember 1991Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Aufnahme in eine Krankenkasse - soweit sie die Grundversicherung betrifft - darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Die Kassen können jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen; das gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, wenn sie erfahrungsgemässzu Rückfällen führen können. Die Vorbehalte fallen spätestens nach fünf Jahren dahin (Art. 5 Abs. 3 KUVG). Im Bereich der Zusatzversicherungen, die über die Basisleistungen gemäss KUVG hinausgehen, hat die Rechtsprechung es als zulässig erklärt, jegliche besonderen oder erhöhten Gesundheitsrisiken unter Vorbehalt zu stellen oder die Aufnahme in die Versicherung überhaupt abzulehnen. Nachdem das EVG kürzlich die HIV-Infektion als Krankheit im Rechtssinne bezeichnet hat, sind die Grundsätze der Gesetzgebung und der Rechtsprechung auf die HIV-Infektion gleich wie auf jede andere Krankheit anwendbar. Es ist jedoch anzunehmen, dass in der Grundversicherung die Zahl der Vorbehalte wegen HIV-Infektion sehr beschränkt sein dürfte, da bereits 98 Prozent der Bevölkerung gegen Krankheit versichert sind. Die Motionäre betonen (3. Absatz der Begründung), es sei eine Gesetzesänderung nötig, um die heutige Situation zu korrigieren. Diese wird von HIV-positiven Menschen als Diskriminierung empfunden, derweil es sich einfach um die Wirkungen des geltenden Systems handelt, in welchem die Krankenversicherung freiwillig ist und den Krankenkassen daher eine gewisse Freiheit in der Risikoauswahl zusteht, indem sie Vorbehalte in der Grund- und der Zusatzversicherung machen oder gar eine Zusatzversicherung ablehnen dürfen. Diese Grundsätze der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gelten jedoch nicht nur für die HIV-positiven Personen, und man kann daher nicht von einer Diskriminierung ihnen gegenüber sprechen. Der Bundesrat ist ebenfalls besorgt über die zunehmende Entsolidarisierung. Hauptsächlich aus diesem Grunde hat er die Arbeiten für die Revision der Krankenversicherung wieder in Gang gebracht In seinen Grundsätzen vom 23. August 1989 schlägt er vor, dass diese Versicherung einerseits obligatorisch erklärt und andererseits solidarischer ausgestaltet werden solle. Die Expertenkommission, die gestützt auf diese Grundsätze tätig geworden ist, wird ihren Gesetzentwurf Ende Dezember 1990 vorstellen. Sollte dieser nach bestandenem Gesetzgebungsverfahren zu einer obligatorischen Krankenversicherung führen, so könnten aufgrund der neuen Struktur des Systems keine Vorbehalte mehr gemacht werden. Allein in diesem allgemeinen Rahmen hält der Bundesrat eine Lösung des durch die Motion aufgeworfenen Problems für vertretbar. Es kann also nicht darum gehen, das Krankenversicherungssystem nur zugunsten der HIV-positiven Personen zu ändern, weil dies eine Diskriminierung der übrigen Versicherten zur Folge hätte, für welche weiterhin Vorbehalte zugelassen wären.

2.

Bezüglich der beruflichen Vorsorge zeigt sich - wie die Motionäre hervorheben - die gleiche Erscheinung, soweit es um den weitergehenden, überobligatorischen Bereich geht. Tatsächlich steht es den Kassen in diesem Rahmen frei, die Uebernahme eines bei Versicherungsbeginn bestehenden Risikos abzulehnen. Sie können einen Vorbehalt machen, insbesondere für die Invaliditäts- und Todesfalldeckung, welcher ausschliesslich die überobligatorischen Leistungen betrifft, wogegen die BVG-Mindestleistungen ohne jeden Vorbehalt garantiert bleiben. Der fragliche Vorbehalt stellt indessen keine Diskriminierung der HIV-positiven Personen dar, sondern erstreckt sich ebenso auf Aids wie auf andere Krankheiten. Er beruht auf dem Umstand, dass es sich um eine in vertraglichem Rahmen abgeschlossene Vorsorgedeckung handelt, welche bessere Leistungen erbringt als jene gemäss BVG. Wollte man der Motion Folge geben, so müsste eine Gesetzgebung geschaffen werden, welche Vorbehalte im BVG-fremden, ausserobligatorischen Bereich untersagt Diesbezüglich sei daran erinnert, dass mit der Schaffung des BVG obligatorische Mindestnormen errichtet wurden, wogegen der weitere Ausbau der privaten Initiative vorbehalten bleiben sollte. Konsequenterweise muss für die weitergehende Vorsorge - im Sinne der Vertragsfreiheit - der Grundsatz der Nicht-Intervention gelten. Für den Fall, dass dennoch ein Eingriff in diesen Bereich als wünschbar betrachtet werden sollte, sei hier auf die damit zweifellos ausgelösten nachteiligen Folgen hingewiesen. Das Verbot dürfte nicht auf Aids beschränkt bleiben, sondern müsste alle anderen Krankheiten umfassen. Das generelle Vorbehaltsverbot könnte paradoxerweise eine Schwächung der beruflichen Vorsorge bewirken, indem die Arbeitgeber eher dazu tendieren würden, sich auf die Mindestnormen gemäss BVG zu beschränken. Es wäre zudem mit Anstellungsschwierigkeiten oder gar mit Stellenverlusten zu rechnen, da Arbeitgeber zögern würden, HIV-positive oder anderweitig kranke Personen zu engagieren. Das Verbot von Vorbehalten führte zweifellos zu einer neuen Marginalisierung von HIV-positiven Personen. Eine andere mögliche Folge wäre die Erhöhung der Risikoprämien, welche ausschliesslich den Arbeitnehmern belastet werden könnte, wogegen das BVG vorsieht, dass das Total der Beiträge des Arbeitgebers zumindest gleich hoch sein muss wie die Beiträge aller Arbeitnehmer.

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Motion Haering Binder 2480 N 13 décembre 1991 Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3366 Motion Haering Binder Sachplan «Landschaft und Lebensräume» Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für einen Sachplan «Landschaft und Lebensräume» zu schaffen.

7.

exte de la motion du 4 octobre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques permettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Eiundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Uchtenhagen (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteressen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von F:auna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Naturschutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume genügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrsvorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventarisierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu deren Schutz sicherstellen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 novembre 1991 Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniserregend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann er jedoch dem Vorstoss nicht folgen. Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Biotopschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kantone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in seiner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oekonetz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufgaben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird beispielsweise angestrebt durch Entlassungen im gesamten Lebensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmassnahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirtschaft, des Waldbaus oder der Gewéisserpflege wird vermehrt auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fixiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordination und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kantonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkonzepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der geschützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über den Biotopschutz vorgesehen. Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni1979 über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Welche Planungen des Bundes als Kon2:epte und Sachpläne gelten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zuständigkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeutung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG bezeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14 Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft und Lebensräume» nicht abgedeckt Ein solcher nationaler Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien umfassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und langwieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Aufgabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte. Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate) und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsgesetzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genügen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten. Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Naturund Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sachund zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungsmitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforderten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume» nicht anschliessen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept nach Artikel 14Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz-Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogrammes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter umsetzen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion (Longet-)von Feiten HIV-positive Personen. Diskriminierungsverbot im Bereich der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge Motion (Longet-)von Felten Personnes séropositives. Interdiction de toute discrimination en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.826 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2478-2480 Page Pagina Ref. No 20 020 718 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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