90-849
Verwaltungsbehörden 14.12.1990 90.849
14. Dezember 1990Deutsch11 min
Source admin.ch
Motion Portmann 2422 N 14 décembre 1990 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Baerlocher, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Zbinden Hans, Züger (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ein wichtiges Problem bei der Durchsetzung von Arbeitssicherheitsbestimmungen auf der Baustelle liegt bei den organisatorischen Bedingungen. Gemäss UVG ist jede Unternehmung für sich allein dafür zuständig, die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Dies führt in der Praxis zu folgenden absurden und gefährlichen Situationen: Beispiel: Ein Maler streicht mit lösemittelhaltiger Farbe einen Raum, angrenzend ist der Lüftungsmonteur mit der Befestigung von Lüftungskanälen beschäftigt. Der Maler schützt sich mit einer Aktivkohle-Maske, der «Lüftiger» fühlt sich immer unwohler. Weil sie verschiedene Arbeitgeber haben bzw. selbständigerwerbend sind, ist keiner verantwortlich, dafür zu sorgen, dass der zeitliche Ablauf dieser beiden Tätigkeiten die Ansprüche des Gesundheitsschutzes miteinbezieht. Das internationale Uebereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen sieht in Artikel 8 die Koordination der Arbeitsschutzmassnahmen vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf einer Baustelle Arbeiten ausführen. Diese Bestimmung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Selbständigerwerbenden auch miteinbezogen sind. Artikel 8 Absatz 2 des Uebereinkommens verpflichtet diese deshalb, entsprechend den Vorschriften mit den anderen Selbständigerwerbenden sowie den anderen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. Der ausdrückliche Miteinbezug der Selbständigerwerbenden ist notwendig, weil nur so eine einheitliche und für alle verbindliche Durchsetzung der Arbeitssicherheitsbestimmungen auf der Baustelle möglich ist. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990 Die Motion zielt darauf ab, zur Verbesserung der Koordination der Arbeitsschutzmassnahmen die Selbständigerwerbenden den gleichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen wie die Arbeitnehmer. Da die schweizerische Ordnung der Arbeitssicherheit eng mit der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG verbunden ist, wird zur Erreichung des erwähnten Zieles der Einbezug der Selbständigerwerbenden in das Obligatorium der Unfallversicherung verlangt. Bereits heute sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhütungsmassnahmen auf gemeinsamen Arbeitsstellen insofern aufeinander abzustimmen, als sie für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Zudem verpflichtet Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) den Arbeitgeber, der Aufträge an einen oder mehrere Dritte erteilt, deren Erfüllung zeitlich und örtlich zusammenfällt, die Massnahmen der Arbeitssicherheit zu koordinieren. Aus der Sicht des Bundesrates trifft es zu, dass insbesondere dann, wenn Betriebe mit Arbeitnehmern und Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer (Einmannbetriebe) zusammenarbeiten, zuweilen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsmassnahmen entstehen können, weil die Selbständigerwerbenden nicht den Unfallverhütungsvorschriften unterstehen. Für die Inhaber von Einmannbetrieben mag es unter Umständen auch eine Kostenersparnis und damit einen Konkurrenzvorteil bedeuten, wenn hinsichtlich der persönlichen Sicherheitsvorkehren nicht alle Vorschriften befolgt werden, wie dies für die Arbeitnehmer vom Gesetz vorgeschrieben wird. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat - im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Ratifikation des Uebereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitskonferenz (Arbeitsschutz im Bauwesen) - zur Situation der Selbständigerwerbenden in der Unfallverhütung am 7. September 1990 der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit einen ausiführlichen Bericht erstattet. In diesem Bericht werden auch verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten zur Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter die Bestimmungen über die Unfallverhütung diskutiert. Unter anderem wird dabei auch auf die vom Motionär vorgeschlagene Ausdehnung dos Geltungsbereiches des Versicherungsobligatoriums und damit zusammenhängend der Unfallverhütungsvorschriften ajf Selbständigerwerbende eingegangen und dieses Vorgenen als denkbare Lösungsmöglichkeit bezeichnet. Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass - obwohl die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein wichtiges Anliegen sei - vorerst die im Bereich der Sozialversicherung anstehenden Revisionen der AHV, der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge voranzutreiben seien. Da überdies bei den Beratungen des UVG durch das Parlament in den Jahren 1980 und 1981 ein entsprechender Absatz 3 von Artikel 1 über die Versicherung der Selbständigerwerbenden bereits einmal abgelehnt worden sei (Amtl. Bull. NR 1981 S. 18 bis 20), empfiehlt der Bericht, für den Moment auf die weitere Bearbeitung der vorliegenden Problematik zu verzichten. Schriftliche Erklärung des tiundesrates Déclaration écrite du Cons 3ÌI fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Die Motion Leuenberger-Solothurn wird bekämpft von Herrn Allenspach. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.849 Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair Rénovation du Monastère de Müstair. Financement Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament gestützt auf Artikel 4 des Unesco-Uebareinkommens «zum Schütze des Kultur- und Naturgutes des Welt» eine Botschaft mit dem Antrag zu unterbreiten, der Stiftung für die als Weltkulturgut eingestufte, «lebendige» Klosteranlage St. Johann in Müstair eine Sonderfinanzierung von 7 Millionen Franken zu gewähren, damit diese Stiftung die unaufschiebbaren wichtigsten Restaurations-, Erneuerungs- und Schutzarbeiten zeitgerecht beenden kann. Texte de la motion du 5 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement, en vertu de l'article 4 du traité de l'UNESCO concernant la protection du patrimoine mondial, culturel et naturel, une proposition visant à accorder 7 millions de francs à la fondation du Monastère de Saint-Jean à Müstair, déclaré bien culturel mondial. Cette somme serait affectée à l'exécution des travaux de réfection, de rénovation et de protection qui ne peuvent plus être différés. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Bircher Peter, Blatter, Bühler, Bundi, Burckhé.rdt, Bürgi, Columberg, David, Dietrich, Dormann, Ducret, Dunki, Engler, Fischer-Sursee, Frey Walter, Hildbrand, Jung, Keller, Maeder, Müller-Aargau, -- 1 of 3 -14. Dezember 1990 2423 Motion Portmann Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Schmidhalter, Schnider, Seiler Rolf, Widmer, Widrig, Wyss William, Zwygart (33) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Unser Land hat sich im genannten Unesco-Abkommen verpflichtet, Kulturgut von aussergewöhnlichem universellem Wert auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu bezeichnen, zu erschliessen, zu schützen und zu erhalten, damit es an künftige Generationen weitergegeben werden kann. Aufgrund dieses Unesco-Abkommens konnten weltweit 136 Kulturgüter von Weltrang unter Schutz gestellt werden, drei davon in der Schweiz. Die Klosteranlage von St. Johann in Müstair gehört zu diesen drei Kulturgütern unseres Landes. Die Stiftung selbst unternahm und unternimmt seit 1967 ausserordentliche persönliche und finanzielle Anstrengungen, um dieses Weltkulturgutfür künftige Generationen zu erhalten. Die Kosten betragen rund 22 Millionen Franken, die in drei Etappen investiert werden müssen. In der ersten Etappe von 1967 bis 1987 hat die Stiftung die eine Hälfte der Investitionen von 7,21 Millionen Franken zur Sicherung dieses Kulturgutes selbst aufgebracht; die zweite Hälfte vermochten das Kloster mit 28 Prozent, die Eidgenossenschaft mit 16 Prozent und der Kanton Graubünden mit 7 Prozent zu finanzieren. In der zweiten Etappe von 1988 bis 1991 sind weitere Sicherungs-investitionen von 7,66 Millionen Franken nötig. Nur die eine Hälfte dieser Aufwendungen gelten als ordentlicherweise subventionswürdig. An diese eine Hälfte können Bund und Kanton zusammen nur 60 Prozent leisten, so dass die Stiftung die andere Hälfte und zusätzlich 40 Prozent der ersten Hälfte aufbringen soll. Für die letzte Etappe von 1992 bis 1999 sind noch einmal 7,13 Millionen Franken nötig. Die Stiftung verfügt lediglich über ein Grundkapital von 20 000 Franken. Sie hat aber sauber gewirtschaftet und nicht zugelassen, dass Schulden entstanden sind. Doch muss sie den vom Bund 1987 als Rotationskapital zur Verfügung gestellten Kredit von 800 000 Franken in 20 Jahren mit 900 000 Franken zurückerstatten. Sammlungen bei der schweizerischen Wirtschaft, die der Stiftung zwischen 1967 und 19873,5 Millionen Franken zugehalten haben, lassen sich nicht beliebig und nur noch mit geringerem Erfolg wiederholen. Deshalb hat die Bündner Regierung am 10./12. Juli dieses Jahres der Stiftung einen ausserordentlichen Beitrag von 800 000 Franken zur Verfügung gestellt, weil die Stiftung in einen finanziellen Engpass geraten sei, der nur noch mit einer Sonderfinanzierung überwunden werden könne. Die Regierung des Kantons Graubünden begründete ihren Beschluss (Protokoll Nr. 1824) damit, dass die grosszügige Beteiligung des Kantons mit Sicherheit die Spendenfreudigkeit anderer Kantone und öffentlicher Institutionen fördern werde und dass in der Septembersession des Nationalrates mit einer Motion eine Sonderfinanzierung des Bundes ausgelöst werden solle. Nachdem der Bund willens war, der Stiftung Ballenberg für ein Unterfangen, das Kulturgut von nationaler Bedeutung ist,
Erwägungen
7.
Millionen Franken zur Verfügung zu stellen, möchte er hier ein Einsehen haben und seine Pflicht aus dem eingangs erwähnten internationalen Abkommen wahrnehmen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 décembre 1990. Die in der Unesco-Liste der Weltkulturgüter figurierende Klosteranlage St. Johann in Müstair stellt zweifellos ein überragendes kulturhistorisches Denkmal dar. Die Anlage steht denn auch seit langem unter dem Schutz des Bundes. Mit der Aufnahme eines Objekts in die Liste des Weltkulturgutes verpflichtet sich der jeweilige Vertragsstaat des «Uebereinkommens zum Schütze des Natur- und Kulturgutes der Welt» zu einem möglichst wirksamen Schutz und einer optimalen Konservierung des entsprechenden Kulturgutes. Diese Verpflichtung schafft aber keinen unmittelbaren Rechtsanspruch Privater gegenüber Bund oder Kantonen. Insbesondere bewirkt aber der Abschluss eines internationalen Abkommens keine Verschiebung der innerstaatlichen Kompetenzordnung. Grundsätzlich erhält der Bund aufgrund des Unesco-Uebereinkommens gegenüber den Kantonen nicht neue Zuständig1 keiten im Bereich des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege, als sie ihm schon heute zukommen. Gemäss Artikel 24sexies der Bundesverfassung ist Natur- und Heimatschutz grundsätzlich Sache der Kantone. Nach dem Subsidiaritätsprinzip unterstützt jedoch der Bund die Kantone finanziell und fachlich bei deren entsprechenden Anstrengungen. Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Bundes im Bereich von Heimatschutz und Denkmalpflege bilden das Bundesgesetz über den Natur-und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451), der Bundesbeschluss vom 14. März 1958 betreffend die Förderung der Denkmalpflege (SR 445.1) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Angesichts der grossen kunsthistorischen Bedeutung der Klosteranlage, deren internationale Bedeutung durch die karolingische Dreiapsidenkirche und ihre einzigartigen Wandmalereien bestimmt ist, unterstützt der Bund die seit den siebziger Jahren in mehreren Etappen durchgeführten Restaurierungsarbeiten in einem ausserordentlichen Masse. Sämtliche Restaurierungsetappen wurden vom Bund mit dem zulässigen Höchstsatz von gegenwärtig 45 Prozent aus Mitteln der Denkmalpflege unterstützt. Dabei sind bis jetzt insgesamt Bundesbeiträge in der Höhe von 2 436 834 Franken ausbezahlt worden. Der Kanton leistete jeweils Beiträge in der Grössenordnung von 15 bis 20 Prozent. Die Stiftung Pro Kloster St. Johann in Müstair, die sich um Unterhalt und Restaurierung der Anlage kümmert, erhielt ausserdem 1985 aus dem Kredit Heimatschutz ein entgegen der Angabe des Motionärs nicht rückzahlbares Rotationskapital von
800.
000 Franken zur Ueberbrückung der angespannten Finanzlage zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die archäologischen Untersuchungen werden vom Bund und vom Schweizerischen Nationalfonds getragen. Zudem wird das Projekt personell und materiell von der ETHZ im Umfang von rund
280.
000 Franken pro Jahr unterstützt. Die Mitglieder und Konsulenten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege begleiten die Arbeiten fachlich. Diese Aufzählung zeigt, dass der Bund die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel voll ausschöpft und damit die Weltgeltung dieses ausserordentlichen Kulturdenkmales unterstreicht sowie seine internationalen Verpflichtungen wahrnimmt. Ob über diese angesichts des Weltrangs von Müstair getroffenen ausserordentlichen Anstrengungen hinaus noch eine Sonderfinanzierung über eine nur auf dieses Objekt zugeschnittene gesetzliche Grundlage angestrebt werden soll, ist eine grundsätzliche Frage. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten und der im Vordergrund stehenden Rolle der Kantone wäre eine zusätzliche Intervention des Bundes sachlich, rechtlich und politisch problematisch. Insbesondere würde ein schwerwiegendes Präjudiz geschaffen. Dabei kann der vorliegende Fall mit dem Vorgehen beim Freilichtmuseum Ballenberg nicht verglichen werden. Dieses Freilichtmuseum wurde wegen Bestrebungen des Fremdenverkehrs unterstützt und daher die Rechtsgrundlagen und Kredite der Tourismusförderung angerufen. In Anbetracht der Bedeutung dieses einzigartigen Kulturdenkmales sowie der Tatsache, dass ein beschleunigtes Voranschreiten der Renovationsarbeiten sachlich und kostenmässig unbestreitbar Vorteile bringt, ist aber der Bundesrat bereit, Möglichkeiten zusätzlicher Leistungen aufgrund der gegebenen Rechtsgrundlagen und der verfügbaren Mittel sorgfältig zu prüfen. Er erachtet daher die Form der Motion für die Verwirklichung des angestrebten Ziels als nicht geeignet und beantragt deshalb, den Vorstoss in Form eines Postulats entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt* die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair Motion Portmann Rénovation du Monastère de Müstair. Financement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.849 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2422-2423 Page Pagina Ref. No 20 019 328 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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