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Entscheid

90-865

Verwaltungsbehörden 22.03.1991 90.865

22. März 1991Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

40.

des Eisenbahngesetzes (EBG), die auch für die Nebenbetriebe der eidgenössisch konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gelten. Die Motion verlangt, die Nebenbetriebe seien in bezug auf ihre Oeffnungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an Nationalstrassen oder Flughäfen gleichzustellen. Eisenbahnrechtliche Nebenbetriebe können jedoch mit den Nebenanlagen im Autobahn- und Flughafenbereich nicht ohne weiteres verglichen oder diesen sogar durch eine Gesetzesrevision gleichgestellt werden. Sowohl das Grundkonzept als auch die Ausgangslage sind in den Autobahn- oder Flughafennebenanlagen unterschiedlich. Die vorgenannten Nebenanlagen sind schon aus Gründen der Ortslage nicht mit denjenigen der eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebe zu vergleichen. Die Bahnhöfe und Stationen befinden sich fast ausschliesslich im Zentrum dichtbesiedelter Ortschaften. Die Nebenbetriebe werden wegen deren Lage, Anzahl und Sortimentsangebot nicht nur von Bahnbenützern und vom Bahnpersonal, sondern auch von Drittpersonen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr stehen, in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der nahe gelegenen, gegebenenfalls konkurrenzierten Geschäfte gleicher Branche stellt sich deshalb die Bedürfnisfrage der eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebe anders als bei denjenigen der Autobahnen oder der Flughäfen. Im Vergleich zu den eher restriktiven Rechtsgrundlagen für die angerufenen Nebenanlagen, insbesondere für jene im Nationalstrassenbereich, lässt Artikel 39 EBG weit mehr Auslegungsmöglichkeiten offen. Die Nebenbetriebe können, soweit die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfordern (Art. 39 Abs. 3 EBG), zu den von der örtlichen Ladenschlussordnung abweichenden Zeiten offen gehalten werden. Der eisenbahnrechtliche Bedürfnisbegriff ist von einem allfälligen kantonalen Bedürfnisbegriff unabhängig. Ueber Anstände entscheidet die Eisenbahnaufsichtsbehörde des Bundes. Ist die Bedürfnisfrage verneint, so richten sich die Oeffnungszeiten der Nebenbetriebe nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften, die. auch für die von Bahnbetrieb und Bahnverkehr unabhängigen kommerziellen Nebennutzungen auf Bahngebiet gelten. Der Gesetzgeber hat die Auslegung des Bedürfnisbegriffes des Artikels 39 EBG der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im Einzelfall überlassen. Die Auslegungsmöglich-keiten wurden hier durch die Aufsichtsbehörde in konstanter Praxis voll ausgeschöpft. Bis anhin stellte die Bestimmung des Artikels 39 EBG ein taugliches Instrument dar, um den Bedürfnissen der Bahnbenützer im allgemeinen gerecht zu werden. In den letzten Jahren haben sich die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs aufgrund veränderter gesellschaftlicher Gegebenheiten weiterentwickelt und zu einer Anpassung bei der Auslegung des Begriffes der Nebenbetriebe geführt. Die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Auslegung des Artikels 39 EBG in bezug auf die Nebenbetriebe in Zürich wird zurzeit durch das Bundesgericht überprüft. Erst aufgrund dieses Bundesgerichtsurteiles kann deshalb endgültig entschieden werden, ob Artikel 39, gegebenenfalls Artikel 40 EBG, den verschiedenen Bedürfnissen tatsächlich gerecht wird. Es wird sich dann auch zeigen, ob mit weiteren derartigen Verfahren gerechnet werden muss. Zum heutigen Zeitpunkt, in dem über die Hauptsache noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt, wäre es daher unangemessen und wenig sinnvoll, die geltende Gesetzgebung zu ändern. Erst in Zukunft wird sich erweisen, ob eine Revision im Sinne des Motionärs aus materiellen oderverfahrensmässigen Gründen tatsächlich nötig ist. Der Bundesrat hat Verständnis für den Wunsch des Motionärs, dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kundengerechtes Angebot an Waren und Dienstleistungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden kann. Aus den vorgenannten Gründen ist der Bundesrat aber der Ansicht, die Motion sei in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Schüle Nebenbetriebe der SBB. Kundenorientierte Oeffnungszeiten Motion Schüle Exploitations annexes des CFF. Heures d'ouverture In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.865 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 760-760 Page Pagina Ref. No 20 019 759 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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