90-865
Verwaltungsbehörden 22.03.1991 90.865
22. März 1991Deutsch6 min
Source admin.ch
Motion Schule 760 N 22 mars 1991 #ST# 90.865 Motion Schule Nebenbetriebe der SBB. Kundenorientierte Oeffnungszeiten Exploitations annexes des CFF. Heures d'ouverture Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, die Vorschriften des Eisenbahngesetzes über die Nebenbetriebe zu überprüfen und so abzuändern, dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kundengerechtes Angebot an Waren und Dienstleistungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden kann. Artikel 39 und 40 des Eisenbahngesetzes sind so zu fassen, dass - die Nebenbetriebe in bezug auf ihre Oeffnungs- und Schliessungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an Nationalstrassen oder Flughäfen gleichgestellt werden; - das Beschwerdeverfahren gestrafft und beschleunigt und - der Instanzenweg im Falle von Anstandsverfahren verkürzt wird. Texte de la motion du 5 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions de la loi sur les chemins de fer applicables aux services accessoires, de manière à fournir aux voyageurs une offre adéquate de marchandises et de services dans les gares, conformément aux impératifs d'exploitation. Les articles 39 et 40 de ladite loi seront rédigés de manière à assurer les objectifs suivants: - mettre ces exploitations sur le même plan que les établissements similaires des routes nationales et des aéroports quant aux heures d'ouverture; - simplifier et accélérer la procédure de recours en cas de contestation; - simplifier la voie judiciaire en de tels cas. Mitunterzeichner-Cosignataires: Eisenring, Widmer (2) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der bisherige Artikel 39 des Eisenbahngesetzes sagt zwar ausdrücklich, dass die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Oeffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung finden bei den Nebenbetrieben der Bahn, soweit die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfordern. Indessen haben sich in der Praxis Schwierigkeiten über die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ergeben, beispielsweise im Falle des Zürcher Hauptbahnhofes, wo sich die meisten Geschäfte ab 6. Oktober 1990 an die städtischen Ladenschlusszeiten halten müssen. Dieser Entscheid wurde am 24. September 1990 vom EVED im Rahmen des langwierigen Verfahrens gemäss Artikel 40 EBG getroffen. Durch eine Neufassung der Gesetzesbestimmungen, allenfalls durch ergänzende Bestimmungen auf der Verordnungsstufe, ist die Situation marktorientiert zu klären und die Position der Bahn zu stärken. Insbesondere muss ein Verfahren sichergestellt werden, das in strittigen Fällen einen raschen Entscheid ermöglicht. Ein Entscheid des Bundesamtes für Verkehr soll an das Departement weitergezogen werden können, das dann aber endgültig entscheiden soll. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 décembre 1990 Die Motion betrifft gemäss ihrer Bezeichnung die Nebenbetriebe der SBB. Sie fordert eine Aenderung der Artikel 39 und
Erwägungen
40.
des Eisenbahngesetzes (EBG), die auch für die Nebenbetriebe der eidgenössisch konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gelten. Die Motion verlangt, die Nebenbetriebe seien in bezug auf ihre Oeffnungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an Nationalstrassen oder Flughäfen gleichzustellen. Eisenbahnrechtliche Nebenbetriebe können jedoch mit den Nebenanlagen im Autobahn- und Flughafenbereich nicht ohne weiteres verglichen oder diesen sogar durch eine Gesetzesrevision gleichgestellt werden. Sowohl das Grundkonzept als auch die Ausgangslage sind in den Autobahn- oder Flughafennebenanlagen unterschiedlich. Die vorgenannten Nebenanlagen sind schon aus Gründen der Ortslage nicht mit denjenigen der eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebe zu vergleichen. Die Bahnhöfe und Stationen befinden sich fast ausschliesslich im Zentrum dichtbesiedelter Ortschaften. Die Nebenbetriebe werden wegen deren Lage, Anzahl und Sortimentsangebot nicht nur von Bahnbenützern und vom Bahnpersonal, sondern auch von Drittpersonen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr stehen, in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der nahe gelegenen, gegebenenfalls konkurrenzierten Geschäfte gleicher Branche stellt sich deshalb die Bedürfnisfrage der eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebe anders als bei denjenigen der Autobahnen oder der Flughäfen. Im Vergleich zu den eher restriktiven Rechtsgrundlagen für die angerufenen Nebenanlagen, insbesondere für jene im Nationalstrassenbereich, lässt Artikel 39 EBG weit mehr Auslegungsmöglichkeiten offen. Die Nebenbetriebe können, soweit die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfordern (Art. 39 Abs. 3 EBG), zu den von der örtlichen Ladenschlussordnung abweichenden Zeiten offen gehalten werden. Der eisenbahnrechtliche Bedürfnisbegriff ist von einem allfälligen kantonalen Bedürfnisbegriff unabhängig. Ueber Anstände entscheidet die Eisenbahnaufsichtsbehörde des Bundes. Ist die Bedürfnisfrage verneint, so richten sich die Oeffnungszeiten der Nebenbetriebe nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften, die. auch für die von Bahnbetrieb und Bahnverkehr unabhängigen kommerziellen Nebennutzungen auf Bahngebiet gelten. Der Gesetzgeber hat die Auslegung des Bedürfnisbegriffes des Artikels 39 EBG der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im Einzelfall überlassen. Die Auslegungsmöglich-keiten wurden hier durch die Aufsichtsbehörde in konstanter Praxis voll ausgeschöpft. Bis anhin stellte die Bestimmung des Artikels 39 EBG ein taugliches Instrument dar, um den Bedürfnissen der Bahnbenützer im allgemeinen gerecht zu werden. In den letzten Jahren haben sich die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs aufgrund veränderter gesellschaftlicher Gegebenheiten weiterentwickelt und zu einer Anpassung bei der Auslegung des Begriffes der Nebenbetriebe geführt. Die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Auslegung des Artikels 39 EBG in bezug auf die Nebenbetriebe in Zürich wird zurzeit durch das Bundesgericht überprüft. Erst aufgrund dieses Bundesgerichtsurteiles kann deshalb endgültig entschieden werden, ob Artikel 39, gegebenenfalls Artikel 40 EBG, den verschiedenen Bedürfnissen tatsächlich gerecht wird. Es wird sich dann auch zeigen, ob mit weiteren derartigen Verfahren gerechnet werden muss. Zum heutigen Zeitpunkt, in dem über die Hauptsache noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt, wäre es daher unangemessen und wenig sinnvoll, die geltende Gesetzgebung zu ändern. Erst in Zukunft wird sich erweisen, ob eine Revision im Sinne des Motionärs aus materiellen oderverfahrensmässigen Gründen tatsächlich nötig ist. Der Bundesrat hat Verständnis für den Wunsch des Motionärs, dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kundengerechtes Angebot an Waren und Dienstleistungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden kann. Aus den vorgenannten Gründen ist der Bundesrat aber der Ansicht, die Motion sei in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Schüle Nebenbetriebe der SBB. Kundenorientierte Oeffnungszeiten Motion Schüle Exploitations annexes des CFF. Heures d'ouverture In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.865 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 760-760 Page Pagina Ref. No 20 019 759 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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