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Entscheid

90-874

Verwaltungsbehörden 11.03.1991 90.874

11. März 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Erfassung des Wiederholungstatbestandes: Mit einem geeigneten Punktesystem im Führerschein ist sicherzustellen, dass der Wiederholungstatbestand einfach erfasst und damit der Rechtsprechung als Entscheidungsgrundlage vorliegen kann. Das Punktesystem soll mit einem vereinheitlichten Führerausweisentzug gekoppelt sein. Die heutigen Entzugsmöglichkeiten werden damit nicht aufgehoben. Das Punktesystem soll auch das Ordnungsbussenverfahren ergänzen.

2.

Führerausweisentzug: Der dritte Führerausweisentzug gilt lebenslänglich (Art. 17 Abs.4neu).

3.

Fahren ohne Führerschein: Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft (Art. 95 Ziff. 2 Aenderung). Das gelenkte Fahrzeug ist - unabhängig der Eigentumsverhältnisse daran - einzuziehen, es sei denn, der Gewahrsam des Eigentümers oder Besitzers sei durch eine widerrechtliche Handlung gebrochen worden (Art. 95 Ziff. 2 Ergänzung). Texte de la motion du 5 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de modifier la loi sur la circulation routière de manière à réprimer efficacement les cas de récidives notoires, afin de protéger les usagers de la voie publique respectueux des règles. La revision devra notamment porter sur les points suivants:

1.

Définition des faits constitutifs de la récidive Un système de points inscrits sur le permis de conduire sera institué de manière à permettre facilement la constatation de la récidive et à servir de base à la jurisprudence. Le système de points sera lié à une définition uniforme du retrait du permis. Les conditions actuelles de retrait du permis seront maintenues. Le système de points complétera la procédure des amendes d'ordre.

2.

Retrait du permis Le troisième retrait de permis sera prononcé à vie (art. 17, al. 4, nouveau).

3.

Conduite sans permis Celui qui conduit un véhicule à moteur, alors que le permis de conduire ou le permis d'élève conducteur lui a été refusé ou retiré, sera puni des arrêts et de l'amende (art. 95, ch. 2, modif.). Le véhicule conduit sera confisqué, indépendamment du rapport de propriété, sauf s'il est établi que les droits du propriétaire ont été violés par un acte illicite (art. 95, ch. 2, complément). Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Basler, Bäumlin, Béguelin, Blatter, Brügger, Bundi, Bürgi, Büttiker, Danuser, Diener, Dormann, Dünki, Engler, EppenbergerSusi, Fankhauser, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Jeanprétre, Keller, Kühn, Leuenberger Moritz, Longet, Luder, Maeder, Müller-Aargau, Nebiker, Neukomm, Nussbaumer, Ott, Pitteloud, Portmann, Rebeaud, Scheidegger, Seiler Rolf, Stamm, Stocker, Ulrich, Vollmer, Weder-Basel, Widmer, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (49) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1990 I.Erfassung des Wiederholungstatbestandes mit einem Punktesystem: Die Einführung eines Punktesystems würde voraussetzen, dass das heutige, bewährte System bei Führerausweisentzügen grundlegend geändert werden müsste. Ein solcher Systemwechsel aber kommt nur in Betracht, wenn damit wesentliche Verbesserungen bezüglich Verkehrssicherheit erzielt werden können. Dies lässt sich zwar noch nicht abschliessend beurteilen, ist aber eher zweifelhaft. Ausländische Staaten, die das Punktesystem bereits kennen, haben nämlich mindestens so viele Probleme mit der Verkehrssicherheit wie die Schweiz. Der Bundesrat lehnt daher die Entgegennahme als Motion ab. Er ist aber bereit, das Begehren als Prüfungsauftrag entgegenzunehmen und in die Abklärungen bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit einzubeziehen. In diesem Sinn hat er bereits früher ähnliche Begehren (85.543 Motion Graf: Geschwindigkeitsüberschreitungen. Entkriminalisierung, 90.321 Postulat Jaeger: Verkehrssicherheit und

89.724

Motion Ledergerber: Führerschein mit Punktesystem) als Postulate entgegengenommen.

2.

Lebenslängliche Dauer des dritten Führerausweisentzugs: Aufgrund der heutigen Regelung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 16/14Abs. 2 Bst. d SVG) wird Führern, die nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bieten, dass sie als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen, der Führerausweis auf unbestimmte Dauer entzogen. Der Betroffene erhält den Ausweis erst - «bedingt und unter angemessenen Auflagen» - nach Ablauf der angeordneten Bewährungsfrist und wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG in der neuen, vom Volk am 23. September 1990 angenommenen Fassung). Unverbesserliche müssen zudem bereits heute damit rechnen, dass ihnen der Ausweis dauernd entzogen wird (Art. 17Abs. 2SVG). Der Vorschlag des Motionärs würde zu einer schematischen -- 1 of 3 -Motion Portmann 396 N 11 mars 1991 und starren Regelung führen, die eine sachgerechte, verhältnismässige Entzugspraxis, die die Umstände des konkreten Falls berücksichtigt (insbesondere das Verschulden und die Massnahmenempfindlichkeit des Betroffenen), verunmöglichen könnte. Der Bundesrat ist aber bereit, aufgrund eines Postulats Aenderungen der geltenden Bestimmungen zu prüfen, damit künftig der Führerausweis für längere Zeit als heute üblich entzogen und von der Möglichkeit, den Ausweis dauernd zu entziehen, vermehrt Gebrauch gemacht wird.

3.

Erhöhung des Strafrahmens und Einziehen des verwendeten Fahrzeugs bei Führen eines Fahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzug des Führerausweises: Eine Erhöhung der im Gesetz angedrohten Strafe führt nicht ohne weiteres zu höheren Strafen im Anwendungsfall. Das Gesetz legt nur den Strafrahmen fest, und es ist Sache des Richters, die Strafe im Einzelfall nach Massgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Grundsätze festzusetzen. Da die in der Praxis verhängten Strafen regelmässig wesentlich unter der gesetzlichen Höchststrafe von 3 Monaten Haft liegen, lässt die bestehende gesetzliche Regelung genügend Raum für eine Verschärfung der Gerichtspraxis, ohne dass es hierfür einer Gesetzesänderung bedarf. Das Einziehen von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, hat der Richter bereits nach dem geltenden Gesetzesrecht (Art. 58 StGB) zu verfügen, wenn diese die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dies gilt auch für allgemein erhältliche Gegenstände. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allerdings nur, wenn sie in der Hand des Täters eine grosse Gefahr darstellen und der Sicherungszweck nicht mit einem weniger schwerwiegenden Eingriff (Führerausweisentzug) erreicht werden kann. Die Einziehung des Fahrzeuges verhindert nämlich nicht, dass dieser auch weiterhin als Fahrzeugführer am Verkehr teilnimmt, indem er sich wieder ein Fahrzeug beschafft (Kauf, Miete, Diebstahl usw.). Das Begehren wird vom Bundesrat in diesem Punkt ferner auch deshalb als unverhältnismässig abgelehnt, weil der Motionär die Einziehung des vom Strassenverkehrsdelinquenten verwendeten Fahrzeuges ohne Rücksicht auf die Eigentumsrechte Dritter, die heute geschützt sind (Art. 58bis StGB), verlangt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 1 und 2 in ein Postulat umzuwandeln und die Ziffer 3 der Motion abzulehnen. Präsident: Der Motionär hat beantragt, dieses Geschäft zu verschieben. Verschoben - Renvoyé #ST# 89.635 Motion Portmann Zweite Ausländergeneration. Erleichterte Einbürgerung Etrangers de la 2e génération. Naturalisation facilitée Siehe Jahrgang 1989, Seite 2233-Voir année 1989, page 2233 Diskussion - Discussion Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Die Motion wird bekämpft von den Herren Meier Fritz und Giger. Meier Fritz: Herr Kollege Portmann verlangt mit seiner Motion, die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Mitbewohner dieser zweiten Ausländergeneration erleichtert eingebürgert werden können, und den Mitbewohnern der zweiten Ausländergeneration beim Vorliegen achtenswerter Beweggründe nach der Einbürgerung zu gestatten, ihre frühere Staatsangehörigkeit beizubehalten. Das gleiche Problem haben wir am 1. Feb'ruar 1983 in diesem Saal behandelt. Damals lag der Bundesbeschluss B «Erleichterung gewisser Einbürgerungen», Artikel 44 BV, vor. Ich stellte damals fest, dass das fehlende Fingerspitzengefühl des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements seinen Ausdruck in Absatz 3 von Artikel 44 findet, wonach der Bundesrat ermächtigt werden sollte, den Kantonen die Erleichterung der Einbürgerung vorzuschreiben (Zitat AB 1983 N 51): «Konkret beschneiden die beantragten Einbürgerungsverfahren die kantonalen und kommunalen Bürgerrechtsvorrechte. Auch wenn die von Ausländern durchsetzte eidgenössische Kommission für Ausländerprobleme sich bemüssigt fühlt, festzustellen, dass die Gemeinden durch die Zahl der potentiellen Bürgerrechtsbewerber überfordert würden und deshalb eine Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundesrates anzustreben sei, macht das die Vorlage B nicht schmackhafter. Dass mit den beantragten erleichterten Masseneinbürgerungen die stetige Zunahme der ausländischen Wohnbevölkerung kompensiert werden soll, hat Bundesrat Furgler in seinem Votum bei der Differenzbereinigung des Ausländergesetzes im Ständerat durchblicken lassen. Er stellte fest, dass bei

110000.

Saisonniers die langfristig daraus resultierende Zunahme der ausländischen Wohnbevölkerung durch geeignete Massnahmen des Bundesrates abgewogen würde. Diese Voranzeige ist nun durch die Vorlage 82.019 bestätigt worden, welche das Versagen der bundesrätlichen Ausländerpolitik vertuschen soll.» Soweit mein Votum damals, mit dem ich beantragte, auf diesen Bundesbeschluss nicht einzutreten und dieses Gesetz ebenfalls dem Volk zur Verwerfung - und nicht zur Annahme zu empfehlen. Wie stimmten die Volksvertreter an der Schlussabstimmung?

161.

Nationalräte beantragten dem Schweizervolk, die Masseneinbürgerung von Ausländern zu gewähren; einer stimmte dagegen, das war ich. Wie war es im Ständerat? Im Ständerat stimmten allein Carlo Schmid, Appenzell, und Hefti, Glarus, gegen diese Vorlage. Alle übrigen Ständeräte waren einverstanden, die zweite Ausländergeneration erleichtert einzubürgern. Wie stimmte dann das Volk am 4. Dezember 1983? - 795 000 Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger stimmten gegen die Masseneinbürgerung, und 650 000 stimmten dafür. Das Volk stimmte also anders als seine Vertreter. Wie war es mit dem Ständemehr? Fünf Stände stimmten dafür, und achtzehn stimmten dagegen. Auch hier folgte das Volk nicht den Empfehlungen seiner Vertreter! Um ein weiteres Eigentor zu vermeiden, ersuche ich Sie im eigenen Interesse, die Motionen Portmann und Ducret nicht zu überweisen. Giger: Ich bekämpfe die Motion Portmann, welche die zweite Ausländergeneration erleichtert einbürgern will. Leider habe ich meine Unterlagen zu Hause vergessen, so dass ich in dieser sehr delikaten Frage improvisieren muss. Wenn ich meine Interessenbindung offenlegen kann, darf ich festhalten, dass ich kein Rassist bin, sondern nur Bürgerratspräsident einer 900köpfigen Gemeinde. Die Einwohnergemeinde hat etwa 2500 Einwohner und besteht aus fünf solchen Fraktionen. In dieser Eigenschaft habe ich respektive hat der Bürgerrat erstinstanzlich über Einbürgerungen von Ausländern und natürlich auch von Schweizern zu befinden. Dabei darf ich festhalten, dass ich in den 25 Jahren meiner Ratszugehörigkeit schon vor 20 Jahren die Initiative zur Einbürgerung von Ausländern ergriffen habe, und das mit Erfolg. In den vielen Jahren meiner aktiven politischen Tätigkeit in der Gemeinde und als guter Beobachter örtlicher Verhältnisse muss ich feststellen, dass Ausländer erst in der dritten Genera-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Wiederkehr Strassenverkehrsgesetz. Massnahmen gegen Wiederholungstäter Motion Wiederkehr Loi sur la circulation routière. Mesures contre les récidivistes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.874 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 11.03.1991 - 14:30 Date Data Seite 395-396 Page Pagina Ref. No 20 019 680 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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