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Verwaltungsbehörden 12.03.1991 90.904
12. März 1991Deutsch11 min
Source admin.ch
12. März 1991 163 Interpellation Bühler nen legislatorischen Handlungsbedarf nicht aus. Aber wir haben etwas Mühe zu verstehen, dass man jetzt die Möglichkeiten, die wir mit der Raumplanungsverordnung geschaffen haben - gerade zu diesem Thema, das Sie verschiedentlich angesprochen haben: Erhaltung bestehender Bausubstanz -, nicht nutzt und statt dessen, bevor man diese Möglichkeiten nutzt, von uns bereits wieder eine neue Gesetzgebung verlangt. Das macht uns etwas Mühe. Wenn die Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe in bezug auf die Frage der bodenabhängigen Produktion einen Handlungsbedarf ergeben, werden wir selbstverständlich handeln. Wir möchten aber die Kantone auffordern, diese Möglichkeiten hier zu nutzen, sonst wird unsere Gesetzgebung zum Leerlauf. Soweit ich orientiert bin, werden die neu geschaffenen Möglichkeiten in den Kantonen jetzt analysiert. Einen konkreten Vorschlag hat einzig der Kanton Zürich gemacht, und der ist offenbar im Kantonsparlament bereits wieder gestorben. Auch das macht offensichtlich, wie kontrovers dieses Gebiet der Raumplanung ist. Nuraus letzterem Grunde-weilwirzunächstdie bestehenden Möglichkeiten nutzen möchten -empfehlen wir Ihnen das Postulat und nicht die Motion, weil wir sonst sofort wieder eine Expertenkommission einsetzen müssten. Wir würden es vorziehen, wenn wir zuerst diese Möglichkeiten nutzen und die Abklärungen der Kommission abwarten könnten. Wir könnten dann frei entscheiden, ob eine Gesetzesrevision das wirklich adäquate Mittel ist. Präsident: Der Motionär hält an seiner Motion fest. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 26 Stimmen Dagegen 5 Stimmen #ST# 90.904 Interpellation Bühler Herabsetzung des Ausbildungsalters für Zivilschutzpflichtige Abaissement de l'âge de formation à la protection civile Wortlaut der Interpellation vom 28. November 1990 Der Bundesrat hat entschieden, dass ab 1. Januar 1991 die Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst mehr zu leisten hat. Diese Massnahme ist ein Vorentscheid eines Teilbereiches des neuen Leitbildes «Armee 95». Analoges ist auch im Bereiche des Zivilschutzes notwendig. Weshalb hat der Bundesrat nicht auch beim Zivilschutz einen entsprechenden Entscheid gefällt? Sollte zwischen Armee- und Zivilschutzreform nicht ein koordiniertes Vorgehen Platz greifen? Auf welchen Zeitpunkt und in welchem Rhythmus wird das Ausbildungsalter des Zivildienstpflichtigen herabgesetzt? Ich erwarte vom Bundesrat, um der Unsicherheit in Zivilschutzkreisen entgegenzuwirken, eine eingehende und vor allem rasche Orientierung der Bevölkerung, insbesondere der Zivilschutzpflichtigen. Texte de l'interpellation du 28 novembre 1990 Le Conseil fédéral a décidé que la majorité des hommes incorporés dans la classe d'âge dite de Landsturm ne seraient plus astreints au service militaire à partir du 1 er janvier 1991. C'est là une mesure transitoire prise dans un domaine particulier en attendant l'entrée en vigueur du plan directeur «Armée 95». Une telle disposition est également nécessaire pour la protection civile. Pourquoi le Conseil fédéral n'a-t-il pas pris une décision correspondante pour la protection civile? Ne devrait-il pas y avoir coordination entre les réformes de l'armée et celles de la protection civile? Quand et à quel rythme l'âge limite de l'astreinte à la formation pour la protection civile sera-t-il abaissé? J'attends du Conseil fédéral qu'il fasse preuve de diligence et de précision pour informer la population, notamment les citoyens astreints à la protection civile, afin de répondre à l'inquiétude des milieux concernés. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Bühler: Auf den I.Januar 1995 sollen einerseits das neue Leitbild «Armee 95» wie anderseits das Leitbild «Zivilschutz 95» in Kraft gesetzt werden. In vielen Bereichen verlangen die vorgesehenen einschneidenden Revisionen ein koordiniertes Vorgehen, so unter anderem bei der Herabsetzung des Dienstpflichtalters und bei dessen Realisierung in Uebergangsregelungen. Als im November 1990 bekanntwurde, dass ab 1. Januar 1991 die Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst mehr zu leisten habe, hat man in Zivilschutzkreisen erwartet, dass gleichzeitig eine Uebergangsregelung für den Zivilschutz getroffen und bekanntgegeben würde. Militär und Zivilschutz verlangen in diesem Bereich einen Gleichschritt, aber auch die Bedeutung des Zivilschutzes innerhalb der Gesamtverteidigung ruft nach einer analogen Behandlung. Der Zivilschutz wird immer wieder als etwas Zweitrangigeshintenan gestellt. Der Golfkrieg hat aber mit aller Deutlichkeit bestätigt, dass auch - oder insbesondere - bei modernster Kriegführung dem Schutz der zivilen Bevölkerung besondere Beachtung geschenkt werden muss. Auf den Schutzraum wie auf die entsprechende Schutzorganisation kann niemals verzichtet werden. Meine Interpellation ist zum Teil heute überholt, weil mit etwelcher Verspätung am 10. Dezember 1990 der Bundesrat handelte und entsprechend orientierte. Es bleibt noch die Frage offen, weshalb nicht ein koordiniertes Vorgehen gewählt wurde. Ich hoffe, dass im Hinblick auf die Leitbilder 95 die Zusammenarbeit Armee/Zivilschutz besser klappt. Zum Schluss meiner Ausführungen noch eine Bitte an Sie, Herr Bundesrat: Die Bevölkerung wie auch die Zivilschutzpflichtigen erwarten vom Bundesrat und/oder vom Departement in angespannten Situationen - wie der Golfkrieg auch für die Schweiz eine war - vermehrte Informationen über Schutzmöglichkeiten, über das Wie, das Wo und das Wann. Bundesrat Koller: Die Koordination zwischen Armee und Zivilschutz im Rahmen der Leitbilder «Armee 95» und «Zivilschutz 95» ist ein permanentes Anliegen; wir haben auch alle institutionellen Vorkehren dafür geschaffen. Der Entscheid des Verzichts auf die Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen, deren Schutzdienstpflicht 1994 beendigt sein wird, erfolgte sofort nach demjenigen betreffend die Landsturmkurse der Armee, wobei Sie wissen, dass dieser Entscheid etwas unvermittelt gefällt worden ist. Es liegt diesbezüglich natürlich auch in der Natur der Sache,.dass die Zivilschutzdienstpflichtigen, weil sie an die Wehrschutzpflicht anknüpfen müssen, von den-Entscheiden der Armee abhängig sind. Denn es wäre zweifellos verfehlt, wenn zwischen Beendigung der Wehrpflicht und Beginn der Schutzdienstpflicht einige Jahre liegen würden, während derer jemand weder wehrpflichtig noch schutzdienstpflichtig ist. Die Kantone wurden denn auch am 7. Dezember 1990 über die Neuregelung ins Bild gesetzt, wonach die Gemeinden ab 1991 auf die Einberufung der Mannschaftsjahrgänge 1931 bis 1934 zu Ausbildungsdiensten verzichten können. Ab 1992 ist der Verzicht auf die Ausbildung von Mannschaftsjahrgängen gesamtschweizerisch wie folgt angeordnet: 1992 für die Jahrgänge 1932 bis 1938, 1993 für die Jahrgänge 1933 bis 1942 und 1994 für die Jahrgänge 1934 bis 1943. Um in dieser Uebergangszeit die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes sicherzustellen, sind die Kader von dieser Regelung ausgenommen. Die Verantwortlichen der Gemeinden erhiel-- 1 of 3 -Interpellation Danioth 164 12 mars 1991 ten auf dem Dienstweg über die Kantone ein Informationsbulletin, das die Uebergangsregelungen sowie den Stand der Arbeiten am Zivilschutzleitbild 95 beinhaltet. Es ist vorgesehen, entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten in der Zivilschutzreform 95 regelmässig solche Informationsbulletins zu versenden. Damit darf ich abschliessend noch auf Ihren Wunsch eingehen, in Krisenfällen wie im Golfkrieg noch vermehrt zu informieren. Ich glaube, wir haben das vor allem in bezug beispielsweise auf die Gefahren eines allfälligen B- und C-Einsatzes recht frühzeitig getan. Aber es ist ein Faktum: Wir können jahraus und jahrein informieren, und die Aufnahmefähigkeit ist relativ klein. Wenn aber einmal eine Krise entsteht, dann möchten jede Bürgerin und jeder Bürger optimal informiert sein. Was die Frage betrifft, wie man dieses Problem noch besser lösen kann, bin ich dankbar, wenn auch Ihre Organisation uns Anregungen unterbreitet. Bühler: Ich bin von der Antwort befriedigt. Dass nicht koordiniert wurde, war sicher ein Fehler. Ich bezeichne dies als Panne und hoffe, dass aber im Blick auf 1995 die Zusammenarbeit zwischen Armee und Zivilschutz immer klappen wird. #ST# 90.757 Interpellation Danioth Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts Décision du Tribunal fédéral concernant les crucifix en classe Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1990 Das Bundesgericht hat dieser Tage - mit knapper Mehrheit entschieden, dass in einem Schulzimmer kein Kruzifix aufgehängt werden dürfe. Dieser angeblich mit dem Verfassungsgrundsatz der konfessionellen Neutralität im Unterricht begründete höchstrichterliche Entscheid dürfte unabsehbare Konsequenzen haben. Merkwürdig mutet dabei die Begründung an, «die Glaubensbildung in der Familie könne schwer gestört werden, wenn ein nicht christlich erzogenes Kind den ganzen Schultag lang zu einem Kruzifix aufblicken müsse». Dafür wird allen ändern Kindern und deren Familien zugemutet, auf das Sinnbild unseres christlichen Landes inskünftig in der Schule verzichten zu müssen. Ich frage daher den Bundesrat an:
Erwägungen
1.
Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
2.
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Präambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaffen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten? Texte de l'interpellation du 1er octobre 1990 Le Tribunal fédéral a récemment arrêté, à une faible majorité, qu'un crucifix ne peut être placé dans une salle de classe. Cet arrêt, pris par la cour suprême en invoquant le principe constitutionnel de la neutralité confessionnelle dans l'enseignement, pourrait avoir des conséquences imprévisibles. Le plus étonnant, dans ce jugement, est la motivation: on a estimé que le développement de la foi, dans la famille, pourrait être gravement perturbé si un enfant qui n'est pas élevé dans une confession chrétienne devait contempler un crucifix pendant toute la durée de son séjour à l'école. Dès lors, on oblige tous les autres enfants, et donc leurs familles, à renoncer à la présence à l'école du symbole de l'appartenance de notre pays à la chrétienté. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
Quelles sont selon lui les conséquences de ce jugement sur la sauvegarde de la paix confessionnelle dans notre pays?
2.
Que pense-t-il entreprendre pour que le préambule de notre constitution fédérale continue à être respecté et pour que les traditions et les symboles chrétiens puissent continuer à être vénérés par les communes et les cantons? Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Gadient, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Lauber, Meier Josi, Piller, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schmid, Schönenberger, Simmen, Uhlmann, Ziegler, Zimmerli (25) Danioth: Am 1. Oktober des letzten Jahres habe ich mit
25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:
25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Präambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaffen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher Bräuche und Symbole zu gewährleisten?-Soweit die Fragen. Das Bundesgericht hat bekanntlich entschieden, es vertrage sich mit der konfessionellen Neutralität des öffentlichen Primarschulunterrichtes nicht, wenn in Schulzimmern Kruzifixe angebracht werden. Der Grundsatz der konfessionellen Neutralität von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichte die öffentlichen Schulen dazu, Angehörige aller Bekenntnisse aufzunehmen. Die Zurschaustellung eines religiösen Symbols wie des Kreuzes sei dazu angetan, die geistige und seelische Entwicklung von nichtchristlichen bzw. nichtgläubigen Kindern negativ zu beeinflussen. Dieser - übrigens nicht einstimmig zustande gekommene Entscheid unseres obersten Gerichtes richtet sich zwar ausschliesslich an die betroffene Tessiner Gemeinde Cadrò. Es ist aber unbestreitbar, dass dem Entscheid eine gewisse Signalwirkung für das ganze Land zukommen wird. Nicht verwunderlich ist daher, dass dieser Urteilsspruch in der Oeffentlichkeit hohe Wellen geworfen hat und auch die Fachleute des Staatskirchenrechtes beschäftigt. Der Grund für meine Interpellation liegt indessen bedeutend tiefer. Mein Vorstoss entspringt nicht mangelndem Respekt vor der richterlichen Gewalt, vor unserem obersten Gericht das möchte ich betonen - und damit der verfassungsmässigen Gewaltenteilung. Ich räume auch ein: Dem Parlament würde es kaum gut anstehen, sich selbstgefällig zu geben, hätten wir es doch in der Hand gehabt, als eigentlich zuständige Behörde selber zu entscheiden, anstatt diese «heisse Kartoffel» nach Lausanne zu schicken. Das ist heute bei den Fachleuten unbestritten. Die Interpellation, die von einer respektablen Mehrheit unseres Rates über Parteien und konfessionelle Bekenntnisse hinweg getragen ist, will über den konkreten Fall hinaus die öffentliche Diskussion anregen und in gewisse geordnete Bahnen lenken, aber letztlich auch unsere Haltung zur weltanschaulich-religiösen Frage in unserem staatlichen Gemeinwesen klären. Dies ist sicherlich legitim. Der Entscheid des Bundesgerichtes wurde von verschiedenen Seiten, auch kirchlichen, hart kritisiert. Man machte geltend, er gehe von einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden wertneutralen Staatsverständnis und von einem Verhältnis zwischen Staat und Kirche aus, das an den religionsfeindlichen Rationalismus früherer Jahrhunderte erinnere. Das Bild eines fundamentalistisch-laizistischen Staates entspricht tatsächlich weder dem historischen Werdegang noch dem heutigen Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz. Ich erinnere nur an ein Beispiel demokratischer Willensäusserung, nämlich daran, dass die Volksinitiative für eine vollständige Trennung von Kirche und Staat am 2. März 1980 mit über
70 Prozent Neinstimmen abgelehnt worden ist. Auch das Bundesgericht vertritt die Auffassung, die Glaubens- und Gewissensfreiheit erfordere nicht die absolute Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten. Das Gegenteil behaupten
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Bühler Herabsetzung des Ausbildungsalters für Zivilschutzpflichtige Interpellation Bühler Abaissement de l'âge de formation à la protection civile In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.904 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 12.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 163-164 Page Pagina Ref. No 20 019 874 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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