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Entscheid

90-914

Verwaltungsbehörden 21.06.1991 90.914

21. Juni 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

10.

bis 15 Jahren die Billionengrenze überschritten sein. Auch nach dem dringlichen und bis Ende 1994 befristeten Bundesbeschluss über die Anlagevorschriften werden die Pensionskassen auf dem Bodenmarkt nach wie vor eine bedeutende Rolle einnehmen. Artikel 48 Absatz 2 BW 2 liegt eine aktienrechtliche Beurteilung von Sachwerten zugrunde. Die tel-quel-Uebernahme aktienrechtlicher Bewertungsgrundsätze auf die berufliche Vorsorge ist unsachgemäss, da hiermit die Aufgabe der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der diesbezüglich wesentliche Unterschied zu den Aktiengesellschaften verkannt wird. Die Pensionskassen sind im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Wenn ein Grundstück inmitten einer schweizerischen Wirtschaftsmetropole in der Bilanz der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu dem vor vierzig Jahren dafür erlegten Preis (Anschaffungspreis) aufgeführt ist, so springt das Stossende einer solchen Bilanzierung förmlich in die Augen. Es widerspricht in hohem Mass dem Gerechtigkeitsgebot, wenn Versicherte während Jahren und Jahrzehnten aufgrund des Kapitaldeckungsverfahrens mit ihren. Beiträgen helfen, ihre Vorsorge aufzubauen, ihnen aber andererseits ein wesentlicher Teil des Vermögens nie oder nur in einem beschränkten Ausmass zugute kommt. Es kann nicht Sinn der beruflichen Vorsorge sein, dass die Einrichtungen sich ein dickes Reservepolsteranlegen, währenddem die Versicherten relativ hohe Beiträge für ihre Vorsorge aufbringen bzw. relativ geringe Leistungen erhalten. So ist es unverständlich, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre stillen Reserven nicht in einem bestimmten Mass für den Ausgleich der Teuerung der Altersrenten aufwenden oder eine grosszügigere Freizügigkeitsleistung erbringen. Zwar wäre es aufgrund der geltenden Rechtslage möglich, dass das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung die sach- und zweckgemässe Bewertung der Grundstücke beschliesst. Allein, die Zahl der registrierten Vorsorgeeinrichtungen ist relativ klein, und die Interessen der Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen nicht immer optimal durchgesetzt werden. Nicht abgesprochen werden soll jedoch damit einer Vorsorgeeinrichtung das Recht, überhaupt stille Reserven zu bilden. Nur soll das Mass dieser stillen Reserven dem Zweck und der Aufgabe der Einrichtung angepasst werden. Beispiele von gut geführten grossen Einrichtungen der grössten schweizerischen Unternehmen zeugen davon, dass mit einer transparenten und zweckgerichteten Reservebildung eine optimale Vorsorge zur Zufriedenheit aller Beteiligter gestaltet werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mars 1991 Der Bundesrat hat im Rahmen der Vorbereitung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV) sowie der Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Bewertung der Grundstücke dieser Einrichtungen (VAV) darauf hingewiesen, dass eine sachlich zutreffendere Regelung über die Bewertung der Grundstücke der Pensionskassen - auch unabhängig der bodenrechtlichen Beschlüsse - aus vorsorgerechtlichen Gründen geboten ist. Erstens kann es vorsorgerechtlich nicht vertreten werden, wenn Pensionskassen durch eine mit ihrem Zweck nicht zu rechtfertigende tiefe Bewertung ihrer Grundstücke in einem Ausmass stille Reserven äufnen, die sie z. B. für die Teuerungsanpassung der Renten oder für ähnliche Aufgaben nicht nötig haben und die den Versicherten auch sonstwie nicht zugute kommen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass den Pensionskassen im Vergleich mit den Erwerbsgesellschaften-etwa den Aktiengesellschaften - eine unterschiedliche Stellung zukommt sowie andersartige Aufgaben übertragen sind, was auch für die Bewertungsregelung entsprechend abweichende Grundsätze und Kriterien notwendig macht.

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21.

Juni 1991 1327 Motion Meier Samuel Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Lebensversicherer, die in der zweiten Säule schon bis anhin - aber auch in der Zukunft - eine bedeutende Aufgabe wahrnehmen, bereits heute eine sachlich befriedigendere Grundstücksbewertung als die Pensionskassen anwenden. Die Regelung der Lebensversicherer - die sowohl den Ertrags- als auch den Realwert des Grundstücks berücksichtigt - fand denn auch bei der Formulierung des sogenannten tatsächlichen Wertes der Grundstücke in Artikel 2 VAV Eingang. Durch eine entsprechende Aenderung von Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BW 2) lässt sich die notwendige Harmonisierung der Grundstücksbewertung in der beruflichen Vorsorge erreichen. Die Vereinheitlichung der Grundstücksbewertung zwischen den verschiedenen Trägern der zweiten Säule ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der statistischen Grundlagen in der beruflichen Vorsorge. Durch eine solche Massnahme dürfte insbesondere die Aussagekraft und damit die Verwendbarkeit der Statistik für die Gesetzgebung gestärktwerden. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des Motionärs hervorzuheben, dass den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge durch die oben erwähnte Aenderung der Bewertungsregelung in Artikel 48 Absatz 2 BW 2 die Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven nicht genommen wird. Wie der Motionär allerdings zutreffend erwähnt, muss sich der Umfang dieser Reserven durch den Zweck und die Aufgaben der beruflichen Vorsorge rechtfertigen lassen. Auch ergibt sich aufgrund einer der Wirklichkeit besser entsprechenden Bewertung der Grundstücke aus ökonomischen Gründen nicht zwingend, dass die Zinse der Mietwohnungen von Pensionskassen entsprechend steigen. Es ist jedoch eine Regelung zu finden, die es den Vorsorgeeinrichtungen verunmöglicht, die Mietzinse für ihre Wohnungen im Zuge einer Aenderung der Bewertungsvorschriften aus unsachlichen, d.h. weder aus vorsorgerechtlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen zu erhöhen. Dies bedarf noch eingehender Abklärungen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 90.991 Motion Meier Samuel CO2-Abgabe. Ausgestaltung und Verwendung Taxe sur le gaz carbonique. Modalités et affectation Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten den Entwurf für eine CO2-Abgabe vorzulegen. Für die Ausgestaltung und Verwendung dieser Abgabe sollen die folgenden Grundsätze massgebend sein:

1.

Erhebung der Abgabe auf fossilen Brennstoffen nach dem Mehrwertprinzip (Abzug der Vorsteuer), allenfalls als Zuschlag auf der Mehrwertsteuer, wenn die neue Finanzordnung genehmigt wird.

2.

Festlegung von minimalen Belastungssätzen verbunden mit einer quantifizierten Zielvorgabe und dem Recht der eidgenössischen Räte, bei Nichterreichung der Zielvorgabe die Belastungssätze der Steuer durch einfachen Bundesbeschluss anzuheben.

3.

Zweckbindung der Abgabe in erster Priorität für Ziele des Umweltschutzes, des Energiesparens (insbesondere der Gebäudeisolierung) und der Förderung von umweltgerechten Methoden und Verwendung der Energie (insbesondere Wärmekraftkoppelungsanlagen).

4.

Allfällige Ueberschüsse, die nach Erfüllung der prioritären Aufgaben nach Punkt 3 verbleiben, sind zur mittelfristigen finanziellen Sicherung der AHV/IV-Renten zu verwenden. Texfe de la motion du 14 décembre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de taxe sur le gaz carbonique. Il tiendra compte des critères ci-après, au moment d'en fixer les modalités et l'affectation:

1.

Il prévoira la perception d'une taxe sur les combustibles fossiles en s'inspirant du principe de la taxe à la valeur ajoutée (déduction de l'impôt préalable), éventuellement sous forme de supplément à la TVA, une fois le nouveau régime financier adopté.

2.

Il fixera des taux minimaux, qui seront liés à des objectifs quantifiés, en prévoyant le droit, pour les Chambres, de relever ces mêmes taux par un simple arrêté fédéral si les objectifs ne sont pas atteints.

3.

Il affectera la taxe en priorité à des mesures visant à protéger l'environnement, à économiser l'énergie (isolation des bâtiments, par exemple) et à promouvoir des procédés et une utilisation de l'énergie ménageant l'environnement (surtout par le couplage chaleur-force).

4.

Il utilisera d'éventuels excédents de recettes - après affectation de la taxe aux tâches prioritaires prévues au point 3-pour assurer le versement à moyen terme des rentes AVS/AI. Mitunterzeichner-Cosignataires: Biel, Dünki, Günter, Jaeger, Kühn, Maeder, Weder-Basel, Wiederkehr, Zwygart (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18, März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mars 1991 Der Bundesrat hat am 31. Oktober 1990 die zuständigen Departemente unter Federführung des EDI beauftragt, bis Mitte 1991 eine vernehmlassungsreife Vorlage auszuarbeiten. Gemäss Beschluss des Bundesrates ist bei der Mittelverwendung eine gelockerte Zweckbindung für Energie- und Umweltpolitik inklusive eines allfälligen Klimafonds vorzusehen. Für den Hauptteil der Einnahmen ist eine Kompensation vorzuschlagen, z. B. bei der direkten Bundessteuer oder im sozialen Bereich. Somit sind bei der Mittelverwendung auch Varianten im AHV-IV-Bereich zu untersuchen. Abgeklärt wird auch, auf welcher Erlassesstufe die Abgabesätze festzulegen sind. Das gesamte Problem wird zurzeit geprüft. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 2 bis 4 der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 1 abzulehnen. Präsident: Die Motion wird von Herrn Dreher bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben -Renvoyé -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Vollmer Bewertung in der beruflichen Vorsorge Motion Vollmer Institutions de la prévoyance professionnelle. Evaluation des biens In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.914 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1991 - 08:00 Date Data Seite 1326-1327 Page Pagina Ref. No 20 020 037 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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